Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 35 AL 1244/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 376/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit ab 1. Januar 2009 ruhte.
Der 1954 geborene Kläger war von März 1987 bis zum 31. Dezember 2008 bei der D Bank AG (DB) als Rechtsvertreter beschäftigt. Am 11. Juni 2008 schlossen die Arbeitgeberin und der Kläger eine Vereinbarung. Danach waren sich die Beteiligten darüber einig, dass das bestehende Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Arbeitgeberin unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist enden und der Kläger ab dem 1. Oktober 2008 den ihm zustehenden Resturlaub vollständig in Anspruch nehmen sowie danach unter Fortzahlung der Bezüge widerruflich von seiner Dienstverpflichtung freigestellt werde. Dem Kläger wurde das Recht eingeräumt, das Anstellungsverhältnis mit einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende durch eine schriftliche Mitteilung an die Bank vor dem 31. Dezember 2008 vorzeitig zu beenden. Die Arbeitgeberin verpflichtete sich zur Zahlung einer Abfindung i.H.v. 50.000,- EUR brutto zuzügl. eines weiteren Betrages im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 31. Dezember 2008.
Mit vorläufigem Bescheid vom 29. Januar 2009 bewilligte die Beklagte Alg ab dem 1. Januar 2008 für 450 Kalendertage i.H.v. 63,88 EUR täglich. Nach Einholung einer Auskunft der Arbeitgeberin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Februar 2009 den Eintritt einer Sperrzeit vom 1. Januar 2009 bis zum 25. März 2009 fest, ferner das Ruhen des Alg-Anspruchs in dieser Zeit und die Minderung des Anspruchs auf Alg um ein Viertel der Anspruchsdauer, mithin 112 Tage. Zur Begründung führte sie an: Der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis bei der DB durch Abschluss eines Auflösungsvertrages selbst beendet. Zugleich teilte sie dem Kläger mit, dass ihm nach Ablauf der Sperrzeit keine Leistungen gezahlt würden, da er ab dem 30. Januar 2009 eine selbständige Tätigkeit aufgenommen habe. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor: Auch ohne den Aufhebungsvertrag vom 11. Juni 2008 sei eine zeitnahe Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses zu erwarten gewesen. Der Arbeitsanfall in dem Bereich des Kreditrisikomanagements sei aufgrund der wirtschaftlichen Lage stark rückläufig gewesen. Die Zahl der in diesem Bereich beschäftigten – insbesondere der älteren – Mitarbeiter sei kontinuierlich reduziert worden. Aufgrund seiner beruflichen Vorbildung als Volljurist und seiner langjährigen ausschließlichen Tätigkeit auf dem Spezialgebiet des Insolvenzrechts sei für ihn – auch wegen des Fehlens einer Bankausbildung – keine Alternativbeschäftigung bei seinem Arbeitgeber mehr möglich gewesen, weshalb ihm die fristgerechte Kündigung angedroht worden sei. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt plane er im Übrigen erst zum 1. März 2009 und nicht – wie von der Beklagten angenommen – zum 30. Januar 2009.
Der Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2009). Am 1. März nahm der Kläger eine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt auf, die von der Beklagten mit einem Gründungszuschuss i.H.v. monatlich 2.216,40 EUR für die Zeit vom 26. März 2009 bis zum 25. Dezember 2009 gefördert wurde (Bescheid vom 20. März 2009).
