Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Koblenz (RPF)
Aktenzeichen
S 14 BK 14/09
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 6 BK 1/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Kinder im Sinne des § 6a Abs. 1 BKGG sind nur leibliche oder angenommene (adoptierte) Kinder; § 2 Abs. 1 BKGG,der auch die in den Haushalt aufgenommenen Enkelkinder erfasst, bezieht sich nur auf das in § 2 BKGG geregelte Kindergeld.
2. Enkelkinder bilden auch dann keine Bedarfsgemeinschaft mit ihren Großeltern, wenn diese zu ihrem Vormund bestellt sind.
2. Enkelkinder bilden auch dann keine Bedarfsgemeinschaft mit ihren Großeltern, wenn diese zu ihrem Vormund bestellt sind.
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 20.05.2010 aufgehoben. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung eines Kinderzuschlages nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für ihre drei Enkelkinder haben.
Der 1947 geborene Kläger zu 1 und seine Ehefrau, die 1952 geborene Klägerin zu 2, leben in einem gemeinsamen Haushalt mit den drei Kindern ihrer Tochter S F , dem am geborenen K F , der am geborenen A F und der am geborenen J F. Durch Beschluss vom 08.04.2008 hat das Amtsgericht Andernach das Ruhen der elterlichen Sorge der Mutter festgestellt und die Vormundschaft den Klägern übertragen. Der Kläger zu 1 ging einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Berufskraftfahrer bei einer Gerüstbaufirma nach. Seit dem 01.12.2010 bezieht er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Klägerin zu 2 hat kein eigenes Einkommen. Für die drei Enkelkinder der Kläger zahlt die Verbandsgemeinde W Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Am 20.01.2009 beantragte der Kläger zu 1 bei der Beklagten die Gewährung eines Kinderzuschlages nach § 6 a BKGG für die drei bei ihm lebenden Enkelkinder. Die Klägerin zu 2 wurde im Antragsformular als Ehegatte des Antragstellers aufgeführt. Mit allein an den Kläger zu 1 adressierten Bescheid vom 30.01.2009 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Kinderzuschlages ab, da die genannten Kinder als Enkelkinder nicht zur Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1 gehörten. Anspruch auf Kinderzuschlag bestehe nur für solche Kinder, die mit dem Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft lebten. Hierzu gehörten nur eigene Kinder einschließlich der angenommenen (adoptierten) Kinder. Den hiergegen durch die Prozessbevollmächtigte im Namen des Klägers zu 1 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2009 als unbegründet zurück. Nach § 6 a Abs. 1 Nr. 4 BKGG i.V.m.§ 9 Abs. 1 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) und § 7 Abs. 3 SGB II werde der Kinderzuschlag zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft gewährt. Ein Anspruch bestehe daher nur für solche Kinder, die mit dem Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, nicht jedoch für die im Haushalt lebenden Enkelkinder des Widerspruchsführers.
Hiergegen hat der Kläger am 22.07.2009 beim Sozialgericht Koblenz (SG) Klage erhoben. Mit Schreiben vom 07.01.2010, das am 13.01.2010 beim Sozialgericht Koblenz eingegangen ist, ist die Klage dahingehend erweitert worden, dass auch die Ehefrau des Klägers zu 1 Klägerin sei.
Durch Urteil vom 20.05.2010 hat das SG Koblenz auf den Antrag der Kläger den Bescheid der Beklagten vom 30.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2009 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Klägern ab dem 30.01.2009 dem Grunde nach Kinderzuschlag zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar setze die Gewährung von Kinderzuschlag das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft voraus. Dies folge aus der Anknüpfung des § 6 a Abs. 1 Nr. 4 BKGG an § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Ihrem Wortlaut nach erfasse letztere Vorschrift lediglich leibliche und angenommene Kinder (Hinweis auf BSG SozR 4 4200 § 11 Nr. 3 Rdnr. 14). Auch bestehe im Regelfall kein sachlicher Grund, den Begriff des Kindes im Wege der Auslegung der Norm auf Enkel- oder Pflegekinder zu erweitern (Hinweis auf BSG, Urteil vom 27.01.2009 Az.: B 14/7 b AS 8/07 R). Von diesem Grundsatz sei vorliegend jedoch deshalb eine Ausnahme geboten, weil die Kläger bei gleichzeitigem Ruhen der elterlichen Sorge der Mutter der Kinder als Vormund ihrer Enkelkinder eingesetzt seien. Der Vormund wachse im Verhältnis zu dem Mündel in eine rechtliche Stellung, die der der Eltern weitgehend gleichgestellt sei bzw. diese ersetze. Gehöre gleichzeitig wie hier das Mündel dem Haushalt des Vormundes an, entstehe eine Gemeinschaft, die in ihren tatsächlichen und auch in den rechtlich gewollten Voraussetzungen der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II entspreche: Das Kind lebe im Haushalt derjenigen Person, welche die elterliche Sorge wahrnehme. Ob vorliegend die Gewährung eines Kinderzuschlages zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit in den jeweiligen Monaten ab dem 30.01.2009 erforderlich sei, lasse sich nicht abschließend bewerten und bedürfe einer monatsbezogenen Berechnung durch die Beklagte. Aus diesem Grund sei gemäß § 130 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Grundurteil erlassen worden.
