Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 2 U 31/09
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 8 U 26/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen, wann eine Gemeinschaftsveranstaltung dem Unternehmen zuzurechnen ist.
2. Das Training für ein betriebliches Fußballturnier ist nicht versichert.
2. Das Training für ein betriebliches Fußballturnier ist nicht versichert.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 24. März 2010 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch im Berufungs- verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Sportunfalls als Arbeitsunfall.
Der Kläger ist am -. - 1965 geboren. Er ist Busfahrer bei der Firma A GmbH im Betriebsteil Bad O. Für Samstag, den 12. Juli 2008, war bei der Firma A GmbH ein Fußballturnier in Bad O geplant, das aufgrund eines Streiks am 23. Juni 2008 abgesagt wurde. Zur Vorbereitung dieses Turniers fand am Samstag, dem 14. Juni 2008, ein Training statt, bei dem der Kläger stürzte und sich eine Vorderkantenfraktur des 2. Lendenwirbelkörpers zuzog. Nach Eingang der Unfallanzeige ermittelte die Beklagte, dass das für den 12. Juli 2008 geplante Fußballturnier von den Mitarbeitern der A GmbH organisiert worden sei zwecks Erhalt des Betriebsklimas. Die Planungen seien mit Billigung der Geschäftsleitung erfolgt. Die Geschäftsleitung hätte die Kosten für die Anmietung einer Halle übernommen. Die übrigen Kosten hätten die Mitarbeiter selbst tragen müssen. Die A GmbH habe 750 Beschäftigte. Zum Zeitpunkt der Absage am 23. Juni 2008 hätten sich ca. 70 Personen angemeldet. Von der Geschäftsleitung seien keine Anmeldungen eingegangen. Allerdings habe der Geschäftsführer des Betriebsteils Bad O angegeben, dass er bei dem Fußballturnier habe zuschauen wollen. Das Turnier sei bereits im vorangegangenen Jahr durchgeführt worden. Es sei geplant, es einmal jährlich stattfinden zu lassen jeweils bei einem anderen Betriebsteil. Im Betriebsteil Bad O seien 65 Personen beschäftigt, von denen sich bereits 30 für das Turnier angemeldet gehabt hätten. Eine feste Betriebssportmannschaft gebe es in der Zweigstelle Bad O nicht.
Mit Bescheid vom 4. September 2008 lehnte die Beklagte eine Entschädigungsleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen des Ereignisses vom 14. Juni 2008 ab mit der Begründung, es habe kein Arbeitsunfall vorgelegen. Dagegen legte der Kläger am 29. September 2008 Widerspruch ein und führte dazu aus, es sei nicht maßgeblich, dass sich bis zum 23. Juni 2008 lediglich 70 Personen angemeldet hätten. Bei dem Fußballturnier im Jahre 2007 seien 250 Personen einschließlich Spieler, Zuschauer sowie Betreuer anwesend gewesen. Dabei habe es sich ausschließlich um Teilnehmende aus den einzelnen Betriebsteilen der A GmbH gehandelt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2009 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 10. März 2009 Klage erhoben und ausgeführt, er habe am 14. Juni 2008 an dem Fußballtraining als Mitglied der Betriebssportgruppe teilgenommen. Sie hätten für das geplante Turnier am 12. Juli 2008 trainiert. Das Training habe im Januar 2008 begonnen, nachdem der Termin für das Turnier bekannt gewesen sei. Es sei unerheblich, dass bis zur Absage nur 70 Anmeldungen vorgelegen hätten, denn in der Folgezeit wären sicherlich weitere Anmeldungen erfolgt.
Der Kläger hat beantragt,
"festzustellen, dass es sich bei dem Sportunfall am 14. Juni 2008 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat."