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Zahlung von Alg ab dem 1. Januar 2009 gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 27. Oktober 2010). Zur Begründung ist ausgeführt: Die Beklagte habe zutreffend den Eintritt einer Sperrzeit, deren Beginn und die Minderung der Anspruchsdauer festgestellt. Ein wichtiger Grund zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses habe nicht vorgelegen. Es sei nicht erkennbar, dass der Kläger dem Ausspruch einer drohenden Kündigung zuvorgekommen sei. Nach Auskunft der Arbeitgeberin sei eine Kündigung nicht beabsichtigt gewesen. Es sei nach den objektiv erkennbaren Umständen auch nicht ersichtlich, dass eine ordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen arbeitsrechtlich zulässig gewesen wäre. Ohne die Vereinbarung zur Beendigung hätte das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbestanden. Anhaltspunkte für eine besondere Härte seien nicht ersichtlich.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Sowohl die Beklagte als auch das SG hätten es unterlassen, den Sachverhalt genügend aufzuklären. In den Gesprächen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei ihm gegenüber angedeutet worden, dass die Möglichkeit einer Kündigung in Betracht gezogen würde. Die DB hat auf Befragen des Berichterstatters des Senats mit Schriftsatz vom 24. März 2011 mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht zum 31. Dezember 2008 durch Kündigung des Arbeitgebers beendet worden wäre. Auf die Auflage, den Inhalt eines vor Abschluss des Auflösungsvertrages geführten Gesprächs zwischen dem Kläger und dem Abteilungsleiter der Bank, Herrn G, darzustellen, hat die DB mitgeteilt, Herr G sei zum 31. Dezember 2010 aus ihren Diensten ausgeschieden. Er habe ihr nicht gestattet, seine Anschrift weiterzugeben. Nach ihrer Kenntnis sei kein weiterer Mitarbeiter bei dem Gespräch anwesend gewesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Oktober 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2009 für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Leistungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 16. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2009, mit dem die Beklagte eine endgültige Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf Alg getroffen und den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 29. Januar 2009 ersetzt hat; dieser hat sich auf sonstige Weise i.S. des § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) erledigt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 – B 4 AS 139/10 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 38). Die zulässige und auf Gewährung von Alg ab 1. Januar 2009 gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. §§ 54 Abs. 4, 56 SGG), mit der der Kläger nicht nur die Sperrzeit und die Minderung der Anspruchsdauer beseitigen, sondern auch seinen Leistungsanspruch für den streitigen Zeitraum durchsetzen will, ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die festgestellte Sperrzeit, die Minderung der Anspruchsdauer des Alg um 112 Tage, die damit verbundene Ablehnung von Alg für die Dauer der Sperrzeit vom 1. Januar 2009 bis zum 25. März 2009 sowie die Ablehnung von Alg für die Zeit des Bezuges eines Gründungszuschusses ab dem 26. März 2009 sind nicht zu beanstanden.
Die Beklagte hat zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit i.S. des § 144 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 25. März 2009 festgestellt. Eine Sperrzeit von zwölf Wochen tritt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 SGB III i.d.F. vom 21. Dezember 2008 ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Der Kläger hat sein Beschäftigungsverhältnis dadurch gelöst, dass er einen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses führenden Vertrag geschlossen hat. Insoweit ist ausreichend, dass der Arbeitnehmer durch seine Zustimmung zum Aufhebungsvertrag eine wesentliche Ursache zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gesetzt hat. Unerheblich ist demgegenüber, ob die Initiative von ihm oder vom Arbeitgeber ausgegangen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 11 AL 35/03 –, SozR 4-4300 § 144 Nr. 6 m.w.N.). Denn für die Beurteilung der Frage, ob eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zum Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt hat, kommt es allein auf den tatsächlichen Geschehensablauf an. Keine Beachtung findet demgegenüber ein hypothetischer Geschehensablauf, zu der die vom Kläger behauptete angedrohte Kündigung gehört (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juli 2006 – B 11a AL 47/05 R –, SozR 4-4300 § 144 Nr. 13 m.w.N.).
Durch die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Kläger seine ab dem 1. Januar 2009 eingetretene Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz bestanden nicht.
Dem Kläger stand für sein Verhalten kein wichtiger Grund zur Seite. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist unter Berücksichtigung des Zieles der Sperrzeitregelung zu entscheiden. Diese dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor Risikofällen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat. Eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Auflösungsvertrag kann sich ein Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündigung droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juli 2009 – B 11 AL 17/08 R – SozR 4-4300 § 144 Nr. 20). Dabei muss der wichtige Grund auch den Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses decken (BSG, Urteil vom 12. November 1981 – 7 RAr 21/81 – SozR 4100 § 119 Nr. 17).
