L 22 R 827/10

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 13 R 815/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 827/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Juli 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung.

Der im Dezember 1957 geborene Kläger, der von September 1974 bis Juni 1976 eine abgeschlossene Ausbildung zum Elektromonteur absolvierte (Zeugnis vom 30. Juni 1976) arbeitete danach als Elektromonteur (Juni 1976 bis 1978), Lagerarbeiter (August 1978 bis April 1980) und Handwerker/Hausmeister (April 1980 bis 1991). Zuletzt war er von Juli 1991 bis Februar 2004 als Hausmeister beschäftigt. Seither ist er arbeitslos.

Einen im August 2004 gestellten Rentenantrag lehnte die Landesversicherungsanstalt Brandenburg (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt) mit Bescheid vom 15. November 2004 ab. Einen im September 2005 gestellten weiteren Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2006 ab. Die dagegen erhobene Klage beim Sozialgericht Cottbus (S 8 R 265/06) wurde am 26. Juli 2007 zurückgenommen.

Im Februar 2008 beantragte der Kläger wegen Rückenschmerzen und eines Tennisellenbogens des rechten Arms erneut Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte den Befundbericht der Fachärzte für Allgemeinmedizin Dres. U vom 11. März 2008 ein und veranlasste das Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. W vom 22. April 2008.

Mit Bescheid vom 06. Mai 2008 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab: Bei Zustand nach LWK-1-Fraktur, Spinalstenose der Lendenwirbelsäule, Spondylose der Wirbelsäule in mehreren Abschnitten und Epicondylitis radialis humeri könne zwar nicht mehr der angelernte Beruf als Hausmeister ausgeübt werden. Es könne jedoch eine Tätigkeit/Beschäftigung, die unter Berücksichtigung des bisherigen Berufes zumutbar sei, im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich verrichtet werden.

Auf den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem geltend gemacht wurde, infolge starker Schmerzen in der Wirbelsäule und starker Schmerzen bei Belastung beider Arme keine Beschäftigung ausüben zu können und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar zu sein, holte die Beklagte den Befundbericht der Fachärzte für Allgemeinmedizin Dres. Uvom (Eingang) 10. Juni 2008 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Mit den festgestellten Gesundheitsstörungen könnten noch körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten ohne häufiges Bücken, häufiges Knien und Hocken, häufige Überkopfarbeit, Armvorhalt, häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, häufiges Klettern oder Steigen, häufiger Einfluss von Nässe, Kälte, Zugluft und starken Temperaturschwankungen, dauernde Vibrationen und dauernde Erschütterungen noch 6 Stunden und mehr verrichtet werden. Vom erlernten Beruf habe sich der Kläger abgewandt. Als Hausmeister sei er zwar nur noch im Umfang von 3 bis unter 6 Stunden täglich einsetzbar. Er sei jedoch als angelernter Arbeiter im oberen Bereich auf die Tätigkeit eines Pförtners verweisbar.

Dagegen hat der Kläger am 18. August 2008 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben. Er ist der Ansicht gewesen, keine Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr verrichten zu können, da er ständig unter starken Schmerzen leide, starke Medikamente einnehmen müsse und keine längeren Fahrten mit dem Pkw unternehmen könne. Er hat angegeben, als Hausmeister die technischen Anlagen betreut zu haben, aber auch als Kraftfahrer, Heizer, Gärtner tätig gewesen zu sein.

Das Sozialgericht hat die Befundberichte der Fachärzte für Allgemeinmedizin Dres. U vom 18. Dezember 2008, des Facharztes für Neurochirurgie N vom 18. Dezember 2008 und des Facharztes für Orthopädie P vom 27. Januar 2009 eingeholt.

Der Kläger hat darauf hingewiesen, seit Anfang 2009 auch an starken Kniebeschwerden, Bluthochdruck und einem Karpaltunnelsyndrom beidseits zu leiden.

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Chirurgen und Sozialmediziners Dr. B vom 18. Februar 2010.

Der Kläger hat vorgetragen, sein Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert. Er sei seit mehr als 2 Jahren krankgeschrieben und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar.

Mit Urteil vom 14. Juli 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Das im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren ermittelte und von der Beklagten insbesondere aufgrund des Gutachtens des Facharztes für Orthopädie Dr. W vom 22. April 2008 zugrunde gelegte Leistungsvermögen sei durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. B im Wesentlichen bestätigt worden. Danach verfüge der Kläger über ein Leistungsvermögen, um die ihm sozial zumutbare Verweisungstätigkeit als Pförtner 6 Stunden täglich verrichten zu können.

