Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
19
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 2 (3) KG 6/09
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 KG 2/12 RG und L 19 SF 49/12 G
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 23.01.2012 - L 19 KG 1/11 wird zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 23.01.2012 - L 19 KG 1/11 wird als unzulässig verworfen. Die Erinnerung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 23.01.2012 - L 19 KG 1/11 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Kanzlei Dr. Dr. F & Dr. I, W, wird abgelehnt Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 23.01.2012, dem Kläger spätestens zugegangen am 25.01.2012, hat der Senat den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 19 KG 1/11 abgelehnt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung sei bedingt eingelegt worden und damit unzulässig. Soweit sie später unbedingt erhoben worden sei, sei sie verfristet gewesen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht.
Mit Telefax vom 26.01.2012 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers "Beschwerde bzw. das zulässige Rechtsmittel" gegen den Beschluss vom 23.01.2012 eingelegt und beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.01.2012 aufzuheben. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Auffassung vertreten, es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass Rechtsmittel auch nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt werden könnten. Im Übrigen werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dem Schriftsatz ist eine eidesstattliche Versicherung des Klägers beigefügt gewesen, in der der Kläger u.a. ausgeführt hat, er sei in der Zeit vom 19.07.2011 bis 24.11.2011 als Kraftfahrer beschäftigt gewesen.
Der Senat hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 27.01.2012 darauf hingewiesen, dass gegen die ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung keine Beschwerde gegeben sei. Die Rechtsmittelbelehrung weise zutreffend auf § 177 SGG hin. Der Termin am 30.01.2012 finde statt.
Mit Telefax vom 30.01.2012 hat der Kläger sich persönlich an das Landessozialgericht gewandt und ausgeführt, er lege gegen den abweisenden Beschluss des LSG NRW vom 23.01.2012 alle in Betracht kommenden zulässigen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe ein. Insbesondere lege er die
1. Anhörungsrüge,
2. Erinnerung und
3. Gegenvorstellung
ein und beantrage,
4. die Rechtsbeschwerde zuzulassen,
5. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für alle in Betracht kommenden zulässigen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe unter Beiordnung der Kanzlei Dr. Dr. F & Dr. I, W,
6. die Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
Er beantrage überdies Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 30.01.2012 hat der Senat die Berufung als unzulässig verworfen.
Mit Schriftsatz vom 06.02.2012 stellte der Kläger die bereits im Schriftsatz vom 30.01.2012 enthaltenen Anträge erneut, wobei er den Antrag zu 4. dahingehend abänderte,
im Falle der Abweisung die Rechtsbeschwerde und/oder Beschwerde und/oder das jeweils zulässige Rechtsmittel zuzulassen.
Zur Begründung seiner Anträge führt er aus, sein Anspruch auf rechtliches Gehör und damit auch sein Recht auf ein faires Verfahren seien durch den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss verletzt worden
Mit Schriftsatz vom 21.02.2012 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Mandat niedergelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten nebst den hierzu beigezogenen Beiakten Bezug genommen.
II.
A.
Die von dem Kläger erhobene Anhörungsrüge nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig. Gegen den Beschluss des Senats ist ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nach § 177 SGG nicht gegeben (vgl dazu auch Beschluss des Senats vom 09.03.2011 - L 19 AS 271/11 B RG = juris). Die Rüge ist auch innerhalb der Zweiwochenfrist des 178a Abs. 2 SGG erhoben worden. Der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es daher nicht.
Die Rüge ist jedoch unbegründet.
