S 3 SO 2812/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Konstanz (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SO 2812/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Januar 2010 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung einer Kaltmiete einschließlich "kalter" Nebenkosten von 393,80 EUR zu bewilligen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Januar 2010 höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft.

Der am xxxxx 1973 geborene Kläger bezieht eine Dauerrente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 258,83 EUR (vgl. Verwaltungsakten Bl. /67) sowie seit 1. Januar 2008 ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Ausweislich einer Stellungnahme des Gesundheitsamts xxxxx vom 18. März 2008 (Verwaltungsakten /35) liegt bei ihm "unter anderem ein chronisch-myeloproliferatives Syndrom im Sinne einer Polycythaemia vera, eine Gicht, eine Fettleber, eine Milzvergrößerung, eine chronische seelische Erkrankung bei Alkohol- und Canabismissbrauch und eine deutliche Adipositas (BMI: 31)" vor.

Der Kläger bewohnte seit 1. Oktober 2005 eine von seiner Mutter xxxxx gemietete Kellerwohnung im Gebäude xxxxx in Weingarten, wofür Kaltmietkosten von 300 EUR zuzüglich Nebenkosten von 100 EUR vereinbart waren (vgl. Mietvertrag Verwaltungsakten /14). Nach Mitteilung des Betreuers vom 12. Februar 2008 seien keine Nebenkosten abgerechnet, vielmehr 300 EUR als Warmmiete betrachtet worden.

Offenbar am 18. November 2008 sprach der Betreuer des Klägers erstmals bei der Beklagten wegen eines Umzugs des Klägers in eine Obergeschosswohnung in demselben Gebäude vor, welche von seiner Mutter ausgebaut wurde. Am 24. November 2008 beantragte der Betreuer die Zustimmung der Beklagten zu der dann entstehenden Kaltmiete von mindestens 500 EUR (vgl. Verwaltungsakten /56). Nach einem Hausbesuch vom 12. Dezember 2008 (Verwaltungsakten /60) und Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des Zentrums für Psychiatrie xxxxx vom 10. Dezember 2008 (Verwaltungsakten /61), wonach beim Kläger eine paranoide Schizophrenie vorliege und er zur täglichen Versorgung das familiäre Umfeld benötige, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 (Verwaltungsakten /62) die Zustimmung ab.

Mit Bescheid vom 7. Januar 2009 (Verwaltungsakten /71) bewilligte die Beklagte dem Kläger ab Februar 2009 bis 31. Januar 2010 Leistungen in Höhe von 370,06 EUR unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft von 300 EUR.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 26. März 2009 - der Beklagten zugegangen am 30. März 2009 - beantragte der Kläger erneut die Zustimmung zum Umzug (vgl. Verwaltungsakten /77) in die Dachgeschosswohnung, deren Größe sich beim Ausbau aufgrund nicht zu ändernder baulicher Gegebenheiten mit ca. 130 m² ergeben habe. Zum 1. Juli 2009 bezog der Kläger diese Wohnung (vgl. Verwaltungsakten /81, 82). Nach Durchführung eines weiteren Hausbesuches am 7. Juli 2009 (Verwaltungsakten /86) bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Juli 2009 (Verwaltungsakten /88) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 472,72 EUR monatlich unter Zugrundelegung von angemessenen Kosten der Unterkunft von 372,55 EUR (Kaltmiete 270 EUR, Nebenkosten 27,22 EUR, "Heizpauschale Gas / Strom" 75,33 EUR) für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Januar 2010.

Hiergegen legte der Betreuer am 14. Juli 2009 Widerspruch (Verwaltungsakten /90) ein. Nachdem zwischenzeitlich die Beklagte am 21. Juli 2009 einen weiteren Änderungsbescheid für den Streitzeitraum erlassen hatte (Verwaltungsakten /92), gegen welchen kein gesonderter Widerspruch eingelegt wurde, wies das Landratsamt Ravensburg mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2009 - zur Post gegeben am 7. Oktober 2009 -. den Widerspruch vom 13. Juli 2009 zurück und führte aus, die angemietete Wohnung sei unstreitig unangemessen und es liege auch kein Einzelfall vor, in welchem der Umzug in diese Wohnung alternativlos notwendig gewesen sei. Schimmelbefall sei ein vom Vermieter zu beseitigender Mangel