Gegen das ihm am 12. August 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 06. September 2010 eingelegte Berufung des Klägers.

Er trägt erneut vor, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar zu sein und wegen schwerwiegender chronischer Krankheiten keine Tätigkeiten mehr ausüben zu können. Lange Fahrten mit dem Pkw könne er nicht bewältigen. Derzeit sei er krankgeschrieben. Er sei aufgrund eines Unfalls von Dezember 1977 von August 1978 bis April 1980 als Lagerarbeiter auf einem Schonarbeitsplatz tätig gewesen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, Materialbestellungen vorzunehmen und die Verteilung von Ersatzteilen durchzuführen. Er hat verschiedene ärztliche Unterlagen sowie das Schreiben der HS GmbH vom 31. Januar 2004 nebst Zeugnis vom 28. Februar 2004 vorgelegt.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom14. Juli 2010 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2008 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren und die höhere Rente zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat die Epikrisen der O-Krankenhaus GmbH vom 02. September 2011 über eine stationäre Behandlung im Juni 2007 und des Klinikums D- vom 17. März 2009 beigezogen, die Befundberichte des Facharztes für Neurochirurgie N vom 03. September 2011, des Facharztes für Orthopädie P vom 02. September 2011 und der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. U vom 05. September 2011 eingeholt sowie nach Beiziehung von Auszügen aus den Berufsinformationskarten (BIK) zum Pförtner (BO 793) und Versandfertigmacher (BO 522) und von Kopien der berufskundlichen Stellungnahmen des M L vom 14. Februar 2000 und 13. Oktober 2008 zum Pförtner und vom 01./24 November 2002, 14. Januar 2005 und 13. Oktober 2008 zum Versandfertigmacher den Sachverständigen Dr. B ergänzend gehört (Stellungnahmen vom 26. Oktober 2011 und 07. November 2011).

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Blatt 62 bis 90, 216 bis 219 und 223 bis 225 der Gerichtsakten verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 06. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2008 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, denn sein Leistungsvermögen ist nicht in rentenrechtlich erheblicher Weise herabgesunken. Der Kläger ist nicht einmal teilweise erwerbsgemindert, insbesondere nicht berufsunfähig.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und weitere - beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 02. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI).

Der Kläger ist hiernach nicht teilweise erwerbsgemindert, insbesondere nicht berufsunfähig. Dabei kann dahinstehen, ob er noch in seinem Hauptberuf als Hausmeister tätig sein kann.

Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130 zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI). Allerdings bleibt eine frühere versicherungspflichtige Beschäftigung maßgeblicher Beruf, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (vgl. BSGE 2, 181, 187; BSG SozR RVO § 1246 Nrn. 33, 57 und 94; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158 zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI).

Der Beruf des Hausmeisters, den der Kläger von Juli 1991 bis Februar 2004 ausübte, ist hiernach maßgebender Beruf. Es handelt sich zwar möglicherweise nicht um die qualitativ höchste Beschäftigung, denn sichere Feststellungen zur Qualität dieses Berufes lassen sich nicht treffen. Der Kläger hat dazu lediglich noch das Schreiben vom 31. Januar 2004 über die betriebsbedingte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses und das Zeugnis vom 28. Februar 2004 jeweils der HSGmbH vorlegen können. Auch aus dem Zeugnis geht nicht hervor, mit welchen Aufgaben der Kläger als Hausmeister betraut war. Der Betrieb ist nach Angaben des Klägers seit dem 01. März 2004 erloschen, so dass bereits im vorangegangenen zweiten Rentenverfahren von diesem Betrieb keine Auskunft mehr über den genauen Inhalt der Tätigkeit als Hausmeister zu erlangen war (vgl. auch die Auskunft der H GmbH vom 05. September 2006). Ob sich der Kläger aus gesundheitlichen Gründen von seinem erlernten Beruf als Elektromonteur abwenden musste, kann dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist der bis dahin ausgeübte Beruf für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit nicht maßgebend, weil er vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs. 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 SGB VI) aufgegeben wurde (vgl. insoweit BSGE 19, 279, 280; BSGE 29, 63, 64). Versicherungsschutz besteht für einen Beruf erst nach Ablauf der Wartezeit, so dass die Aufgabe einer Beschäftigung vor Ablauf der Wartezeit aus welchen Gründen auch immer rechtlich bedeutungslos ist.

