L 24 KA 105/11 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
24
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 1 KA 39/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 KA 105/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren in Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Juli 2011 auf 33.180,40 EUR und für das Beschwerdeverfahren auf 36.196,80 EUR festgesetzt.

Gründe:

Nachdem der Antragsteller die Beschwerde zurückgenommen hat, ist von Amts wegen nach § 197 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 161 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die Kosten zu entscheiden. Nach § 155 Abs. 2 VwGO hat der Zurücknehmende die Kosten zu tragen.

Der Umstand, dass auch die Antragsgegnerin eine allenfalls unselbstständige Anschlussbeschwerde eingelegt hat, nachdem die Beschwerde bereits wieder zurückgenommen worden ist, bleibt jedenfalls in analoger Anwendung des § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO ohne Konsequenzen für die Kostenentscheidung. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob auch insoweit § 155 Abs. 2 VwGO einschlägig wäre.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen in der gerichtlichen Verfügung vom 6. Oktober 2011 verwiesen.

Jedenfalls im Eilverfahren ist das für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Interesse des Antragstellers an der Teilnahme am Verfahren der Antragsgegnerin zu 2.) als solcher entscheidend. Es bemisst sich an den durch die Teilnahme erzielbaren Einnahmen abzüglich einer groben Schätzung für Unkosten (50%), welche auch Sowieso-Kosten bzw. Verzicht auf Extravergütungen (wie Anästhesieleistungen) einschließt. Dass dieser Wert höher ist als der letztlich entgangene Gewinn, der etwaige Schadensersatzansprüche begrenzen würde, rechtfertigt keinen größeren Abzug, zumal hier trotz des tendenziell die Hauptsache vorwegnehmenden Charakters des Verfahrens der übliche Abschlag von 50% für das Eilverfahren vorgenommen wird.

Die Abänderung der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz folgt aus § 63 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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