L 11 KR 4711/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 KR 3396/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4711/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 21. September 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages in Höhe von 8,- EUR monatlich ab dem 1. Februar 2010.

Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Diese nahm mit Genehmigung des Bundesversicherungsamts mit Wirkung zum 1. Februar 2010 in ihre Satzung folgende Regelung auf: "§ 14 - Zusatzbeitrag: Für Mitglieder beträgt der Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V monatlich 8,- Euro." Nach § 17 (Fälligkeit und Zahlung der Beiträge) der genannten Satzung der Beklagten sind die Zusatzbeiträge spätestens am 15. des Monats (Zahltag) fällig, der dem Monat folgt, für den der Zusatzbeitrag gilt. Die Satzungsänderung wurde durch das Bundesversicherungsamt genehmigt und am 3. Februar 2010 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie ist am 1. Februar 2010 in Kraft getreten.

Über diese Änderung und das damit verbundene Sonderkündigungsrecht informierte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom Februar 2010. Hiergegen erhob diese mit Telefax vom 2. März 2010 Widerspruch, mit dem sie geltend machte, es fehle eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung des Zusatzbeitrags. Es sei nicht ersichtlich, auf welche gesetzliche Vorschrift der Zusatzbeitrag fußen solle. Ungeachtet dessen sei auch die Begründung der Beklagten "schlicht und ergreifend der Unwahrheit entsprechend". Die Grenze des Zumutbaren gegenüber Versicherten erscheine erreicht. Bei sinkenden Einnahmen könne man nicht mehr Ausgaben tätigen. Die Beklagte erläuterte daraufhin mit Schreiben vom 15. März 2010 die Anforderung des Zusatzbeitrags und erließ gegenüber der Klägerin den Bescheid vom 15. März 2010, wonach diese gemäß § 242 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) iVm § 14 der Satzung der Beklagten ab 1. Februar 2010 einen monatlichen Zusatzbeitrag von 8,- EUR zu entrichten habe. Der Beitrag sei am 15. des Folgemonats fällig. Der Zusatzbeitrag sei auch dann zu entrichten, wenn Widerspruch oder Klage gegen den Bescheid erhoben werde. Eine Stundung bis zur abschließenden gerichtlichen Entscheidung sei nicht möglich.

Hiergegen erhob die Klägerin am 18. März 2010 Widerspruch und bat - ohne weitere Begründung - um Erlass eines entsprechenden Widerspruchsbescheids. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2010 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, Krankenkassen hätten einen Zusatzbeitrag zu erheben, wenn ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt sei. Sie hätten eine entsprechende Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen. Die Krankenkasse könne dabei wählen, ob sie den Zusatzbeitrag prozentual (abhängig von der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen) oder in Höhe eines gleichbleibenden monatlichen Beitrages erhebe. Die Höhe des Zusatzbeitrags dürfe 1 v.H. der beitragspflichtigen Einnahmen nicht überschreiten. Nur wenn der monatliche Zusatzbeitrag den Betrag von 8,- EUR nicht übersteige, entfalle die Prüfung der Einnahmen des Mitglieds (§ 242 Abs 1 SGB V). Erhebe die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, könne die Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden. Die Krankenkasse habe ihre Mitglieder auf dieses Kündigungsrecht spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hinzuweisen (§ 175 Abs 4 Sätze 5 und 6 SGB V). Die Beklagte habe Ende Januar 2010 zusammen mit anderen Krankenkassen in den Medien bekannt gegeben, dass sie voraussichtlich einen Zusatzbeitrag erheben werde. Mit dem Informationsschreiben aus dem Februar 2010 sei die Klägerin über die Erhebung des Zusatzbeitrages und das damit verbundene Sonderkündigungsrecht informiert worden. Das Schreiben sei ihr spätestens am 15. Februar 2010, also einen Monat vor Fälligkeit des Zusatzbeitrages, zugestellt worden. Von ihrem Kündigungsrecht habe sie keinen Gebrauch gemacht. Da der Zusatzbeitrag auf 8,- EUR monatlich festgesetzt worden sei, gelte er für alle Mitglieder unabhängig von der Höhe ihrer Einnahmen. Ausnahmen seien nicht möglich.

Hiergegen hat die Klägerin am 1. Juli 2010 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Beklagte habe im ersten Quartal 2010 einen Überschuss erwirtschaftet, sodass die Voraussetzungen des § 242 SGB V nicht vorlägen. Auf ihrem "Presseserver" habe die Beklagte zudem dargelegt, dass defizitäre Strukturen bei ihr nicht vorlägen. Wenn ein Überschuss von 31 Millionen Euro alleine im ersten Quartal erwirtschaftet worden sei, dann sei dies summa summarum ein Überschuss von durchschnittlich 120 Millionen Euro im Jahr, was das Defizit aus dem Gesundheitsfonds ohne weiteres ausgleiche. Etwaige Defizite in Höhe von 11 Milliarden Euro seien zudem auf alle gesetzlichen Krankenkassen aufzuteilen. Fest stehe, dass die Beklagte ohne Not Beiträge erhoben habe. Zur weiteren Begründung hat die Klägerin die Kopie der Pressemitteilung der Beklagten vom 7. Juni 2010 vorgelegt, wonach diese im ersten Quartal 2010 einen Überschuss von ca 31 Millionen Euro erwirtschaftet habe.

