L 22 R 257/11

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 11 R 3167/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 257/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. Januar 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Angefochten ist ein Bescheid über die Änderung der Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. März 2005.

Der 1968 geborene Kläger stellte im März 1995 bei der Vorgängerin der Beklagten eingehend (unterzeichnet am 31. Dezember 1994), der Landesversicherungsanstalt Berlin, nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt, einen Antrag auf Beitragszahlung zur Arbeiterrentenversicherung als "Pflichtversicherung für selbständig Tätige". Der Kläger war und ist weiterhin Betriebsinhaber des gewerbsmäßig betriebenen Bistros "Schank- und Speisewirtschaft, für dessen Betreiben er im März 1994 eine Erlaubnis des Bezirksamts L von Berlin erhalten hatte.

Mit Bescheid vom 26. Februar 1996 stellte die Beklagte aufgrund des Antrages des Klägers Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI) – ab 30. Dezember 1994 fest.

Mit Bescheid vom 13. Juli 1998 stellte die Beklagte ab 01. Dezember 1997 Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI fest, weil nur eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt werde.

Mit Bescheid vom 06. Oktober 2000, teilte die Beklagte mit, für die Zeit ab dem 01. Juli 2000 bestehe wieder Versicherungspflicht. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2000 teilte die Beklagte mit, ab 01. Juli 2000 bestehe Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI, weil nur eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt werde. Aufgrund des Widerspruchs werde der Bescheid vom 06. Oktober 2000 zurückgenommen.

Mit Bescheid vom 04. Februar 2003 hob die Beklagte den Bescheid vom 16. Oktober 2000 über das Vorliegen von Versicherungsfreiheit nach § 45 Abs. 1 SGB X auf und zog den Kläger zur Rentenversicherungspflicht bei Zahlung "eines einkommensgerechten Beitrages" heran. Sie übermittelte eine Beitragsrechnung vom 04. Februar 2003.

Im April 2003 übersandte der Steuerberater des Klägers eine betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 2002. Danach erzielte der Kläger einen vorläufigen Gewinn von 14.016 Euro.

Mit Bescheid vom 24. April 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ab 01. Januar 2002 trete eine Änderung der Beitragszahlung ein. Sie übermittelte Beitragsrechnung vom 24. April 2003 für Zeiten ab 1. Juli 2000. Danach hatte der Kläger ab 01. April 2003 einen Beitrag in Höhe von monatlich 78 Euro (Mindestbetrag) zu zahlen.

Im Februar 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zahlung des Regelbeitrages unter Beifügung des Bescheides des Finanzamtes L vom 10.11.2006 für 2005 über Einkommensteuer (Einkünfte aus Gewerbebetrieb 17.497 Euro und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit 9.114 Euro und Einkommensteuer 3.517 Euro) und übermittelte Steuerbescheide vom 2. Januar 2006 für 2003 und vom 2. Februar 2006 für 2004.

Mit Bescheid vom 15. November 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, in seiner Beitragszahlung trete ab 1.März 2005 eine Änderung ab 01. März 2005 ein, die geänderte Höhe ergebe sich aus der Beitragsrechnung, die Bestandteil des Bescheides sei. Grundlage für die neue Beitragsfestsetzung seien die vorgelegten Einkommenssteuerbescheide für die Kalenderjahre 2002 bis 2005. Die Beitragsbescheinigungen vom 01. Januar 2005 bis 31. August 2005 würden hiermit aufgehoben.

