L 7 AS 1461/12 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 893/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 1461/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 15. März 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat im angefochtenen Beschluss zu Recht die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes abgelehnt.

Das SG hat zunächst zutreffend und unter Berücksichtigung des § 123 SGG die Anträge des Antragstellers entsprechend § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches aus der Sicht eines objektiven Empfängers ausgelegt und ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anträge auf "Feststellung der Befangenheit" sowie auf "Feststellung, dass es sich nicht um Verwaltungsakte handelt" ebenso unzulässig sind wie die Anträge auf Einleitung von Disziplinar- und Strafmaßnahmen. Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Prüfung diesen Ausführungen in vollem Umfang an und nimmt entsprechend § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG hierauf Bezug.

Soweit der Antragsteller unter Aufrechterhaltung der bisherigen Anträge auch im Beschwerdeverfahren die "Feststellung von Rechtswidrigkeit, Nichtigkeit, ..., Verfahrensfehler und Grundrechtsverstöße sowie Überprüfung der Verfahrensweise" begehrt, kommt diesem Begehren keine eigenständige Bedeutung zu, da im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidungen überprüft wird.

Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass sich der Kläger zum einen gegen den Bewilligungsbescheid vom 21. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2012 wendet und insoweit höhere Leistungen "in Anlehnung an den Tarif für den Öffentlichen Dienst" sowie unter Berücksichtigung eines Härtefalles ebenso wie die Gewährung von Schadensersatz begehrt. Hierbei ging das SG zu Recht davon aus, dass es sich insoweit um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form der sog. Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG handelt.

Ferner ging das SG im angefochtenen Beschluss zu Recht davon aus, dass sich der Antragsteller weiter gegen die Absenkung des ihm bewilligten Arbeitslosengeldes II aufgrund von Meldeversäumnissen wendet. Sein Begehren richtet sich insoweit zum einen gegen den Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2012, mit dem über den am 20. Januar 2012 beim Antragsgegner eingegangenen Widerspruch "gegen alle Entscheidungen (in ihrer Gesamtheit)" entschieden wurde, zum anderen gegen den Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2012, der den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Juli 2011 betrifft. Insoweit ging das SG zutreffend davon aus, dass sich dieses Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG richtet und als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (nunmehr) der gegen die Widerspruchsbescheide vom 23. und 25. Januar 2012 beim SG erhobenen, dort unter dem Aktenzeichen S 15 AS 880/12 noch anhängigen (Anfechtungs)Klagen zu sehen ist.

Das SG hat die gesetzlichen Grundlagen und Grundsätze, unter denen einstweiliger Rechtschutz sowohl nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG als auch nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gewährt werden kann, zutreffend im angefochtenen Beschluss dargestellt, so dass der Senat auf die dortigen Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt.