Hiervon ausgehend hat sich der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und Ausschöpfung der verfügbaren Erkenntnisquellen nicht im erforderlichen Vollbeweis davon überzeugen können, dass dem Kläger eine rechtmäßige Kündigung seines Arbeitgebers zum 31. Dezember 2008 sicher gedroht hätte, wenn der Aufhebungsvertrag nicht geschlossen worden wäre. Vielmehr steht für den Senat mit der nötigen wie auch ausreichenden Gewissheit (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2010 – B 11 AL 35/09 R –, juris) nach den gewonnenen Erkenntnissen fest, dass die Arbeitgeberin eine Kündigung – jedenfalls zu dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt am 31. Dezember 2008 – nicht beabsichtigte. Bereits aus den Ausführungen des Klägers selbst ist nicht entnehmen, dass eine Kündigung sicher drohte. Er gab insoweit im Berufungsverfahren an (vgl. seinen Schriftsatz vom 25. August 2011), dass die Arbeitgeberin "angedeutet" habe, "die Möglichkeit einer Kündigung in Betracht" zu ziehen. Die Auskünfte der DB wiederum deuten klar darauf hin, dass – jedenfalls zunächst – eine Weiterbeschäftigung des Klägers beabsichtigt war. Bereits gegenüber der Beklagten gab die DB insoweit im "Fragebogen bei ( ) Aufhebungsvertrag" am 3. Februar 2009 an, dem Kläger habe keine Kündigung durch sie gedroht. Dem Berichterstatter des Senats teilte sie mit Schreiben vom 24. März 2011 mit, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger "nicht zum 31.12.2008 durch arbeitgeberseitige Kündigung beendet worden" wäre. Dafür, dass die Arbeitgeberin grundsätzlich an einer Weiterbeschäftigung des Klägers interessiert war und jedenfalls zunächst nicht beabsichtigte, ihn zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes zu bewegen, spricht auch, dass nach eigenem Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren (vgl. seine Angaben im Fragebogen gegenüber der Beklagten vom 22. November 2009) mit ihm ein Gespräch geführt wurde, um Beschäftigungsalternativen innerhalb der Bank zu finden. Weitere verfügbare Erkenntnisquellen sind nicht ersichtlich. Insbesondere war eine Befragung des ehemaligen Abteilungsleiters der Arbeitgeberin, mit dem der Kläger nach eigenen Angaben im Vorfeld des Aufhebungsvertrages ein Gespräch geführt hatte, nicht möglich, da dieser nicht mehr bei der DB tätig ist und der DB nicht gestattet hat, seine Anschrift mitzuteilen.
Ein wichtiger Grund zur Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses ist auch nicht dem Vortrag des Klägers zu entnehmen, wonach der Arbeitsanfall in dem Bereich des Kreditrisikomanagements aufgrund der wirtschaftlichen Lage stark rückläufig gewesen sei und die Zahl der in diesem Bereich beschäftigten – insbesondere der älteren – Mitarbeiter kontinuierlich reduziert worden sei. Zwar kann das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S. des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III bei der Beschäftigungsaufgabe durch einen älteren Arbeitnehmer angenommen werden, wenn bei einem größeren Betrieb in einer krisenhaften Situation der Zwang zu einem drastisch und kurzfristig durchzuführenden Personalabbau besteht, um den Betrieb und damit auch die Arbeitsplätze zu erhalten, und die drohende Arbeitslosigkeit der freizusetzenden Arbeitnehmer durch den örtlichen Arbeitsmarkt nicht ohne weiteres aufgefangen werden kann. Ferner müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Arbeitnehmer durch sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Betrieb einem anderen Mitarbeiter die Entlassung und damit die Arbeitslosigkeit erspart (BSG, Urteil vom 13. März 1997 – 11 RAr 17/96 –, juris). Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Vielmehr spricht der Vortrag des Klägers, dass seine Arbeitgeberin die Zahl der älteren Mitarbeiter im Bereich des Kreditrisikomanagements "kontinuierlich" reduziert habe, gerade gegen einen kurzfristig erfolgenden, aus einer Krisensituation resultierenden drastischen Personalabbau.
Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist schließlich nicht angesichts des Umstandes unzumutbar gewesen, dass der Kläger nur durch sein Ausscheiden in den Genuss der Abfindung i.H.v. 50.000,- EUR gelangen konnte. Die Zahlung einer Abfindung stellt für sich allein keinen wichtigen Grund dar. Erforderlich sind in diesem Fall vielmehr überlagernde Sachzwänge in der betrieblichen Situation des Arbeitgebers und den daraus folgenden Bedingungen des Arbeitnehmers (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 1989 – 7 RAr 86/88 –, SozR 4100 § 199 Nr. 36 m.w.N.), deren Vorliegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses – wie vorstehend dargelegt – bei der DB nicht erkennbar sind.