Selbst wenn der Kläger nicht mehr als Hausmeister arbeiten kann, folgt daraus keine Berufsunfähigkeit.

Er ist jedenfalls in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere als Pförtner und Versandfertigmacher mindestens 6 Stunden täglich zu arbeiten. Die genannten Berufe sind ihm ausgehend von der Tätigkeit eines Hausmeisters zumutbar.

Nach § 240 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. dazu BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N. zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, nämlich die des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (Einarbeitung bzw. Einweisung von weniger als drei Monaten). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes, nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden. Die Stufe des angelernten Arbeiters wird, da es sich um eine vielschichtige und inhomogene Gruppe handelt, in einen oberen Bereich (mit einer Anlernzeit von mehr als zwölf Monaten bis zu zwei Jahren) und einen unteren Bereich (mit einer Anlernzeit von drei Monaten bis zu zwölf Monaten) unterteilt (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45). Dem Angelernten, der innerhalb seiner Gruppe dem oberen Bereich angehört, ist mindestens eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen, denn einem solchen Arbeiter sind nur Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar, die sich hieraus durch Qualitätsmerkmale, z. B. durch das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder durch die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, herausheben (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45).

Davon ausgehend ist die Tätigkeit eines Hausmeisters höchstens der Gruppe des angelernten Arbeiters des oberen Bereiches zuzuordnen.

Beim Beruf des Hausmeisters handelt es sich nicht um einen Ausbildungsberuf, so dass aus der Dauer der Ausbildung keine Rückschlüsse auf seine Qualität gezogen werden können. Es kommt somit maßgebend darauf an, mit welchen Aufgaben der Kläger konkret betraut war und welche Voraussetzungen der Arbeitgeber verlangte. Angesichts des Fehlens geeigneter Beweismittel ist dies jedoch nicht feststellbar. Der Senat geht gleichwohl zugunsten des Klägers davon aus, dass der Beruf des Hausmeisters der Gruppe des angelernten Arbeiters des oberen Bereiches zuzuordnen ist.

Für den Kläger kommen damit als sozial zumutbar die Berufe eines Pförtners und eines Versandfertigmachers in Betracht.

Die Aufgaben eines Pförtners bestehen nach der BIK BO 793 in der Überwachung des Personen- und Fahrzeugverkehrs an Türen, Toren von Fabriken, Geschäfts- und Bürohäusern, Museen, Krankenhäusern. Sie empfangen Besucher, Betriebsangehörige und Lieferanten, prüfen deren Legitimationen, melden Besucher an, stellen Besucherscheine aus, erteilen Auskünfte, bedienen gegebenenfalls die Telefonanlage und sind häufig auch verantwortlich für die Sicherheit im Betrieb und die Kontrolle der Einrichtungen. Eine Einarbeitung und Anlernung ist üblich, so dass diese Tätigkeit sozial zumutbar ist.