Mit Urteil vom 21. September 2010 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei klagebefugt, wobei Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis bestünden. Zur Vermeidung der Zahlung eines Zusatzbeitrags habe die Möglichkeit offen gestanden, die Mitgliedschaft bei der Beklagten zu kündigen und einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung beizutreten, die keinen Zusatzbeitrag erhebe. Ob die Klägerin dieses Kündigungsrecht ausgeübt habe, hätten die Beteiligten nicht vorgetragen. Zwischenzeitlich stehe die Kündigungsmöglichkeit aber nicht mehr offen, weil die nach § 175 Abs 4 Satz 5 SGB V maßgebliche Kündigungsfrist abgelaufen sei. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Hierbei könne offen bleiben, ob das Schreiben vom Februar 2010 als Bescheid zu qualifizieren sei, da die Beklagte die darin eventuell enthaltene Verfügung im Bescheid vom 15. März 2010 wiederholt und damit die Möglichkeit von Widerspruch und Klage eröffnet habe. Die Beklagte habe zu Recht einen Zusatzbeitrag von 8,- EUR monatlich erhoben. Die Voraussetzungen des § 242 Abs 1 Satz 1 SGB V lägen vor. Die materiell-rechtlichen Einwände der Klägerin gegen die Erhebung des Zusatzbeitrags griffen nicht durch. Die Klägerin könne nicht mit dem Argument durchdringen, dass die Beklagte keinen ausreichenden Finanzbedarf für die Erhebung des Zusatzbeitrags habe. Wie das Sozialgericht Dresden in seinem Beschluss vom 16. August 2010 (S 18 KR 327/10 ER) zutreffend ausgeführt habe, seien gesetzlich Versicherte nicht befugt, durch Erhebung von Widerspruch und Klage gegen einen Beitragsbescheid die eigenverantwortliche Haushalts- und Wirtschaftsführung der Krankenkassen im Wege einer inzidenten Kontrolle der in § 242 Abs 1 Satz 1 SGB V genannten Voraussetzungen gerichtlich prüfen zu lassen. Selbst wenn die Unterdeckung vermeidbar gewesen wäre, müsse der Versicherte die satzungsmäßige Entscheidung der Krankenkasse, dass ein Zusatzbeitrag erhoben werde, hinnehmen. Der gesetzliche Vorbehalt, dass Zusatzbeiträge erst im Falle der finanziellen Unterdeckung zu erheben seien, wirke gegenüber dem Versicherten als bloße Ordnungsvorschrift. Verbindlichkeit entfalte die Norm nur insoweit, als sie die objektiv-rechtliche Verpflichtung der Krankenkasse begründe, im Falle einer Unterdeckung einen Zusatzbeitrag zu erheben. Sie verleihe dagegen den Versicherten keinen Anspruch gegen die Krankenkasse, die Festsetzung des Zusatzbeitrags zu unterlassen, wenn die in § 242 Abs 1 Satz 1 SGB V genannten Voraussetzungen nicht vorliegen sollten. Der Schutz der Versicherten vor der Belastung mit unwirtschaftlichen Beiträgen werde vielmehr mittelbar durch die im Gesetz vorgesehenen Instrumente des Wettbewerbs zwischen den Krankenkassen gewährleistet. Zumindest so lange noch gesetzliche Krankenkasse vorhanden seien, bei denen kein Zusatzbeitrag zu leisten sei, sodass sichergestellt sei, dass das Kündigungsrecht nicht leerlaufe, liege die einzige Handhabe der Versicherten darin, ihr Sonderkündigungsrecht auszuüben. Die Grundentscheidung des Gesetzes würde zur Disposition gestellt, wenn es den Versicherten freigestellt wäre, anstatt den Zusatzbeitrag hinzunehmen oder die Kasse zu wechseln, im Wege der Klage gegen den Beitragsbescheid die Krankenkasse gerichtlich zu einer auskömmlichen Haushalts- und Wirtschaftsführung zu zwingen. Die Versicherten wirkten zudem im Rahmen der Selbstverwaltung im Verwaltungsrat sowohl an der Feststellung des Haushaltsplans als auch an der Entscheidung über die Erhebung eines Zusatzbeitrages mit.

Hiergegen richtet sich die am 6. Oktober 2010 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie angekündigt hat, Anträge und die Begründung in einem gesonderten Schriftsatz vorzulegen. Dem ist die Klägerin trotz mehrmaliger Erinnerung vom 15. November und 2. Dezember 2010 sowie vom 7. Januar 2011 nicht nachgekommen.

Die Beklagte hat ihre Verwaltungsakten vorgelegt und keinen Antrag gestellt.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2011 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt ist, durch Beschluss nach § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Sie erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beklagte hat sich daraufhin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Die Klägerin hat auf das Senatsschreiben nicht reagiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Da der Senat die Berufung der Klägerin einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält, entscheidet er gemäß § 153 Abs 4 SGG durch Beschluss. Der Rechtstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.

