L 18 AL 55/10

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 19 AL 372/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 55/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Die Klage auf Auszahlung der zweiten Rate aus dem Vermittlungsgutschein vom 16. Januar 2007 wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Zahlung von Vermittlungsvergütung.

Der Kläger betreibt seit 2004 u.a. gewerbsmäßig private Arbeitsvermittlung und schloss mit dem Beigeladenen einen auf den 23. Januar 2007 datierten Vermittlungsvertrag.

Vom 29. Januar 2007 bis 12. Februar 2007 war der Beigeladene als Helfer bei dem Zeitarbeitsunternehmen C-C GmbH (C) beschäftigt (unbefristeter Arbeitsvertrag vom 29. Januar 2007; Kündigung vom 9. Februar 2007). Nach einem am 2. Februar 2007 anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Beigeladenen bei der Arbeitsvermittlung der Beklagten gefertigten Beratungsvermerk gab dieser an, eine Vermittlung in die Tätigkeit bei der C sei nie erfolgt, er habe sich das Stellenangebot über den virtuellen Arbeitsmarkt selbst gesucht gehabt. Am 12. März 2007 schloss der Beigeladene erneut einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der C. Unter dem 25. April 2007 beantragte der Kläger die Auszahlung eines am 16. Januar 2007 ausgestellten und für den Zeitraum vom 16. Januar 2007 bis 15. April 2007 gültigen Vermittlungsgutscheins (VGS) über 2.000,- EUR in Höhe von zunächst 1.000,- EUR für die Vermittlung des Beigeladenen. Dabei legte er eine Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung der C vom 24. April 2007 vor. Danach war der Beigeladene auf Vermittlung des Klägers ab 12. März 2007 ununterbrochen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich von der C beschäftigt worden. Die C bestätigte ferner, dass der Beigeladene bisher nicht bei ihr versicherungspflichtig beschäftigt worden war. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27. April 2007 ab und führte aus: Der Beigeladene sei bei der C bereits beschäftigt und von ihr wieder eingestellt worden. Eine Vermittlung durch den Kläger sei nicht erfolgt. Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor: Er habe am 23. Januar 2007 der C das Bewerberprofil des Beigeladenen übersandt. Am 29. Januar 2007 sei der Beigeladene zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden, bei dem ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart worden sei. Nachdem sich die schlechte Auftragslage, aufgrund derer das Arbeitsverhältnis zunächst am 12. Februar 2007 beendet worden sei, verbessert gehabt habe, sei der Beigeladene von der C erneut eingestellt worden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2008 als unbegründet zurück. Der Arbeitsvertrag vom 12. März 2007 sei nicht aufgrund einer Vermittlung des Klägers zustande gekommen, denn der Kontakt zur C sei bereits hergestellt gewesen.

Mit der Klage hat der Kläger zunächst neben der Zahlung der ersten Rate aus dem VGS auch die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der zweiten Rate begehrt. In der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2010 vor dem Sozialgericht Cottbus (SG) hat der Kläger sein Klagebegehren auf die Zahlung der ersten Rate beschränkt. Er hat vorgetragen: Sowohl die erste wie auch die zweite Einstellung des Beigeladenen sei von ihm vermittelt worden. Es treffe nicht zu, dass der Beigeladene sich die Stelle selbst gesucht habe. Anfang März 2007 habe sich die C bei ihm gemeldet und er habe dieser sodann die Telefonnummer des Beigeladenen übermittelt. Der Auszahlung stehe auch nicht § 421g Abs. 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) entgegen, denn der Beigeladene sei vor seiner Wiedereinstellung lediglich 14 Tage bei der C beschäftigt gewesen. Der Beigeladene hat vorgetragen: Bevor er mit dem Kläger einen Vermittlungsvertrag geschlossen habe, sei er schon bei der C beschäftigt gewesen. Nach der Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses habe er einen Vermittlungsvertrag mit dem Kläger abgeschlossen. Einige Zeit später habe sich die C bei ihm telefonisch danach erkundigt, ob er noch arbeitsuchend sei, und ihm Arbeit angeboten. Er gehe davon aus, dass sich die C aufgrund ihrer Unterlagen und nicht auf ein Bemühen des Klägers hin bei ihm gemeldet habe. Auf Anfrage des SG hat die C mit Schreiben vom 10. Juni 2009 mitgeteilt, der Beigeladene sei zweifelsfrei vom Kläger vermittelt und am 29. Januar 2007 eingestellt worden. Aufgrund eines Großauftrags von fünf Helfern auf einer Baustelle ab 12. März 2009 (gemeint: 2007) sei mit dem Kläger Kontakt aufgenommen worden, der sofort acht Helfer zur Vorstellung/Einstellung vermittelt habe. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 20. Januar 2010 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Die Auszahlung eines VGS setze voraus, dass das Beschäftigungsverhältnis durch Vermittlung seitens des Vermittlers zustande gekommen sei. Dafür wiederum sei erforderlich ein bewusstes und zweckgerichtetes Einwirken auf den Willensentschluss des Dritten, sei es auch nur durch die Förderung seiner Bereitschaft zum Vertragsschluss. Der Kläger habe nicht einmal angegeben, dass er auf die C bewusst und zweckgerichtet eingewirkt und deren Bereitschaft zum Vertragsschluss (direkt) gefördert habe. Eine "anonyme" Recherche nach offenen bzw. ausgeschriebenen Arbeitsstellen sowie die Versendung einer schriftlichen Bewerbung zugunsten des Arbeitnehmers genüge nicht. In Bezug auf den Beschäftigungsbeginn ab 29. Januar 2007 sei zudem die sechswöchige Mindestbeschäftigungsdauer des § 421g Abs. 2 Satz 2 SGB III nicht erfüllt. In Bezug auf den Beschäftigungsbeginn ab 12. März 2007 sei keinerlei Vermittlungsaktivität in welcher Form auch immer vom Kläger angegeben worden.