Zu den Aufgaben eines Versandfertigmachers gehören nach der BIK BO 522 das Aufmachen von Fertigerzeugnissen zur Verschönerung oder Aufbesserung des Aussehens sowie das Kennzeichnen und Fertigmachen von Waren für den Versand in verschiedenen Branchen und bei unterschiedlichen Produkten. Im Einzelnen sind dort, wie auch in der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 01. November 2002, als Einzeltätigkeiten genannt: Bekleben, Bemalen, Blankreiben, Einfetten, Einhüllen, Auf- oder Einnähen; Zurichten von Textilien, Ausformen von Wirk- und Strickwaren, Handschuhen oder Strümpfen, Dressieren von Stoffen, Bügeln von Hüten oder Lederwaren, Einziehen von Schnürsenkeln; Kennzeichnen von Waren durch Banderolieren, Etikettieren, Stempeln, Bekleben, Heften, Anbringen von Abziehbildern, Ein- oder Annähen von Warenzeichen oder Etiketten von Hand oder mit der Maschine; Abzählen, Abmessen oder Abwiegen von Waren und Erzeugnissen; manuelles und maschinelles Abpacken und Abfüllen in Papp- oder Holzschachteln, Kisten, Fässer, Säcke oder sonstige Behälter; Verschließen von Behältnissen sowie Anbringen von Kennzeichen oder anderen Hinweisen an Waren oder Behältnissen. Diese Tätigkeiten setzen nach der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 01. November 2002 bestimmte berufliche Vorkenntnisse nicht voraus. Es handelt sich um einfache Routinearbeiten, auf die durch eine aufgabenbezogene Einweisung in wenigen Tagen vorbereitet wird. Der Umfang der Vorbereitung sei abhängig vom übertragenen Arbeitsinhalt, dauere in jedem Fall aber deutlich unter drei Monate. Es kann dahinstehen, ob eine Einweisung von wenigen Tagen bereits ausreichend ist, um diese Tätigkeit nicht zu den aller einfachsten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu rechnen. In der ergänzenden berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 24. November 2002 ist diesbezüglich jedenfalls klargestellt, dass es auch Tätigkeiten eines Versandfertigmachers gibt, die eine Einarbeitung von mehr als wenigen Tagen bis zu zwei Wochen erfordern. Insoweit sind die jeweils unterschiedlichen inhaltlichen Anforderungen maßgebend. Werden nur wenige Teile zusammengebracht und eingepackt (zum Beispiel Gebrauchsanweisungen, Produkthinweise, Handbücher und CD-Rom), ergibt sich an diesem Arbeitsplatz eine nur kurze Einweisungszeit, weil kein Wechsel der inhaltlichen Anforderungen stattfindet. Werden hingegen an einem Arbeitsplatz für eine gesamte Produktpalette mit ständig wechselnder Anzahl und in unterschiedlicher Zusammensetzung Beschreibungen zusammengestellt, dauert die Einweisung länger, weil die Gefahr einer falschen Zusammenstellung deutlich größer ist. Es müssen für letztgenannte Tätigkeit, so nach dieser berufskundlichen Stellungnahme, Ablaufformen und systematische Vorgehensweisen vermittelt werden, die anhand von Plausibilitäten während der Arbeitsverrichtung überprüft werden. Mit dieser Begründung ist nachvollziehbar, dass die genannte Tätigkeit eines Versandfertigmachers eine Einarbeitungszeit erfordert, die sie von den sonstigen ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes abhebt und die deswegen sozial zumutbar ist.

Dies folgt im Übrigen auch aus Tarifverträgen, die der berufskundlichen Stellungnahme des ML vom 01. November 2002 beigefügt waren. Nach dem Lohn- und Gehaltstarifvertrag für den Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel in Schleswig-Holstein werden von Lohngruppe 1 Hilfstätigkeiten, die Vorkenntnisse nicht erfordern und jederzeit von anderen Beschäftigten ausgeführt werden können (wie zum Beispiel Lagerhilfe, Küchenhilfe) eingestuft, während zur Lohngruppe 2 Tätigkeiten rechnen, die ohne Vorkenntnisse nach Einweisung ausgeführt werden, wie zum Beispiel das Auspacken, Abpacken und Sortieren, wie es bei einem Versandfertigmacher anfällt. Dieselbe Unterscheidung wird auch im Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen. Wird eine bestimmte Tätigkeit jedoch nicht von der untersten Lohngruppe erfasst, so hebt sie sich dadurch, dass sie zu einer höheren Lohngruppe gehört, von den sonstigen ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ab. Von der Lohngruppe 2 der genannten Tarifverträge werden im Übrigen auch Pförtner erfasst.

Den Berufen eines Pförtners und eines Versandfertigmachers ist der Kläger gesundheitlich gewachsen.

Dies folgt aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B.

Danach bestehende degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Zustand nach erlittener und zwischenzeitlich in Fehlform ausgeheilter Kompressionsfraktur des 1. Lendenwirbelkörpers bei anhaltenden Lumbalgien, ein Zustand nach durchgeführtem arthroskopischen Knorpelglätten des rechten Kniegelenkes bei Knorpelschaden ohne schwerwiegende funktionelle Beeinträchtigungen und arterielles Bluthochdruckleiden.

Dies ist unzweifelhaft, denn die Befundberichte und Gutachten anderer Ärzte stimmen hiermit im Wesentlichen überein. Es handelt sich um dieselben Gesundheitsstörungen, auch wenn diese dort teilweise anders bezeichnet werden.

Ein Tennisellenbogen rechts bzw. eine Epicondylitis rechts, wie im Befundbericht der Fachärzte für Allgemeinmedizin Dres. U vom 11. März 2008 und im Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. Wvom 22. April 2008 aufgeführt, liegt nach dem Sachverständigen nicht vor. Selbst die genannten ärztlichen Berichte geben dafür keinen Anhaltspunkt. Der genannte Befundbericht weist überhaupt nur einen Blutdruckwert (110/80 mmHg) aus. Im bezeichneten Gutachten ist ausgeführt, dass die Gelenkbeschwerden im Bereich (der Knie und) der Ellenbogen weder klinisch noch radiologisch nachvollzogen werden konnten. Die ehemals bestandene Epicondylitis rechts konnte somit ersichtlich durch die am 25. Juni 2007 stattgefundene Operation behoben werden (vgl. dazu die Epikrise des O-Krankenhaus vom 28. Juni 2007).