Zur Begründung der am 20. Oktober 2009 beim Sozialgericht Konstanz erhobenen Klage wird vorgetragen, bereits unter Berücksichtigung des Mietspiegels von Ravensburg und Weingarten stehe dem Kläger bei einer förderungsfähigen Größe von 45 m² eine Nettokaltmiete von 318,06 EUR zu. Hinzu komme, dass der Kläger auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt wegen seiner sozialen Auffälligkeiten keine Wohnung finde und auf das Wohnen in der Nähe seiner Mutter angewiesen sei. Die bisherige Wohnung sei unzumutbar; sie befinde sich im Kellergeschoss und sei lediglich im Wohn/Schlafraum über ein Fenster und im Flur/Küchenbereich über eine Treppe erreichbar. Sonneneinstrahlung und Luftaustausch seien nicht möglich, was auch die Ursache für den derzeitigen Zustand sein könne.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich - zweckdienlich ausgelegt -,

dem Kläger unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Januar 2010 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von 500 EUR zu bewilligen.

Nachdem die Beklagte mit weiterem Änderungsbescheid vom 27. April 2010 (Gerichtsakte Bl. 55/56) die Bewilligung im Streitzeitraum 474,95 EUR erhöht hat, beantragt sie im übrigen schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen,

und macht geltend, der Bescheid vom 21. Juli 2009 sei bestandskräftig geworden. Im übrigen wäre es Sache der Vermieterin gewesen, für bewohnbare Räume zu sorgen. Der Kläger habe dort jahrelang gewohnt und dafür auch Miete entrichtet. Im übrigen habe dort - trotz des angeblich schlechten Zustandes - auch die Mutter der Vermieterin gewohnt. Der Kläger räume selbst ein, dass die neue Wohnung unangemessen sei. Eine Teilung der Wohnfläche wäre vor Beginn der Baumaßnahme sehr wohl möglich gewesen, aber damals gar nicht erwünscht, denn die Wohnung sei für die Schwester des Klägers gedacht gewesen. Erst als diese von einem Einzug Abstand genommen habe, sei die Mutter auf die Idee gekommen, die Wohnung an den Sohn zu vermieten.

Einen in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2011 geschlossenen Vergleich hat die Klägerseite am 8. November 2011 widerrufen. Für diesen Fall haben die Beteiligten zu Protokoll ihren Verzicht auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung erklärt.

Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten vor, auf welche ebenso wie auf die Gerichtsakten wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Streitgegenstand ist nur der von den angefochtenen Bescheiden geregelte Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. Januar 2010; etwaige nachfolgende Bescheide für andere Zeiträume sind nicht nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden.

Die Klage ist zulässig. Ihr steht weder der innerhalb der eingeräumten Frist widerrufene Vergleich noch die Bestandskraft des Bescheides vom 21. Juli 2009 entgegen. Dieser erging nach Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 9. Juli 2009 und ist daher kraft Gesetzes nach § 88 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, weil er diesen ersetzt.

Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet.

Die Bescheide der Beklagten vom 9. und 21. Juli 2009 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ravensburg vom 2. Oktober 2009 sind auch in der Fassung des nach § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Änderungsbescheides vom 27. April 2010 insoweit rechtwidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, als die Beklagte der Leistungsgewährung eine geringere Kaltmiete als 393,80 EUR zugrunde gelegt hat. Im übrigen sind sie jedoch nicht zu beanstanden, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung einer Kaltmiete von 500 EUR pro Monat.

Der Beklagten wurde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung des Landkreises Ravensburg über die Heranziehung der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch vom 16. Dezember 2004 für ihr Gemeindegebiet die Durchführung der dem Landkreis Ravensburg als örtlichem Träger der Sozialhilfe obliegenden Hilfegewährung in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit innerhalb und außerhalb vollstationärer Einrichtungen im eigenen Namen übertragen. Sie ist daher passivlegitimiert.

Nach § 29 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) in der vom 7. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2010 geltenden und daher auf den vorliegenden Streitzeitraum anzuwendenden Fassung (im folgenden: a. F.) werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht (Satz 1). Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, so sind sie als Bedarf solange anzuerkennen, als es nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Sätze 2, 3). Unter bestimmten, im Gesetz in § 29 Abs. 2 näher bezeichneten Voraussetzungen ist eine Pauschalierung der Leistungen für die Unterkunft zulässig. Eine Pauschalierung hat die Beklagte indes nicht vorgenommen.

