Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 15 R 895/06
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 R 101/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. &8195;
Tatbestand:
Streitgegenstand Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Vor Entscheidung über seinen Antrag möchte er erreichen, dass in seinen Versicherungsverlauf weitere Zeiten der Berufsausbildung zum Zahntechniker von 1969 bis 1972 aufgenommen und bereits festgestellte Anrechnungszeiten (Ausfallzeiten) wegen Arbeitslosigkeit mit beitragspflichtigen Entgelten versehen (Januar 1986 bis Dezember 1991) bzw. höhere Entgelte als die gemeldeten (November 1994 bis Dezember 2004) festgestellt werden.
Vorgeschichte Der Kläger ist am XXXXX 1951 geboren. Am XXXXX 1973 bestand er die Gesellenprüfung zum Zahntechniker. Nach der vorliegenden Kopie einer nicht aufgerechneten Gebrauchsversicherungskarte Nr. 01 waren in der Zeit vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1972 für ihn Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung an die AOK (OKK) B. entrichtet worden. In seinem erlernten Beruf war der Kläger bis zum 19. November 1985 beschäftigt. In der Folgezeit war er arbeitslos und bezog mit Unterbrechungen Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Ein Antrag auf berufliche Rehabilitation wurde 1993 abgelehnt. Nach einem Gutachten des Arztes für Arbeits- und Umweltmedizin sowie für Psychotherapie Dr. P. vom 21. Mai 1999 war die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen einer seit etwa Ende der 80er Jahre aufgetretenen Schuppenflechte (Psoriasis vulgaris) gemindert. Dr. P. hielt in jenem Gutachten die Tätigkeit als Zahntechniker nicht mehr für möglich. Der Kläger sei jedoch in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten auszuüben, sofern mit diesen Tätigkeiten keine mechanischen, thermischen oder chemischen Hautbelastungen verbunden seien. Weitere Einschränkungen des Leistungsvermögens bestünden nicht. Der Kläger bezog Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bis 31. Dezember 2004. Für die Zeit vom 1. November 1994 bis 31. Dezember 2004 hat der Kläger in dem gerichtlichen Verfahren zum Aktenzeichen 8 AR 390/95/L 5 AL 4/01 eine höhere Arbeitslosenhilfe als die ursprünglich bewilligte erreicht. Das Verfahren wurde mit einem am 22. Juli 2004 geschlossenen Vergleich beendet, mit dem sich die seinerzeit beklagte Bundesagentur für Arbeit verpflichtete, dem Kläger ab 1. November 1994 Arbeitslosenhilfe auf der Grundlage eines (wöchentlichen) Bemessungsentgelts von 655 DM zu gewähren. Für die nachfolgenden Jahre sollte die Arbeitslosenhilfezahlung entsprechend den gesetzlichen Regelungen erfolgen. Die Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin in Ausführung des Vergleichs eine Vielzahl von Änderungsbescheiden vom 16. Juni 2005, die hier für die Zeiten vom 1. November 1994 bis 31. Oktober 1995 und vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 2004 vorliegen.
Verwaltungsverfahren Am 22. September 2004 sprach der Kläger persönlich bei der Auskunfts– und Beratungsstelle der Beklagten vor und beantragte formlos eine Rente wegen Erwerbs – oder Berufsunfähigkeit nach altem, hilfsweise eine Rente wegen Erwerbsminderung nach neuem Recht. Er erklärte, er wolle Anfang Oktober einen Termin beim Arbeitsamt wahrnehmen und danach entscheiden, ob die Rente in Anspruch genommen werden solle. Die für die Bearbeitung erforderlichen Antragsformulare seien ihm bereits ausgehändigt worden. Die Beklagte erinnerte den Kläger an die Einreichung des formularmäßigen Rentenantrags. Der Kläger kam dieser Aufforderung nicht nach und erklärte dies damit, dass das Arbeitsamt mehrere Jahre in seinen Unterlagen nicht aufführe und Anfragen nicht beantworte. Nachdem ihm die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 16. August 2005 eine Frist zur Einreichung der Rentenantragsformulare bis zum 5. September 2005 gesetzt und ihn über die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung belehrt und der Kläger hierauf nicht reagiert hatte, wurde der Rentenantrag mit Bescheid vom 26. Oktober 2005 abgelehnt, weil die Vordrucke nicht ausgefüllt übersandt worden und die Mitwirkungspflichten des Klägers nicht erfüllt seien. Hiergegen legte der Kläger am 25. November 2005 Widerspruch ein und erklärte, er wolle seinen Antrag weiterhin aufrechterhalten. Eine weitere Begründung erfolge später. Im Widerspruchsverfahren setzte die Beklagte dem Kläger eine weitere Frist zur Abgabe der Rentenvordrucke und wies darauf hin, dass sie anderenfalls nach Aktenlage entscheiden werde. Auch hierauf reagierte der Kläger nicht. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2006 zurück.
