Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 71 KA 211/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 KA 87/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1.) Ein vertragsärztlicher Status ist im Wege einstweiligen Rechtsschutzes (nur) dann zuzuerkennen, wenn der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch völlig unzweifelhaft besteht (Fallkonstellation 1) oder die Interessenlage zu Gunsten eines Antragstellers so eindeutig ist, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache geboten erscheint (Fallkonstellation 2).
2.) Die Fallkonstellation 1 ist nur dann gegeben, wenn sich der vom Antragsteller zur Begründung seines Begehrens geltend gemachte Anordnungsanspruch sowohl in tat-sächlicher als auch rechtlicher Hinsicht ohne aufwändige Prüfung feststellen lässt.
3.) Die Fallkonstellation 2 ist nur dann gegeben, wenn die Interessenlage jede andere Entscheidung als die zugunsten des Antragstellers als sachwidrig und damit willkürlich erscheinen ließe.
2.) Die Fallkonstellation 1 ist nur dann gegeben, wenn sich der vom Antragsteller zur Begründung seines Begehrens geltend gemachte Anordnungsanspruch sowohl in tat-sächlicher als auch rechtlicher Hinsicht ohne aufwändige Prüfung feststellen lässt.
3.) Die Fallkonstellation 2 ist nur dann gegeben, wenn die Interessenlage jede andere Entscheidung als die zugunsten des Antragstellers als sachwidrig und damit willkürlich erscheinen ließe.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 60.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat rechtsfehlerfrei den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die in der Ermächtigung der Hochschulambulanz für Psychotherapie, Diagnostik und Gesundheitsförderung enthaltene Fallzahlbegrenzung von 300 Behandlungsfällen pro Jahr auf 600 Behandlungsfälle pro Jahr bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu erhöhen.
1.) Die Antragstellerin hat für ihr Begehren weder einen Anordnungsgrund gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, noch plausibel machen können, dass die Abwägung der beiderseitigen Interessen der Beteiligten zu ihren Gunsten ausfallen muss.
2.) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 11. Dezember 2009, L 7 KA 143/09 ER, vom 27. Januar 2010, L 7 KA 139/09 B ER sowie vom 18. März 2011, L 7 KA 39/11 B ER, jeweils zitiert nach juris) besteht in aller Regel kein eiliges Regelungsbedürfnis und damit kein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung, mit der einem Antragsteller ein vertragsärztlicher Status - z. B. eine Zulassung oder Ermächtigung - zugesprochen werden soll. Denn ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zielt darauf ab, vorläufige Regelungen herbeizuführen, während Statusentscheidungen stets endgültigen Charakter haben und damit die Hauptsache vorwegnehmen; zumindest die während der Dauer ihrer vorübergehenden Geltung erbrachten Leistungen können nachträglich nicht vollständig rückabgewickelt werden. Um eine solche Statusentscheidung - die Erhöhung der Fallzahlbegrenzung von 300 auf 600 Behandlungsfälle pro Jahr - wird auch hier gestritten. Allerdings hat der für das Vertragsarztrecht zuständige 6. Senat des BSG in diversen Entscheidungen, in denen um eine (rückwirkende) Statusentscheidung bzw. Genehmigung gestritten wurde, anklingen lassen, dass er eine nur vorläufig erteilte Genehmigung auch in diesen Angelegenheiten nicht für ausgeschlossen hält (so Urteile vom 31. Mai 2006, B 6 KA 7/05 R - für die Verlegung des Vertragsarztsitzes -, vom 5. November 2003, B 6 KA 11/03 R - für die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes -, vom 11. September 2002, B 6 KA 41/01 R, und Beschluss vom 28. September 2005, B 6 KA 19/05 B - jeweils für die Zulassung als Psychotherapeut -, außerdem in einer kostenrechtlichen Entscheidung: Urteil vom 17. Oktober 2007, B 6 KA 4/07 R; alle veröffentlicht in juris). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung legt es nahe, als Ausnahme zur in der Rechtsprechung des Senats entwickelten o.g. Regel einen vertragsärztlichen Status im Wege einstweiligen Rechtsschutzes dann zuzuerkennen, wenn der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch völlig unzweifelhaft besteht (Fallkonstellation 1) oder die Interessenlage zu Gunsten eines Antragstellers so eindeutig ist, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache geboten erscheint (Fallkonstellation 2). Die Fallkonstellation 1 ist nur dann gegeben, wenn sich der vom Antragsteller zur Begründung seines Begehrens geltend gemachte Anordnungsanspruch sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht ohne aufwändige Prüfung feststellen lässt. Dies setzt auf der Tatsachenebene voraus, dass sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs zwischen den Beteiligten unstreitig sind oder sich aus dem Vortrag der Beteiligten oder den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners ohne weiteres feststellen lassen, so dass an ihrem Vorliegen kein vernünftiger Zweifel bestehen kann. In rechtlicher Hinsicht ist zu verlangen, dass die entscheidungserheblichen Rechtsfragen geklärt sind oder die Einwände des Antragsgegners nach der bisherigen Rechtsprechung so wenig Substanz haben, dass sie ohne weiteres widerlegt werden können. Die Fallkonstellation 2 ist nur dann gegeben, wenn die Interessenlage jede andere Entscheidung als die zugunsten des Antragstellers als sachwidrig und damit willkürlich erscheinen ließe. Denn nur bei Vorliegen so gearteter Fallkonstellationen erscheint eine Berufung auf ein Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache als bloße Förmelei und würde den verfahrensrechtlichen Wirkungen der Art. 12 und Art. 3 Grundgesetz widersprechen.
