Land
Hessen
Sozialgericht
SG Wiesbaden (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 8 R 367/07
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2007 in der Fassung des Bescheides vom 10. März 2010 wird aufgehoben, soweit darin festgestellt wird, dass für die seit 1. Januar 2006 vom Kläger für die Beigeladene ausgeübte Tätigkeit als Berater eine Versicherungspflicht als Beschäftigter in der sozialen Pflegeversicherung, in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung besteht. Die Beklagte wird verurteilt, festzustellen, dass für die seit dem 1. Januar 2006 vom Kläger für die Beigeladene ausgeübte Tätigkeit als Berater keine Versicherungspflicht als Beschäftigter in der sozialen Pflegeversicherung, in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung besteht.
2. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger durch seine Tätigkeit als Berater für die Beigeladene ab 1. Januar 2006 als Beschäftigter in der sozialen Pflegeversicherung, in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig ist.
Der Kläger und die Beigeladene beantragten am 30. März 2006 bei der Beklagten festzustellen, dass zwischen dem Kläger und der Beigeladenen ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht besteht. In dem Antrag wurde die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene dahingehend beschrieben, dass der Kläger Beratungsleistungen für Endkunden und für die Beigeladene im Bereich Konfiguration und Releasemanagement erbringt. Dabei wurde angegeben, dass der Kläger für mehrere Auftraggeber tätig sei, aber mindestens 5/6 seiner Einkünfte aus dieser Tätigkeit beziehe und keine Arbeitnehmer beschäftige. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht am Betriebssitz des Auftraggebers arbeite und keine regelmäßigen Arbeits- und Anwesenheitszeiten einzuhalten habe. Ihm würden keine Weisungen hinsichtlich der Art und der Ausführung seiner Tätigkeit erteilt und der Auftraggeber könne sein Einsatzgebiet nicht ohne seine Zustimmung ändern. Die Einstellung von Hilfskräften sei nicht von der Zustimmung des Auftraggebers abhängig. Seine unternehmerische Tätigkeit beschrieb der Kläger dahingehend, dass er eine selbständige Akquisition von Kunden betreibe, eine eigene Webseite unterhalte, eine eigene Entwicklungsumgebung aufgebaut habe, eigenes Kapital einsetze und eigene Fortbildungsmaßnahmen betreibe. Als Anlage zu dem Antrag war der zwischen dem Kläger und der Beigeladenen geschlossene Dienstleistungsvertrag über die Unterstützung der Beigeladenen bei der Realisierung des T-Online Ordermanagement Systems durch den Kläger beigefügt. Nach § 2 des Vertrages bearbeitet die Beigeladene bestimmte Aufgaben in Zusammenarbeit mit Subunternehmern und freiberuflichen Mitarbeitern. § 3 des Vertrages sieht vor, dass sich der Kläger zur Erbringung seiner Leistungen mit Wirkung zum 1. Januar 2006 selbst als Berater zur Mitarbeit einsetzt. Geregelt ist auch, dass die Auswechslung des Beraters der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Beigeladenen bedarf und dass diese Zustimmung dazu nicht unbillig verweigern darf. Außerdem heißt es in dem Vertrag, dass die Leistungserbringung durch den Kläger in enger und ständiger Abstimmung mit den Projektleitern der Beigeladenen und dem restlichen Projektteam erfolge und die Berater dabei jedoch nicht in den Betriebsablauf der Beigeladenen eingebunden würden und die Beigeladene gegenüber den vom Kläger eingesetzten Beratern keine unmittelbaren arbeitsrechtlichen Weisungsrechte hätten. Zum Zwecke der der vom Kläger geschuldeten Leistungen stünden die erforderlichen Weisungsrechte der Beigeladenen nur gegenüber dem Kläger zu. Der genaue Zeiteinsatz des Klägers werde jeweils rechtzeitig im Voraus mit der Projektleitung der Beigeladenen abgestimmt. Kläger bemüht sich, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, jedoch sei kein Erfolg im Sinne eines Werkvertrages geschuldet. Der Kläger und die Beigeladene bestimmten jeweils einen Ansprechpartner. Für den Kläger sei dies der Kläger selbst. Nach § 6 räumt der Kläger der Beigeladenen für die von ihm geschaffenen Arbeitsergebnisse ein uneingeschränktes Nutzungsrecht ein. Nach § 11 des vorgelegten Vertrages ist Vertragsbeginn der 1. Januar 2006 und Vertragsende der 1. Juni 2006 mit Kündigungsmöglichkeiten durch die Beigeladene. Nach § 12 des Vertrages setzt der Kläger zur Erbringung von Leistungen einen Berater ein. Der Vergütungssatz betrage 550 Euro pro Personentag. Der Tagessatz bezieht sich auf eine Beratungsleistung während mindestens 8 Stunden während eines Kalendertages zuzüglich Mehrwertsteuer. Auf Nachfrage der Beklagten wurde auch noch der bis zum 31. Dezember 2005 gültige Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Beigeladenen vom 18.11.2003 vorgelegt.