Mit der Berufung begehrt der Kläger die Zahlung beider Raten aus dem VGS und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Januar 2010 sowie des Bescheides vom 27. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2008 die Beklagte zu verurteilen, ihm die erste und die zweite Rate aus dem Vermittlungsgutschein vom 16. Januar 2007 in Höhe von insgesamt 2.000,- EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor: Zwar liege ein Anspruchsausschluss nach § 421g Abs. 3 SGB III nicht vor. Unabhängig von den Angaben des Beigeladenen habe jedoch aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs mit der vorherigen Tätigkeit eine Vermittlung im Sinne eines Einwirkens auf den Arbeitgeber zur Einstellung des Arbeitnehmers nicht stattgefunden. Schließlich habe der VGS mit der ersten Arbeitsaufnahme des Beigeladenen seine Gültigkeit verloren, denn er beziehe sich nur auf eine Vermittlung.

Der Senat hat den Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt hat, im Erörterungstermin vom 6. April 2011 persönlich angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Verwaltungsakten (1 Halbhefter ) und die den Beigeladenen betreffenden Leistungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch den gemäß § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) berufenen Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 SGG) entscheiden konnte, ist unbegründet.

Zulässiger Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich das Begehren des Klägers auf Zahlung der ersten Rate aus dem VGS vom 16. Januar 2007. Soweit der Kläger ungeachtet der im erstinstanzlich gestellten Antrag zum Ausdruck kommenden Beschränkung seines Begehrens auf Zahlung der ersten Rate vor dem Landessozialgericht (LSG) erneut die Zahlung der zweiten Rate verlangt, war die insoweit erhobene und wegen funktioneller Unzuständigkeit des LSG (vgl. § 29 SGG) unzulässige Klage abzuweisen.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 1.000,- EUR als erste Rate aus dem VGS vom 16. Januar 2007.

