L 3 AL 3928/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 3982/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 3928/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09. August 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung und die Erstattung von Arbeitslosengeld. Ferner macht er Ansprüche zur Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung geltend.

Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte. Diese bewilligte dem Kläger u.a. Arbeitslosengeld für die Zeit vom 09.02.2007 - 10.02.2008 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrags von 33,37 EUR (Änderungsbescheid vom 05.04.2007). In dieser Höhe bezog der Kläger bis zum 30.04.2007 Arbeitslosengeld.

Am 28.04.2007 informierte der Kläger die Beklagte darüber, dass er am 23.04.2007 eine Arbeit aufgenommen habe. In der Folgezeit war der Kläger vom 23.04.2007 - 15.01.2008 als Elektroniker bei der C. KG versicherungspflichtig beschäftigt. Die Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 03.05.2007 die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 23.04.2007 unter der Begründung der Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III auf. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dem Kläger stehe kein Arbeitslosengeld mehr zu, da er nicht mehr arbeitslos sei.

Mit Bescheid vom 05.06.2007 machte die Beklagte unter Bezugnahme auf den Aufhebungsbescheid vom 03.05.2007 die Erstattung von in der Zeit vom 23.- 30.04.2007 zu Unrecht erbrachten Arbeitslosengeldes i.H.v. 266,96 EUR geltend. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2007 als unbegründet zurück.

In Zusammenhang mit einer geplanten Arbeitsaufnahme bei der Fa. K., die tatsächlich nie aufgenommen wurde, beantragte der Kläger am 28.04.2007 u.a. die Gewährung einer Übergangs-, Trennungskosten- sowie Reisekostenbeihilfe. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheiden vom 03. und 04.05.2007 darlehensweise Übergangsbeihilfe i.H.v. 1.000,- EUR sowie Trennungs- und Reisekostenbeihilfe. Widersprüche des Klägers hiergegen wies sie mit Widerspruchsbescheiden vom 03.08.2007 als unbegründet zurück. Eine hiergegen zum SG erhobene Klage - S 11 AL 2189/07 - wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 06.11.2008 ab, die hiergegen eingelegte Berufung wies das LSG mit Urteil vom 20.08.2009 - L 7 AL 5250/08 - zurück. Eine Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 09.06.2010 (- B 7 AL 203/09 B -).

Am 09.08.2007 hat der Kläger gegen die Bescheide der Beklagten vom 03. und 04.05.2007 Klage zum SG erhoben - S 11 AL 3982/07 -. Gegen den Erstattungsbescheid vom 05.06.2007 hat der Kläger am 11.10.2007 Klage zum SG erhoben - S 11 AL 4969/07 -.

Mit Beschluss vom 05.05.2010 hat das SG die Rechtsstreitigkeiten - S 11 AL 3982/07 - und - S 11 AL 4969/07 - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen - S 11 AL 3982/07 - verbunden.

Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen, die angefochtenen Bescheide seinen reine Willkürakte. Sie seien insbesondere inhaltlich und sachlich haltlos. Er habe die Beklagte über alle bei ihm anstehenden Änderungen rechtzeitig unterrichtet. Eine Rückzahlung sei ausgeschlossen, wenn die geplante Arbeitsaufnahme scheitere. Am 15.12.2008 hat der Kläger Einsicht in die Prozessakten des Verfahrens genommen. Sodann hat er wiederholt abermalige Akteneinsicht, z.T. in Form der Übersendung von Mehrfertigungen von Kopien, beantragt, woraufhin ihm das SG die Möglichkeit zur (erneuten) Einsichtnahme in den Räumlichkeiten der Verwaltung seiner Wohnortgemeinde vom 22.03. - 07.04.2010 ermöglicht hat, von der der Kläger keinen Gebrauch gemacht hat. U.a. am 15.03.2010 hat der Kläger den damaligen Vorsitzenden der zuständigen Kammer des SG wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.