Mit Bescheid vom 28. Februar 2007 stellt die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Berater für die Beigeladenen seit dem 1. Januar 2006 im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erfolge. Der Kläger sei für die Beigeladene als Berater tätig. Seiten der Beigeladenen bestehe gegenüber dem Kläger ein Weisungsrecht. Die Arbeitszeit könne von ihm nicht eigenständig gestaltet werden, sondern sei im Voraus stets mit der Projektleitung und dem Projektteam abzustimmen. Das Honorar bemesse sich nach der Anzahl der geleisteten Arbeitstage. Die Arbeitskraft werde damit nicht mit ungewisser Aussicht auf Erfolg eingesetzt, da mit der Leistungserbringung ein Honoraranspruch begründet werde. Eigenes Kapital werde nicht eingesetzt. Ein unternehmerisches Risiko bestehe damit nicht. Dass der Kläger die Arbeitsleistung eigenständig erbringe, begründe keine selbständige Tätigkeit. Mit Widerspruch vom 15. März 2006 gegen den Bescheid vom 28. Februar 2006 machte der Kläger geltend, dass die aufgeführte Aspekte lediglich zwei Abgrenzungskriterien darstellten und es jedoch auf das Gesamtbild der Verhältnisse ankomme. Im Übrigen sei in dem Bescheid keine Gesamtwürdigung vorgenommen worden. Die unternehmerische Tätigkeit des Klägers bestehe in der Kontaktaufnahme zu verschiedenen Firmen. Er sei auch für verschiedene Firmen tätig gewesen. Er habe die Entgelte selbst verhandelt und habe das Recht zur Ablehnung eines Auftrages. Er könne über seinen Arbeitseinsatz frei disponieren und Freizeit und Urlaub ohne Genehmigung des Auftraggebers nehmen. Es bestehe keine Eingliederung in die Betriebsorganisation der Beigeladenen und der Kläger sei hinsichtlich Inhalt, Zeit und Umfang seiner Tätigkeit völlig frei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2007 wies die Beklagten den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 28. Februar 2006 als unbegründet zurück. Dabei führte sie an, dass der Kläger ausschließlich seine eigene Arbeitskraft einsetze und funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig sei. Der Kläger würde ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Arbeitgebers tätig und erscheine nach außen als Mitarbeiter des Arbeitgebers. Es bestehe eine wirtschaftliche Abhängigkeit zum Arbeitgeber. Der Kläger sei außerdem bei der Ausführung eines Auftrages an terminliche und örtliche Vorgaben durch den Arbeitgeber gebunden. Somit habe er keine Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der freien Wahl der Arbeitszeit und des Arbeitsortes. In den Verträgen seien so detaillierte Regelung getroffen worden, dass dem Kläger kein relevanter Spielraum verbleibe. Im Übrigen habe auch vorher ein Beschäftigungsverhältnis zur Beigeladenen bestanden. Demgegenüber seien keine wesentlichen Änderungen eingetreten. Die Gesamtwürdigung führe daher zu der Bewertung der Tätigkeit des Klägers als einer abhängige Beschäftigung.
Dagegen richtet sich die am 24. August 2007 erhobene Klage.
Während des Gerichtsverfahrens hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid mit Bescheid vom 10. März 2010 dahingehend abgeändert, dass sie festgestellt hat, dass für die vom Kläger seit 1.1.2006 für die Beigeladene ausgeübte Tätigkeit als Berater Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung bestehe. Dagegen bestehe in der in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze keine Versicherungspflicht.
