Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 29 AS 1026/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1732/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 8. August 2011 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1982 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 31. Oktober 2007.
Der Beklagte bewilligte der Klägerin und ihrer 2002 geborenen Tochter C A mit drei Änderungsbescheiden vom 5. November 2007 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 31. Mai 2006 in Höhe von (iHv) von 163,10 Euro, vom 1. Juni 2006 bis 30. Juni 2006 iHv von 174,01 Euro, vom 1. Juli 2006 bis 30. September 2006 iHv von monatlich 201,01 Euro, vom 1. Oktober 2006 bis 31. Oktober 2006 iHv von 161,01 Euro, vom 1. November 2006 bis 30. April 2007 iHv monatlich 161,01 Euro, vom 1. Mai 2007 bis 30. Juni 2007 iHv monatlich 161,01 Euro und vom 1. Juli 2007 bis 31. Oktober 2007 iHv monatlich 165,01 Euro. Die hiergegen erhobenen Widersprüche wies der Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 16. Mai 2008 (betreffend die Zeiträume von November 2006 bis April 2007 und von Mai 2007 bis Oktober 2007) sowie einem weiteren Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2008 (Zeitraum von Mai 2006 bis Oktober 2006) zurück. Dabei ging er davon aus, dass neben der Tochter und den Eltern der Klägerin auch Frau B A (B) – die Schwester der Klägerin – in den angeführten Zeiträumen Mitbewohnerin des von der Klägerin bewohnten Hauses gewesen war.
Während des Klageverfahrens hat der Beklagte, nachdem er eine Abmeldung der B nach M zum 20. April 2007 ermittelt hatte, mit Änderungsbescheid vom 28. Juli 2008 der Klägerin und ihrer Tochter Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 172,74 Euro monatlich für die Zeit vom 1. April 2007 bis 30. April 2007 bewilligt. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 28. Juli 2008 hat er Leistungen vom 1. Mai 2007 bis 30. Juni 2007 von monatlich 193,10 Euro und vom 1. Juli 2007 bis 31. Oktober 2007 in Höhe von 197,10 Euro bewilligt. Die Klägerin hat vorgetragen: Der Beklagte gehe von einer falschen Anzahl von Bewohnern des Wohnhauses aus, da B bereits ab 1. März 2006 in M wohne. Die Anrechnung von Kindergeld und Unterhalt als Einkommen sei aufzuheben und die unterschiedliche Berechnungsweise zwischen alten und neuen Bundesländern zu überprüfen. Das Sozialgericht (SG) Cottbus hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. August 2011 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Weder die Klägerin noch deren Tochter hätten Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 31. Oktober 2007. Zutreffend sei der Beklagte in seiner Leistungsbewilligung davon ausgegangen, dass die gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erstattenden Kosten der Unterkunft und Heizung kopfteilmäßig auf die Bewohner des unter anderem von der Klägerin und deren Tochter bewohnten Hauses aufzuteilen seien. Denn diese Bewohner bildeten eine Haushaltsgemeinschaft. Es könne dahinstehen, ab welchem Zeitpunkt B nicht mehr zur Haushaltsgemeinschaft gehört habe. Der Beklagte habe sie ausweislich der beiden Änderungsbescheide vom 28. Juli 2008 jedenfalls ab 20. April 2007 nicht mehr als ein solches Mitglied berücksichtigt und stattdessen die Haushaltsgemeinschaft nur noch als aus vier Mitgliedern bestehend betrachtet, wobei auf die Klägerin und deren Tochter insgesamt die hälftigen Unterkunftskosten entfielen. Für den davor liegenden Zeitraum ergäben sich selbst ohne Berücksichtigung der B als weiteres Mitglied der Haushaltsgemeinschaft keine höheren Unterkunftskosten. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu Unrecht im Rahmen seiner Leistungsbewilligungen eine Instandhaltungspauschale berücksichtigt habe. Zutreffend habe der Beklagte ferner das der volljährigen Klägerin ausgezahlte (eigene) Kindergeld gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II für den streitigen Zeitraum als deren Einkommen angerechnet und den Bedarf des Kindes um die Höhe des für die Tochter der Klägerin gezahlten Kindergeldes gemindert. Entsprechendes gelte für den der Klägerin gezahlten Unterhaltsvorschuss für ihre Tochter.
Mit der am 15. September 2011 eingelegten Berufung gegen den am 13. August 2011 (Samstag) der Klägerin zugestellten Gerichtsbescheid vom 8. August 2001 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt ergänzend vor: Die Berufung sei fristgerecht eingelegt worden, denn bei Zustellung eines "Schriftsatzes" an einem Wochenende gelte der erste Werktag der darauf folgenden Woche als "Posteingang".