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden bezogen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 24. März 2010 die Klage abgewiesen und ausgeführt, bei dem Ereignis am 14. Juni 2008 habe es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt. Bei dem Training für das Fußballturnier habe es an einer Regelmäßigkeit der sportlichen Tätigkeit gefehlt. Auch unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung habe das Training nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Bei dem für den 12. Juli 2008 geplanten Fußballturnier habe es sich nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Auch wenn an der vergleichbaren Veranstaltung im Jahre 2007 ca. 250 Personen teilgenommen hätten, habe es sich dabei überwiegend um die Spieler der teilnehmenden Fußballmannschaften, ihre Betreuer und die fußballinteressierten Zuschauern gehandelt. Das Fußballturnier sei somit eine Freizeitveranstaltung für den fußballbegeisterten Teil der Beschäftigten gewesen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. Juni 2010 zugestellt worden.
Der Kläger hat am 8. Juli 2010 Berufung eingelegt. Er meint, sowohl das Training als auch das Fußballturnier seien betriebliche Veranstaltungen gewesen. An dem Fußballturnier hätten alle Beschäftigten der A GmbH teilnehmen können. Der Arbeitgeber habe das Turnier und die Fußballmannschaften gefördert. Da die A GmbH andere Sportveranstaltungen finanziell unterstütze, sei es folgerichtig, dass sie auch dieses Fußballturnier gefördert und finanziell unterstützt habe. Da die Busfahrer der A GmbH nur noch alleine im Bus säßen, sei es notwendig, die Kontakte zu anderen Beschäftigten in Form eines Fußballturniers zu pflegen. An den Wochenenden seien die Fahrpläne ausgedünnt, sodass die Möglichkeit gegeben sei, dass viele Arbeitnehmer an der Gemeinschaftsveranstaltung teilnehmen könnten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 24. März 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. September 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Feb-ruar 2009 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 14. Juni 2008 um einen Arbeitsunfall im unfallversicherungsrechtlichen Sinne handelt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Gründe des angegriffenen Urteils und meint, bei der geplanten Veranstaltung am 12. Juli 2008 habe es sich nicht um eine Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Beiakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig.
Sie ist aber nicht begründet. Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 24. März 2010 und der Bescheid der Beklagten vom 4. September 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2009 sind nicht zu beanstanden, verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten und sind daher nicht aufzuheben.
Das Ereignis vom 14. Juni 2008 ist nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII "zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen". Zur Annahme eines Arbeitsunfalls in diesem Sinne ist erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung zu der geschützten Tätigkeit bestehen, ein innerer Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 8. Dezember 1998 – B 2 U 37/97 R -; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Februar 2008 – L 8 U 73/06 -).
Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können. Es muss also sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde.
Der Kläger war gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Busfahrer bei der A GmbH beschäftigt und als solcher bei der Beklagten versichert. Die versicherte Tätigkeit hat er zum Unfallzeitpunkt jedoch nicht ausgeübt.
In sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz stehen aber auch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen. "Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann die Teilnahme von Beschäftigten an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden, soweit die betreffende Veranstaltung im Interesse des Unternehmens liegt und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken dient Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens ... offenstehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden, um die für den Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen wesentliche "betriebliche Zielsetzung" – Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander – zu erfüllen" (Hessisches LSG, Urteil vom 15. Juni 2011 – L 6 U 248/08 – m. w. N.; s. auch BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R -, recherchiert bei juris, Rdn. 13). Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt. Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einrichtungen des Unternehmens erfolgen, insbesondere, wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Filialen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 B 2 U 47/03 R -, Rdn. 14). Dabei ist eine Anwesenheit der Unternehmensleitung während der gesamten Veranstaltung nicht erforderlich. Grundsätzlich muss die Unternehmensleitung oder müssen Teile von ihr aber an der Veranstaltung teilnehmen, damit die betriebliche Zielsetzung – Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten – erreicht werden kann. Hinsichtlich der betrieblichen Zielsetzung "Verbundenheit der Beschäftigten untereinander" muss eine Veranstaltung nicht nur allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen, sondern es ist auch eine bestimmte Mindestbeteiligung zu fordern, wobei eine feste Grenze oder Relation angesichts der Verschiedenheit der von der gesetzlichen Unfallversicherung umfassten Unternehmen aufgrund ihrer Größe und Struktur nicht festlegbar ist (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R -, a.a.O., Rdn. 15f.).