3.) Hieran fehlt es im vorliegenden Fall jedoch, wie das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss mit überzeugender Begründung ausgeführt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug und weist deshalb die Beschwerde zurück (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Zumindest sind die Erwägungen des Sozialgerichts, dass weder geklärt sei noch auf der Hand liege, welche Fallzahlbegrenzungen vorliegend dem für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang Rechnung trage und offen sei, wie viele Behandlungen und Behandlungsfallzahlen das vorhandene Personal bewältigen könne, für die Entscheidung des Falles weder unerheblich noch ohne weiteres zu entkräften. Das gleiche gilt für die Frage, welches Gewicht den beruflichen Interessen der niedergelassenen Leistungserbringer beizumessen ist. Dass die Interessenlage der Antragstellerin es unter Beachtung der zugelassenen Konkurrenten geböte, die Fallzahlbegrenzung auf 600 Behandlungsfälle pro Jahr anzuheben, dürfte im Hinblick auf den Vergleich zwischen den Beteiligten in dem Verfahren S 83 KA 553/09 ausgeschlossen sein, in dem sich die Antragstellerin noch im September 2010 mit einer Fallzahlbegrenzung auf 300 Behandlungsfälle pro Jahr zufrieden gegeben hat.
Ein völlig unzweifelhaft gegebener Anordnungsanspruch für die begehrte Anhebung der Fallzahlbegrenzung auf 600 Behandlungsfälle ist deshalb ebenso wenig gegeben wie eine Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin sachwidrig und willkürlich wäre. Dass die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin allein in der Beschwerdebegründung 15 Seiten brauchen, um das Vorliegen des Anspruchs darlegen zu können, spricht schließlich als weiteres Indiz dagegen, dass der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch ganz offensichtlich besteht oder die Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin keinen vernünftigen Zweifeln begegnet.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie aus §§ 52 und 53 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Zulassungssachen fest, abweichend von seiner sonstigen Rechtsprechung den Wert des Verfahrensgegenstandes nicht auf die Hälfte des Streitwertes im Hauptsacheverfahren, sondern auf den prognostizierten Gewinn für ein Kalenderjahr festzusetzen, weil nach einem Jahr durch eine Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitige Veränderungen mit einer Erledigung der gerichtlichen Eilentscheidung zu rechnen ist. Der voraussichtliche zusätzliche Jahresgewinn aus der Anhebung der Behandlungsfallzahlen i.H.v. 60.000 EUR war deshalb im vorliegenden Fall der Wertfestsetzung zu Grunde zu legen (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Januar 2012, L 7 KA 91/11 B).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 60.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat rechtsfehlerfrei den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die in der Ermächtigung der Hochschulambulanz für Psychotherapie, Diagnostik und Gesundheitsförderung enthaltene Fallzahlbegrenzung von 300 Behandlungsfällen pro Jahr auf 600 Behandlungsfälle pro Jahr bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu erhöhen.
1.) Die Antragstellerin hat für ihr Begehren weder einen Anordnungsgrund gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, noch plausibel machen können, dass die Abwägung der beiderseitigen Interessen der Beteiligten zu ihren Gunsten ausfallen muss.
