Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 85/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 58/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf die Sachverhaltsdarstellung und die sorgfältigen Gründe der angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Bezug, deren Gründe er sich zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Zu Recht hat es das SG abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Kosten für eine Brustvergrößerung zu übernehmen.
Es fehlt zum einen an der Eilbedürftigkeit. Ob eine solche vorliegt, bemisst sich nicht nach dem subjektiven Wunsch, möglichst schnell einen als unbefriedigend empfundenen Zustand zu ändern. Maßgeblich ist vielmehr, ob ohne gerichtliche Verpflichtung des Antragsgegners objektiv unzumutbare Nachteile entstünden. Solche hat das SG zutreffend verneint. So hat es bereits darauf hingewiesen, dass einer Suizidgefährdung anders entgegen zu wirken ist.
Zum anderen ist auch nicht vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes auszugehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin derzeit einen Anspruch auf Durchführung der begehrten Operation als Sachleistung hat.
Es fehlt nach Aktenlage bereits an einer aktuellen vertragsärztlichen Verordnung speziell einer Brustvergrößerungs-OP. In dem auch von ihr zitierten Urteil des Senats vom 11.02.2011 (L 1 KR 243/09) ist der Senat davon ausgegangen, dass eine Brustaugmentation bei Mann-zu-Frau-Transsexualität nur dann geboten sein kann, wenn die geschlechtsangleichende Operation mit der damit verbundenen Hodenentfernung nicht zu einem adäquaten Wachsen der Brüste geführt hat. Dass eine solche geschlechtsangleichende Operation gar nicht mehr durchgeführt werden soll, hat die Antragstellerin erstmals im Schriftsatz vom 20. Februar 2012 vorgetragen. Die Antragsgegnerin hat sich mit diesem Wunsch also noch gar nicht befassen müssen. Dies steht nunmehr erstmals an.
Das SG hat auch zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
Nach den genannten Vorschriften ist die Gewährung davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn die Klage völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 -1 BvR 175/05- NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f; ständige Rechtsprechung des Senats, auch als 32. Senat).
Die Erfolgschancen hier sind hier jedoch allenfalls entfernt. Wie ausgeführt, fehlt es sowohl an einem Anordnungsanspruch wie am Anordnungsgrund.
Aus diesem Gründen fehlt es auch an der hinreichenden Erfolgsaussicht für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Sie folgt dem Ergebnis in der Sache.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf die Sachverhaltsdarstellung und die sorgfältigen Gründe der angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Bezug, deren Gründe er sich zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Zu Recht hat es das SG abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Kosten für eine Brustvergrößerung zu übernehmen.
Es fehlt zum einen an der Eilbedürftigkeit. Ob eine solche vorliegt, bemisst sich nicht nach dem subjektiven Wunsch, möglichst schnell einen als unbefriedigend empfundenen Zustand zu ändern. Maßgeblich ist vielmehr, ob ohne gerichtliche Verpflichtung des Antragsgegners objektiv unzumutbare Nachteile entstünden. Solche hat das SG zutreffend verneint. So hat es bereits darauf hingewiesen, dass einer Suizidgefährdung anders entgegen zu wirken ist.
Zum anderen ist auch nicht vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes auszugehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin derzeit einen Anspruch auf Durchführung der begehrten Operation als Sachleistung hat.
Es fehlt nach Aktenlage bereits an einer aktuellen vertragsärztlichen Verordnung speziell einer Brustvergrößerungs-OP. In dem auch von ihr zitierten Urteil des Senats vom 11.02.2011 (L 1 KR 243/09) ist der Senat davon ausgegangen, dass eine Brustaugmentation bei Mann-zu-Frau-Transsexualität nur dann geboten sein kann, wenn die geschlechtsangleichende Operation mit der damit verbundenen Hodenentfernung nicht zu einem adäquaten Wachsen der Brüste geführt hat. Dass eine solche geschlechtsangleichende Operation gar nicht mehr durchgeführt werden soll, hat die Antragstellerin erstmals im Schriftsatz vom 20. Februar 2012 vorgetragen. Die Antragsgegnerin hat sich mit diesem Wunsch also noch gar nicht befassen müssen. Dies steht nunmehr erstmals an.
Das SG hat auch zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
Nach den genannten Vorschriften ist die Gewährung davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn die Klage völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 -1 BvR 175/05- NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f; ständige Rechtsprechung des Senats, auch als 32. Senat).
Die Erfolgschancen hier sind hier jedoch allenfalls entfernt. Wie ausgeführt, fehlt es sowohl an einem Anordnungsanspruch wie am Anordnungsgrund.
Aus diesem Gründen fehlt es auch an der hinreichenden Erfolgsaussicht für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Sie folgt dem Ergebnis in der Sache.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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