Auch eine sportliche Betätigung von Betriebsangehörigen kann der versicherten Tätigkeit gleich zu achten sein, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, die durch die Tätigkeit bedingte körperliche Belastung auszugleichen, mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet und in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebsarbeit steht. Der Zusammenhang wird in der Regel durch einen im Wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkten Teilnehmerkreis sowie durch die der Betriebsarbeit entsprechende Zeit und Dauer der Übungen begründet. Diese müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 2 U 38/03 R -, recherchiert bei juris, Rdn. 15). Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht der Betriebssport allerdings nur, wenn er Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat (Bayerisches LSG, Urteil vom 22. Feb¬ruar 2011 – L 3 U 445/10 -). Dem Kriterium "Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter" steht ein gelegentlicher Wettkampf gegen andere Mannschaften nicht entgegen. Hintergrund für die Einbeziehung auch gelegentlicher Wettkämpfe in den Versicherungsschutz ist es, dass dies die Freude am sonstigen Ausgleichssport stärkt. Z. B. bei jährlich einer Teilnahme an einem Pokalturnier sei diese mitversichert (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 – B 2 U 29/04 R -).
Auch Vorbereitungshandlungen können dem Unfallversicherungsschutz unterfallen. Als Vorbereitungshandlung oder vorbereitende Tätigkeit werden Verrichtungen bezeichnet, die der eigentlichen versicherten Tätigkeit vorangehen und ihre Durchführung erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen. Das gilt jedoch nur ausnahmsweise, wenn diese Tätigkeit einen besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit aufweist (BSG, Urteil vom 28. April 2004 – B 2 U 26/03 R -).
Nach diesen Grundsätzen können weder das für den 12. Juli 2008 geplante Fußballturnier noch das Training am 14. Juni 2008 als Gemeinschaftsveranstaltung bzw. betriebliche Sportveranstaltung angesehen werden.
Zwar stand von der Planung her das Fußballturnier allen Betriebsangehörigen der A GmbH offen. Zweifelhaft ist aber bereits, ob die bis zur Absage des Turniers am 23. Juni 2008 zu verzeichnende Anmeldungszahl von 70 Personen für eine Mindestbeteiligung ausreicht. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass bei einer Belegschaft von 750 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen einige Fahrer auch Sonnabends arbeiten müssen und dass in der Zeit vom 24. Juni bis zum 12. Juli ggf. noch etliche Anmeldungen hätten verzeichnet werden können, spricht wenig dafür, dass sich noch eine Vielzahl von Teilnehmern angemeldet hätte.
Das kann aber letztlich dahinstehen, denn es fehlt dem Fußballturnier für eine versicherte Tätigkeit die Teilnahme der Unternehmensleitung und dass die Veranstaltung von dieser organisiert oder in ihrem Namen organisiert wurde. Von der Geschäftsleitung der A GmbH war keine Anmeldung erfolgt und auch nicht geplant. Lediglich der Betriebsleiter des Standortes Bad O wollte als Zuschauer auftreten. Das reicht für den Zweck einer solchen Veranstaltung, die Verbundenheit zwischen den Beschäftigten und der Unternehmensleitung zu fördern, nicht aus. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Geschäftsleitung der A GmbH das Fußballturnier in ihrem Namen hat durchführen wollen. Zwar gibt es eine Zusage, dass die Hallenmiete für das Turnier seitens der Betriebsleitung gezahlt worden wäre. Die übrigen Kosten hätten die Teilnehmer aber selbst zahlen müssen. Auch ist wiederholt angegeben worden, dass die Planung des Turniers von den Mitgliedern der Belegschaft durchgeführt wird. Die Unternehmensleitung ist insoweit nicht eingebunden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die planenden Mitglieder dies im Auftrag der Geschäftsleitung getan hätten.