Der Kläger ist der Meinung, die Gesamtwürdigung aller Umstände ergebe, dass ab 1. Januar 2006 kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur Beigeladenen mehr bestanden habe. Soweit er an terminliche und örtliche Vorgaben gebunden sei, ergäben diese sich aus der sich ihm stellenden Aufgabenstellung. Hinsicht der Art und Weise der Ausübung seiner Tätigkeit sei er jedoch frei und könne deshalb nicht als Arbeitnehmer angesehen werden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2007 in der Fassung des Bescheides vom 10. März 2010 aufzuheben, soweit darin festgestellt wird, dass für die seit 1. Januar 2006 vom Kläger für die Beigeladene ausgeübte Tätigkeit als Berater eine Versicherungspflicht als Beschäftigter in der sozialen Pflegeversicherung, in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung besteht, und die Beklagte zu verurteilen, festzustellen, dass für die seit dem 1. Januar 2006 vom Kläger für die Beigeladene ausgeübte Tätigkeit als Berater keine Versicherungspflicht als Beschäftigter in der sozialen Pflegeversicherung, in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung besteht.
Die Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihren Bescheid für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie ist form- und fristgemäß vor dem örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht erhoben worden.
Die Klage ist auch begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2007 in der Fassung des Bescheides vom 10. März 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit darin festgestellt wird, dass für die seit 1. Januar 2006 vom Kläger für die Beigeladene ausgeübte Tätigkeit als Berater eine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung, in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung besteht. Die vom Kläger für die Beigeladene ausgeübte Tätigkeit stellt vielmehr eine selbständige Tätigkeit dar. Hinsichtlich dieser Tätigkeit besteht deshalb für den Kläger in der sozialen Pflegeversicherung, in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung keine Versicherungspflicht als Beschäftigter. Auf eine entsprechende Feststellung durch die Beklagte hat der Kläger nach § 7a Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeine Vorschriften zur Sozialversicherung – (SGB IV) einen Anspruch.
Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt. Nach § 7a Abs. 2 SGB IV entscheidet die Beklagte auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gegeben, wenn eine Tätigkeit nach Weisungen erfolgt und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegt. Für die Frage, ob eine Tätigkeit selbständig ausgeübt wird oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erfolgt, sind jedoch neben den im Gesetz ausdrücklich genannten Anhaltspunkten auch noch andere Merkmale heranzuziehen, so dass die Frage des Vorliegens einer Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV insgesamt auf einer Gesamtbewertung aller Umstände beruht.
Diese Gesamtbewertung führt im vorliegenden Fall dazu, dass die seit 1. Januar 2006 vom Kläger für die Beigeladene ausgeübte Tätigkeit als Berater als selbständige Tätigkeit anzusehen ist, die nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zur Beigeladenen ausgeübt wird. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbewertung der vom Kläger für die Beigeladene ausgeübten Tätigkeit:
Die Beigeladene hat im Auftrag ihres Kunden dessen Ordermanagementsystem weiterzuentwickeln. Sie erfüllt diese Aufgabe mit Hilfe von Subunternehmen und weiteren Mitarbeitern. Aufgabe des Klägers ist es, das dazu gebildete Projektteam zu beraten und die eingesetzten Projektmitarbeiter hinsichtlich ihrer zu erfüllenden Aufgaben zu koordinieren. Dazu muss er notwendigerweise mit den Projektleitern und mit den verschiedenen Mitarbeitern des Projektteams eng zusammenarbeiten. Die Ausgestaltung des Vertrages zwischen ihm und der Beigeladenen zeigt jedoch, dass er hinsichtlich seiner Arbeitszeit, seines Arbeitsortes und der Frage, wie er seine Tätigkeit ausübt, frei ist und keinen Weisungen der Beigeladenen unterliegt. Darüber hinaus kann er für seine Tätigkeit eigene Mitarbeiter einsetzen und muss auch nicht zwingend selbst tätig werden. In § 3 des Vertrages heißt es, dass vom Kläger eingesetzte Berater nicht in den Betriebsablauf der Beigeladenen eingebunden sind und die Beigeladene gegenüber den vom Kläger eingesetzten Beratern keine unmittelbaren arbeitsrechtlichen Weisungsrechte hat. Dort heißt es zwar auch, dass die Leistungserbringung durch den Kläger in enger und ständiger Abstimmung mit den Projektleitern der Beigeladenen und dem restlichen Projektteam erfolgt und dass die zum Zwecke der näheren Spezifierung der vom Kläger geschuldeten Leistungen erforderlichen