Nach Anhörung der Beteiligten (gerichtliches Schreiben vom 05.05.2010, dem Kläger am 08.05.2010 zugestellt) hat das SG die Klagen mit Gerichtsbescheid vom 09.08.2010 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, das Befangenheitsgesuch hindere das Gericht nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da der Vorsitz zum 01.07.2010 gewechselt habe. Dem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht sei nicht zu entsprechen, da dem Kläger im März 2010 die gesamten Prozess- und Verwaltungsakten an dessen Wohnortgemeinde zwecks Gewährung von Akteneinsicht übersandt worden seien. Hiervon habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht, woraus sich zeige, dass der Kläger mit seinem erneuten Antrag lediglich die Beendigung des Rechtsstreits zu verhindern suche. Inhaltlich seien die Klagen, soweit der Kläger um Rechtsschutz gegen die Gewährung von Übergangs-, Trennungskosten- sowie Reisekostenbeihilfe nachsuche, bereits unzulässig, da in dieser Sache bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen sei. Soweit sich der Kläger gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 23.04.2007 und die geltend gemachte Erstattung von zu Unrecht erbrachtem Arbeitslosengeld wende, sei die Klage unbegründet. Der Aufhebungsbescheid vom 03.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.08.2007 sei, wie der Erstattungsbescheid vom 05.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 28.09.2007 rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zum 23.04.2007 sei in den Verhältnissen, die der Arbeitslosengeldgewährung zu Grunde gelegen haben, eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten; der Kläger sei nicht mehr, wie es §§ 117, 119 SGB III erforderten, arbeitslos gewesen. Der Kläger könne sich auch nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen. Die Erstattungsforderung der Beklagten gründe in § 50 SGB X und sei weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden, da sich bei einem täglichen Leistungsbetrag von 33,37 EUR und acht Leistungstagen ein Erstattungsbetrag von 266,96 EUR ergebe.

Gegen den am 19.08.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am gleichen Tag Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, der Gerichtsbescheid enthalte keine Begründung, sein erstinstanzliches Vorbringen sei nicht berücksichtigt worden, ihm sei eine Kopie der Akten verweigert worden und eine Versendung der Akten an seine Wohnortgemeinde sei nicht erfolgt. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09. August 2010 aufzuheben und den Aufhebungsbescheid vom 03. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 03. August 2007 sowie den Erstattungsbescheid vom 05. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seinem Widerspruch vom 08. Mai 2007 zu entsprechen und festzustellen, dass die Bescheide der Beklagten vom 03. und 04. Mai 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. Mai 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 03. August 2007 rechtswidrig waren.

Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.

Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, in dem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.

Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) ; sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Der Gerichtsbescheid lässt keinen Verfahrensfehler erkennen, insbesondere wurde der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gewahrt, dem Kläger wurde am 15.12.2008 Einsicht in die Prozess- und Verwaltungsakten gewährt, weswegen den wiederholten Anträgen auf Gewährung von Akteneinsicht nicht zu entsprechen war. Auch soweit der Kläger die Fertigung und Übersendung von Kopien der Akten beantragt hat, unterliegt der angefochtene Gerichtsbescheid keinen Verfahrensfehlern, weil der Antrag, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich war (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -).

Soweit sich der Kläger gegen die Bescheide vom 03. und 04.05.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 03.08.2007 wendet, hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2012 (insofern erstmalig) die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 03. und 04.05.2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14.05.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 03.08.2007 geltend gemacht. Er hat mithin sein ursprüngliches Anfechtungs- in ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren umgestellt. Die Umstellung, auch wenn es sich in der Sache nicht um eine Klageänderung handelt (§ 99 Abs. 3 SGG; vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 99 Rn. 5), führt indes nicht dazu, dass dem Kläger die Berufung zum Erfolg gereicht, da auch die mithin vom Kläger verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage bereits unzulässig ist. Eine zulässige Fortsetzungs-feststellungsklage setzt neben dem Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungs¬interesses voraus, dass die Klage vor dem erledigenden Ereignis zulässig gewesen ist (BSG, Urteil vom 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R - veröffentlich in juris). Das im Hinblick auf die Bescheide der Beklagten vom 03. und 04.05.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 03.08.2007 zunächst geltend gemachte Anfechtungsbegehren war jedoch, unabhängig davon, ob sich die Bescheide tatsächlich i.S.d. § 39 SGB X. erledigt haben, bereits unzulässig. Die Bescheide waren bereits Gegenstand der Verfahrens - S 11 AL 2189/07 - vor dem SG, des Berufungsverfahrens - L 7 AL 5250/08 - sowie des Nichtzulassungs¬beschwerdeverfahren - B 7 AL 203/09 B -. Über den Streitgegenstand, die Gewährung von Übergangs-, Trennungskosten- sowie Reisekostenbeihilfe in Zusammenhang mit der geplanten Beschäftigungsaufnahme bei der Fa. K. wurde mithin bereits rechtskräftig (vgl. § 141 Abs. 1 SGG) entschieden, so dass die neuerliche Klage mit dem gleichen Streitgegenstand unzulässig war (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 141, Rn. 6a). Mithin ist dem folgend die Klage auch in der zuletzt zur Entscheidung des Senats gestellten Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig. Überdies ist das gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung nicht substantiiert dargelegt. Weder aus dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers noch aus den sonstigen Umständen ist ersichtlich, dass der Kläger ein aussichtsreiches (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 21.09.2005 - B 12 KR 6/04 R - veröffentlicht in juris) Amtshaftungsverfahren betreibt, die Gefahr der Wiederholung besteht - der Kläger steht aktuell nicht bei der Beklagten im Leistungsbezug - oder dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit für weitere Verfahren Bedeutung gewinnen könnte. Mithin ist die Klage im Hinblick auf die Bescheide vom 03. und 04.05.2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14.05.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 03.08.2007, mit dem hierzu zuletzt geltend gemachten Begehren, bereits unzulässig.