Soweit der Kläger möglicherweise angenommen hat, er habe im Hinblick auf eine ansonsten drohende rechtmäßige Arbeitgeberkündigung einen wichtigen Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages, reicht dies nicht aus. Vielmehr muss der wichtige Grund objektiv vorgelegen haben (vgl. BSG im o.a. Urteil vom 12. Juli 2006, a.a.O.), was hier nicht der Fall ist. Die Beklagte hat zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit wegen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses mit der Regeldauer von zwölf Wochen festgestellt. Anhaltspunkte für Tatsachen, die eine Verkürzung der Sperrzeit nach § 144 Abs. 3 SGB III rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Kläger sich über das Vorliegen der Sperrzeitvoraussetzungen unverschuldet geirrt haben könnte (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 13. März 1997 – 11 RAr 17/96 -, juris). Vielmehr wurde der Kläger ausweislich Ziffer 5 des zwischen ihm und der DB geschlossenen Vertrages auf die möglichen Folgen der einvernehmlichen Beendigung des Anstellungsverhältnisses für den Bezug von Alg hingewiesen. Die Sperrzeit begann mit dem Tag nach dem durch den Aufhebungsvertrag bestimmten Beschäftigungsende, mithin am 1. Januar 2009 (§ 122 Abs. 2 Satz 1 SGB III).
Dem Kläger ist für den Zeitraum der Sperrzeit kein Alg zu zahlen, da der Anspruch in diesem Zeitraum ruht (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Dauer des Anspruchs auf Alg mindert sich durch die Sperrzeit gem. § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III vorliegend um ein Viertel der Anspruchsdauer von 450 Kalendertagen, mithin um 112 Tage. Zutreffend hat die Beklagte festgestellt, dass das Alg nach Ende der Sperrzeit am 25. März 2009 infolge der ab 26. März 2009 durch einen Gründungszuschuss geförderten Aufnahme der selbständigen Tätigkeit des Klägers entfiel. Die Berufung war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit ab 1. Januar 2009 ruhte.
Der 1954 geborene Kläger war von März 1987 bis zum 31. Dezember 2008 bei der D Bank AG (DB) als Rechtsvertreter beschäftigt. Am 11. Juni 2008 schlossen die Arbeitgeberin und der Kläger eine Vereinbarung. Danach waren sich die Beteiligten darüber einig, dass das bestehende Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Arbeitgeberin unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist enden und der Kläger ab dem 1. Oktober 2008 den ihm zustehenden Resturlaub vollständig in Anspruch nehmen sowie danach unter Fortzahlung der Bezüge widerruflich von seiner Dienstverpflichtung freigestellt werde. Dem Kläger wurde das Recht eingeräumt, das Anstellungsverhältnis mit einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende durch eine schriftliche Mitteilung an die Bank vor dem 31. Dezember 2008 vorzeitig zu beenden. Die Arbeitgeberin verpflichtete sich zur Zahlung einer Abfindung i.H.v. 50.000,- EUR brutto zuzügl. eines weiteren Betrages im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 31. Dezember 2008.
Mit vorläufigem Bescheid vom 29. Januar 2009 bewilligte die Beklagte Alg ab dem 1. Januar 2008 für 450 Kalendertage i.H.v. 63,88 EUR täglich. Nach Einholung einer Auskunft der Arbeitgeberin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Februar 2009 den Eintritt einer Sperrzeit vom 1. Januar 2009 bis zum 25. März 2009 fest, ferner das Ruhen des Alg-Anspruchs in dieser Zeit und die Minderung des Anspruchs auf Alg um ein Viertel der Anspruchsdauer, mithin 112 Tage. Zur Begründung führte sie an: Der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis bei der DB durch Abschluss eines Auflösungsvertrages selbst beendet. Zugleich teilte sie dem Kläger mit, dass ihm nach Ablauf der Sperrzeit keine Leistungen gezahlt würden, da er ab dem 30. Januar 2009 eine selbständige Tätigkeit aufgenommen habe. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor: Auch ohne den Aufhebungsvertrag vom 11. Juni 2008 sei eine zeitnahe Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses zu erwarten gewesen. Der Arbeitsanfall in dem Bereich des Kreditrisikomanagements sei aufgrund der wirtschaftlichen Lage stark rückläufig gewesen. Die Zahl der in diesem Bereich beschäftigten – insbesondere der älteren – Mitarbeiter sei kontinuierlich reduziert worden. Aufgrund seiner beruflichen Vorbildung als Volljurist und seiner langjährigen ausschließlichen Tätigkeit auf dem Spezialgebiet des Insolvenzrechts sei für ihn – auch wegen des Fehlens einer Bankausbildung – keine Alternativbeschäftigung bei seinem Arbeitgeber mehr möglich gewesen, weshalb ihm die fristgerechte Kündigung angedroht worden sei. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt plane er im Übrigen erst zum 1. März 2009 und nicht – wie von der Beklagten angenommen – zum 30. Januar 2009.