Klageverfahren Der Kläger hat am 30. Juni 2005 Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat der Kläger der Beklagten am 5. Dezember 2006 die Anlage zum Rentenantrag zur Feststellung der Erwerbsminderung bzw. von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit (Vordruck R 210) vorgelegt, nicht jedoch den ausgefüllten Antrag auf Versichertenrente (Vordruck R 100) und die Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (R 810). Zur Begründung dieses Verhaltens und der Klage hat er vorgetragen:
• Nach Abschluss des Verfahrens gegen das Arbeitsamt wäre es erforderlich gewesen, die Bemessungsgrundlagen für die Zeit vom 1. November 1994 bis 31. Dezember 2004 neu zu bewerten und in seinen Versicherungsverlauf aufzunehmen. Das sei nicht geschehen. • Die Zeiten der Arbeitslosigkeit von 1986 bis 1991 seien im Versicherungsverlauf fehlerhaft erfasst. Diese Jahrgänge (gemeint sind offenbar die für sie maßgeblichen Entgelte) fehlten. Eine Juristin des Arbeitsamts habe ihm erklärt, dass seine Akten vernichtet worden seien. Weitere nötige Unterlagen habe er verspätet, unvollständig, nur mit der Hand ausgefüllt und unleserlich erhalten. Dies sei ein schwerwiegender, strafrechtlich relevanter Vorgang, der nicht rechtens sei und ihm wirtschaftlich enorm geschadet habe, und er müsse ein solches Verhalten nicht hinnehmen. Ihn treffe deshalb keine Schuld daran, dass ihm wichtige Unterlagen fehlten und er die von der Rentenversicherung erbetenen Angaben nicht machen könne. An seinem Antrag könne er keine Fehler feststellen. Mit dem Gutachten von Dr. P., das vom Sozialgericht während seines Klageverfahrens eingeholt wurde, sei auch seine unheilbare Krankheit belegt. Genau die fehlenden Daten seien es, die zur Verzögerung bei der Abgabe seines Antrags geführt hätten. Der Vorwurf fehlender Mitwirkung sei deshalb nicht berechtigt • Schließlich fehlten im Versicherungsverlauf die Zeiten seiner Ausbildung zum Zahntechniker von 1969 bis 1972. Zur Unterstützung seines Vorbringens hat der Kläger einen Versicherungsverlauf vom 12. August 1999, mehrere Änderungsbescheide der Agentur für Arbeit H. vom 27. Juli 2004, 15. Juni 2005 und 16. Juni 2005, eine Kopie seiner Gebrauchsversicherungskarte Nr. 1, eine Kopie seines Prüfungszeugnisses über die bestandene Gesellenprüfung zum Zahntechniker vom 27. Januar 1973 sowie Auszüge aus dem Gutachten Dr. P. vom 21. Mai 1999 vorgelegt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat mehrfach beanstandet, dass der Kläger die Vordrucke R 100 und R 810, die ihm während des Klageverfahrens nochmals zur Verfügung gestellt worden sind, nicht ausgefüllt und eingereicht habe und darauf hingewiesen, dass ohne diese Unterlagen eine Entscheidung über den Antrag nicht möglich sei. Der Kläger habe deshalb seine Mitwirkungspflicht nach wie vor nicht erfüllt. Medizinische Ermittlungen seien bei dieser Situation nicht sinnvoll.
Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 25. August 2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger die Ergänzung bzw. Berichtigung seines Versicherungsverlaufs verlange. Hierzu liege noch kein anfechtbarer Bescheid, insbesondere kein Vormerkungsbescheid gemäß § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vor. Weitere Zeiten müssten ebenfalls erst in einem Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden. Soweit der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit begehre, sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Denn die Beklagte habe die begehrte Rente wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu Recht versagt. Die fehlenden Angaben seien erforderlich, um eine Entscheidung über den Antrag zu ermöglichen. Sie seien dem Kläger auch zuzumuten, zumal ihm angeboten worden sei, sich an die Auskunfts– und Beratungsstelle der Beklagten zu wenden und dort Beratung und Hilfe in Anspruch zu nehmen, und der Beklagten sei es auch nicht möglich gewesen, sich mit geringerem Aufwand die erforderlichen Informationen zu verschaffen. Entgegen der Auffassung des Klägers benötige er auch vom Arbeitsamt keine weiteren Bescheide. Auch ohne diese Bescheide könne der Kläger sämtliche Fragen der Antragsformulare beantworten. Eventuell streitige Punkte im Hinblick auf Beitragszeiten und Beitragshöhe hätten im Kontenklärungsverfahren geklärt werden können. Über die Möglichkeit einer nachträglichen Leistungserbringung (§ 67 SGB I) sei nach allem nicht zu entscheiden gewesen.
Berufungsverfahren Gegen diesen ihm am 28. August 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am Montag, den 29. September 2008 Berufung eingelegt, die zunächst auch nach Aufforderung durch das Gericht nicht näher begründet wurde. Die Berufung wurde deshalb als zurückgenommen angesehen. Mit Schreiben vom 29. Juni 2009 hat der Kläger das Verfahren fortgesetzt. Er trägt vor, dass er nunmehr die für die Durchführung des Berufungsverfahrens bestimmten Unterlagen erhalten habe. Hierzu verweist er auf einen Vormerkungsbescheid der Beklagten vom 19. Juni 2009, gegen den er Widerspruch eingelegt hatte. In der Sache selbst hält der Kläger an seinem bisher vertretenen Standpunkt fest, dass erst eine Klärung der fehlenden Daten in seinem Kontoguthaben erfolgen müsse, bevor er in der Lage sei, die geforderten Anträge auszufüllen. Er könne nicht für die Vernichtung seiner wichtigsten Daten verantwortlich gemacht werden. Vielmehr könne nur die Beklagte zur Beibringung der fehlenden Daten beitragen. Hierzu müsse ihm das Landessozialgericht verhelfen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 25. August 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01. Oktober 2004 zu gewähren und im Versicherungsverlauf eine weitere Ausbildungszeit von 1969 bis 1972 vorzumerken, die Zeit der Arbeitslosigkeit von 1986 bis 1991 mit Entgelten zu versehen und die Entgelte für die Zeit von November 1994 bis Dezember 2004 entsprechend den geänderten Bewilligungsbescheiden über den Bezug von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit zu berichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Versagung der begehrten Rente wegen fehlender Mitwirkung weiterhin für rechtens.
Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Vormerkungsbescheid vom 19. Juni 2009 mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2010 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger keine Klage erhoben.