Wenn der Sachverständige Dr. B infolge der vorhandenen Gesundheitsstörungen die Schlussfolgerung gezogen hat, der Kläger könne noch körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne ausschließliches Sitzen, ständiges Gehen und Stehen am besten in wechselnden Körperhaltungen, überwiegend in geschlossenen Räumen, im Freien nur unter Witterungsschutzbedingungen ohne Kälte, Nässe, Feuchtigkeit und Zugluft verrichten, wobei Arbeiten mit ständigen Zwangshaltungen oder überwiegend einseitigen Körperhaltungen, mit mehr als gelegentlichem Knien, Hocken und Bücken, mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, auf Leitern und Gerüsten (mit Ausnahme eines kurzfristigen Besteigens einer kleineren Leiter), in Nachtschicht und unter Zeitdruck wie Akkordarbeiten zu vermeiden sind, ist dies nach dem Ergebnis seiner Untersuchung nachvollziehbar.

Danach hat die Halswirbelsäule eine Beweglichkeit für das Seitneigen rechts/links 45/0/40 (bei Normbefund 45/0/45) aufgewiesen. Im Bereich der Lendenwirbelsäule ist die lumbale Rückenstreckmuskualtur mäßig verspannt und sind die Dornfortsätze der Wirbelkörper mäßig klopfschmerzhaft gewesen. Bei Prüfung des Lasègue’schen Dehnungsphänomens sind bei 40 Grad lumbale Reizerscheinungen angegeben worden. Lumbal ziehende Beschwerden sind auch bei maximaler Außenrotation und Anteversion der Hüftgelenke aufgetreten. Hinsichtlich der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule ist hinsichtlich des Bückens ein Finger-Boden-Abstand von 13 cm zu messen gewesen. Die Seitwärtsneigung und die Drehbewegung sind lumbal endgradig eingeschränkt gewesen: Seitneigung rechts/links 25/0/20 (bei Normbefund 30 bis 40/0/30 bis 40) und Drehen im Sitzen rechts/links 20/0/20 (bei Normbefund 30 bis 40/0/30 bis 40). Die radiologische Untersuchung der Lendenwirbelsäule hat eine Fehlhaltung im thorakolumbalen Übergang und bei Zustand nach erlittener Lendenwirbelkörper-1-Fraktur eine keilförmige Deformierung der knöchern konsolidierten Fraktur mit erheblicher Höhenminderung und erheblichen knöchernen Abstützreaktionen bei ansonsten nur mäßigen degenerativen Veränderungen im Sinne einer Chrondrose L 2/L 3 offenbart.

Im Bereich der oberen Extremitäten haben sich am rechten Ellenbogengelenk eine Narbenbildung bei Zustand nach operativer Versorgung einer Epicondylitis radialis humeri und im Bereich des 4. Strahles der rechten Hand eine Dupuytren sche Kontraktur 0. Grades ohne Funktionseinschränkungen gefunden.

Im Bereich der unteren Extremitäten sind am rechten Kniegelenk reizlose Arthroskopienarben bei Zustand nach durchgeführtem Knorpel-Shaving und eine leichte knirschende Krepitation als Zeichen auf das Vorliegen einer beginnenden Gon- und Retropatellararthrose sowie ein mäßig abgesenktes Fußgewölbe im Sinne eines Senk-, Spreizfußes beidseits zu erheben gewesen. Die radiologische Untersuchung des rechten Kniegelenkes hat eine dezent medial betonte Gonarthrose und beginnende Retropatellararthrose, die des linken Kniegelenkes einen Normbefund aufgedeckt.

Die vom Kläger angegebenen Beschwerden hat der Sachverständige auf entsprechende somatische Befunde bei sehr modulationsfähiger Stimmungslage zurückführen können. Im Übrigen hat der Sachverständige den Kläger in einem übergewichtigen Ernährungszustand mit einem Körpergewicht von 96,5 kg bei einer Körpergröße von 176,5 cm (BMI von 31) vorgefunden. Der gemessene Blutdruck hat 160/90 mmHg betragen.