Weisungsrechte der Beigeladenen zustehen. Die Weisungsrechte sind aber ausdrücklich auf die Spezifierung der vom Kläger zu erbringenden Leistungen beschränkt und konkretisieren damit die Verpflichtungen des Klägers aus dem aus dem mit der Beigeladenen abgeschlossenen Vertrag. Inhaltliche Vorgaben, wie der Kläger diesen Vertrag zu erfüllen hat, werden dadurch jedoch nicht ermöglicht, so dass die dort genannten Weisungsrechte nicht als arbeitsrechtliche Weisungsrechte zu verstehen sind. Auch die Verpflichtung des Klägers zur engen Abstimmung mit dem Projektleitern und den übrigen Projektmitarbeitern folgt aus der Aufgabenstellung des Klägers, der verpflichtet ist, den Erfolg des Projektes zu fördern und dazu die Projektmitarbeiter koordinieren muss, und stellt keine Einbindung in einen fremden Betrieb dar, sondern ist ausschließlich der Aufgabenstellung geschuldet. Insgesamt liegen damit die vom Gesetz ausdrücklich aufgestellten Anhaltspunkte für eine Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, d.h. dass die Tätigkeit nach Weisungen erfolgt und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers gegeben ist, nicht vor. Auch die übrigen Merkmale, die zur Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, herangezogen werden können, sprechen dafür, dass die Tätigkeit, die der Kläger für die Beigeladene ausübt, eine selbständige Tätigkeit darstellt. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Kläger für mehrere Auftraggeber tätig ist und dass er für seine Tätigkeit auch einen eigenen Computer einsetzt. Der Kläger trägt ein unternehmerisches Risiko. Er bietet seine Dienste verschiedenen Kunden an, mit denen er jeweils zeitlich befristete Verträge abschließt. Er trägt damit das Risiko, dass seine Dienste nicht ausreichend nachgefragt werden. Er nutzt einen eigenen Computer, um auf dem neuesten Stand der Technik zu bleiben, Funktionen und Programme zu testen und sich fortzubilden. Er erbringt zwar seine Dienstleistungen nicht gleichzeitig für mehrere Kunden, sondern ist für verschiedene Kunden nacheinander tätig, so dass er für die Vertragslaufzeit seinen gesamten Verdienst jeweils nur von einem Kunden bezieht. Dadurch, dass er für verschiedene Kunden nacheinander tätig wird, ist er jedoch auch nicht von einem Kunden wirtschaftlich abhängig.
Damit übt der Kläger seine Tätigkeit als Berater für die Beigeladene insgesamt nicht im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus und die Beklagte ist auch nach § 7a Abs. 1 und 2 SGB IV verpflichtet, die Feststellung zu treffen, dass der Kläger aufgrund der entsprechenden Tätigkeit nicht als Beschäftigter in der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung sozialversicherungspflichtig ist. Dass die Beklagte eine entsprechende Feststellung nicht auf die Feststellung des Vorliegen oder Nichtvorliegens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und auf eine dem Grunde nach bestehende oder nicht bestehend Versicherungspflicht beschränken kann, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Verfahrens nach § 7a SGB IV und aus dem Zusammenhang mit anderen Regelungen zur Versicherungspflicht (s. dazu zuletzt Urteil des Bundessozialgerichts vom 4. Juni 2009, B 12 R 6/08 R m.w.N.). Dass die Feststellungen zur Versicherungspflicht nur auf Feststellungen zur Versicherungspflicht als Beschäftigter beschränkt sind, ergibt sich daraus, dass das Verfahren nach § 7a SGB IV wesentlich der Abgrenzung eines Beschäftigungsverhältnisses von einer selbständigen Tätigkeit dient, so dass in § 7a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB IV verkürzt lediglich von der Entscheidung, ob eine "Beschäftigung" vorliegt, und in § 7a Abs. 6 SGB IV lediglich von der Feststellung eines "versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses" gesprochen wird. Jedenfalls zeigen diese Eingrenzungen auf das Vorliegen einer "Beschäftigung" und eines "versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses", dass sich die Feststellung der Versicherungspflicht im Verfahren nach § 7a SGB IV nur auf eine sich aus einer Beschäftigung ergebenden Versicherungspflicht bezieht und nicht auch noch Feststellungen über eine Versicherungspflicht für Selbständige, etwa nach § 2 SGB VI, umfasst. Daher sind die von der Beklagten vorzunehmenden Feststellungen auf eine Versicherungspflicht als Beschäftigter in der sozialen Pflegeversicherung, in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung zu beschränken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
2. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger durch seine Tätigkeit als Berater für die Beigeladene ab 1. Januar 2006 als Beschäftigter in der sozialen Pflegeversicherung, in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig ist.