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 8. August 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Änderungsbescheide vom 5. November 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. Mai 2008 und vom 16. Mai 2008 sowie der Änderungsbescheide vom 28. Juli 2008 zu verurteilen, der Klägerin und ihrer Tochter für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Oktober 2007 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Gerichtsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 4. November 2011 gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter zur gemeinsamen Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist nicht in der gesetzlichen Frist des § 151 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 SGG eingelegt worden; sie war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).
Die Klägerin hat ihre Berufung nicht innerhalb von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheides, der die Wirkung eines Urteils hat (vgl. § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG) bei dem Landessozialgericht (vgl. §§ 105 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 SGG) bzw. bei dem SG (vgl. § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG) eingelegt. Der Gerichtsbescheid vom 8. August 2011 wurde der Klägerin durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am 13. August 2011 zugestellt. Die Berufungsfrist von einem Monat (vgl. §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 151 Abs. 1 SGG), über die die Klägerin in dem angefochtenen Gerichtsbescheid ordnungsgemäß belehrt worden ist, lief somit vom 14. August 2011 bis zum Ablauf des 13. September 2011 (Dienstag). Die Berufung ist jedoch erst am 15. September 2011 bei dem SG eingegangen und somit verfristet.
Gemäß § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf der Frist grundsätzlich mit dem Tage nach der Zustellung. Nach dem der Gerichtsbescheid – ausweislich der Postzustellungsurkunde – am 13. August 2011 in den Briefkasten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingelegt worden ist, wurde die Zustellung an diesem Tag bewirkt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG iVm § 178 Abs. 1 Nr. 1, § 180 Zivilprozessordnung), so dass die Berufungsfrist am 14. August 2011, 0:00 Uhr, begonnen hat. Anders als für das Ende der Frist (vgl. § 64 Abs. 3 SGG) kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin für den Beginn der Frist (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - B 8/9b SO 13/07 R -, juris) nicht darauf an, dass dieser auf ein Wochenende fällt.
Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung der Berufungsfrist zu gewähren (vgl. §§ 153 Abs. 1, 67 Abs. 1 SGG). Denn es ist nicht ersichtlich, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. Etwaige Wiedereinsetzungsgründe hat sie ungeachtet eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises nicht vorgebracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die 1982 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 31. Oktober 2007.
Der Beklagte bewilligte der Klägerin und ihrer 2002 geborenen Tochter C A mit drei Änderungsbescheiden vom 5. November 2007 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 31. Mai 2006 in Höhe von (iHv) von 163,10 Euro, vom 1. Juni 2006 bis 30. Juni 2006 iHv von 174,01 Euro, vom 1. Juli 2006 bis 30. September 2006 iHv von monatlich 201,01 Euro, vom 1. Oktober 2006 bis 31. Oktober 2006 iHv von 161,01 Euro, vom 1. November 2006 bis 30. April 2007 iHv monatlich 161,01 Euro, vom 1. Mai 2007 bis 30. Juni 2007 iHv monatlich 161,01 Euro und vom 1. Juli 2007 bis 31. Oktober 2007 iHv monatlich 165,01 Euro. Die hiergegen erhobenen Widersprüche wies der Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 16. Mai 2008 (betreffend die Zeiträume von November 2006 bis April 2007 und von Mai 2007 bis Oktober 2007) sowie einem weiteren Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2008 (Zeitraum von Mai 2006 bis Oktober 2006) zurück. Dabei ging er davon aus, dass neben der Tochter und den Eltern der Klägerin auch Frau B A (B) – die Schwester der Klägerin – in den angeführten Zeiträumen Mitbewohnerin des von der Klägerin bewohnten Hauses gewesen war.