Die gemäß §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Mit Bescheid vom 15. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2010 (§ 95 SGG) hat die Beklagte einen monatlichen Zusatzbeitrag ab 1. Februar 2010 in Höhe von 8,- EUR zeitlich unbegrenzt und damit für mehr als ein Jahr gefordert ( § 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Die Klage ist jedoch unbegründet, das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn die angegriffene Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages ab dem 1. Februar 2010 ist § 242 Abs 1 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, der mit Wirkung vom 1. Januar 2009 eingefügt wurde und Folgendes regelt: Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Fonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein Zusatzbeitrag erhoben wird. Der Zusatzbeitrag ist auf 1 v.H. der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds begrenzt. Abweichend hiervon erhebt die Krankenkasse den Zusatzbeitrag ohne Prüfung der Höhe der Einnahmen des Mitglieds, wenn der monatliche Zusatzbeitrag den Betrag von 8,- EUR nicht übersteigt.

Hiernach hatte die Beklagte, nachdem ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt war, in ihrer Satzung eine Bestimmung über einen Zusatzbeitrag zu treffen, was mit dem mit Wirkung zum 1. Februar 2010 eingefügten § 14 in der Satzung der Beklagten erfolgte. Die Satzungsänderung ist nach Maßgabe des § 195 Abs 1 SGB V von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden.

Es ist mithin mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 242 Abs 1 Satz 3 SGB V vereinbar, dass die Beklagte diesen Zusatzbeitrag in § 14 ihrer Satzung einkommensunabhängig auf 8,- EUR pro Monat und Mitglied festgesetzt hat. Nur bei Festsetzung eines höheren Zusatzbeitrags wäre sie gezwungen gewesen, in ihrer Satzung entsprechend der Regelung in § 242 Abs 1 Satz 2 SGB V eine Einkommensabhängigkeit des Beitrags vorzusehen. Die Klägerin ist auch rechtzeitig auf das Sonderkündigungsrecht gemäß § 175 Abs 4 Satz 5 SGB V mit dem Schreiben der Beklagten vom Februar 2010 hingewiesen worden (vgl hierzu Sozialgericht Berlin, Urteil vom 22. Juni 2011 - S 73 KR 1635/10 = veröffentlicht in juris), das ihr auch im Februar 2010 zugegangen ist. Der Senat stützt sich hierbei auf die Angaben der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2010, wonach das Informationsschreiben aus dem Februar 2010 der Klägerin spätestens am 15. Februar 2010 zugestellt und sie hierin auch auf ihr Sonderkündigungsrecht hingewiesen worden sei. Diese Angaben der Beklagten hat die Klägerin weder im Klage- noch im Berufungsverfahren bestritten, sodass der Senat keinen Grund dafür hat, hieran zu zweifeln. Erstmals war der ab 1. Februar 2010 erhobene Zusatzbeitrag am 15. des Folgemonats fällig, also am 15. März 2010, was sich aus § 17 der Satzung der Beklagten ergibt.

Der Senat kann in diesem Rechtsstreit die Frage offenlassen, ob und in welchem Umfang die von der Klägerin aufgeworfene Frage der finanziellen Unterdeckung als Voraussetzung der Erhebung des Zusatzbeitrags der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, hat die Klägerin im vorliegenden Fall lediglich behauptet, der Finanzbedarf der Beklagten sei durch die Zuweisung aus dem Fonds nicht gedeckt. Sie hat sich diesbezüglich allerdings nur auf eine Pressemitteilung der Beklagten vom 7. Juni 2010 gestützt, wonach diese im ersten Quartal 2010 einen Überschuss von ca 31 Millionen Euro erwirtschaftet habe. Die Klägerin sieht dies als Beleg dafür, dass die Beklagte "ohne Not" Zusatzbeiträge erhoben habe. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Ein Überschuss allein im ersten Quartal des Jahres 2010 begründet noch keinen substantiierten Zweifel daran, dass der Finanzbedarf der Beklagten durch die Zuweisung aus dem Fonds nicht gedeckt war. Nachdem die Klägerin ihre Berufung - in Kenntnis der Ausführungen des SG - nicht begründet und auch keinen Antrag gestellt hat, sah sich der Senat auch nicht zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen veranlasst. Das SGG enthält zwar für die Begründung der Klage und der Berufung, insbesondere für die Angabe von Beweismitteln und von Tatsachen, durch deren Nichtberücksichtigung der Kläger sich beschwert fühlt, keine zwingenden Vorschriften (§ 92 Abs 1 Satz 4, § 151 Abs 3 SGG: "sollen" bzw "soll"). Das Gericht hat die Beteiligten aber insoweit heranzuziehen, wie sich aus § 103 Satz 1 Halbs 2 SGG ergibt. Bei fehlender Mitwirkung ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus in jede nur mögliche Richtung ("ins Blaue hinein") zu ermitteln und Beweis zu erheben (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R = SozR 4-1500 § 102 Nr 1 RdNr 47; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl 2008, § 103 RdNr 16).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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