Eine erfolgreiche Anhörungsrüge setzt nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG voraus, dass das Gericht den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts soll der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Grundgesetz (GG) und §§ 62, 128 Abs. 2 SGG verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen und Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen einbezogen wird (BSG, Beschluss v. 08.11.2006 - B 2 U 5/06 - m.w.N.; vgl. dazu auch Beschluss des Senats v. 11.03.2011 - L 19 AS 308/11 B RG = juris Rn. 3; LSG NRW Beschluss v. 28.10.2010 - L 9 SO 309/10 B ER RG = juris Rn. 3). Das Gericht ist nicht verpflichtet, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (BSG Beschluss v. 05.03.2007 - B 4 RS 58/06 B = juris Rn 9). Auch verpflichtet Art. 103 Abs 1 GG das Gericht nicht, der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten zu folgen (vgl. Beschluss des Senats v. 11.03.2011 - L 19 AS 308/11 B RG = juris Rn. 3). Das Gebot rechtlichen Gehörs erfordert vielmehr, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. dazu auch LSG NRW Beschluss v. 28.10.2010 - L 9 SO 309/10 B ER RG = juris Rn. 3).
Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Senat weder den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör noch den aus Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art.20 Abs. 3 GG resultierenden Justizgewährungsanspruchs (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 03.03.2011 - 1 BvR 2852/10 = NVwZ-RR 2011, 543 = juris Rn. 7) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Die Auffassung des Klägers, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei darin begründet, dass der Senat im Prozesskostenhilfeverfahren nicht in der Sache entschieden habe, verkennt den Sinn und Zweck des Prozesskostenhilfeverfahrens. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz kommt nur dann in Betracht, wenn und soweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung hat jedoch nur dann hinreichend Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig ist. Nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen ist die Prüfung der Zulässigkeit derjenigen der Begründetheit vorgelagert. Liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vor, so darf ein Sachurteil nicht ergehen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, Vor § 51 Rn. 13 ff.; Leitherer, ebenda, Vor § 143 Rn. 17). Dieser Grundsatz ist für die Berufung in § 158 SGG normiert. Da im vorliegenden Fall die Berufung verfristet und damit unzulässig war (wie im Urteil des Senats v. 30.01.2012 - L 19 KG 1/11 - ausführlich begründet), fehlte der Rechtsverfolgung die Aussicht auf Erfolg. Dies hat der Senat in seinem Prozesskostenhilfebeschluss vom 23.01.2012 festgestellt. Ausführungen zur materiellen Rechtslage waren nicht geboten.
Soweit der Kläger ausführt, die Anhörungsrüge sei begründet, da "die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und/oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsordnung eine Entscheidung eines Rechtsbeschwerdegerichts erfordert" so verkennt er - mit dieser Bezugnahme auf den Wortlaut des § 574 Abs. 2 ZPO, der die Rechtsbeschwerde im Rahmen der Zivilprozessordnung regelt - den oben dargelegten Sinn und Zweck der Anhörungsrüge.
B.
Die vom Kläger erhobene Gegenvorstellung ist unzulässig.
Bei der Gegenvorstellung handelt es sich um einen außergesetzlicher Rechtsbehelf, der auf die Überprüfung ergangener gerichtlicher Entscheidungen durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper zielt, der sie erlassen hat (BGH Beschluss v. 09.11.2010 - IX ZA 46/10 = juris Rn. 2).
Zwar ist eine Gegenvorstellung auch nach Einführung der Anhörungsrüge durch Einfügung des § 178a in das SGG zum 01.01.2005 mit Anhörungsrügegesetz vom 09.12.2004 (BGBl. I, S. 3220) weiterhin zulässig (vgl. zur Statthaftigkeit der Gegenvorstellung BSG Beschluss v. 25.02.2010 - B 11 AL 22/09 C - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Eine Gegenvorstellung ist aber nur zulässig, wenn eine Beschwerdeführer schlüssig geltend macht, dass ihm grobes prozessuales Unrecht durch die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte oder des Willkürverbots nach Art. 3 GG zugefügt worden sei, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden müsse (vgl. BSG Beschluss v. 29.12.2005 - B 7a AL 292/05 B; Beschluss v. 25.02.2010 - B 11 AL 22/09 C). Die Gegenvorstellung dient, wie die Anhörungsrüge, nicht der Überprüfung der Rechtsanwendung und damit der Fortführung des Verfahrens, sondern nur der Beseitigung groben prozessualen Unrechts.