Soweit sich der Antragsteller vorliegend gegen den Bescheid vom 21. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2012 und damit gegen die Absenkung seines Arbeitslosengeldes II im Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2011 aufgrund eines Meldeversäumnisses wendet, steht diesem Begehren der rechtskräftig gewordene Beschluss des SG vom 30. August 2011 im Verfahren S 15 AS 4300/11 ER entgegen. In diesem Beschluss hat das SG den Antrag des Antragstellers, im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die aufschiebende Wirkung der dort als Widerspruch anzusehenden Klage gegen den Bescheid vom 21. Juli 2011 anzuordnen, abgelehnt. Die hiergegen vom Antragsteller eingelegte Beschwerde wurde vom Senat mit Beschluss vom 21. Oktober 2011 (L 7 AS 4250/11 ER-B) zurückgewiesen. Auch Beschlüsse im einstweiligen Rechtschutz erwachsen mit Unanfechtbarkeit in eingeschränktem Maße in Rechtskraft (§ 141 SGG in entsprechender Anwendung). Eine ablehnende Entscheidung steht daher einem neuen Antrag bei gleichem Sachverhalt entgegen. Ein neuer Antrag ist nur zulässig, wenn nach der früheren Beschlussfassung neue Tatsachen entstanden sind (Senatsbeschluss vom 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B - (juris); Binder in Hk-SGG, 3. Auflage, § 86b Rdnr. 62 m.w.N.). Der sowohl nach der Entscheidung des SG als auch des Senats ergangene Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2012, mit dem der gegen den Bescheid vom 21. Juli 2011 eingelegte Widerspruch als unzulässig verworfen wurde, stellt jedoch keine neue Tatsache dar, die einen erneuten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (nunmehr) der Anfechtungsklage zulässig machen würde. Mit diesem Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Juli 2011 wegen Versäumnis der Widerspruchsfrist als unzulässig verworfen wurde, hat der Antragsgegner gerade keine Entscheidung über den Bescheid vom 21. Juli 2011 in sachlicher Hinsicht getroffen. Eine solche sachliche Entscheidung durfte er angesichts der Tatsache, dass die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 21. Juli 2011 bereits in dem beim SG noch anhängigen Klageverfahren S 15 AS 4308/11 geprüft wird, ohnehin nicht mehr treffen. Das gegen den Bescheid vom 21. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2012 gerichtete Begehren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde somit vom SG zu Recht für unzulässig gehalten.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Bescheide vom 24. Oktober, 9. November, 24. November und 7. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2012 gerichteten Anfechtungsklage ist bereits nicht statthaft und damit ebenfalls unzulässig. Der Antragsteller hat gegen diese Bescheide erst am 20. Januar 2012, somit außerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist nach § 84 SGG, beim Antragsgegner Widerspruch eingelegt. Damit sind diese Bescheide aufgrund der eingetretenen Fristversäumnis nach § 77 SGG für die Beteiligten bindend und somit bestandskräftig geworden. Gründe, dem Antragsteller nach § 67 SGG hinsichtlich dieser Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, liegen offensichtlich nicht vor. Auch wurden vom Antragsteller weder ein entsprechender Antrag gestellt noch Gründe vorgetragen, warum er nicht in der Lage war, die jeweiligen Widerspruchsfristen einzuhalten. Damit wurde in den Bescheiden vom 24. Oktober, 9. November, 24. November und 7. Dezember 2011 für die Beteiligten bindend geregelt, dass das Arbeitslosengeld II des Antragstellers in den dort jeweils genannten Zeiträumen monatlich um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, also um 36,40 EUR gemindert wird. Bei solchen bestandskräftigen Regelungen ist jedoch ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht statthaft. Einstweiliger Rechtsschutz dient der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses bis zur endgültigen Klärung. Bei bestandskräftigen Verwaltungsakten, bei denen die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offensichtlich ausscheidet, liegt aber schon eine endgültige Klärung vor, das Rechtsverhältnis steht nicht mehr im Streit und ist daher auch keiner vorläufigen Regelung mehr zugänglich. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Bescheide vom 24. Oktober, 9. November, 24. November und 7. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2012 gerichteten Anfechtungsklage ist somit aufgrund der Bestandkraft dieser Bescheide unzulässig (vgl. hierzu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2006 - L 18 B 813/06 AS ER - (juris); Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 86b Rdnr. 7 i.V.m. § 86a Rdnr. 10, jeweils m.w.N.; Binder, a.a.O., § 86b Rdnrn. 9 und 33, jeweils m.w.N.) ).

Mit Bescheiden vom 20. und 30. Dezember 2011 hat der Antragsgegner eine Minderung des Arbeitslosengelds II in Höhe von 36,40 EUR monatlich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2012 bzw. für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. April 2012 verfügt. Der gegen diese Bescheide vom Antragsteller am 20. Januar 2012 eingelegte Widerspruch erfolgte innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist und war daher rechtzeitig. Dementsprechend hat der Antragsgegner insoweit den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2012 als unbegründet zurückgewiesen. Der vom Antragsteller beim SG gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Bescheide vom 20. und 30. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2012 gerichteten Anfechtungsklage ist somit statthaft und zulässig. Allerdings hat das SG den Antrag zu Recht abgelehnt. Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung insoweit den ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SG in vollem Umfang an und nimmt hierauf entsprechend § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug. Auch insoweit hat das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keinen Erfolg.

Auch soweit der Antragsteller sich gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2012 wendet und höhere Leistungen begehrt, bleibt dies ohne Erfolg.