Der Anspruch richtet sich nach § 421g SGB III in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (aF). Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift haben u.a. Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, Anspruch auf einen VGS. Mit diesem VGS verpflichtet sich die Beklagte nach Abs. 1 Satz 4 der Vorschrift, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Nach § 421g Abs. 2 Satz 2 SGB III aF wird die Vergütung in Höhe von 1.000,- EUR nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Zahlung erfolgt unmittelbar an den Vermittler (§ 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III aF). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Hinsichtlich des vom 29. Januar 2007 bis 12. Februar 2007 dauernden Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen mit der C fehlt es bereits an der nach § 421g Abs. 2 Satz 2 SGB III aF erforderlichen Mindestdauer von sechs Wochen. Hinsichtlich des am 12. März 2007 begonnenen Beschäftigungsverhältnisses kann der Senat schon nicht feststellen, dass der Kläger eine rechtlich relevante Vermittlungstätigkeit entfaltet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist der private Arbeitsvermittler selbst Inhaber eines Zahlungsanspruchs, der zunächst einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitnehmer voraussetzt, der sich seinerseits aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergibt, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) richtet, die von den öffentlich-rechtlichen Normen überlagert sind (BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1, Rn. 13 ff; BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3, Rn. 11; BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 - B 7/7a AL 10/07 R - juris; BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 10/10 R -, juris; ebenso: BGH, Urteil vom 18. März 2010 - III ZR 254/09 - VersR 2010, 1216, 1217). Der Zahlungsanspruch des Vermittlers hat danach regelmäßig folgende Voraussetzungen: (1) Ausstellung eines VGS; (2) wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag (§ 296 Abs. 1 Satz 1 SGB III iVm § 297 SGB III) mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer; (3) Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden (vgl. BSGE 100, 238; BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 - B 7/7a AL 10/07 R -, juris). Der Kläger hat zwar mit dem Beigeladenen, dem von der Beklagten ein VGS ausgestellt worden war, einen Vermittlungsvertrag geschlossen, aber keine Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden entfaltet. Eine Vermittlungstätigkeit erfordert nach dem Vermittlungsbegriff des § 652 BGB (zu dessen Anwendbarkeit vgl. BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3, Rn. 12 mwN), dass der Vermittler als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Arbeitsuchenden als auch dem Arbeitgeber tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart fördert (Kausalität), dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wird. Dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Vermittlungsleistung und dem Vermittlungserfolg notwendig ist, folgt aus der Formulierung des § 296 Abs. 2 Satz 1 SGB III, der mit der adverbialen Verbindung "infolge der Vermittlung" dieselbe Kausalität wie § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB ("infolge der Vermittlung") aufgreift (zutreffend: Rixen, NZS 2002, 466, 470). Dementsprechend ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des privaten Vermittlers und dem Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses (vgl. LSG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 22. April 2008 – L 16 AL 232/06 - mwN, www.sozialgerichtsbarkeit.de) in dem Sinne erforderlich, dass die Vermittlungstätigkeit eine wesentliche Bedingung für das Zustandekommen des Arbeitsvertrages ist. Hieran fehlt es jedoch regelmäßig, wenn der Kontakt zwischen Arbeitgeber und Arbeitsuchendem - wie vom Kläger vorgetragen - bereits aufgrund einer früheren Vermittlung des Vermittlers oder - wie vom Beigeladenen behauptet – aufgrund eigener Initiative des Arbeitsuchenden hergestellt worden ist und es mithin für den Abschluss eines weiteren Arbeitsvertrages keiner aktiven Förderung der Abschlussbereitschaft mehr bedarf. Nach den Angaben des Klägers hat sich seine Tätigkeit darin erschöpft, dass er auf die "im Februar/März 2007" bzw. "Anfang März 2007" erfolgte Mitteilung der C über offene Stellen dieser das Bewerbungsprofil des Beigeladenen mit dessen Telefonnummer zur Verfügung gestellt hatte. Die C hat diese Angaben zwar im Wesentlichen bestätigt. Dabei ist jedoch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die C in der Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung vom 24. April 2007 wahrheitswidrig eine Vorbeschäftigung des Beigeladenen verneint hatte. Erhebliche Zweifel daran, dass die Angaben des Klägers und der C zum Zustandekommen der zweiten Einstellung des Beigeladenen der Wahrheit entsprechen, ergeben sich auch aus den Angaben des Klägers im Widerspruchsverfahren (vgl. Seite 1 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13. November 2008). Danach war das Bewerberprofil des Beigeladenen der C bereits am 23. Januar 2007 übersandt worden. Es muss weiterhin davon ausgegangen werden, dass die C unabhängig von dieser Übersendung des Bewerberprofils im Januar 2007 anlässlich der ersten Einstellung des Beigeladenen dessen im Übrigen auch aus dem Telefonbuch ersichtliche Telefonnummer notiert hatte (vgl. dazu die Angaben des Beigeladenen im Erörterungstermin vom 6. April 2011). Dementsprechend bestand für die (nochmalige) Anforderung bzw. Übersendung des Bewerberprofils einschließlich Telefonnummer des Beigeladenen kein sachlicher Anlass. Der Senat ist deshalb nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht voll überzeugt, dass es zu der vom Kläger und der C behaupteten Kontaktaufnahme im Februar/März 2007 gekommen ist. Sollte allerdings ein entsprechender Kontakt zwischen dem Kläger und der C zustande gekommen sein, liegt die Annahme nahe, dass mit der Anforderung und der (erneuten) Übersendung des Bewerberprofils keine Vermittlungsleistung erbrachte werden sollte und diese Handlung vielmehr allein den Zweck gehabt hatte, eine Auszahlung des VGS zu bewirken.

Schließlich ist ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der ersten Rate aus dem VGS auch dann nicht gegeben, wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen unterstellt wird, dass der Kläger es der C durch (erstmalige) Übersendung des Bewerberprofils im Februar/März 2007 ermöglicht hatte, (erneut) Kontakt mit dem Beigeladenen aufzunehmen. Soweit der Kläger damit der C tatsächlich behilflich gewesen sein sollte, den Kontakt zu ihrem ehemaligen Arbeitnehmer wiederherzustellen, handelte es sich noch nicht um einen wesentlichen Beitrag zum Zustandekommen des (zweiten) Arbeitsvertrages. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 10/10 R -, juris) ist anerkannt, dass eine Tätigkeit, die sich darin erschöpft, das Anforderungsprofil und den Namen des Arbeitsuchenden zur Verfügung zu stellen, noch nicht als aktive Förderung der Abschlussbereitschaft zu werten ist und mithin keine einen Vergütungsanspruch herbeiführende hinreichende Vermittlungstätigkeit darstellt. Dies muss erst recht gelten, wenn - wie hier - mit einem Bewerberprofil lediglich die Telefonnummer eines dem potentiellen Arbeitgeber bereits bekannten Arbeitsuchenden übermittelt wird. Zum Abschluss des Arbeitsvertrages vom 12. März 2007 hatte allein wesentlich die bereits bestehende Beziehung zwischen der C und dem Beigeladenen beigetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gehören in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. Die §§ 184 bis 195 SGG finden keine Anwendung, die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Kläger und Beklagte gehören nicht dem in § 183 SGG genannten Personenkreis an. Gemäß § 197 a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO entspricht nicht der Billigkeit, denn der Beigeladene hat weder erfolgreich Anträge gestellt noch hat er das Verfahren wesentlich gefördert (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, 2008 § 197a Rn. 29).

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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