Der Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2009). Am 1. März nahm der Kläger eine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt auf, die von der Beklagten mit einem Gründungszuschuss i.H.v. monatlich 2.216,40 EUR für die Zeit vom 26. März 2009 bis zum 25. Dezember 2009 gefördert wurde (Bescheid vom 20. März 2009).
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Zahlung von Alg ab dem 1. Januar 2009 gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 27. Oktober 2010). Zur Begründung ist ausgeführt: Die Beklagte habe zutreffend den Eintritt einer Sperrzeit, deren Beginn und die Minderung der Anspruchsdauer festgestellt. Ein wichtiger Grund zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses habe nicht vorgelegen. Es sei nicht erkennbar, dass der Kläger dem Ausspruch einer drohenden Kündigung zuvorgekommen sei. Nach Auskunft der Arbeitgeberin sei eine Kündigung nicht beabsichtigt gewesen. Es sei nach den objektiv erkennbaren Umständen auch nicht ersichtlich, dass eine ordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen arbeitsrechtlich zulässig gewesen wäre. Ohne die Vereinbarung zur Beendigung hätte das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbestanden. Anhaltspunkte für eine besondere Härte seien nicht ersichtlich.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Sowohl die Beklagte als auch das SG hätten es unterlassen, den Sachverhalt genügend aufzuklären. In den Gesprächen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei ihm gegenüber angedeutet worden, dass die Möglichkeit einer Kündigung in Betracht gezogen würde. Die DB hat auf Befragen des Berichterstatters des Senats mit Schriftsatz vom 24. März 2011 mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht zum 31. Dezember 2008 durch Kündigung des Arbeitgebers beendet worden wäre. Auf die Auflage, den Inhalt eines vor Abschluss des Auflösungsvertrages geführten Gesprächs zwischen dem Kläger und dem Abteilungsleiter der Bank, Herrn G, darzustellen, hat die DB mitgeteilt, Herr G sei zum 31. Dezember 2010 aus ihren Diensten ausgeschieden. Er habe ihr nicht gestattet, seine Anschrift weiterzugeben. Nach ihrer Kenntnis sei kein weiterer Mitarbeiter bei dem Gespräch anwesend gewesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Oktober 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2009 für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Leistungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 16. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2009, mit dem die Beklagte eine endgültige Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf Alg getroffen und den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 29. Januar 2009 ersetzt hat; dieser hat sich auf sonstige Weise i.S. des § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) erledigt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 – B 4 AS 139/10 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 38). Die zulässige und auf Gewährung von Alg ab 1. Januar 2009 gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. §§ 54 Abs. 4, 56 SGG), mit der der Kläger nicht nur die Sperrzeit und die Minderung der Anspruchsdauer beseitigen, sondern auch seinen Leistungsanspruch für den streitigen Zeitraum durchsetzen will, ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die festgestellte Sperrzeit, die Minderung der Anspruchsdauer des Alg um 112 Tage, die damit verbundene Ablehnung von Alg für die Dauer der Sperrzeit vom 1. Januar 2009 bis zum 25. März 2009 sowie die Ablehnung von Alg für die Zeit des Bezuges eines Gründungszuschusses ab dem 26. März 2009 sind nicht zu beanstanden.