Die von dem Kläger vorgebrachten Gründe für die erhobene Gegenvorstellung zeigen keine derartig schwerwiegende Rechtsverletzung auf. Der Kläger macht im Wesentlichen die Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör geltend. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer gegen das Willkürverbot des Art. 3 GG verstoßenden Entscheidung ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Ein Richterspruch ist nur dann willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfG Beschluss v. 17.08.2005 - 1 BvR 1165/05 = juris Rn 11). Dies wird vom Kläger jedoch nicht im Ansatz dargelegt.
C.
Die vom Kläger erhobene Erinnerung gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss ist nicht statthaft. Nach § 178 Satz 1 SGG findet die Erinnerung gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten statt. Ein solcher Fall liegt nicht vor.
D.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die obigen Anträge wird gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO abgelehnt, da die Anträge allesamt aus obigen Gründen keine Aussicht auf Erfolg haben.
E.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist insgesamt endgültig.
Für die Anhörungsrüge (A) folgt dies unmittelbar aus § 178 Abs. 4 Satz 4 SGG. Die Entscheidung über eine Gegenvorstellung (B) kann bereits, da es sich - wie oben dargelegt - um einen außergesetzlicher Rechtsbehelf handelt, der auf die Überprüfung ergangener gerichtlicher Entscheidungen durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper, der sie erlassen hat, gerichtet ist, ihrem Wesen nach nicht zur Überprüfung durch eine höhere Instanz gestellt werden (BGH Beschluss v. 09.11.2010 - IX ZA 46/10 = juris Rn. 2). Hinsichtlich der geltend eingelegten Erinnerung (C) ergibt sich die Unanfechtbarkeit aus § 178 Satz 1 SGG. Die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags (D) sowie die Kostengrundentscheidung (E) sind nach 177 SGG unanfechtbar. Damit kommt die vom Kläger beantragte Zulassung der "Rechtsbeschwerde und/oder Beschwerde und/oder des jeweils zulässigen Rechtsmittels" nicht in Betracht.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 23.01.2012, dem Kläger spätestens zugegangen am 25.01.2012, hat der Senat den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 19 KG 1/11 abgelehnt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung sei bedingt eingelegt worden und damit unzulässig. Soweit sie später unbedingt erhoben worden sei, sei sie verfristet gewesen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht.
Mit Telefax vom 26.01.2012 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers "Beschwerde bzw. das zulässige Rechtsmittel" gegen den Beschluss vom 23.01.2012 eingelegt und beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.01.2012 aufzuheben. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Auffassung vertreten, es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass Rechtsmittel auch nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt werden könnten. Im Übrigen werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dem Schriftsatz ist eine eidesstattliche Versicherung des Klägers beigefügt gewesen, in der der Kläger u.a. ausgeführt hat, er sei in der Zeit vom 19.07.2011 bis 24.11.2011 als Kraftfahrer beschäftigt gewesen.
Der Senat hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 27.01.2012 darauf hingewiesen, dass gegen die ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung keine Beschwerde gegeben sei. Die Rechtsmittelbelehrung weise zutreffend auf § 177 SGG hin. Der Termin am 30.01.2012 finde statt.
Mit Telefax vom 30.01.2012 hat der Kläger sich persönlich an das Landessozialgericht gewandt und ausgeführt, er lege gegen den abweisenden Beschluss des LSG NRW vom 23.01.2012 alle in Betracht kommenden zulässigen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe ein. Insbesondere lege er die
1. Anhörungsrüge,
2. Erinnerung und
3. Gegenvorstellung
ein und beantrage,
4. die Rechtsbeschwerde zuzulassen,
5. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für alle in Betracht kommenden zulässigen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe unter Beiordnung der Kanzlei Dr. Dr. F & Dr. I, W,
6. die Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
Er beantrage überdies Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 30.01.2012 hat der Senat die Berufung als unzulässig verworfen.