Im Falle eines Umzuges haben die Leistungsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 4 SGB XII (a. F.) vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft den zuständigen Sozialhilfeträger über die Aufwendungen für die neue Unterkunft in Kenntnis zu setzen. Damit wird aber nur eine Obliegenheit des Hilfebedürftigen normiert; das Erfordernis der vorherigen Benachrichtigung des Sozialhilfeträgers stellt keine Anspruchsvoraussetzung dar (Link in: jurisPK-SGB XII, 1. Aufl. 2010, § 29 Rdnr. 81), denn die Aufwendungen für eine neue Unterkunft sind vom Sozialhilfeträger in jedem Fall in angemessener Höhe zu übernehmen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a. F.). Diese Verpflichtung des Sozialhilfeträgers hängt nicht davon ab, ob der Hilfesuchende dem Sozialhilfeträger die für den Wohnbedarf maßgeblichen Umstände vor Abschluss des Vertrages über die neue Unterkunft mitgeteilt hat. Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft dagegen unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe gemäß § 29 Abs. 1 Satz 5 SGB XII (a. F.) nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Zustimmungsverfahren ist allein, dass es in Umzugsfällen nicht den in der Regel auf sechs Monate befristeten Bestandsschutz nach § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB XII (a. F.) gibt (Berlit in: LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2008, § 29 Rdnr. 55).

Die vom Kläger verlangte Kaltmiete von 500 EUR ist unangemessen (1.) und die Beklagte hat ihr auch weder zugestimmt noch hätte sie eine Zustimmung zu erteilen gehabt (2.).

1. Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft ist im Recht des Zwölften Buches wegen der gleichen Rechtslage in derselben Weise zu prüfen wie im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 24/08 R -, SozR 4-3500 § 29 Nr. 1 [Rz. 14]).

Die gerichtlich voll überprüfbare Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Wohnung ist nach der sogenannten Produkttheorie (vgl. BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7 b AS 10/06 R -, BSGE 97, 231 und B 7 b AS 18/06 R, BSGE 97, 254; Berlit in: LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 22 Rdnr. 39; Lang/Link in: Eicher / Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2. Aufl. 2008, § 22 Rdnr. 41 a ff.) in drei Schritten zu prüfen: Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und des Wohnungsstandards wird in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welche konkreten räumlichen Gegebenheiten als räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Anschließend ist zu ermitteln, wieviel für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Dabei ist nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen (so ausdrücklich BSG, Urteile vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 [Juris Rz. 22] und vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -, BSGE 102, 263 [Juris Rz. 24]). Nach der Produkttheorie müssen nicht beide Faktoren (Wohnungsgröße, Wohnungsstandard - ausgedrückt durch Quadratmeterpreis) je für sich betrachtet angemessen sein, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt.

Die Bemessung der angemessenen Wohnungsgröße erfolgt unter Rückgriff auf die jeweiligen landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz bzw. die dort festgelegten Wohnungsgrößen im sozialen Wohnungsbau. Danach ist für einen Ein-Personen-Haushalt in Baden-Württemberg eine Wohnungsgröße von 45 Quadratmetern angemessen (vgl. u. a. LSG Baden-Württemberg; Urteil vom 22. Dezember 2010 - L 12 AS 5641/09 , Juris Rz. 26). Die neue Wohnung des Klägers ist demnach unangemessen groß.

Diese Tatsache allein reicht allerdings nicht aus, um von einer Unangemessenheit der Unterkunftskosten auszugehen, denn nach der dargestellten Produkttheorie ist letztlich das Produkt aus Wohnungsgröße und Quadratmeterpreis entscheidend.

Zur Feststellung der Beschaffenheit des örtlichen Mietwohnungsmarktes und zur Ermittlung einer Mietobergrenze für Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt muss sich der Sozialhilfeträger auf eine Datengrundlage stützen, die auf einem schlüssigen Konzept beruht, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7 b AS 44/06 R -, FEVS 60, 145). Entscheidend ist insoweit, dass den Feststellungen des Sozialhilfeträgers ein Konzept zugrunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein angemessenes Maß hinreichend nachvollziehbar ist. Bei der Erstellung eines solchen Konzepts ist zu beachten, dass es dem Hilfebedürftigen angesichts der danach ermittelten Referenzmiete möglich sein muss, im konkreten Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten. Hierzu ist ein planmäßiges Vorgehen des Sozialhilfeträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung der erforderlichen Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichszeitraum notwendig. Schlüssig ist das vom Sozialhilfeträger gewählte Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt (vgl. BSG, Urteile vom 22. September 2009, a. a. O., und vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 29 und B 4 AS 27/09 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 27):

• Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung).
• Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße.
• Das Konzept muss Angaben über den Beobachtungszeitraum enthalten.
• Es bedarf einer Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel).
• Der Umfang der einbezogenen Daten muss repräsentativ sein.
• Die Validität der Datenerhebung muss sichergestellt sein.
• Die anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätze der Datenauswertung sind einzuhalten.
• Das Konzept muss Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert und Kappungsgrenze) enthalten.