Das SG hat im zugrunde liegenden Beschluss vom 15. März 2012 den Antragsgegner unter Abänderung des Bescheides vom 21. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2012 vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von 306,78 EUR ab dem 1. Februar 2012 bis zum 30. Juni 2012, längstens bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, zu gewähren. Damit hat das SG dem Antragsteller die Kaltmiete in der Höhe zugesprochen, die von ihm nach seinen eigenen, von seiner Mutter bestätigten Angaben anteilig zu tragen ist. Die übrigen vom Antragsteller geltend gemachten monatlichen Nebenkosten für Kosten der Heizung mit Strom (Nachspeicheröfen) in Höhe von 45,00 EUR, für Abwasser in Höhe von 2,50 EUR und für Müllgebühren in Höhe von 4,70 EUR wurden vom Antragsgegner ausweislich der dem Bewilligungsbescheid vom 21. Dezember 2011 beigefügten Berechnungsbögen im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2012 in voller Höhe übernommen. Zudem hat der Antragsgegner in diesem Zeitraum entsprechend § 21 Abs. 7 Sätze 1 und 2 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung (vgl. Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13. Mai 2011 - BGBl. I, S. 850) aufgrund der dezentral erfolgenden Warmwasserversorgung einen Mehrbedarf in zutreffender Höhe von 8,60 EUR monatlich anerkannt. Damit werden jedenfalls vorläufig ab 1. Februar 2012 die dem Antragsteller nach seinen eigenen Angaben tatsächlich entstehenden Kosten der Unterkunft und Heizung vom Antragsgegner in vollem Umfang übernommen. Sein Vorbringen in der Beschwerdeschrift, die Leistungen für Heizung seien nicht nachvollziehbar, verwundert vor diesem Hintergrund und ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung in Frage zu stellen. Soweit der Antragsteller die Übernahme aller Kosten seit 2005 mit seiner Beschwerde begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes eine Verpflichtung zur Leistungserbringung erst mit dem Eingang des Rechtschutzantrages beim SG einsetzt. Eine Verpflichtung, im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtschutzes für zurückliegende Zeiträume Leistungen vor Eingang des Rechtschutzantrages zu gewähren, kommt demgegenüber nur in Betracht, wenn eine Nicht- oder Minderleistung in der Vergangenheit noch andauernde Auswirkungen für Gegenwart und Zukunft begründet (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 2010 - L 7 SO 2430/10 ER-B). Derartige Anhaltspunkte sind jedoch vorliegend nicht zu ersehen. Die Entscheidung des SG, den Antragsgegner zur Leistungsgewährung bereits ab dem 1. Februar 2012, also bereits vor Eingang des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes beim SG am 22. Februar 2012, zu verpflichten, erweist sich somit als für den Antragsteller keineswegs nachteilig und ist nicht zu beanstanden.

Soweit der Antragsgegner ausweislich des Bewilligungsbescheides vom 21. Dezember 2011 dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung einer Minderung in Höhe von 182,00 EUR für den Januar 2012, in Höhe von 145,60 EUR für den Februar 2012 und in Höhe von 72,80 EUR für den März 2012 bewilligt hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Hierbei hat der Antragsgegner die sich im Januar, Februar und März 2012 jeweils überschneidenden Sanktionszeiträume aufgrund vorangegangener Minderung des Arbeitslosengeld II-Anspruchs nach Meldeversäumnissen berücksichtigt. Im Einzelnen hat der Antragsgegner im Januar 2012 die auch für diesen Monat verfügte Minderung des Arbeitslosengeld II-Anspruches mit Bescheiden vom 24. Oktober, 9. November, 24. November, 7. Dezember und 20. Dezember 2011 berücksichtigt. Für den Februar 2012 hat der Antragsgegner die Minderung des Arbeitslosengeld II-Anspruches mit Bescheiden vom 9. November, 24. November, 7. Dezember und 20. Dezember 2011 berücksichtigt, während für den März 2012 insoweit die Bescheide vom 7. und 20. Dezember 2011 Berücksichtigung fanden. Wie oben dargestellt sind die Bescheide vom 24. Oktober, 9. November, 24. November und 7. Dezember 2011 und damit die darin verfügte Minderung des Arbeitslosengeld II-Anspruchs für die Beteiligten bindend geworden. Der Bescheid vom 20. Dezember 2011 erweist sich - wie vom SG zu Recht festgestellt - als rechtmäßig. Damit ist die Minderung des Arbeitslosengeld II-Anspruchs des Antragstellers im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2012 nicht zu beanstanden und erweist sich vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner lediglich eine monatliche Minderung in Höhe von 36,40 EUR, ausgehend von einem Regelbedarf in Höhe von 364,00 EUR monatlich vorgenommen hat, als für ihn nicht nachteilig. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass seit 1. Januar 2011 der monatliche Regelbedarf, wie aus dem Bewilligungsbescheid vom 21. Dezember 2011 zu ersehen ist, 374,00 EUR betrug. An sich hätte daher entsprechend der ab 1. April 2011 geltenden Neufassung des § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. Bekanntmachung der Neufassung des SGB II vom 13. Mai 2011 - BGBl. I, S. 850) eine monatliche Minderung ab Januar 2011 in Höhe von 37,40 EUR erfolgen müssen ("10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs").

Das SG hat auch den Antrag, im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtschutzes einen höheren Regelbedarf sowie Schadensersatz zu gewähren, ebenso zutreffend abgelehnt, wie die Gewährung von Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung (a.a.O.). Auch insoweit schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung den zutreffenden Ausführungen des SG in vollem Umfang an und nimmt hierauf gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug.

Soweit der Kläger erstmals im Beschwerdeverfahren beantragt, das Verfahren nach § 149 der Zivilprozessordnung auszusetzen, hat dieser Antrag ungeachtet etwaiger Bedenken an seiner Zulässigkeit keinen Erfolg, da keinerlei Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat im vorliegenden Verfahren bestehen.

Das SG hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes somit zu Recht abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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