Mit Schriftsatz vom 06.02.2012 stellte der Kläger die bereits im Schriftsatz vom 30.01.2012 enthaltenen Anträge erneut, wobei er den Antrag zu 4. dahingehend abänderte,
im Falle der Abweisung die Rechtsbeschwerde und/oder Beschwerde und/oder das jeweils zulässige Rechtsmittel zuzulassen.
Zur Begründung seiner Anträge führt er aus, sein Anspruch auf rechtliches Gehör und damit auch sein Recht auf ein faires Verfahren seien durch den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss verletzt worden
Mit Schriftsatz vom 21.02.2012 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Mandat niedergelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten nebst den hierzu beigezogenen Beiakten Bezug genommen.
II.
A.
Die von dem Kläger erhobene Anhörungsrüge nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig. Gegen den Beschluss des Senats ist ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nach § 177 SGG nicht gegeben (vgl dazu auch Beschluss des Senats vom 09.03.2011 - L 19 AS 271/11 B RG = juris). Die Rüge ist auch innerhalb der Zweiwochenfrist des 178a Abs. 2 SGG erhoben worden. Der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es daher nicht.
Die Rüge ist jedoch unbegründet.
Eine erfolgreiche Anhörungsrüge setzt nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG voraus, dass das Gericht den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts soll der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Grundgesetz (GG) und §§ 62, 128 Abs. 2 SGG verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen und Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen einbezogen wird (BSG, Beschluss v. 08.11.2006 - B 2 U 5/06 - m.w.N.; vgl. dazu auch Beschluss des Senats v. 11.03.2011 - L 19 AS 308/11 B RG = juris Rn. 3; LSG NRW Beschluss v. 28.10.2010 - L 9 SO 309/10 B ER RG = juris Rn. 3). Das Gericht ist nicht verpflichtet, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (BSG Beschluss v. 05.03.2007 - B 4 RS 58/06 B = juris Rn 9). Auch verpflichtet Art. 103 Abs 1 GG das Gericht nicht, der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten zu folgen (vgl. Beschluss des Senats v. 11.03.2011 - L 19 AS 308/11 B RG = juris Rn. 3). Das Gebot rechtlichen Gehörs erfordert vielmehr, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. dazu auch LSG NRW Beschluss v. 28.10.2010 - L 9 SO 309/10 B ER RG = juris Rn. 3).
Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Senat weder den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör noch den aus Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art.20 Abs. 3 GG resultierenden Justizgewährungsanspruchs (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 03.03.2011 - 1 BvR 2852/10 = NVwZ-RR 2011, 543 = juris Rn. 7) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Die Auffassung des Klägers, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei darin begründet, dass der Senat im Prozesskostenhilfeverfahren nicht in der Sache entschieden habe, verkennt den Sinn und Zweck des Prozesskostenhilfeverfahrens. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz kommt nur dann in Betracht, wenn und soweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung hat jedoch nur dann hinreichend Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig ist. Nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen ist die Prüfung der Zulässigkeit derjenigen der Begründetheit vorgelagert. Liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vor, so darf ein Sachurteil nicht ergehen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, Vor § 51 Rn. 13 ff.; Leitherer, ebenda, Vor § 143 Rn. 17). Dieser Grundsatz ist für die Berufung in § 158 SGG normiert. Da im vorliegenden Fall die Berufung verfristet und damit unzulässig war (wie im Urteil des Senats v. 30.01.2012 - L 19 KG 1/11 - ausführlich begründet), fehlte der Rechtsverfolgung die Aussicht auf Erfolg. Dies hat der Senat in seinem Prozesskostenhilfebeschluss vom 23.01.2012 festgestellt. Ausführungen zur materiellen Rechtslage waren nicht geboten.