Selbst wenn es sich bei dem Fußballturnier aber um eine dem Unternehmen A GmbH zuzurechnende Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt hätte, steht ein Training dafür nicht in solch einem engen Zusammenhang zu der eigentlich versicherten Tätigkeit, dass es mitversichert wäre. Für die betriebliche Zielsetzung, die Verbundenheit unter den Beschäftigten und der Beschäftigten mit der Unternehmensleitung zu erhalten oder zu festigen, reicht das Durchführen eines Fußballturniers aus. Ein Training ist dafür nicht erforderlich. Ein derartiges Fußballturnier wird nicht unter Wettbewerbsgesichtspunkten durchgeführt, sondern die sportliche Betätigung wäre nur der Auslöser, miteinander zusammen zu sein und ins Gespräch zu kommen. Dafür ist eine besonders herausragende sportliche Leistung nicht erforderlich, und es ist auch unerheblich, welche Mannschaft von welchem Betriebsteil siegt oder einen guten Platz belegt. Das Bedürfnis, bei einem Turnier relativ gut abzuschneiden, hat mit dem betrieblichen Ziel, durch sportliche Betätigung den Gemeinsinn und das Zusammengehörigkeitsgefühl aller Beschäftigten zu fördern, nichts zu tun. Dass das Training das Zusammengehörigkeitsgefühl der zusammen Trainierenden stärkt, reicht für die Annahme einer betrieblichen Veranstaltung nicht aus, denn hierzu ist die Personenzahl der Trainierenden zu gering. Das Training dient auch nicht dazu, das Fußballturnier zu ermöglichen oder seine Durchführung zu erleichtern. Es dient lediglich dem Ehrgeiz der Trainierenden, in Konkurrenz mit anderen Betriebsmannschaften der A GmbH relativ gut abzuschneiden.
Auch nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes kann das Ereignis vom 14. Juni 2008 nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden. Nach diesem Grundsatz läge eine versicherte Tätigkeit bei dem Training vor, wenn der Kläger aufgrund aller Gesamtumstände davon hätte ausgehen können, dass es sich bei dem Training und dem Fußballturnier um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handelte (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R -, a.a.O., Rdn. 29). Derartige Umstände, die den Kläger dazu hätten veranlassen können, davon auszugehen, dass er an einer versicherten Tätigkeit bei dem Training teilnimmt, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG durch den Senat zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
- - -
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Sportunfalls als Arbeitsunfall.
Der Kläger ist am -. - 1965 geboren. Er ist Busfahrer bei der Firma A GmbH im Betriebsteil Bad O. Für Samstag, den 12. Juli 2008, war bei der Firma A GmbH ein Fußballturnier in Bad O geplant, das aufgrund eines Streiks am 23. Juni 2008 abgesagt wurde. Zur Vorbereitung dieses Turniers fand am Samstag, dem 14. Juni 2008, ein Training statt, bei dem der Kläger stürzte und sich eine Vorderkantenfraktur des 2. Lendenwirbelkörpers zuzog. Nach Eingang der Unfallanzeige ermittelte die Beklagte, dass das für den 12. Juli 2008 geplante Fußballturnier von den Mitarbeitern der A GmbH organisiert worden sei zwecks Erhalt des Betriebsklimas. Die Planungen seien mit Billigung der Geschäftsleitung erfolgt. Die Geschäftsleitung hätte die Kosten für die Anmietung einer Halle übernommen. Die übrigen Kosten hätten die Mitarbeiter selbst tragen müssen. Die A GmbH habe 750 Beschäftigte. Zum Zeitpunkt der Absage am 23. Juni 2008 hätten sich ca. 70 Personen angemeldet. Von der Geschäftsleitung seien keine Anmeldungen eingegangen. Allerdings habe der Geschäftsführer des Betriebsteils Bad O angegeben, dass er bei dem Fußballturnier habe zuschauen wollen. Das Turnier sei bereits im vorangegangenen Jahr durchgeführt worden. Es sei geplant, es einmal jährlich stattfinden zu lassen jeweils bei einem anderen Betriebsteil. Im Betriebsteil Bad O seien 65 Personen beschäftigt, von denen sich bereits 30 für das Turnier angemeldet gehabt hätten. Eine feste Betriebssportmannschaft gebe es in der Zweigstelle Bad O nicht.