Weder die Beklagte als Delegationsnehmerin noch der Landkreis Ravensburg als Sozialhilfeträger und Delegationsgeber verfügt über ein derartiges schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Mietkosten.

Weder in diesem noch in einem der weiteren bei der Kammer anhängigen und anhängig gewesenen Verfahren aus dem Landkreis Ravensburg konnte dargelegt werden, auf welchen konkreten Daten der dem Konzept des Landkreises Ravensburg, auf das sich auch die Beklagte beruft, zugrundeliegende Mietpreisspiegel beruht. Er kann insbesondere nicht als "qualifizierten Mietpreisspiegel" im Sinne von § 558 d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angesehen werden. Weder bezeichnet er sich selbst als solcher noch ist ersichtlich, dass er "nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt" wäre.

Es ist bereits nicht nachgewiesen, dass die benutzte Datenbasis auf mindestens 10 Prozent des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht (vgl. zu diesem Erfordernis: BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, a. a. O., Juris Rz. 16). Entsprechende Angaben über die Fallzahl an Wohnungen finden sich nämlich weder im Mietspiegel für Ravensburg, Weingarten, Leutkirch, Wangen und Umgebung noch wurden sie von der Beklagten nachgeliefert. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, in welchem Umfang Wohnungen aus der Umgebung bei der Ermittlung der Durchschnittsmieten eingeflossen sind. Mit welchen Methoden das Datenmaterial ausgewertet wurde, bleibt ebenfalls unklar.

Ob das Konzept des Landkreises Ravensburg auch deshalb unzureichend ist, weil nicht hinreichend nach Wohnungsgrößen differenziert wurde, kann angesichts der genannten durchgreifenden Mängel letztlich hier offen bleiben. Immerhin differenziert dieses Konzept entsprechend dem ihm zugrunde liegenden Mietspiegel bei der Wohnungsgröße lediglich nach vier Kategorien: Wohnflächen bis 50 Quadratmeter, Wohnflächen von 51 bis unter 80 Quadratmeter, Wohnflächen von 80 Quadratmeter bis unter 120 Quadratmeter und Wohnflächen ab 120 Quadratmeter, wobei von einer Normalgröße von 80 bis 120 Quadratmetern ausgegangen wird und in Bezug auf die anderen Wohnflächen jeweils pauschal Abschläge oder Zuschläge vorzunehmen sind (vgl. Tabelle 3 Ziff. 1). Eine weitergehende Differenzierung nach Wohnungsgrößen könnte jedoch geboten sein, weil nach den Besonderheiten des jeweils maßgebenden örtlichen Wohnungsmarktes sowohl das Angebot als auch die Nachfrage hinsichtlich kleinerer und größerer Wohnungen erheblich differieren kann, was wiederum Auswirkungen auf das quadratmeterbezogene Preisniveau haben dürfte, wobei kleinere Wohnungen etwa aufgrund des Umstandes, dass die Kosten für Bad und Küche auf eine kleinere Wohneinheit umgelegt werden müssen, im Regelfall einen höheren Quadratmeterpreis aufweisen (vgl. BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 65/08 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 26). Die im Landkreis Ravensburg abgewandte Differenzierung könnte die Gefahr bergen, dass für eine aus ein oder zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft ein Quadratmeterpreis zugrunde gelegt wird, der für eine knapp unter 80 Quadratmeter große Wohnung ermittelt wurde. Da aus dem Konzept bzw. aus dem Mietspiegel nicht ersichtlich ist, wie viele Wohnungen welcher Größe in die Berechnung eingeflossen sind, ist es möglich, dass der Quadratmeterpreis zu einem hohen Prozentsatz aus Wohnungen von ca. 75 bis 80 Quadratmeter bestimmt wurde, was den Quadratmeterpreis für eine Wohnung von 45 bzw. 60 Quadratmeter verfälschen würde.

Somit liegt kein schlüssiges Konzept für die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft vor und es ist auch keine andere den Anforderungen des Bundessozialgerichts genügende Datenbasis ersichtlich, aufgrund derer Erkenntnisse über die angemessene Kaltmiete in Weingarten gewonnen werden könnten. Die Datensammlung des Landkreises Ravensburg kommt hierfür schon deshalb nicht in Betracht, weil in sie nur "in öffentlichen Medien" angebotene Wohnungen aufgenommen werden und der vermietete Wohnungsbestand unberücksichtigt bleibt.