Der Senat hat mit Beschluss vom 22. Februar 2012 die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter zur gemeinsamen Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Zu dem für den 11. April 2012 anberaumten Verhandlungstermin ist der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung mit der Anordnung seines persönlichen Erscheinens nicht erschienen. Er hat sein Nichterscheinen auch nicht entschuldigt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Sitzungsniederschrift vom 11. April 2012 und den Inhalt der dort aufgeführten Unterlagen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung aufgrund der mündlichen Verhandlung am 11. April 2012 entscheiden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Denn der Kläger ist ordnungsgemäß zu diesem Termin geladen worden und hat sein fehlendes Erscheinen nicht entschuldigt. Die Ladung enthält den Hinweis, dass in diesem Fall auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
Die Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig (§§ 143, 144 SGG), insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG). Der Kläger konnte das wegen fiktiver Rücknahme der Berufung zunächst als erledigt angesehene Berufungsverfahren fortsetzen, weil eine Rechtsgrundlage für die Beendigung des Berufungsverfahrens durch fiktive Rücknahme der Berufung wegen Nichtbetreibens des Verfahrens bis zur Neufassung des § 156 Abs. 2 SGG durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 3057) nicht existiert hat (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, Randnr. 4a zu § 156 mit weiteren Nachweisen).
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Soweit der Kläger mit der Berufung weiterhin die Ergänzung bzw. Berichtigung seines Versicherungskontos zu erreichen versucht, liegen die für ein Sachurteil erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Insoweit ist die Klage nach wie vor unzulässig. Der während des Berufungsverfahrens ergangene Vormerkungsbescheid der Beklagten vom 19. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2010 ist bindend geworden, nachdem der Kläger gegen ihn keine Klage erhoben hat (§ 77 SGG). Er ist auch nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, weil er den ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakt weder ändert noch ersetzt und deshalb die Voraussetzungen für seine Einbeziehung in das Berufungsverfahren nicht erfüllt sind. Will der Kläger Änderungen in seinem Versicherungsverlauf erreichen, muss er bei der Beklagten entweder die Ergänzung seines Versicherungskontos beantragen, was insbesondere im Hinblick auf die geltend gemachte Ausbildungszeit von 1969 bis 1972 in Betracht kommt, oder er müsste, soweit nach seiner Auffassung die festgestellten Daten fehlerhaft sind, die Abänderung des Bescheides vom 19. Juni 2009 durch Erteilung eines Zugunstenbescheides (Neufeststellung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) beantragen. Der Kläger sollte insoweit die im Sitzungsprotokoll enthaltenen Hinweise beachten und sich des Umstandes bewusst sein, dass auch die Bindungswirkung des Bescheides vom 19. Juni 2009 nichts daran zu ändern vermag, dass über eine Anrechnung und Bewertung von Versicherungszeiten gemäß § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI erst im Leistungsfall entschieden wird, dem Kläger es also freisteht, nach dessen Feststellung durch einen entsprechenden Bescheid der Beklagten sein auf die Klärung weiterer Versicherungszeiten und deren Bewertung gerichtetes Anliegen durch rechtzeitig einzulegende Rechtsbehelfe weiter zu verfolgen.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist mithin allein der Bescheid vom 26. Oktober 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2006, mit dem die Beklagte den Rentenantrag des Klägers wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt hat. Der Sache nach handelt es sich dabei nicht um eine Ablehnung des Rentenbegehrens, sondern um eine Versagung der Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung.
Diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger kann die von ihm begehrte Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gegenwärtig nicht beanspruchen, weil die Beklagte diese Leistung zu Recht wegen der nach wie vor fehlenden Mitwirkung des Klägers versagt hat. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides vom 25. August 2008 Bezug, denen er sich in vollem Umfang anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren keine Tatsachen oder Rechtsansichten vorgetragen, die seine fehlende Mitwirkung an einer Entscheidung der Beklagten über die beantragte Rente rechtfertigen oder auch nur nachvollziehbar erscheinen lassen könnte. Die fehlenden Vordrucke kann der Kläger, soweit er hierzu selbst nicht in der Lage sein sollte, ohne weiteres mit Hilfe der Mitarbeiter der Beklagten in ihrer Auskunfts- und Beratungsstelle ausfüllen und unterschreiben. Der vorherigen Klärung der noch offenen Versicherungszeiten oder der Bewertung und Anrechnung festgestellter rentenrechtlicher Zeiten bedarf es hierfür entgegen seiner Auffassung nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; sie entspricht dem für den Kläger negativen Ausgang des Verfahrens.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Tatbestand:
Streitgegenstand Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Vor Entscheidung über seinen Antrag möchte er erreichen, dass in seinen Versicherungsverlauf weitere Zeiten der Berufsausbildung zum Zahntechniker von 1969 bis 1972 aufgenommen und bereits festgestellte Anrechnungszeiten (Ausfallzeiten) wegen Arbeitslosigkeit mit beitragspflichtigen Entgelten versehen (Januar 1986 bis Dezember 1991) bzw. höhere Entgelte als die gemeldeten (November 1994 bis Dezember 2004) festgestellt werden.