Mit Bescheid vom 4. September 2008 lehnte die Beklagte eine Entschädigungsleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen des Ereignisses vom 14. Juni 2008 ab mit der Begründung, es habe kein Arbeitsunfall vorgelegen. Dagegen legte der Kläger am 29. September 2008 Widerspruch ein und führte dazu aus, es sei nicht maßgeblich, dass sich bis zum 23. Juni 2008 lediglich 70 Personen angemeldet hätten. Bei dem Fußballturnier im Jahre 2007 seien 250 Personen einschließlich Spieler, Zuschauer sowie Betreuer anwesend gewesen. Dabei habe es sich ausschließlich um Teilnehmende aus den einzelnen Betriebsteilen der A GmbH gehandelt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2009 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 10. März 2009 Klage erhoben und ausgeführt, er habe am 14. Juni 2008 an dem Fußballtraining als Mitglied der Betriebssportgruppe teilgenommen. Sie hätten für das geplante Turnier am 12. Juli 2008 trainiert. Das Training habe im Januar 2008 begonnen, nachdem der Termin für das Turnier bekannt gewesen sei. Es sei unerheblich, dass bis zur Absage nur 70 Anmeldungen vorgelegen hätten, denn in der Folgezeit wären sicherlich weitere Anmeldungen erfolgt.
Der Kläger hat beantragt,
"festzustellen, dass es sich bei dem Sportunfall am 14. Juni 2008 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat."
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden bezogen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 24. März 2010 die Klage abgewiesen und ausgeführt, bei dem Ereignis am 14. Juni 2008 habe es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt. Bei dem Training für das Fußballturnier habe es an einer Regelmäßigkeit der sportlichen Tätigkeit gefehlt. Auch unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung habe das Training nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Bei dem für den 12. Juli 2008 geplanten Fußballturnier habe es sich nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Auch wenn an der vergleichbaren Veranstaltung im Jahre 2007 ca. 250 Personen teilgenommen hätten, habe es sich dabei überwiegend um die Spieler der teilnehmenden Fußballmannschaften, ihre Betreuer und die fußballinteressierten Zuschauern gehandelt. Das Fußballturnier sei somit eine Freizeitveranstaltung für den fußballbegeisterten Teil der Beschäftigten gewesen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. Juni 2010 zugestellt worden.
Der Kläger hat am 8. Juli 2010 Berufung eingelegt. Er meint, sowohl das Training als auch das Fußballturnier seien betriebliche Veranstaltungen gewesen. An dem Fußballturnier hätten alle Beschäftigten der A GmbH teilnehmen können. Der Arbeitgeber habe das Turnier und die Fußballmannschaften gefördert. Da die A GmbH andere Sportveranstaltungen finanziell unterstütze, sei es folgerichtig, dass sie auch dieses Fußballturnier gefördert und finanziell unterstützt habe. Da die Busfahrer der A GmbH nur noch alleine im Bus säßen, sei es notwendig, die Kontakte zu anderen Beschäftigten in Form eines Fußballturniers zu pflegen. An den Wochenenden seien die Fahrpläne ausgedünnt, sodass die Möglichkeit gegeben sei, dass viele Arbeitnehmer an der Gemeinschaftsveranstaltung teilnehmen könnten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 24. März 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. September 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Feb-ruar 2009 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 14. Juni 2008 um einen Arbeitsunfall im unfallversicherungsrechtlichen Sinne handelt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Gründe des angegriffenen Urteils und meint, bei der geplanten Veranstaltung am 12. Juli 2008 habe es sich nicht um eine Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Beiakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig.
Sie ist aber nicht begründet. Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 24. März 2010 und der Bescheid der Beklagten vom 4. September 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2009 sind nicht zu beanstanden, verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten und sind daher nicht aufzuheben.