Der Kläger und die Beigeladene beantragten am 30. März 2006 bei der Beklagten festzustellen, dass zwischen dem Kläger und der Beigeladenen ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht besteht. In dem Antrag wurde die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene dahingehend beschrieben, dass der Kläger Beratungsleistungen für Endkunden und für die Beigeladene im Bereich Konfiguration und Releasemanagement erbringt. Dabei wurde angegeben, dass der Kläger für mehrere Auftraggeber tätig sei, aber mindestens 5/6 seiner Einkünfte aus dieser Tätigkeit beziehe und keine Arbeitnehmer beschäftige. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht am Betriebssitz des Auftraggebers arbeite und keine regelmäßigen Arbeits- und Anwesenheitszeiten einzuhalten habe. Ihm würden keine Weisungen hinsichtlich der Art und der Ausführung seiner Tätigkeit erteilt und der Auftraggeber könne sein Einsatzgebiet nicht ohne seine Zustimmung ändern. Die Einstellung von Hilfskräften sei nicht von der Zustimmung des Auftraggebers abhängig. Seine unternehmerische Tätigkeit beschrieb der Kläger dahingehend, dass er eine selbständige Akquisition von Kunden betreibe, eine eigene Webseite unterhalte, eine eigene Entwicklungsumgebung aufgebaut habe, eigenes Kapital einsetze und eigene Fortbildungsmaßnahmen betreibe. Als Anlage zu dem Antrag war der zwischen dem Kläger und der Beigeladenen geschlossene Dienstleistungsvertrag über die Unterstützung der Beigeladenen bei der Realisierung des T-Online Ordermanagement Systems durch den Kläger beigefügt. Nach § 2 des Vertrages bearbeitet die Beigeladene bestimmte Aufgaben in Zusammenarbeit mit Subunternehmern und freiberuflichen Mitarbeitern. § 3 des Vertrages sieht vor, dass sich der Kläger zur Erbringung seiner Leistungen mit Wirkung zum 1. Januar 2006 selbst als Berater zur Mitarbeit einsetzt. Geregelt ist auch, dass die Auswechslung des Beraters der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Beigeladenen bedarf und dass diese Zustimmung dazu nicht unbillig verweigern darf. Außerdem heißt es in dem Vertrag, dass die Leistungserbringung durch den Kläger in enger und ständiger Abstimmung mit den Projektleitern der Beigeladenen und dem restlichen Projektteam erfolge und die Berater dabei jedoch nicht in den Betriebsablauf der Beigeladenen eingebunden würden und die Beigeladene gegenüber den vom Kläger eingesetzten Beratern keine unmittelbaren arbeitsrechtlichen Weisungsrechte hätten. Zum Zwecke der der vom Kläger geschuldeten Leistungen stünden die erforderlichen Weisungsrechte der Beigeladenen nur gegenüber dem Kläger zu. Der genaue Zeiteinsatz des Klägers werde jeweils rechtzeitig im Voraus mit der Projektleitung der Beigeladenen abgestimmt. Kläger bemüht sich, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, jedoch sei kein Erfolg im Sinne eines Werkvertrages geschuldet. Der Kläger und die Beigeladene bestimmten jeweils einen Ansprechpartner. Für den Kläger sei dies der Kläger selbst. Nach § 6 räumt der Kläger der Beigeladenen für die von ihm geschaffenen Arbeitsergebnisse ein uneingeschränktes Nutzungsrecht ein. Nach § 11 des vorgelegten Vertrages ist Vertragsbeginn der 1. Januar 2006 und Vertragsende der 1. Juni 2006 mit Kündigungsmöglichkeiten durch die Beigeladene. Nach § 12 des Vertrages setzt der Kläger zur Erbringung von Leistungen einen Berater ein. Der Vergütungssatz betrage 550 Euro pro Personentag. Der Tagessatz bezieht sich auf eine Beratungsleistung während mindestens 8 Stunden während eines Kalendertages zuzüglich Mehrwertsteuer. Auf Nachfrage der Beklagten wurde auch noch der bis zum 31. Dezember 2005 gültige Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Beigeladenen vom 18.11.2003 vorgelegt.