Vorgeschichte Der Kläger ist am XXXXX 1951 geboren. Am XXXXX 1973 bestand er die Gesellenprüfung zum Zahntechniker. Nach der vorliegenden Kopie einer nicht aufgerechneten Gebrauchsversicherungskarte Nr. 01 waren in der Zeit vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1972 für ihn Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung an die AOK (OKK) B. entrichtet worden. In seinem erlernten Beruf war der Kläger bis zum 19. November 1985 beschäftigt. In der Folgezeit war er arbeitslos und bezog mit Unterbrechungen Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Ein Antrag auf berufliche Rehabilitation wurde 1993 abgelehnt. Nach einem Gutachten des Arztes für Arbeits- und Umweltmedizin sowie für Psychotherapie Dr. P. vom 21. Mai 1999 war die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen einer seit etwa Ende der 80er Jahre aufgetretenen Schuppenflechte (Psoriasis vulgaris) gemindert. Dr. P. hielt in jenem Gutachten die Tätigkeit als Zahntechniker nicht mehr für möglich. Der Kläger sei jedoch in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten auszuüben, sofern mit diesen Tätigkeiten keine mechanischen, thermischen oder chemischen Hautbelastungen verbunden seien. Weitere Einschränkungen des Leistungsvermögens bestünden nicht. Der Kläger bezog Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bis 31. Dezember 2004. Für die Zeit vom 1. November 1994 bis 31. Dezember 2004 hat der Kläger in dem gerichtlichen Verfahren zum Aktenzeichen 8 AR 390/95/L 5 AL 4/01 eine höhere Arbeitslosenhilfe als die ursprünglich bewilligte erreicht. Das Verfahren wurde mit einem am 22. Juli 2004 geschlossenen Vergleich beendet, mit dem sich die seinerzeit beklagte Bundesagentur für Arbeit verpflichtete, dem Kläger ab 1. November 1994 Arbeitslosenhilfe auf der Grundlage eines (wöchentlichen) Bemessungsentgelts von 655 DM zu gewähren. Für die nachfolgenden Jahre sollte die Arbeitslosenhilfezahlung entsprechend den gesetzlichen Regelungen erfolgen. Die Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin in Ausführung des Vergleichs eine Vielzahl von Änderungsbescheiden vom 16. Juni 2005, die hier für die Zeiten vom 1. November 1994 bis 31. Oktober 1995 und vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 2004 vorliegen.
Verwaltungsverfahren Am 22. September 2004 sprach der Kläger persönlich bei der Auskunfts– und Beratungsstelle der Beklagten vor und beantragte formlos eine Rente wegen Erwerbs – oder Berufsunfähigkeit nach altem, hilfsweise eine Rente wegen Erwerbsminderung nach neuem Recht. Er erklärte, er wolle Anfang Oktober einen Termin beim Arbeitsamt wahrnehmen und danach entscheiden, ob die Rente in Anspruch genommen werden solle. Die für die Bearbeitung erforderlichen Antragsformulare seien ihm bereits ausgehändigt worden. Die Beklagte erinnerte den Kläger an die Einreichung des formularmäßigen Rentenantrags. Der Kläger kam dieser Aufforderung nicht nach und erklärte dies damit, dass das Arbeitsamt mehrere Jahre in seinen Unterlagen nicht aufführe und Anfragen nicht beantworte. Nachdem ihm die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 16. August 2005 eine Frist zur Einreichung der Rentenantragsformulare bis zum 5. September 2005 gesetzt und ihn über die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung belehrt und der Kläger hierauf nicht reagiert hatte, wurde der Rentenantrag mit Bescheid vom 26. Oktober 2005 abgelehnt, weil die Vordrucke nicht ausgefüllt übersandt worden und die Mitwirkungspflichten des Klägers nicht erfüllt seien. Hiergegen legte der Kläger am 25. November 2005 Widerspruch ein und erklärte, er wolle seinen Antrag weiterhin aufrechterhalten. Eine weitere Begründung erfolge später. Im Widerspruchsverfahren setzte die Beklagte dem Kläger eine weitere Frist zur Abgabe der Rentenvordrucke und wies darauf hin, dass sie anderenfalls nach Aktenlage entscheiden werde. Auch hierauf reagierte der Kläger nicht. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2006 zurück.