Angesichts der erhobenen Befunde, die sich für den streitigen Zeitraum aus den vorliegenden ärztlichen Berichten nicht anders darstellen, leuchtet ein, dass das Leistungsvermögen im Wesentlichen durch den Zustand der Lendenwirbelsäule bestimmt wird. Daneben sind der Zustand des rechten Kniegelenkes und das Bluthochdruckleiden zu berücksichtigen. Es müssen daher stärkere als auch dauerhaft einseitige Belastungen vermieden werden. Der Ausschluss der genannten Witterungseinflüsse berücksichtigt deren schmerzverstärkende Wirkung. Schließlich sind die bezeichneten Arbeiten unter Stressbelastungen wegen deren negativen Folgen für das Bluthochdruckleiden zu vermeiden. Die vom Sachverständigen Dr. B genannten Leistungseinschränkungen tragen mithin insgesamt dem Gesundheitszustand des Klägers hinreichend Rechnung.

Eine wesentliche Änderung ist nach der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. B nicht eingetreten, wie seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 26. Oktober 2011 und 07. November 2011 zu entnehmen ist.

Nach dem Befundbericht des Facharztes für Neurochirurgie N vom 03. September 2011 bestehen bei unveränderter Diagnose weiterhin keine Hinweise für eine Nervenwurzelreizsymptomatik an der unteren Extremität. Daran ändert nichts, wie der Sachverständige in der zweitgenannten ergänzenden Stellungnahme ausgeführt hat, dass im Behandlungszeitraum von Dezember 2008 bis September 2010 das Lasègue’sche Dehnungsphänomen am 23. September 2009 und möglicherweise auch am 27. November 2009 (links bei 60 Grad und rechts bei 50 Grad) positiv war. Da eine radikuläre Symptomatik und ein sensomotorisches Defizit an der unteren Extremität nach diesem Befundbericht auszuschließen war, resultiert daraus nach dem Sachverständigen Dr. B keine wesentliche Befundänderung.

Der Facharzt für Orthopädie hat nichts Weiteres mitteilen können, da sich der Kläger bei ihm zuletzt am 23. August 2007 vorstellte.

Dem Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. U vom 05. September 2011 sind im Wesentlichen Blutdruckwerte bei Hypertonie zu entnehmen. Es wird auch über einen im September 2010 erlittenen Mittelfußbruch berichtet, der sich allerdings nach Röntgenuntersuchung (Bericht der Fachärzte für Radiologie Dr. K und vom 27. September 2010) als Mittelfußdistorsion darstellte (so auch dann im Oktober 2010 niedergelegt). Eine wesentliche Befundänderung ist nach dem Sachverständigen Dr. B danach ebenso ausgeschlossen. Die weiteren dem Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. U beigefügten ärztlichen Berichte datieren, mit Ausnahme des Berichts der Radiologin Dr. R vom 08. März 2011 über eine Magnetresonanztomografie der Lendenwirbelsäule mit dem bekannten Ergebnis, vor der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. B.

Wenn eine Tätigkeit den dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht wird, ist, ohne dass zusätzliche Befunde oder Gesichtspunkte hinzutreten, zugleich ein Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich folgerichtig, wie dies der Sachverständige Dr. Bin Übereinstimmung mit dem Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. W vom 22. April 2008 angenommen hat.

Damit kommt der Kläger für die Tätigkeiten eines Pförtners und eines Versandfertigmachers in Betracht.

Die Arbeitsbedingungen eines Pförtners sind in BIK BO 793 beschrieben unter anderem als leichte körperliche Arbeit, überwiegend in geschlossenen Räumen (Pförtnerloge), überwiegend sitzend, für körperlich Behinderte geeignet, zum Teil Zugluft, in der Regel Schicht- und Nachtdienst, zum Teil Flexibilität, zum Teil Kontaktfähigkeit, gute Umgangsformen. Aus der beigezogenen berufskundlichen Aussage des M L vom 14. Februar 2000 geht darüber hinaus hervor, dass an einen Pförtner sehr unterschiedliche Anforderungen gestellt werden und sehr unterschiedliche Belastungen bestehen. Nur so erklärt sich, dass die Tätigkeit als Pförtner in BIK BO 793 auch für viele Behinderte als geeignete Beschäftigung angegeben ist.