Auch soweit das SG die Klage gegen den Aufhebungsbescheid vom 03.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 03.08.2007 sowie den Erstattungsbescheid vom 05.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2007 abgewiesen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Bewilligung von Arbeitslosengeld in nicht zu beanstandender Weise ab dem 23.04.2007 aufgehoben und zu Unrecht erbrachte Leistungen i.H.v. 266, 96 EUR zurückgefordert.

Die Aufhebung der Leistungsbewilligung ist an § 48 SGB X zu messen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Wesentlich ist eine Änderung, die den Verfügungssatz des erlassenen Verwaltungsaktes tangiert, so dass die Behörde unter den veränderten Verhältnissen nicht mehr so (wie geschehen) entscheiden könnte. Eine entscheidungserhebliche (wesentliche) Änderung i.S.d. § 48 SGB X stellt so die neue Sach- oder Rechtslage dar, die nach materiellem Recht zum Wegfall oder der geringeren Gewährung einer Sozialleistung führt (BSG, Urteil vom 22.03.1995 - 13 RJ 39/94 - veröffentlicht in juris). Da der Kläger ab dem 23.04.2007 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei der C.s KG stand, war er nicht mehr arbeitslos i.S.d §§ 118 Abs. 1 Nr. 1, 119 Abs. 1 SGB III; er hatte deswegen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III mehr. Die Arbeitsaufnahme zum 23.04.2007 stellt mithin eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dar. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X soll der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (Nr. 1), der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr.2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr. 3), oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr.4). Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSG, Urteil vom 31.08.1976 - 7 RAr 112/74 -; Urteil vom 11.06.1987 - 7 RAr 105/85 - jew. veröffentlicht in juris). Das Maß der Fahrlässigkeit ist hierbei nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff: st. Rspr. des BSG, u.a. Urteil vom 13.12.1972 - 7 RKg 9/69 -; Urteil vom 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R – jew. veröffentlicht in juris). Der Kläger musste zur Überzeugung des Senats jedenfalls wissen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit der Aufnahme einer vollschichtigen Beschäftigung erlischt. Der Kläger steht im langjährigen Leistungsbezug. Dieser war vielfach durch - kurzzeitige - Beschäftigungen des Klägers unterbrochen, anlässlich derer die Beklagte jeweils die jeweiligen Arbeitslosengeldbewilligungen, bspw. mit Aufhebungsbescheid vom 07.10.2005), vom 22.02.2006 und vom 02.11.2006 aufgehoben hat. Hieraus musste sich beim Kläger die Erkenntnis vermitteln, dass der Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld mit der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erlischt; der Kläger war mithin, soweit er nicht positiv wusste, dass der Arbeitslosengeldanspruch mit der Aufnahme einer Beschäftigung erlischt, jedenfalls grob fahrlässig. Die Beklagte hatte - das gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X grundsätzlich eingeräumte Ermessen wird gemäß § 330 Abs. 3 SGB III für die Beklagte zu einer zwingenden Entscheidung - die Arbeitslosengeldbewilligung mit dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, dem der Aufnahme der Beschäftigung am 23.04.2007, aufzuheben. Die hierbei gemäß § 48 Abs. 4 SGB X i.V.m. §§ 45 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 SGB X einzuhaltenden Fristen sind gewahrt.

Die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 03.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 03.08.2007 ist mithin rechtmäßig.

Das dem Kläger vom 23. - 30.04.2007 gewährte Arbeitslosengeld ist von diesem gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten. Der Einwand des Klägers, eine Rückzahlung sei ausgeschlossen, wenn die geplante Arbeitsaufnahme scheitere, findet weder im Gesetz noch der Rechtsprechung Bestätigung. Die Höhe der vom Kläger zu erstattenden Leistungen von 266,96 EUR (8 x 33,37 EUR) ist von der Beklagten zutreffend errechnet.

Die Berufung ist hiernach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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