Mangels hinreichender Datenbasis ist es daher nicht mehr möglich, die angemessene Kaltmiete in der Stadt Weingarten für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Januar 2010 zu ermitteln. In einem solchen Fall sind grundsätzlich die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Allerdings existiert auch insoweit eine absolute Obergrenze der Angemessenheit, die auf der Grundlage der einschlägigen Tabellenwerte nach dem Wohngeldgesetz und der Wohngeldverordnung als einzigen normativen Anhaltspunkten zu bestimmen ist. Da insoweit eine abstrakte, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum unabhängige Begrenzung vorgenommen wird, ist im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnraums ein Zuschlag zum jeweils einschlägigen Tabellenwert vorzunehmen (BSG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R -, a. a. O., und vom 7. November 2006 - B 7 b AS 18/06 R -, a. a. O.). In der letztgenannten Entscheidung ist von einem Zuschlag "etwa von 10 % zu den Tabellenwerten" die Rede (so auch HessLSG, Urteil vom 20. Dezember 2010 - L 9 AS 239/08 -, ASR 2011, 101). Diesen Wert legt auch das erkennende Gericht seiner Entscheidung zugrunde.

In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich hier folgende Mietobergrenze:

Die Stadt Weingarten war im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum der Mietenstufe 4 nach dem Wohngeldrecht zugeordnet (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldver¬ordnung in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung).

Für die Ermittlung der absoluten Mietobergrenze ist der dieser Mietenstufe für einen Ein-Personen-Haushalt gemäß § 12 Abs. 1 WoGG zugeordnete Tabellenwert von 358 EUR heranzuziehen. Der so ermittelte Betrag ist um einen Sicherheitszuschlag von 10 Prozent zu erhöhen, was zu einer berücksichtigungsfähigen Referenzmiete von 393,80 EUR führt. Dieser Wert deckt die Kaltmiete einschließlich aller "kalten" Nebenkosten, jedoch ohne Heizung, ab (vgl. SG Kassel, Urteil vom 7. Dezember 2010 - S 6 AS 734/10 -, Juris Rz. 53; SG Braunschweig, Urteil vom 9. September 2009 - S 33 AS 2716/08 -).

Die Wohnung des Klägers liegt bereits mit den Kosten der Kaltmiete (500 EUR) über diesem als Angemessenheitsobergrenze fungierenden Wert. Sie ist daher unangemessen.

2. Gründe für eine ausnahmsweise Übernahme der unangemessenen Kosten liegen zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. Nach der ärztlichen Bescheinigung vom 10. Dezember 2008 benötigte der Kläger wegen seiner psychischen Erkrankung zur täglichen Versorgung das familiäre Umfeld. Dieses war jedoch auch in der früheren Wohnung, welche sich in demselben Gebäude befunden hat, gewährleistet. Nicht zu folgen vermag das Gericht der Argumentation der Klägerseite, die Nutzung dieser Wohnung sei dem Kläger nicht weiter zumutbar gewesen. Medizinische Gründe in der Person des Klägers sind hierfür nicht ersichtlich. Wenig Tageslicht in einer Kellerwohnung und angeblicher Schimmelbefall machen die Notwendigkeit eines Umzugs noch nicht plausibel. Grundsätzlich ist einem Hilfeempfänger jede Wohnung zumutbar, welche den baurechtlichen Anforderungen an eine dauernde Wohnnutzung entspricht. Hier ist nichts dafür ersichtlich, dass die Wohnnutzung der bisherigen Unterkunft baurechtlich unzulässig gewesen wäre.

Schimmelbefall kommt höchstens dann als Grund für einen Umzug in Betracht, wenn zuvor alles erfolglos versucht wurde, ihn zu beseitigen. Hierfür ist im vorliegenden Falle nichts dargetan. Falls eine ernsthafte Beeinträchtigung überhaupt vorgelegen hat, so hätte der Betreuer zunächst die Interessen des Klägers als Mieter auf Beseitigung geltend zu machen. Dies wurde jedoch offensichtlich gar nicht in Erwägung gezogen.

Nachdem die vom Kläger bezogene Wohnung hinsichtlich der Kosten unangemessen ist und auch keine besonderen Gründe vorliegen, warum er gerade auf diese Wohnung angewiesen gewesen wäre, hat die Beklagte ab Umzug nur die Kosten der Unterkunft bis zur oben dargelegten Obergrenze der Angemessenheit zu übernehmen. Dies ist eine Kaltmiete einschließlich "kalter" Nebenkosten von 393,80 EUR.

Die weitergehende Klage ist abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Rechtsstreits.
Rechtskraft
Aus
Saved