L 7 SO 652/12 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 SO 320/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 652/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Januar 2012 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die vom Antragsteller gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob das Beschwerdebegehren bereits am Beschwerdeausschlussgrund des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG scheiterte, nachdem der Antragsteller mit seinem zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegten Rechtsmittel nur noch auf den Monat Februar 2012 abgehoben hat. Jedenfalls ist die Beschwerde mangels eines im Rechtsmittelverfahren zu Tage getretenen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden. Denn die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zwischenzeitlich mit den Bescheiden vom 25. Januar und 23. Februar 2012 für die Zeiten vom 1. bis 29. Februar 2012 sowie vom 1. März bis 31. Dezember 2012 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Anrechnung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit bewilligt. Nachdem dem Begehren des Antragstellers mithin - soweit ersichtlich - in den genannten Bescheiden voll entsprochen worden ist, ist nun ein allgemeines Rechtsschutzinteresse für die Fortführung der Beschwerde nicht mehr erkennbar. Auf die Senatsverfügungen vom 29. Februar und 9. März 2012 hat der Antragsteller - trotz Erinnerung (vgl. Verfügung vom 19. März 2012) - im Übrigen nicht mehr reagiert. Ein Rechtsschutzinteresse ist aber für jedes Rechtsschutzgesuch erforderlich, weil niemand die Gerichte unnütz oder unlauter in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen darf (vgl. Bundesgerichtshof BGHZ 54, 181). Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren.

Die Beschwerde des Antragstellers war sonach als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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