Das Ereignis vom 14. Juni 2008 ist nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII "zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen". Zur Annahme eines Arbeitsunfalls in diesem Sinne ist erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung zu der geschützten Tätigkeit bestehen, ein innerer Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 8. Dezember 1998 – B 2 U 37/97 R -; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Februar 2008 – L 8 U 73/06 -).
Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können. Es muss also sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde.
Der Kläger war gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Busfahrer bei der A GmbH beschäftigt und als solcher bei der Beklagten versichert. Die versicherte Tätigkeit hat er zum Unfallzeitpunkt jedoch nicht ausgeübt.
In sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz stehen aber auch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen. "Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann die Teilnahme von Beschäftigten an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden, soweit die betreffende Veranstaltung im Interesse des Unternehmens liegt und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken dient Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens ... offenstehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden, um die für den Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen wesentliche "betriebliche Zielsetzung" – Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander – zu erfüllen" (Hessisches LSG, Urteil vom 15. Juni 2011 – L 6 U 248/08 – m. w. N.; s. auch BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R -, recherchiert bei juris, Rdn. 13). Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt. Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einrichtungen des Unternehmens erfolgen, insbesondere, wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Filialen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 B 2 U 47/03 R -, Rdn. 14). Dabei ist eine Anwesenheit der Unternehmensleitung während der gesamten Veranstaltung nicht erforderlich. Grundsätzlich muss die Unternehmensleitung oder müssen Teile von ihr aber an der Veranstaltung teilnehmen, damit die betriebliche Zielsetzung – Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten – erreicht werden kann. Hinsichtlich der betrieblichen Zielsetzung "Verbundenheit der Beschäftigten untereinander" muss eine Veranstaltung nicht nur allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen, sondern es ist auch eine bestimmte Mindestbeteiligung zu fordern, wobei eine feste Grenze oder Relation angesichts der Verschiedenheit der von der gesetzlichen Unfallversicherung umfassten Unternehmen aufgrund ihrer Größe und Struktur nicht festlegbar ist (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R -, a.a.O., Rdn. 15f.).
Auch eine sportliche Betätigung von Betriebsangehörigen kann der versicherten Tätigkeit gleich zu achten sein, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, die durch die Tätigkeit bedingte körperliche Belastung auszugleichen, mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet und in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebsarbeit steht. Der Zusammenhang wird in der Regel durch einen im Wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkten Teilnehmerkreis sowie durch die der Betriebsarbeit entsprechende Zeit und Dauer der Übungen begründet. Diese müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 2 U 38/03 R -, recherchiert bei juris, Rdn. 15). Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht der Betriebssport allerdings nur, wenn er Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat (Bayerisches LSG, Urteil vom 22. Feb¬ruar 2011 – L 3 U 445/10 -). Dem Kriterium "Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter" steht ein gelegentlicher Wettkampf gegen andere Mannschaften nicht entgegen. Hintergrund für die Einbeziehung auch gelegentlicher Wettkämpfe in den Versicherungsschutz ist es, dass dies die Freude am sonstigen Ausgleichssport stärkt. Z. B. bei jährlich einer Teilnahme an einem Pokalturnier sei diese mitversichert (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 – B 2 U 29/04 R -).
Auch Vorbereitungshandlungen können dem Unfallversicherungsschutz unterfallen. Als Vorbereitungshandlung oder vorbereitende Tätigkeit werden Verrichtungen bezeichnet, die der eigentlichen versicherten Tätigkeit vorangehen und ihre Durchführung erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen. Das gilt jedoch nur ausnahmsweise, wenn diese Tätigkeit einen besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit aufweist (BSG, Urteil vom 28. April 2004 – B 2 U 26/03 R -).
Nach diesen Grundsätzen können weder das für den 12. Juli 2008 geplante Fußballturnier noch das Training am 14. Juni 2008 als Gemeinschaftsveranstaltung bzw. betriebliche Sportveranstaltung angesehen werden.