Mit Bescheid vom 28. Februar 2007 stellt die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Berater für die Beigeladenen seit dem 1. Januar 2006 im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erfolge. Der Kläger sei für die Beigeladene als Berater tätig. Seiten der Beigeladenen bestehe gegenüber dem Kläger ein Weisungsrecht. Die Arbeitszeit könne von ihm nicht eigenständig gestaltet werden, sondern sei im Voraus stets mit der Projektleitung und dem Projektteam abzustimmen. Das Honorar bemesse sich nach der Anzahl der geleisteten Arbeitstage. Die Arbeitskraft werde damit nicht mit ungewisser Aussicht auf Erfolg eingesetzt, da mit der Leistungserbringung ein Honoraranspruch begründet werde. Eigenes Kapital werde nicht eingesetzt. Ein unternehmerisches Risiko bestehe damit nicht. Dass der Kläger die Arbeitsleistung eigenständig erbringe, begründe keine selbständige Tätigkeit. Mit Widerspruch vom 15. März 2006 gegen den Bescheid vom 28. Februar 2006 machte der Kläger geltend, dass die aufgeführte Aspekte lediglich zwei Abgrenzungskriterien darstellten und es jedoch auf das Gesamtbild der Verhältnisse ankomme. Im Übrigen sei in dem Bescheid keine Gesamtwürdigung vorgenommen worden. Die unternehmerische Tätigkeit des Klägers bestehe in der Kontaktaufnahme zu verschiedenen Firmen. Er sei auch für verschiedene Firmen tätig gewesen. Er habe die Entgelte selbst verhandelt und habe das Recht zur Ablehnung eines Auftrages. Er könne über seinen Arbeitseinsatz frei disponieren und Freizeit und Urlaub ohne Genehmigung des Auftraggebers nehmen. Es bestehe keine Eingliederung in die Betriebsorganisation der Beigeladenen und der Kläger sei hinsichtlich Inhalt, Zeit und Umfang seiner Tätigkeit völlig frei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2007 wies die Beklagten den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 28. Februar 2006 als unbegründet zurück. Dabei führte sie an, dass der Kläger ausschließlich seine eigene Arbeitskraft einsetze und funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig sei. Der Kläger würde ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Arbeitgebers tätig und erscheine nach außen als Mitarbeiter des Arbeitgebers. Es bestehe eine wirtschaftliche Abhängigkeit zum Arbeitgeber. Der Kläger sei außerdem bei der Ausführung eines Auftrages an terminliche und örtliche Vorgaben durch den Arbeitgeber gebunden. Somit habe er keine Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der freien Wahl der Arbeitszeit und des Arbeitsortes. In den Verträgen seien so detaillierte Regelung getroffen worden, dass dem Kläger kein relevanter Spielraum verbleibe. Im Übrigen habe auch vorher ein Beschäftigungsverhältnis zur Beigeladenen bestanden. Demgegenüber seien keine wesentlichen Änderungen eingetreten. Die Gesamtwürdigung führe daher zu der Bewertung der Tätigkeit des Klägers als einer abhängige Beschäftigung.
Dagegen richtet sich die am 24. August 2007 erhobene Klage.
Während des Gerichtsverfahrens hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid mit Bescheid vom 10. März 2010 dahingehend abgeändert, dass sie festgestellt hat, dass für die vom Kläger seit 1.1.2006 für die Beigeladene ausgeübte Tätigkeit als Berater Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung bestehe. Dagegen bestehe in der in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze keine Versicherungspflicht.