Der Steuerberater des Klägers legte gegen den Bescheid vom 15. November 2007 Widerspruch ein.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begründete den Widerspruch im Juni 2008. Die Rechtsgrundlage für die angebliche Beitragspflicht fehle. Für die Begründung einer Antragspflichtversicherung fehle es an einem wirksamen Verwaltungsakt. Aus der Akte ergebe sich nicht, dass der Kläger zu den Vor- und Nachteilen einer Pflichtversicherung für selbständig Tätige beraten worden sei. Jedenfalls sei der Antrag von der falschen Behörde aufgenommen und verbeschieden worden. Die LVA Berlin sei nicht die zuständige Behörde im Sinne des § 126 SGB VI. Danach seien für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft–Bahn–See zuständig. Träger der Rentenversicherung der Arbeiter seien die Landesversicherungsanstalten, die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse. Arbeiter sei derjenige, dessen Beschäftigung vorwiegend durch körperliche Arbeit geprägt sei und der auch nach Verkehrsauffassung der Gruppe der Arbeiter zuzurechnen sei. Ausweislich seines Antrages habe der Kläger als Art der Tätigkeit "Gaststättenleiter" angegeben, wobei es sich nicht um einen Arbeiter handele. Zwar sei der Bescheid vom 26. Februar 1996 bestandskräftig geworden. Allerdings leide der Verwaltungsakt unter einem besonderen schwerwiegenden Mangel im Sinne des § 40 Abs. 1 SGB X, der zur Nichtigkeit führe. Denn der Verwaltungsakt sei nicht durch die örtlich unzuständige Behörde erlassen worden, sondern durch die sachlich unzuständige LVA Berlin, § 40 Abs. 3 Ziffer 1 SGB X.

Darüber hinaus bestehe auch ein Kündigungsrecht hilfsweise ein Minderungsrecht. Der Kläger habe den damaligen Antrag vor allem gestellt, weil er den einmalig erworbenen Berufsrechtsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung habe erhalten wollen. Mit der Neufassung des § 43 Abs. 6 SGB VI sei der dahin bestehende Berufsrechtsschutz mit Wirkung ab 01. Januar 2001 für alle nach dem 01. Januar 1961 geborenen Versicherten aufgehoben worden. Mit einem solchen entscheidenden Eingriff in den Versorgungsbesitzstand habe der Kläger nicht rechnen müssen. Bei einer gehörigen Information über die Finanzierungslage der gesetzlichen Rentenversicherung zum Zeitpunkt des Antrags auf Pflichtversicherung hätte der Kläger den Antrag nicht gestellt. Es sei davon auszugehen, dass der LVA Berlin die Unterfinanzierung ihres Versicherungssystems im Jahre 1994 bereits bekannt gewesen sei. Über diese Sachlage hätte eine Aufklärungspflicht darüber bestanden, dass sich aufgrund der sich bereits zur Jahreswende 1994/1995 abzeichnenden Unterfinanzierung eine entscheidende Einschränkung des Berufsunfähigkeitsversicherungsschutzes für jüngere Versicherte geplant gewesen sei. Hieran ändere auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01. Juli 1981 – 1 BvR 874/77 zur Verfassungsmäßigkeit der Abwertung der Ausbildungszeiten nichts. Zwar stelle das Bundesverfassungsgericht insoweit fest, dass derjenige, der als Pflichtversicherter der gesetzlichen Rentenversicherung beitrete, nicht von vornherein erwarten könne, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung auf Dauer unverändert blieben. Allerdings könne derjenige, der eine Abwägung zwischen verschiedenen Versicherungssystemen den Berufsunfähigkeitsschutz zu treffen habe, von dem jeweiligen Versicherungsträger erwarten, dass eine Aufklärung über die finanzielle Notlage des Versicherungsträgers und die hiermit voraussichtlich verbundenen zukünftigen Einschränkungen des Versicherungsschutzes erfolge. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Da der Kläger aufgrund seiner Pflichtmitgliedschaft in der Deutschen Rentenversicherung über keinen Berufsunfähigkeitsschutz mehr verfüge, müsse ihm entweder die Möglichkeit eröffnet werden, die Versicherung zu kündigen bzw. Beiträge jedenfalls soweit zu mindern, um mit dem Ersparten eine private Berufsunfähigkeitsvorsorge treffen zu können. Zudem verletze es die Eigentumsgarantie, dass die Aufhebung des Berufsrechtsschutzes ohne angemessene Übergangsfrist auch für die Personen in Kraft getreten sei, die erst wenige Jahre vor der Systemänderung beigetreten seien. Auf Ausführungen im Alternativvotum der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde Bezug genommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2009 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. November zurück. Die Versicherungspflicht ende mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen wegfielen. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI sei nicht möglich, da der Kläger nicht dem genannten Personenkreis unterliege. Die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI sei daher gesetzlich ausgeschlossen. Die Antragspflichtversicherung sei unwiderruflich und ende erst mit der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit. Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Februar 1996 sei nicht eingelegt worden, sodass dieser in der Sache bindend geworden sei.