Vergleicht man das Leistungsvermögen jenes Klägers, das der berufskundlichen Aussage des M L zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen des hiesigen Klägers, so bestehen keine Bedenken, dass als Pförtner, wie auch in jener berufskundlichen Aussage bejaht, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jenes Klägers wird wie folgt beschrieben: Zumutbar sind leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit überwiegendem Sitzen (Es sollte die Möglichkeit nach 10 bis 15 Minuten Sitzen gegeben sein, die Körperposition zum Gehen oder Stehen zu ändern; nach Gehen oder Stehen von maximal 20 Minuten sollte die Möglichkeit zum Sitzen gegeben sein, der Zeitanteil im Gehen und Stehen sollte nicht mehr als 50 v. H. der Arbeitszeit betragen.), ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ohne Arbeiten mit Rumpfvorbeuge oder Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Einwirkung von Vibrationen, Stauchungen und Rüttelungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten in Kälte ohne Witterungsschutz sowie in feuchten Räumen, ohne Lärmeinfluss, ohne Gefährdung durch Hautreizstoffe, ohne Wechsel- oder Nachtschicht, ohne Arbeiten mit besonderem Zeitdruck, nur geistig einfache Arbeit mit geringen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit. Dieser Katalog der Leistungseinschränkungen zeigt, dass jener Kläger im weit stärkeren Umfang als der hiesige Kläger in seinen Möglichkeiten eingeschränkt war. Wie dieser berufskundlichen Aussage außerdem zu entnehmen ist, kann ein Pförtner den Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen weitestgehend selbst bestimmen. Es gibt zudem eine nennenswerte Anzahl von Arbeitsplätzen, bei denen nicht im Schichtdienst gearbeitet werden muss und bei denen der Arbeitnehmer Zugluft nicht ausgesetzt ist.

Die Arbeitsbedingungen eines Versandfertigmachers sind in der BIK BO 522 beschrieben unter anderem als körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit (zeitweise schweres Heben und Tragen) überwiegend in geschlossenen Räumen und Hallen, zum Teil im Freien, Arbeit in wechselnder Körperhaltung von Gehen, Stehen und Sitzen, zum Teil Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken, Knien und vornüber geneigte Haltung, zum Teil Arbeit auf Leitern und Gerüsten. Allerdings bedeutet diese Beschreibung nicht notwendigerweise, dass dieses Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze eines Versandfertigmachers einschlägig ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Tätigkeit in verschiedenen Branchen und mit unterschiedlichen Produkten ausgeführt wird. Wenn demzufolge in den berufskundlichen Stellungnahmen des M L vom 01. November 2002 und 24. November 2002 dargestellt ist, dass es insoweit auch eine nennenswerte Zahl von, also nicht weniger als 300, Arbeitsplätzen gibt, die körperlich leicht sind und in geschlossenen Räumen im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden, bei denen wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen nicht eingenommen werden müssen, monotone oder repetitive Arbeitshaltungen sich nicht ergeben, die Aufgaben nicht durch fremdbestimmtes Arbeitstempo geprägt sind, nicht unter akkordähnlichen Bedingungen verrichtet werden, keine besonderen Anforderungen an die Kraft oder die Ausdauer der Hände gestellt werden, insbesondere keine Fein- oder Präzisionsarbeiten erfordern, Reiben, Schieben, Drehen, Ziehen oder Drücken nicht verlangt werden, weder Anforderungen an das Hörvermögen noch an die Stimme gestellt werden, eine durchschnittliche Sehfähigkeit genügt und bei denen geistig einfache Routinearbeiten weder besondere Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit, das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Übersicht, die Verantwortung oder die Zuverlässigkeit stellen, ist dies nachvollziehbar.

Betrachtet man das Leistungsvermögen jener Klägerin, das der berufskundlichen Aussage des M L vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen des hiesigen Klägers, wird deutlich, dass als Versandfertigmacher, wie auch in jener berufskundlichen Aussage angenommen wurde, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jener Klägerin war wie folgt beschränkt auf körperlich leichte Arbeiten, geistig einfache Arbeiten, im Wechsel der Haltungsarten, kein ausschließliches Stehen oder Sitzen, unter Witterungsschutz, ohne monotone oder repetitive Arbeitshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne anhaltende Rumpfbeugehaltung, ohne anhaltendes Knien, Hocken und Bücken, ohne dauerhafte Überkopfarbeiten, ohne Leiter- und Gerüstarbeit und ohne besonderen Zeitdruck wie etwa Akkord- oder Fließbandarbeit. Dies zeigt, dass der Kläger in seinem Leistungsvermögen nicht stärker eingeschränkt ist als jene Klägerin, die in den berufskundlichen Aussagen vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zu beurteilen war.

