Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 4 AS 4023/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 AS 222/12 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Mangels Vorlage des Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Bedürftigkeit nicht prüfbar.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 22. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 22. Dezember 2011, mit dem dieses die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 4 AS 4023/11 unter Hinweis auf die trotz Fristsetzung nicht erfolgte Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers abgelehnt hat, ist nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in seiner seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung schreibt ausdrücklich vor, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen ist, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Dieser Beschwerdeausschluss umfasst auch den Fall, dass das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnt, weil nach seiner Auffassung - mangels Vorlage des nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO i.V.m. der Prozesskostenhilfevordruckverordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3001) i.d.F. des Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) erforderlichen Vordrucks – die Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht ist. Allein diese Auslegung wird zum einen dem gesetzgeberischen Willen, dass die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nur mit der Beschwerde anfechtbar sein soll, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (vgl. BT-Drucksache 16/7716 S. 27 zu Nr. 29) sowie zum anderen dem System des Prozesskostenhilferechts gerecht. Denn nach § 114 Satz 1 ZPO erfordert die Bewilligung von Prozesskostenhilfe neben der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bzw. –verteidigung und der fehlenden Mutwilligkeit, dass die Antrag stellende Person nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bedürftig ist. Innerhalb dieses Rahmens gehören die genannten Regelungen zu den Formerfordernissen wie z.B. auch die Bestimmungen über den Einsatz von Einkommen und Vermögen (§ 115 ZPO) zu dem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse betreffenden Teil. Dementsprechend hat der in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG normierte Beschwerdeausschluss erst recht für den Fall zu gelten, dass das Gericht die prozesskostenhilferechtliche Bedürftigkeit wegen – seiner Auffassung nach – nicht vorgelegter Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht prüfen kann (so z.B. auch Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.01.2009 – L 18 B 2432/08 AS PKH – und vom 24.07.2009 – L 29 AS 520/09 B PKH - , des Sächsischen LSG vom 09.12.2010 – L 3 AS 240/09 B PKH - jeweils zitiert nach juris).
Da die Beschwerde mithin nicht statthaft ist, ist es dem Senat verwehrt, den angefochtenen Beschluss auf die gerügten Mängel hin zu überprüfen. Ebenso wenig kann die nach Abfassung und Absendung des erstinstanzlichen Beschlusses, jedoch noch vor Einlegung der Beschwerde erfolgte Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers dazu führen, dass nunmehr durch das Landessozialgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht (erstmals) geprüft werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 22. Dezember 2011, mit dem dieses die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 4 AS 4023/11 unter Hinweis auf die trotz Fristsetzung nicht erfolgte Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers abgelehnt hat, ist nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in seiner seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung schreibt ausdrücklich vor, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen ist, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Dieser Beschwerdeausschluss umfasst auch den Fall, dass das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnt, weil nach seiner Auffassung - mangels Vorlage des nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO i.V.m. der Prozesskostenhilfevordruckverordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3001) i.d.F. des Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) erforderlichen Vordrucks – die Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht ist. Allein diese Auslegung wird zum einen dem gesetzgeberischen Willen, dass die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nur mit der Beschwerde anfechtbar sein soll, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (vgl. BT-Drucksache 16/7716 S. 27 zu Nr. 29) sowie zum anderen dem System des Prozesskostenhilferechts gerecht. Denn nach § 114 Satz 1 ZPO erfordert die Bewilligung von Prozesskostenhilfe neben der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bzw. –verteidigung und der fehlenden Mutwilligkeit, dass die Antrag stellende Person nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bedürftig ist. Innerhalb dieses Rahmens gehören die genannten Regelungen zu den Formerfordernissen wie z.B. auch die Bestimmungen über den Einsatz von Einkommen und Vermögen (§ 115 ZPO) zu dem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse betreffenden Teil. Dementsprechend hat der in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG normierte Beschwerdeausschluss erst recht für den Fall zu gelten, dass das Gericht die prozesskostenhilferechtliche Bedürftigkeit wegen – seiner Auffassung nach – nicht vorgelegter Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht prüfen kann (so z.B. auch Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.01.2009 – L 18 B 2432/08 AS PKH – und vom 24.07.2009 – L 29 AS 520/09 B PKH - , des Sächsischen LSG vom 09.12.2010 – L 3 AS 240/09 B PKH - jeweils zitiert nach juris).
Da die Beschwerde mithin nicht statthaft ist, ist es dem Senat verwehrt, den angefochtenen Beschluss auf die gerügten Mängel hin zu überprüfen. Ebenso wenig kann die nach Abfassung und Absendung des erstinstanzlichen Beschlusses, jedoch noch vor Einlegung der Beschwerde erfolgte Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers dazu führen, dass nunmehr durch das Landessozialgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht (erstmals) geprüft werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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