Der Kläger ist der Meinung, die Gesamtwürdigung aller Umstände ergebe, dass ab 1. Januar 2006 kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur Beigeladenen mehr bestanden habe. Soweit er an terminliche und örtliche Vorgaben gebunden sei, ergäben diese sich aus der sich ihm stellenden Aufgabenstellung. Hinsicht der Art und Weise der Ausübung seiner Tätigkeit sei er jedoch frei und könne deshalb nicht als Arbeitnehmer angesehen werden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2007 in der Fassung des Bescheides vom 10. März 2010 aufzuheben, soweit darin festgestellt wird, dass für die seit 1. Januar 2006 vom Kläger für die Beigeladene ausgeübte Tätigkeit als Berater eine Versicherungspflicht als Beschäftigter in der sozialen Pflegeversicherung, in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung besteht, und die Beklagte zu verurteilen, festzustellen, dass für die seit dem 1. Januar 2006 vom Kläger für die Beigeladene ausgeübte Tätigkeit als Berater keine Versicherungspflicht als Beschäftigter in der sozialen Pflegeversicherung, in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung besteht.
Die Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihren Bescheid für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie ist form- und fristgemäß vor dem örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht erhoben worden.
Die Klage ist auch begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2007 in der Fassung des Bescheides vom 10. März 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit darin festgestellt wird, dass für die seit 1. Januar 2006 vom Kläger für die Beigeladene ausgeübte Tätigkeit als Berater eine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung, in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung besteht. Die vom Kläger für die Beigeladene ausgeübte Tätigkeit stellt vielmehr eine selbständige Tätigkeit dar. Hinsichtlich dieser Tätigkeit besteht deshalb für den Kläger in der sozialen Pflegeversicherung, in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung keine Versicherungspflicht als Beschäftigter. Auf eine entsprechende Feststellung durch die Beklagte hat der Kläger nach § 7a Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeine Vorschriften zur Sozialversicherung – (SGB IV) einen Anspruch.
Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt. Nach § 7a Abs. 2 SGB IV entscheidet die Beklagte auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gegeben, wenn eine Tätigkeit nach Weisungen erfolgt und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegt. Für die Frage, ob eine Tätigkeit selbständig ausgeübt wird oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erfolgt, sind jedoch neben den im Gesetz ausdrücklich genannten Anhaltspunkten auch noch andere Merkmale heranzuziehen, so dass die Frage des Vorliegens einer Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV insgesamt auf einer Gesamtbewertung aller Umstände beruht.
Diese Gesamtbewertung führt im vorliegenden Fall dazu, dass die seit 1. Januar 2006 vom Kläger für die Beigeladene ausgeübte Tätigkeit als Berater als selbständige Tätigkeit anzusehen ist, die nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zur Beigeladenen ausgeübt wird. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbewertung der vom Kläger für die Beigeladene ausgeübten Tätigkeit:
Die Beigeladene hat im Auftrag ihres Kunden dessen Ordermanagementsystem weiterzuentwickeln. Sie erfüllt diese Aufgabe mit Hilfe von Subunternehmen und weiteren Mitarbeitern. Aufgabe des Klägers ist es, das dazu gebildete Projektteam zu beraten und die eingesetzten Projektmitarbeiter hinsichtlich ihrer zu erfüllenden Aufgaben zu koordinieren. Dazu muss er notwendigerweise mit den Projektleitern und mit den verschiedenen Mitarbeitern des Projektteams eng zusammenarbeiten. Die Ausgestaltung des Vertrages zwischen ihm und der Beigeladenen zeigt jedoch, dass er hinsichtlich seiner Arbeitszeit, seines Arbeitsortes und der Frage, wie er seine Tätigkeit ausübt, frei ist und keinen Weisungen der Beigeladenen unterliegt. Darüber hinaus kann er für seine Tätigkeit eigene Mitarbeiter einsetzen und muss auch nicht zwingend selbst tätig werden. In § 3 des Vertrages heißt es, dass vom Kläger eingesetzte Berater nicht in den Betriebsablauf der Beigeladenen eingebunden sind und die Beigeladene gegenüber den vom Kläger eingesetzten Beratern keine unmittelbaren arbeitsrechtlichen Weisungsrechte hat. Dort heißt es zwar auch, dass die Leistungserbringung durch den Kläger in enger und ständiger Abstimmung mit den Projektleitern der Beigeladenen und dem restlichen Projektteam erfolgt und dass