Mit dem am 30. Juni 2009 beim Sozialgericht (SG) Berlin eingegangenen Schriftsatz erhob der Prozessbevollmächtigten des Klägers Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom 15. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2009 aufzuheben.

Die Klage wurde nicht begründet.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt ihre Entscheidungen.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 28. Januar 2011 die Klage abgewiesen. Mit Bescheid vom 26. Februar 1996 sei die Pflichtversicherung des Klägers bestandskräftig festgestellt worden. Für dessen Nichtigkeit fehlten jegliche Anhaltspunkte, die Argumentation zur Zuständigkeit der Beklagten sei unzutreffend. Vorschriften über Beschäftigte, die danach abgrenzten, ob es sich um eine Arbeiter- oder Angestelltentätigkeit handele, fänden auf Selbständige keine Anwendung. Daher bleibe gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB VI der Versicherungsträger zuständig, der die vorhergehende Versicherung durchgeführt habe. Dies sei wegen der Zahlung des Pflichtbeitrags bis Dezember 1993 die LVA Berlin. Im Hinblick auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sei die Argumentation schlichtweg unsinnig. Denn ca. 6 Jahre vor dem In-Kraft-Treten einer Reform könne niemand Inhalt und den Umfang einer Reform absehen. Genauso müsse die Beklagte auch nicht über Zeitungswissen (Finanznot der Rentenversicherung) informieren. Der Kläger habe keinen Sachverhalt benannt, aus dem sich eine Pflichtverletzung sowie die Kausalität zwischen dieser und einem sozialrechtlichen Schaden ergeben könnten.

Dem Kläger stehe auch kein Kündigungsrecht zu wegen Änderung leistungsrechtlicher Regelungen. § 4 Abs. 4 Satz 2 SGB VI zur Beendigung des Pflichtversicherungsverhältnisses sei abschließend mit der Folge, dass die einmal begründete Antragspflichtversicherung nicht gekündigt, widerrufen oder sonst durch Willenserklärungen beendet werden. Das Bundesverfassungsgericht habe die Einräumung der Möglichkeit für Antragspflichtversicherte, das Pflichtversicherungsverhältnis zu beenden nur deshalb ausnahmsweise als mit dem allgemeinen Gleichheitssatz für vereinbar angesehen, weil diese unter den dort gegebenen Umständen durch die nachteiligen Gesetzesänderungen "besonders" betroffen gewesen seien. Der Kläger habe diesbezüglich nichts vorgetragen.

Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10. Februar 2011 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 10. März 2011 beim Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung des Klägers.

Der Kläger trägt mit Schriftsatz vom 28.März 2011 vor, die Berufung werde allein mit dem bereits mit der Klage verfolgten Anspruch auf Entlassung bzw. Kündigung aus dem Pflichtversicherungsverhältnis begründet. Es sei verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass der Kläger an seiner Entscheidung für den Beitritt zur Pflichtversicherung festgehalten werden solle. Er könne sich hinsichtlich seines Austrittsbegehrens zunächst auf einen verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz berufen. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass einem Antragspflichtversicherten ein Recht zum Austritt aus der Antragspflichtversicherung einzuräumen sei, weil der Gesetzgeber den Wert der Ausbildungsausfallzeiten verminderte und dadurch die zu erwartende Rente niedriger ausfalle. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber seinerzeit zur Schaffung eines Austrittsrechts für Antragspflichtversicherte angehalten habe, lägen beim Kläger ebenfalls vor. Bei Selbständigen bestehe durch den Wegfall des Berufsunfähigkeitsschutzes in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Kündigungsrecht, weil diese von den nachteiligen Gesetzesänderungen besonders betroffen seien. Sie könnten schlicht den Wegfall durch den Abschluss von privaten Versicherungen unzureichend kompensieren.

Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2012 wurde vorgetragen, die Ausführungen des Klägers zu wesentlichen Änderungen der Versicherungsbedingungen hätten auch Auswirkungen auf die Beitragshöhe. Bei der Umgestaltung eines Rentenversicherungssystems sei es dem Gesetzgeber von Verfassung wegen verwehrt, allein auf das Versicherungssystem als Ganzes zu blicken und darüber die individuellen Rechte der Versicherten außer Betracht zu lassen. Insbesondere seien ungerechtfertigte Härten zu vermeiden (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 2. Senat, Vorlagebeschluss vom 17.03.2010 – L 2 LW 5/09 - (juris)). Die vorstehend erläuterten verfassungsrechtlichen Prüfungskriterien konkretisiere das BVerfG dahingehend, dass der verfassungsrechtliche Schutz einer Rentenanwartschaft umso weiter reiche, je mehr diese eigenen Leistungen des Versicherten repräsentiere. An die Rechtfertigung eines Eingriffs seien aufgrund dieses Anteils strengere Anforderungen zu stellen als an die Änderung der Rechtslage, die mit der eigenen Leistung des Versicherten nichts zu tun habe. Im vorliegenden Verfahren führe die Aufhebung des Versicherungsschutzes für die Berufsunfähigkeit beim Kläger zu den bereits dargestellten Härten. Insoweit sei es folgerichtig, einer wesentlichen Änderung des bei der Beklagten versicherten Risikos auch mit einer Minderung des Beitragssatzes zu begegnen. Die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzte Beitragshöhe widerspreche dem Eigentumsschutz im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, sofern der Einschränkung des bei der Beklagten versicherten Risikos nicht auf der Beitragsseite eine Minderung der Beitragshöhe gegenüberstehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und der Verwaltungsakten, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist ohne Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 15. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2009.

Dem Gericht ist eine Überprüfung in der Sache verwehrt.

Erstinstanzlich war über eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu entscheiden. Mit Schriftsatz vom 30.Juni 2009 hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers erstinstanzlich erklärterweise eine Anfechtungsklage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 15. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2009 aufzuheben. Gleichwohl ergibt die verständige Auslegung das zusätzliche Anliegen des Klägers, von der Beklagten aus der Pflichtversicherung entlassen zu werden. Denn mit der Widerspruchsbegründung war beansprucht worden, den Kläger aus der Pflichtversicherung zu entlassen. Nachdem die Klage nicht begründet wurde und so keine Einschränkung des Streitgegenstandes erfolgt war, war erstinstanzlich sowohl über die Anfechtungsklage als auch über eine Verpflichtungsklage zu entscheiden. Entsprechend hat das SG erstinstanzlich auch entschieden.Allerdings wurde mit Schriftsatz vom 28. März 2011 die Berufung hinsichtlich der Anfechtungsklage konkludent zurückgenommen und beschränkt auf den Anspruch des Klägers auf Beendigung der Pflichtversicherung durch beispielsweise "Austritt", "Entlassung" oder "Kündigung". Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte ausdrücklich im Schriftsatz vom 28. März 2011 erklärt:

"Die Berufung wird allein auf den bereits mit der Klage verfolgten Anspruch auf Entlassung bzw. Kündigung aus dem Pflichtversicherungsverhältnis begründet."

Damit wurde das angefochtene Urteil rechtskräftig und damit bindend und für den erkennenden Senat in der Sache nicht mehr überprüfbar, soweit eine Entscheidung über die Anfechtungsklage gegen die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Beitragshöhe erfolgt ist. Soweit in der Verhandlung vom 23. Februar 2012 der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide erneut gestellt wurde, verfolgt der Kläger damit den zurückgenommenen Teil der Berufung. Dies ist einer inhaltlichen Überprüfung nicht zugänglich. Die Berufungsrücknahme ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich.

Soweit das SG ein "Kündigungsrecht", bzw. einen Anspruch des Klägers auf Beendigung des Versicherungsverhältnisses geprüft hat, wogegen sich der Kläger mit Schriftsatz vom 28. März 2011mit der Berufung erklärtermaßen gewendet hat, ist dem Senat eine Überprüfung in der Sache ebenfalls verwehrt. Die Klage ist unzulässig. Es fehlt insoweit das erforderliche Verwaltungsverfahren.

Allerdings hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf ausdrückliche Nachfrage einen solchen Antrag auch nicht gestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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