Die Beklagte hat zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit i.S. des § 144 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 25. März 2009 festgestellt. Eine Sperrzeit von zwölf Wochen tritt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 SGB III i.d.F. vom 21. Dezember 2008 ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Der Kläger hat sein Beschäftigungsverhältnis dadurch gelöst, dass er einen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses führenden Vertrag geschlossen hat. Insoweit ist ausreichend, dass der Arbeitnehmer durch seine Zustimmung zum Aufhebungsvertrag eine wesentliche Ursache zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gesetzt hat. Unerheblich ist demgegenüber, ob die Initiative von ihm oder vom Arbeitgeber ausgegangen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 11 AL 35/03 –, SozR 4-4300 § 144 Nr. 6 m.w.N.). Denn für die Beurteilung der Frage, ob eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zum Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt hat, kommt es allein auf den tatsächlichen Geschehensablauf an. Keine Beachtung findet demgegenüber ein hypothetischer Geschehensablauf, zu der die vom Kläger behauptete angedrohte Kündigung gehört (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juli 2006 – B 11a AL 47/05 R –, SozR 4-4300 § 144 Nr. 13 m.w.N.).
Durch die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Kläger seine ab dem 1. Januar 2009 eingetretene Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz bestanden nicht.
Dem Kläger stand für sein Verhalten kein wichtiger Grund zur Seite. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist unter Berücksichtigung des Zieles der Sperrzeitregelung zu entscheiden. Diese dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor Risikofällen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat. Eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Auflösungsvertrag kann sich ein Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündigung droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juli 2009 – B 11 AL 17/08 R – SozR 4-4300 § 144 Nr. 20). Dabei muss der wichtige Grund auch den Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses decken (BSG, Urteil vom 12. November 1981 – 7 RAr 21/81 – SozR 4100 § 119 Nr. 17).
Hiervon ausgehend hat sich der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und Ausschöpfung der verfügbaren Erkenntnisquellen nicht im erforderlichen Vollbeweis davon überzeugen können, dass dem Kläger eine rechtmäßige Kündigung seines Arbeitgebers zum 31. Dezember 2008 sicher gedroht hätte, wenn der Aufhebungsvertrag nicht geschlossen worden wäre. Vielmehr steht für den Senat mit der nötigen wie auch ausreichenden Gewissheit (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2010 – B 11 AL 35/09 R –, juris) nach den gewonnenen Erkenntnissen fest, dass die Arbeitgeberin eine Kündigung – jedenfalls zu dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt am 31. Dezember 2008 – nicht beabsichtigte. Bereits aus den Ausführungen des Klägers selbst ist nicht entnehmen, dass eine Kündigung sicher drohte. Er gab insoweit im Berufungsverfahren an (vgl. seinen Schriftsatz vom 25. August 2011), dass die Arbeitgeberin "angedeutet" habe, "die Möglichkeit einer Kündigung in Betracht" zu ziehen. Die Auskünfte der DB wiederum deuten klar darauf hin, dass – jedenfalls zunächst – eine Weiterbeschäftigung des Klägers beabsichtigt war. Bereits gegenüber der Beklagten gab die DB insoweit im "Fragebogen bei ( ) Aufhebungsvertrag" am 3. Februar 2009 an, dem Kläger habe keine Kündigung durch sie gedroht. Dem Berichterstatter des Senats teilte sie mit Schreiben vom 24. März 2011 mit, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger "nicht zum 31.12.2008 durch arbeitgeberseitige Kündigung beendet worden" wäre. Dafür, dass die Arbeitgeberin grundsätzlich an einer Weiterbeschäftigung des Klägers interessiert war und jedenfalls zunächst nicht beabsichtigte, ihn zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes zu bewegen, spricht auch, dass nach eigenem Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren (vgl. seine Angaben im Fragebogen gegenüber der Beklagten vom 22. November 2009) mit ihm ein Gespräch geführt wurde, um Beschäftigungsalternativen innerhalb der Bank zu finden. Weitere verfügbare Erkenntnisquellen sind nicht ersichtlich. Insbesondere war eine Befragung des ehemaligen Abteilungsleiters der Arbeitgeberin, mit dem der Kläger nach eigenen Angaben im Vorfeld des Aufhebungsvertrages ein Gespräch geführt hatte, nicht möglich, da dieser nicht mehr bei der DB tätig ist und der DB nicht gestattet hat, seine Anschrift mitzuteilen.