2.) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 11. Dezember 2009, L 7 KA 143/09 ER, vom 27. Januar 2010, L 7 KA 139/09 B ER sowie vom 18. März 2011, L 7 KA 39/11 B ER, jeweils zitiert nach juris) besteht in aller Regel kein eiliges Regelungsbedürfnis und damit kein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung, mit der einem Antragsteller ein vertragsärztlicher Status - z. B. eine Zulassung oder Ermächtigung - zugesprochen werden soll. Denn ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zielt darauf ab, vorläufige Regelungen herbeizuführen, während Statusentscheidungen stets endgültigen Charakter haben und damit die Hauptsache vorwegnehmen; zumindest die während der Dauer ihrer vorübergehenden Geltung erbrachten Leistungen können nachträglich nicht vollständig rückabgewickelt werden. Um eine solche Statusentscheidung - die Erhöhung der Fallzahlbegrenzung von 300 auf 600 Behandlungsfälle pro Jahr - wird auch hier gestritten. Allerdings hat der für das Vertragsarztrecht zuständige 6. Senat des BSG in diversen Entscheidungen, in denen um eine (rückwirkende) Statusentscheidung bzw. Genehmigung gestritten wurde, anklingen lassen, dass er eine nur vorläufig erteilte Genehmigung auch in diesen Angelegenheiten nicht für ausgeschlossen hält (so Urteile vom 31. Mai 2006, B 6 KA 7/05 R - für die Verlegung des Vertragsarztsitzes -, vom 5. November 2003, B 6 KA 11/03 R - für die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes -, vom 11. September 2002, B 6 KA 41/01 R, und Beschluss vom 28. September 2005, B 6 KA 19/05 B - jeweils für die Zulassung als Psychotherapeut -, außerdem in einer kostenrechtlichen Entscheidung: Urteil vom 17. Oktober 2007, B 6 KA 4/07 R; alle veröffentlicht in juris). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung legt es nahe, als Ausnahme zur in der Rechtsprechung des Senats entwickelten o.g. Regel einen vertragsärztlichen Status im Wege einstweiligen Rechtsschutzes dann zuzuerkennen, wenn der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch völlig unzweifelhaft besteht (Fallkonstellation 1) oder die Interessenlage zu Gunsten eines Antragstellers so eindeutig ist, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache geboten erscheint (Fallkonstellation 2). Die Fallkonstellation 1 ist nur dann gegeben, wenn sich der vom Antragsteller zur Begründung seines Begehrens geltend gemachte Anordnungsanspruch sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht ohne aufwändige Prüfung feststellen lässt. Dies setzt auf der Tatsachenebene voraus, dass sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs zwischen den Beteiligten unstreitig sind oder sich aus dem Vortrag der Beteiligten oder den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners ohne weiteres feststellen lassen, so dass an ihrem Vorliegen kein vernünftiger Zweifel bestehen kann. In rechtlicher Hinsicht ist zu verlangen, dass die entscheidungserheblichen Rechtsfragen geklärt sind oder die Einwände des Antragsgegners nach der bisherigen Rechtsprechung so wenig Substanz haben, dass sie ohne weiteres widerlegt werden können. Die Fallkonstellation 2 ist nur dann gegeben, wenn die Interessenlage jede andere Entscheidung als die zugunsten des Antragstellers als sachwidrig und damit willkürlich erscheinen ließe. Denn nur bei Vorliegen so gearteter Fallkonstellationen erscheint eine Berufung auf ein Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache als bloße Förmelei und würde den verfahrensrechtlichen Wirkungen der Art. 12 und Art. 3 Grundgesetz widersprechen.
3.) Hieran fehlt es im vorliegenden Fall jedoch, wie das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss mit überzeugender Begründung ausgeführt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug und weist deshalb die Beschwerde zurück (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Zumindest sind die Erwägungen des Sozialgerichts, dass weder geklärt sei noch auf der Hand liege, welche Fallzahlbegrenzungen vorliegend dem für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang Rechnung trage und offen sei, wie viele Behandlungen und Behandlungsfallzahlen das vorhandene Personal bewältigen könne, für die Entscheidung des Falles weder unerheblich noch ohne weiteres zu entkräften. Das gleiche gilt für die Frage, welches Gewicht den beruflichen Interessen der niedergelassenen Leistungserbringer beizumessen ist. Dass die Interessenlage der Antragstellerin es unter Beachtung der zugelassenen Konkurrenten geböte, die Fallzahlbegrenzung auf 600 Behandlungsfälle pro Jahr anzuheben, dürfte im Hinblick auf den Vergleich zwischen den Beteiligten in dem Verfahren S 83 KA 553/09 ausgeschlossen sein, in dem sich die Antragstellerin noch im September 2010 mit einer Fallzahlbegrenzung auf 300 Behandlungsfälle pro Jahr zufrieden gegeben hat.
Ein völlig unzweifelhaft gegebener Anordnungsanspruch für die begehrte Anhebung der Fallzahlbegrenzung auf 600 Behandlungsfälle ist deshalb ebenso wenig gegeben wie eine Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin sachwidrig und willkürlich wäre. Dass die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin allein in der Beschwerdebegründung 15 Seiten brauchen, um das Vorliegen des Anspruchs darlegen zu können, spricht schließlich als weiteres Indiz dagegen, dass der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch ganz offensichtlich besteht oder die Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin keinen vernünftigen Zweifeln begegnet.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie aus §§ 52 und 53 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Zulassungssachen fest, abweichend von seiner sonstigen Rechtsprechung den Wert des Verfahrensgegenstandes nicht auf die Hälfte des Streitwertes im Hauptsacheverfahren, sondern auf den prognostizierten Gewinn für ein Kalenderjahr festzusetzen, weil nach einem Jahr durch eine Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitige Veränderungen mit einer Erledigung der gerichtlichen Eilentscheidung zu rechnen ist. Der voraussichtliche zusätzliche Jahresgewinn aus der Anhebung der Behandlungsfallzahlen i.H.v. 60.000 EUR war deshalb im vorliegenden Fall der Wertfestsetzung zu Grunde zu legen (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Januar 2012, L 7 KA 91/11 B).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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