Klageverfahren Der Kläger hat am 30. Juni 2005 Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat der Kläger der Beklagten am 5. Dezember 2006 die Anlage zum Rentenantrag zur Feststellung der Erwerbsminderung bzw. von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit (Vordruck R 210) vorgelegt, nicht jedoch den ausgefüllten Antrag auf Versichertenrente (Vordruck R 100) und die Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (R 810). Zur Begründung dieses Verhaltens und der Klage hat er vorgetragen:
• Nach Abschluss des Verfahrens gegen das Arbeitsamt wäre es erforderlich gewesen, die Bemessungsgrundlagen für die Zeit vom 1. November 1994 bis 31. Dezember 2004 neu zu bewerten und in seinen Versicherungsverlauf aufzunehmen. Das sei nicht geschehen. • Die Zeiten der Arbeitslosigkeit von 1986 bis 1991 seien im Versicherungsverlauf fehlerhaft erfasst. Diese Jahrgänge (gemeint sind offenbar die für sie maßgeblichen Entgelte) fehlten. Eine Juristin des Arbeitsamts habe ihm erklärt, dass seine Akten vernichtet worden seien. Weitere nötige Unterlagen habe er verspätet, unvollständig, nur mit der Hand ausgefüllt und unleserlich erhalten. Dies sei ein schwerwiegender, strafrechtlich relevanter Vorgang, der nicht rechtens sei und ihm wirtschaftlich enorm geschadet habe, und er müsse ein solches Verhalten nicht hinnehmen. Ihn treffe deshalb keine Schuld daran, dass ihm wichtige Unterlagen fehlten und er die von der Rentenversicherung erbetenen Angaben nicht machen könne. An seinem Antrag könne er keine Fehler feststellen. Mit dem Gutachten von Dr. P., das vom Sozialgericht während seines Klageverfahrens eingeholt wurde, sei auch seine unheilbare Krankheit belegt. Genau die fehlenden Daten seien es, die zur Verzögerung bei der Abgabe seines Antrags geführt hätten. Der Vorwurf fehlender Mitwirkung sei deshalb nicht berechtigt • Schließlich fehlten im Versicherungsverlauf die Zeiten seiner Ausbildung zum Zahntechniker von 1969 bis 1972. Zur Unterstützung seines Vorbringens hat der Kläger einen Versicherungsverlauf vom 12. August 1999, mehrere Änderungsbescheide der Agentur für Arbeit H. vom 27. Juli 2004, 15. Juni 2005 und 16. Juni 2005, eine Kopie seiner Gebrauchsversicherungskarte Nr. 1, eine Kopie seines Prüfungszeugnisses über die bestandene Gesellenprüfung zum Zahntechniker vom 27. Januar 1973 sowie Auszüge aus dem Gutachten Dr. P. vom 21. Mai 1999 vorgelegt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat mehrfach beanstandet, dass der Kläger die Vordrucke R 100 und R 810, die ihm während des Klageverfahrens nochmals zur Verfügung gestellt worden sind, nicht ausgefüllt und eingereicht habe und darauf hingewiesen, dass ohne diese Unterlagen eine Entscheidung über den Antrag nicht möglich sei. Der Kläger habe deshalb seine Mitwirkungspflicht nach wie vor nicht erfüllt. Medizinische Ermittlungen seien bei dieser Situation nicht sinnvoll.
Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 25. August 2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger die Ergänzung bzw. Berichtigung seines Versicherungsverlaufs verlange. Hierzu liege noch kein anfechtbarer Bescheid, insbesondere kein Vormerkungsbescheid gemäß § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vor. Weitere Zeiten müssten ebenfalls erst in einem Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden. Soweit der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit begehre, sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Denn die Beklagte habe die begehrte Rente wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu Recht versagt. Die fehlenden Angaben seien erforderlich, um eine Entscheidung über den Antrag zu ermöglichen. Sie seien dem Kläger auch zuzumuten, zumal ihm angeboten worden sei, sich an die Auskunfts– und Beratungsstelle der Beklagten zu wenden und dort Beratung und Hilfe in Anspruch zu nehmen, und der Beklagten sei es auch nicht möglich gewesen, sich mit geringerem Aufwand die erforderlichen Informationen zu verschaffen. Entgegen der Auffassung des Klägers benötige er auch vom Arbeitsamt keine weiteren Bescheide. Auch ohne diese Bescheide könne der Kläger sämtliche Fragen der Antragsformulare beantworten. Eventuell streitige Punkte im Hinblick auf Beitragszeiten und Beitragshöhe hätten im Kontenklärungsverfahren geklärt werden können. Über die Möglichkeit einer nachträglichen Leistungserbringung (§ 67 SGB I) sei nach allem nicht zu entscheiden gewesen.
Berufungsverfahren Gegen diesen ihm am 28. August 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am Montag, den 29. September 2008 Berufung eingelegt, die zunächst auch nach Aufforderung durch das Gericht nicht näher begründet wurde. Die Berufung wurde deshalb als zurückgenommen angesehen. Mit Schreiben vom 29. Juni 2009 hat der Kläger das Verfahren fortgesetzt. Er trägt vor, dass er nunmehr die für die Durchführung des Berufungsverfahrens bestimmten Unterlagen erhalten habe. Hierzu verweist er auf einen Vormerkungsbescheid der Beklagten vom 19. Juni 2009, gegen den er Widerspruch eingelegt hatte. In der Sache selbst hält der Kläger an seinem bisher vertretenen Standpunkt fest, dass erst eine Klärung der fehlenden Daten in seinem Kontoguthaben erfolgen müsse, bevor er in der Lage sei, die geforderten Anträge auszufüllen. Er könne nicht für die Vernichtung seiner wichtigsten Daten verantwortlich gemacht werden. Vielmehr könne nur die Beklagte zur Beibringung der fehlenden Daten beitragen. Hierzu müsse ihm das Landessozialgericht verhelfen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 25. August 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01. Oktober 2004 zu gewähren und im Versicherungsverlauf eine weitere Ausbildungszeit von 1969 bis 1972 vorzumerken, die Zeit der Arbeitslosigkeit von 1986 bis 1991 mit Entgelten zu versehen und die Entgelte für die Zeit von November 1994 bis Dezember 2004 entsprechend den geänderten Bewilligungsbescheiden über den Bezug von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit zu berichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Versagung der begehrten Rente wegen fehlender Mitwirkung weiterhin für rechtens.
Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Vormerkungsbescheid vom 19. Juni 2009 mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2010 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger keine Klage erhoben.