Zwar stand von der Planung her das Fußballturnier allen Betriebsangehörigen der A GmbH offen. Zweifelhaft ist aber bereits, ob die bis zur Absage des Turniers am 23. Juni 2008 zu verzeichnende Anmeldungszahl von 70 Personen für eine Mindestbeteiligung ausreicht. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass bei einer Belegschaft von 750 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen einige Fahrer auch Sonnabends arbeiten müssen und dass in der Zeit vom 24. Juni bis zum 12. Juli ggf. noch etliche Anmeldungen hätten verzeichnet werden können, spricht wenig dafür, dass sich noch eine Vielzahl von Teilnehmern angemeldet hätte.
Das kann aber letztlich dahinstehen, denn es fehlt dem Fußballturnier für eine versicherte Tätigkeit die Teilnahme der Unternehmensleitung und dass die Veranstaltung von dieser organisiert oder in ihrem Namen organisiert wurde. Von der Geschäftsleitung der A GmbH war keine Anmeldung erfolgt und auch nicht geplant. Lediglich der Betriebsleiter des Standortes Bad O wollte als Zuschauer auftreten. Das reicht für den Zweck einer solchen Veranstaltung, die Verbundenheit zwischen den Beschäftigten und der Unternehmensleitung zu fördern, nicht aus. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Geschäftsleitung der A GmbH das Fußballturnier in ihrem Namen hat durchführen wollen. Zwar gibt es eine Zusage, dass die Hallenmiete für das Turnier seitens der Betriebsleitung gezahlt worden wäre. Die übrigen Kosten hätten die Teilnehmer aber selbst zahlen müssen. Auch ist wiederholt angegeben worden, dass die Planung des Turniers von den Mitgliedern der Belegschaft durchgeführt wird. Die Unternehmensleitung ist insoweit nicht eingebunden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die planenden Mitglieder dies im Auftrag der Geschäftsleitung getan hätten.
Selbst wenn es sich bei dem Fußballturnier aber um eine dem Unternehmen A GmbH zuzurechnende Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt hätte, steht ein Training dafür nicht in solch einem engen Zusammenhang zu der eigentlich versicherten Tätigkeit, dass es mitversichert wäre. Für die betriebliche Zielsetzung, die Verbundenheit unter den Beschäftigten und der Beschäftigten mit der Unternehmensleitung zu erhalten oder zu festigen, reicht das Durchführen eines Fußballturniers aus. Ein Training ist dafür nicht erforderlich. Ein derartiges Fußballturnier wird nicht unter Wettbewerbsgesichtspunkten durchgeführt, sondern die sportliche Betätigung wäre nur der Auslöser, miteinander zusammen zu sein und ins Gespräch zu kommen. Dafür ist eine besonders herausragende sportliche Leistung nicht erforderlich, und es ist auch unerheblich, welche Mannschaft von welchem Betriebsteil siegt oder einen guten Platz belegt. Das Bedürfnis, bei einem Turnier relativ gut abzuschneiden, hat mit dem betrieblichen Ziel, durch sportliche Betätigung den Gemeinsinn und das Zusammengehörigkeitsgefühl aller Beschäftigten zu fördern, nichts zu tun. Dass das Training das Zusammengehörigkeitsgefühl der zusammen Trainierenden stärkt, reicht für die Annahme einer betrieblichen Veranstaltung nicht aus, denn hierzu ist die Personenzahl der Trainierenden zu gering. Das Training dient auch nicht dazu, das Fußballturnier zu ermöglichen oder seine Durchführung zu erleichtern. Es dient lediglich dem Ehrgeiz der Trainierenden, in Konkurrenz mit anderen Betriebsmannschaften der A GmbH relativ gut abzuschneiden.
Auch nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes kann das Ereignis vom 14. Juni 2008 nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden. Nach diesem Grundsatz läge eine versicherte Tätigkeit bei dem Training vor, wenn der Kläger aufgrund aller Gesamtumstände davon hätte ausgehen können, dass es sich bei dem Training und dem Fußballturnier um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handelte (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R -, a.a.O., Rdn. 29). Derartige Umstände, die den Kläger dazu hätten veranlassen können, davon auszugehen, dass er an einer versicherten Tätigkeit bei dem Training teilnimmt, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG durch den Senat zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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