Ein wichtiger Grund zur Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses ist auch nicht dem Vortrag des Klägers zu entnehmen, wonach der Arbeitsanfall in dem Bereich des Kreditrisikomanagements aufgrund der wirtschaftlichen Lage stark rückläufig gewesen sei und die Zahl der in diesem Bereich beschäftigten – insbesondere der älteren – Mitarbeiter kontinuierlich reduziert worden sei. Zwar kann das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S. des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III bei der Beschäftigungsaufgabe durch einen älteren Arbeitnehmer angenommen werden, wenn bei einem größeren Betrieb in einer krisenhaften Situation der Zwang zu einem drastisch und kurzfristig durchzuführenden Personalabbau besteht, um den Betrieb und damit auch die Arbeitsplätze zu erhalten, und die drohende Arbeitslosigkeit der freizusetzenden Arbeitnehmer durch den örtlichen Arbeitsmarkt nicht ohne weiteres aufgefangen werden kann. Ferner müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Arbeitnehmer durch sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Betrieb einem anderen Mitarbeiter die Entlassung und damit die Arbeitslosigkeit erspart (BSG, Urteil vom 13. März 1997 – 11 RAr 17/96 –, juris). Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Vielmehr spricht der Vortrag des Klägers, dass seine Arbeitgeberin die Zahl der älteren Mitarbeiter im Bereich des Kreditrisikomanagements "kontinuierlich" reduziert habe, gerade gegen einen kurzfristig erfolgenden, aus einer Krisensituation resultierenden drastischen Personalabbau.
Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist schließlich nicht angesichts des Umstandes unzumutbar gewesen, dass der Kläger nur durch sein Ausscheiden in den Genuss der Abfindung i.H.v. 50.000,- EUR gelangen konnte. Die Zahlung einer Abfindung stellt für sich allein keinen wichtigen Grund dar. Erforderlich sind in diesem Fall vielmehr überlagernde Sachzwänge in der betrieblichen Situation des Arbeitgebers und den daraus folgenden Bedingungen des Arbeitnehmers (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 1989 – 7 RAr 86/88 –, SozR 4100 § 199 Nr. 36 m.w.N.), deren Vorliegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses – wie vorstehend dargelegt – bei der DB nicht erkennbar sind.
Soweit der Kläger möglicherweise angenommen hat, er habe im Hinblick auf eine ansonsten drohende rechtmäßige Arbeitgeberkündigung einen wichtigen Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages, reicht dies nicht aus. Vielmehr muss der wichtige Grund objektiv vorgelegen haben (vgl. BSG im o.a. Urteil vom 12. Juli 2006, a.a.O.), was hier nicht der Fall ist. Die Beklagte hat zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit wegen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses mit der Regeldauer von zwölf Wochen festgestellt. Anhaltspunkte für Tatsachen, die eine Verkürzung der Sperrzeit nach § 144 Abs. 3 SGB III rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Kläger sich über das Vorliegen der Sperrzeitvoraussetzungen unverschuldet geirrt haben könnte (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 13. März 1997 – 11 RAr 17/96 -, juris). Vielmehr wurde der Kläger ausweislich Ziffer 5 des zwischen ihm und der DB geschlossenen Vertrages auf die möglichen Folgen der einvernehmlichen Beendigung des Anstellungsverhältnisses für den Bezug von Alg hingewiesen. Die Sperrzeit begann mit dem Tag nach dem durch den Aufhebungsvertrag bestimmten Beschäftigungsende, mithin am 1. Januar 2009 (§ 122 Abs. 2 Satz 1 SGB III).
Dem Kläger ist für den Zeitraum der Sperrzeit kein Alg zu zahlen, da der Anspruch in diesem Zeitraum ruht (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Dauer des Anspruchs auf Alg mindert sich durch die Sperrzeit gem. § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III vorliegend um ein Viertel der Anspruchsdauer von 450 Kalendertagen, mithin um 112 Tage. Zutreffend hat die Beklagte festgestellt, dass das Alg nach Ende der Sperrzeit am 25. März 2009 infolge der ab 26. März 2009 durch einen Gründungszuschuss geförderten Aufnahme der selbständigen Tätigkeit des Klägers entfiel. Die Berufung war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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