In der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 14. Januar 2005 wird an der Darstellung vom 01./24. November 2002, die im Einzelnen wiederholt wird, festgehalten und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich seither bezüglich des Berufes eines Versandfertigmachers keine nachhaltigen Veränderungen ergeben hätten. Wird das Leistungsvermögen jenes Klägers, das Grundlage der berufskundlichen Stellungnahme vom 14. Januar 2005 war, mit dem vorliegenden Leistungsvermögen verglichen, ist zwar festzustellen, dass jener Kläger teilweise in seinem Leistungsvermögen nicht so deutlich eingeschränkt war. Jener Kläger konnte körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten und geistig einfache Arbeiten (ohne hohe Anforderungen an das Intelligenzniveau) mit nur geringen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit und Verantwortungsbewusstsein in freien und in geschlossenen Räumen, jedoch ohne Arbeit unter besonderem Zeitdruck, wie z. B. Akkordarbeit, ohne Kontakt mit hautreizenden Stoffen und mit grober Verschmutzung und ohne Feuchtarbeit verrichten. Dieses Leistungsvermögen steht ebenfalls einer Tätigkeit eines Versandfertigmachers nach der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 14. Januar 2005 nicht entgegen. Im Übrigen folgt daraus jedoch nichts Neues, denn dass sich das Belastungsprofil eines Versandfertigmachers in körperlicher oder geistiger Hinsicht zwischenzeitlich verändert haben könnte, insbesondere stärkere oder höhere Anforderungen gestellt werden, wird in dieser neuen berufskundlichen Stellungnahme gerade verneint.

Der weiteren berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 13. Oktober 2008 ist ebenfalls nichts Abweichendes gegenüber seinen früheren berufskundlichen Stellungnahmen zu entnehmen, so dass diese weiterhin Bestand haben.

Die beim Kläger bestehenden Leistungseinschränkungen lassen sich mit dem Belastungsprofil eines Pförtners und eines Versandfertigmachers in Einklang bringen. Wenn der Sachverständige Dr. B somit in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. Oktober 2011 zu der Einschätzung gelangt ist, der Kläger könne die genannten Berufe mindestens 6 Stunden täglich ausüben, ist dies, weil er das berufskundliche Anforderungsprofil nicht verkannt hat, schlüssig und bewegt sich im Rahmen des einem Arzt einzuräumenden Beurteilungsspielraumes, so dass sich der Senat seine Bewertung zu eigen macht.

Berufsunfähigkeit und teilweise Erwerbsminderung scheiden damit aus, so dass eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht zu gewähren ist.

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung steht ebenfalls nicht zu.

Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Bei dem bereits dargelegten Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich liegen diese Voraussetzungen, die noch weitergehende Leistungseinschränkungen als bei der teilweisen Erwerbsminderung erfordern, nicht vor.

Ob der Kläger einen Arbeitgeber findet, der ihn für eine entsprechende Tätigkeit einstellt, ist für den Rentenanspruch nicht von Bedeutung. Diese Frage betrifft allein die Vermittelbarkeit. Das Risiko eines Versicherten, der eine Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann, einen entsprechenden Arbeitsplatz auch zu erhalten, fällt grundsätzlich in den Bereich der Arbeitslosenversicherung. Dies folgt aus § 43 Abs. 3 2. Halbsatz SGB VI, der ausdrücklich bestimmt, dass bei einem Leistungsvermögen von sechs Stunden täglich die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Die vorgetragene Krankschreibung führt ebenfalls nicht zu teilweiser oder voller Erwerbsminderung. Ungeachtet dessen, dass offen ist, weswegen der Kläger krankgeschrieben und nach welchem Maßstab die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit getroffen worden ist, gibt es keine gesetzliche Regelung, wonach derjenige, der arbeitsunfähig ist zugleich teilweise oder voll erwerbsgemindert wäre.

Auch hängt die Frage von voller und teilweiser Erwerbsminderung nicht davon ab, ob der Kläger lange Fahrten mit einem Pkw nicht mehr zurücklegen kann. Auf die Tätigkeit eines Kraftfahrers verweist der Senat den Kläger nicht.

Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.

Der Senat hat von der Auferlegung von Missbrauchskosten abgesehen, da angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers unwahrscheinlich ist, dass diese beigetrieben werden können.
Rechtskraft
Aus
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