Soweit der Kläger ausführt, die Anhörungsrüge sei begründet, da "die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und/oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsordnung eine Entscheidung eines Rechtsbeschwerdegerichts erfordert" so verkennt er - mit dieser Bezugnahme auf den Wortlaut des § 574 Abs. 2 ZPO, der die Rechtsbeschwerde im Rahmen der Zivilprozessordnung regelt - den oben dargelegten Sinn und Zweck der Anhörungsrüge.
B.
Die vom Kläger erhobene Gegenvorstellung ist unzulässig.
Bei der Gegenvorstellung handelt es sich um einen außergesetzlicher Rechtsbehelf, der auf die Überprüfung ergangener gerichtlicher Entscheidungen durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper zielt, der sie erlassen hat (BGH Beschluss v. 09.11.2010 - IX ZA 46/10 = juris Rn. 2).
Zwar ist eine Gegenvorstellung auch nach Einführung der Anhörungsrüge durch Einfügung des § 178a in das SGG zum 01.01.2005 mit Anhörungsrügegesetz vom 09.12.2004 (BGBl. I, S. 3220) weiterhin zulässig (vgl. zur Statthaftigkeit der Gegenvorstellung BSG Beschluss v. 25.02.2010 - B 11 AL 22/09 C - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Eine Gegenvorstellung ist aber nur zulässig, wenn eine Beschwerdeführer schlüssig geltend macht, dass ihm grobes prozessuales Unrecht durch die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte oder des Willkürverbots nach Art. 3 GG zugefügt worden sei, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden müsse (vgl. BSG Beschluss v. 29.12.2005 - B 7a AL 292/05 B; Beschluss v. 25.02.2010 - B 11 AL 22/09 C). Die Gegenvorstellung dient, wie die Anhörungsrüge, nicht der Überprüfung der Rechtsanwendung und damit der Fortführung des Verfahrens, sondern nur der Beseitigung groben prozessualen Unrechts.
Die von dem Kläger vorgebrachten Gründe für die erhobene Gegenvorstellung zeigen keine derartig schwerwiegende Rechtsverletzung auf. Der Kläger macht im Wesentlichen die Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör geltend. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer gegen das Willkürverbot des Art. 3 GG verstoßenden Entscheidung ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Ein Richterspruch ist nur dann willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfG Beschluss v. 17.08.2005 - 1 BvR 1165/05 = juris Rn 11). Dies wird vom Kläger jedoch nicht im Ansatz dargelegt.
C.
Die vom Kläger erhobene Erinnerung gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss ist nicht statthaft. Nach § 178 Satz 1 SGG findet die Erinnerung gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten statt. Ein solcher Fall liegt nicht vor.
D.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die obigen Anträge wird gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO abgelehnt, da die Anträge allesamt aus obigen Gründen keine Aussicht auf Erfolg haben.
E.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist insgesamt endgültig.
Für die Anhörungsrüge (A) folgt dies unmittelbar aus § 178 Abs. 4 Satz 4 SGG. Die Entscheidung über eine Gegenvorstellung (B) kann bereits, da es sich - wie oben dargelegt - um einen außergesetzlicher Rechtsbehelf handelt, der auf die Überprüfung ergangener gerichtlicher Entscheidungen durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper, der sie erlassen hat, gerichtet ist, ihrem Wesen nach nicht zur Überprüfung durch eine höhere Instanz gestellt werden (BGH Beschluss v. 09.11.2010 - IX ZA 46/10 = juris Rn. 2). Hinsichtlich der geltend eingelegten Erinnerung (C) ergibt sich die Unanfechtbarkeit aus § 178 Satz 1 SGG. Die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags (D) sowie die Kostengrundentscheidung (E) sind nach 177 SGG unanfechtbar. Damit kommt die vom Kläger beantragte Zulassung der "Rechtsbeschwerde und/oder Beschwerde und/oder des jeweils zulässigen Rechtsmittels" nicht in Betracht.
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