Während des Klageverfahrens hat der Beklagte, nachdem er eine Abmeldung der B nach M zum 20. April 2007 ermittelt hatte, mit Änderungsbescheid vom 28. Juli 2008 der Klägerin und ihrer Tochter Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 172,74 Euro monatlich für die Zeit vom 1. April 2007 bis 30. April 2007 bewilligt. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 28. Juli 2008 hat er Leistungen vom 1. Mai 2007 bis 30. Juni 2007 von monatlich 193,10 Euro und vom 1. Juli 2007 bis 31. Oktober 2007 in Höhe von 197,10 Euro bewilligt. Die Klägerin hat vorgetragen: Der Beklagte gehe von einer falschen Anzahl von Bewohnern des Wohnhauses aus, da B bereits ab 1. März 2006 in M wohne. Die Anrechnung von Kindergeld und Unterhalt als Einkommen sei aufzuheben und die unterschiedliche Berechnungsweise zwischen alten und neuen Bundesländern zu überprüfen. Das Sozialgericht (SG) Cottbus hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. August 2011 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Weder die Klägerin noch deren Tochter hätten Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 31. Oktober 2007. Zutreffend sei der Beklagte in seiner Leistungsbewilligung davon ausgegangen, dass die gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erstattenden Kosten der Unterkunft und Heizung kopfteilmäßig auf die Bewohner des unter anderem von der Klägerin und deren Tochter bewohnten Hauses aufzuteilen seien. Denn diese Bewohner bildeten eine Haushaltsgemeinschaft. Es könne dahinstehen, ab welchem Zeitpunkt B nicht mehr zur Haushaltsgemeinschaft gehört habe. Der Beklagte habe sie ausweislich der beiden Änderungsbescheide vom 28. Juli 2008 jedenfalls ab 20. April 2007 nicht mehr als ein solches Mitglied berücksichtigt und stattdessen die Haushaltsgemeinschaft nur noch als aus vier Mitgliedern bestehend betrachtet, wobei auf die Klägerin und deren Tochter insgesamt die hälftigen Unterkunftskosten entfielen. Für den davor liegenden Zeitraum ergäben sich selbst ohne Berücksichtigung der B als weiteres Mitglied der Haushaltsgemeinschaft keine höheren Unterkunftskosten. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu Unrecht im Rahmen seiner Leistungsbewilligungen eine Instandhaltungspauschale berücksichtigt habe. Zutreffend habe der Beklagte ferner das der volljährigen Klägerin ausgezahlte (eigene) Kindergeld gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II für den streitigen Zeitraum als deren Einkommen angerechnet und den Bedarf des Kindes um die Höhe des für die Tochter der Klägerin gezahlten Kindergeldes gemindert. Entsprechendes gelte für den der Klägerin gezahlten Unterhaltsvorschuss für ihre Tochter.
Mit der am 15. September 2011 eingelegten Berufung gegen den am 13. August 2011 (Samstag) der Klägerin zugestellten Gerichtsbescheid vom 8. August 2001 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt ergänzend vor: Die Berufung sei fristgerecht eingelegt worden, denn bei Zustellung eines "Schriftsatzes" an einem Wochenende gelte der erste Werktag der darauf folgenden Woche als "Posteingang".
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 8. August 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Änderungsbescheide vom 5. November 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. Mai 2008 und vom 16. Mai 2008 sowie der Änderungsbescheide vom 28. Juli 2008 zu verurteilen, der Klägerin und ihrer Tochter für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Oktober 2007 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Gerichtsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 4. November 2011 gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter zur gemeinsamen Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist nicht in der gesetzlichen Frist des § 151 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 SGG eingelegt worden; sie war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).
Die Klägerin hat ihre Berufung nicht innerhalb von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheides, der die Wirkung eines Urteils hat (vgl. § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG) bei dem Landessozialgericht (vgl. §§ 105 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 SGG) bzw. bei dem SG (vgl. § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG) eingelegt. Der Gerichtsbescheid vom 8. August 2011 wurde der Klägerin durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am 13. August 2011 zugestellt. Die Berufungsfrist von einem Monat (vgl. §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 151 Abs. 1 SGG), über die die Klägerin in dem angefochtenen Gerichtsbescheid ordnungsgemäß belehrt worden ist, lief somit vom 14. August 2011 bis zum Ablauf des 13. September 2011 (Dienstag). Die Berufung ist jedoch erst am 15. September 2011 bei dem SG eingegangen und somit verfristet.
Gemäß § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf der Frist grundsätzlich mit dem Tage nach der Zustellung. Nach dem der Gerichtsbescheid – ausweislich der Postzustellungsurkunde – am 13. August 2011 in den Briefkasten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingelegt worden ist, wurde die Zustellung an diesem Tag bewirkt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG iVm § 178 Abs. 1 Nr. 1, § 180 Zivilprozessordnung), so dass die Berufungsfrist am 14. August 2011, 0:00 Uhr, begonnen hat. Anders als für das Ende der Frist (vgl. § 64 Abs. 3 SGG) kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin für den Beginn der Frist (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - B 8/9b SO 13/07 R -, juris) nicht darauf an, dass dieser auf ein Wochenende fällt.
Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung der Berufungsfrist zu gewähren (vgl. §§ 153 Abs. 1, 67 Abs. 1 SGG). Denn es ist nicht ersichtlich, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. Etwaige Wiedereinsetzungsgründe hat sie ungeachtet eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises nicht vorgebracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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