Der Senat hat mit Beschluss vom 22. Februar 2012 die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter zur gemeinsamen Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Zu dem für den 11. April 2012 anberaumten Verhandlungstermin ist der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung mit der Anordnung seines persönlichen Erscheinens nicht erschienen. Er hat sein Nichterscheinen auch nicht entschuldigt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Sitzungsniederschrift vom 11. April 2012 und den Inhalt der dort aufgeführten Unterlagen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung aufgrund der mündlichen Verhandlung am 11. April 2012 entscheiden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Denn der Kläger ist ordnungsgemäß zu diesem Termin geladen worden und hat sein fehlendes Erscheinen nicht entschuldigt. Die Ladung enthält den Hinweis, dass in diesem Fall auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
Die Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig (§§ 143, 144 SGG), insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG). Der Kläger konnte das wegen fiktiver Rücknahme der Berufung zunächst als erledigt angesehene Berufungsverfahren fortsetzen, weil eine Rechtsgrundlage für die Beendigung des Berufungsverfahrens durch fiktive Rücknahme der Berufung wegen Nichtbetreibens des Verfahrens bis zur Neufassung des § 156 Abs. 2 SGG durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 3057) nicht existiert hat (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, Randnr. 4a zu § 156 mit weiteren Nachweisen).
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Soweit der Kläger mit der Berufung weiterhin die Ergänzung bzw. Berichtigung seines Versicherungskontos zu erreichen versucht, liegen die für ein Sachurteil erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Insoweit ist die Klage nach wie vor unzulässig. Der während des Berufungsverfahrens ergangene Vormerkungsbescheid der Beklagten vom 19. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2010 ist bindend geworden, nachdem der Kläger gegen ihn keine Klage erhoben hat (§ 77 SGG). Er ist auch nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, weil er den ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakt weder ändert noch ersetzt und deshalb die Voraussetzungen für seine Einbeziehung in das Berufungsverfahren nicht erfüllt sind. Will der Kläger Änderungen in seinem Versicherungsverlauf erreichen, muss er bei der Beklagten entweder die Ergänzung seines Versicherungskontos beantragen, was insbesondere im Hinblick auf die geltend gemachte Ausbildungszeit von 1969 bis 1972 in Betracht kommt, oder er müsste, soweit nach seiner Auffassung die festgestellten Daten fehlerhaft sind, die Abänderung des Bescheides vom 19. Juni 2009 durch Erteilung eines Zugunstenbescheides (Neufeststellung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) beantragen. Der Kläger sollte insoweit die im Sitzungsprotokoll enthaltenen Hinweise beachten und sich des Umstandes bewusst sein, dass auch die Bindungswirkung des Bescheides vom 19. Juni 2009 nichts daran zu ändern vermag, dass über eine Anrechnung und Bewertung von Versicherungszeiten gemäß § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI erst im Leistungsfall entschieden wird, dem Kläger es also freisteht, nach dessen Feststellung durch einen entsprechenden Bescheid der Beklagten sein auf die Klärung weiterer Versicherungszeiten und deren Bewertung gerichtetes Anliegen durch rechtzeitig einzulegende Rechtsbehelfe weiter zu verfolgen.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist mithin allein der Bescheid vom 26. Oktober 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2006, mit dem die Beklagte den Rentenantrag des Klägers wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt hat. Der Sache nach handelt es sich dabei nicht um eine Ablehnung des Rentenbegehrens, sondern um eine Versagung der Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung.
Diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger kann die von ihm begehrte Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gegenwärtig nicht beanspruchen, weil die Beklagte diese Leistung zu Recht wegen der nach wie vor fehlenden Mitwirkung des Klägers versagt hat. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides vom 25. August 2008 Bezug, denen er sich in vollem Umfang anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren keine Tatsachen oder Rechtsansichten vorgetragen, die seine fehlende Mitwirkung an einer Entscheidung der Beklagten über die beantragte Rente rechtfertigen oder auch nur nachvollziehbar erscheinen lassen könnte. Die fehlenden Vordrucke kann der Kläger, soweit er hierzu selbst nicht in der Lage sein sollte, ohne weiteres mit Hilfe der Mitarbeiter der Beklagten in ihrer Auskunfts- und Beratungsstelle ausfüllen und unterschreiben. Der vorherigen Klärung der noch offenen Versicherungszeiten oder der Bewertung und Anrechnung festgestellter rentenrechtlicher Zeiten bedarf es hierfür entgegen seiner Auffassung nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; sie entspricht dem für den Kläger negativen Ausgang des Verfahrens.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
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