die zum Zwecke der näheren Spezifierung der vom Kläger geschuldeten Leistungen erforderlichen Weisungsrechte der Beigeladenen zustehen. Die Weisungsrechte sind aber ausdrücklich auf die Spezifierung der vom Kläger zu erbringenden Leistungen beschränkt und konkretisieren damit die Verpflichtungen des Klägers aus dem aus dem mit der Beigeladenen abgeschlossenen Vertrag. Inhaltliche Vorgaben, wie der Kläger diesen Vertrag zu erfüllen hat, werden dadurch jedoch nicht ermöglicht, so dass die dort genannten Weisungsrechte nicht als arbeitsrechtliche Weisungsrechte zu verstehen sind. Auch die Verpflichtung des Klägers zur engen Abstimmung mit dem Projektleitern und den übrigen Projektmitarbeitern folgt aus der Aufgabenstellung des Klägers, der verpflichtet ist, den Erfolg des Projektes zu fördern und dazu die Projektmitarbeiter koordinieren muss, und stellt keine Einbindung in einen fremden Betrieb dar, sondern ist ausschließlich der Aufgabenstellung geschuldet. Insgesamt liegen damit die vom Gesetz ausdrücklich aufgestellten Anhaltspunkte für eine Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, d.h. dass die Tätigkeit nach Weisungen erfolgt und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers gegeben ist, nicht vor. Auch die übrigen Merkmale, die zur Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, herangezogen werden können, sprechen dafür, dass die Tätigkeit, die der Kläger für die Beigeladene ausübt, eine selbständige Tätigkeit darstellt. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Kläger für mehrere Auftraggeber tätig ist und dass er für seine Tätigkeit auch einen eigenen Computer einsetzt. Der Kläger trägt ein unternehmerisches Risiko. Er bietet seine Dienste verschiedenen Kunden an, mit denen er jeweils zeitlich befristete Verträge abschließt. Er trägt damit das Risiko, dass seine Dienste nicht ausreichend nachgefragt werden. Er nutzt einen eigenen Computer, um auf dem neuesten Stand der Technik zu bleiben, Funktionen und Programme zu testen und sich fortzubilden. Er erbringt zwar seine Dienstleistungen nicht gleichzeitig für mehrere Kunden, sondern ist für verschiedene Kunden nacheinander tätig, so dass er für die Vertragslaufzeit seinen gesamten Verdienst jeweils nur von einem Kunden bezieht. Dadurch, dass er für verschiedene Kunden nacheinander tätig wird, ist er jedoch auch nicht von einem Kunden wirtschaftlich abhängig.
Damit übt der Kläger seine Tätigkeit als Berater für die Beigeladene insgesamt nicht im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus und die Beklagte ist auch nach § 7a Abs. 1 und 2 SGB IV verpflichtet, die Feststellung zu treffen, dass der Kläger aufgrund der entsprechenden Tätigkeit nicht als Beschäftigter in der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung sozialversicherungspflichtig ist. Dass die Beklagte eine entsprechende Feststellung nicht auf die Feststellung des Vorliegen oder Nichtvorliegens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und auf eine dem Grunde nach bestehende oder nicht bestehend Versicherungspflicht beschränken kann, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Verfahrens nach § 7a SGB IV und aus dem Zusammenhang mit anderen Regelungen zur Versicherungspflicht (s. dazu zuletzt Urteil des Bundessozialgerichts vom 4. Juni 2009, B 12 R 6/08 R m.w.N.). Dass die Feststellungen zur Versicherungspflicht nur auf Feststellungen zur Versicherungspflicht als Beschäftigter beschränkt sind, ergibt sich daraus, dass das Verfahren nach § 7a SGB IV wesentlich der Abgrenzung eines Beschäftigungsverhältnisses von einer selbständigen Tätigkeit dient, so dass in § 7a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB IV verkürzt lediglich von der Entscheidung, ob eine "Beschäftigung" vorliegt, und in § 7a Abs. 6 SGB IV lediglich von der Feststellung eines "versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses" gesprochen wird. Jedenfalls zeigen diese Eingrenzungen auf das Vorliegen einer "Beschäftigung" und eines "versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses", dass sich die Feststellung der Versicherungspflicht im Verfahren nach § 7a SGB IV nur auf eine sich aus einer Beschäftigung ergebenden Versicherungspflicht bezieht und nicht auch noch Feststellungen über eine Versicherungspflicht für Selbständige, etwa nach § 2 SGB VI, umfasst. Daher sind die von der Beklagten vorzunehmenden Feststellungen auf eine Versicherungspflicht als Beschäftigter in der sozialen Pflegeversicherung, in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung zu beschränken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
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