Gegen das ihr am 14.06.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.06.2010 Berufung eingelegt.
Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, das BSG habe in seinem Urteil vom 27.01.2009 (Az.: B 14/7 b AS 8/07 R) ausdrücklich festgestellt, dass Kinder im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nur leibliche und angenommene Kinder seien. Im Übrigen belege auch die Tatsache, dass durch den zuständigen Träger Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII gewährt werde, dass die drei Enkelkinder des Klägers nicht zum Personenkreis des § 7 SGB II gehörten. Ansonsten würde hier § 21 Satz 1 SGB XII greifen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 20.05.2010 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Hinsichtlich der Klägerin zu 2 ist die Berufung schon deswegen begründet, da ihre Klage unzulässig ist. Zwar ist durch die Erweiterung der Klage auf die Klägerin zu 2 eine zulässige Klageänderung eingetreten, da die Beteiligten in der Folge in der mündlichen Verhandlung zur Sache verhandelt haben, ohne dass die Beklagte der Klageerweiterung widersprochen hätte (§ 99 Abs. 1 und 2 SGG). Jedoch war die Klägerin zu 2 nicht Adressatin des Bescheides der Beklagten vom 30.01.2009 und in der Folge auch nicht Beteiligte des Widerspruchsverfahrens. Sie ist durch die angegriffenen Bescheide nicht beschwert, so dass es ihr an der Klagebefugnis fehlt (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Klage des Klägers zu 2 ist demgegenüber zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger zu 2 hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Kinderzuschlages nach § 6 a BKGG für seine drei bei ihm lebenden Enkelkinder. Der Bescheid der Beklagten vom 30.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2009 ist rechtmäßig.
Nach § 6 a Abs. 1 BKGG erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unver¬heiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn u.a. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird (Nr. 4 Satz 1). Kinder in dem Sinne sind grundsätzlich nur leibliche Kinder oder angenommene (adoptierte) Kinder. (Zur Wirkung der Annahme eines minderjährigen Kindes vgl. § 1754 Bürgerliches Gesetzbuch BGB). Soweit in § 2 Abs. 1 BKGG geregelt ist, dass als Kinder auch berücksichtigt werden, die in den Haushalt aufgenommen Kinder des Ehegatten (Nr. 1), unter bestimmten Umständen Pflegekinder (Nr. 2) sowie in den Haushalt aufgenommenen Enkel (Nr. 3), so bezieht sich diese Regelung, die seit dem Inkrafttreten des Bundeskindergeldgesetzes am 01.01.1996 unverändert besteht, erkennbar nur auf das in § 1 BKGG geregelte Kindergeld und nicht auf den erst mit Wirkung vom 01.01.2005 neu eingeführten Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG. Damit gilt auch im Rahmen des § 6 a BKGG die allgemeine Grundregel, dass für die Auslegung des Begriffs "Kindes" auf die Vorschriften über die Verwandtschaft nach dem BGB abzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009 Az.: B 14/7 b AS 8/07 R, SozR 4-4200 § 21 Nr. 4 Rn. 14).
Im Übrigen folgt auch aus der Anknüpfung des § 6 a Abs. 1 Nr. 4 BKGG an § 9 SGB II und damit an die in § 7 Abs. 3 SGB II definierte Bedarfsgemeinschaft, dass ein Kinderzuschlag für die im Haushalt lebenden Enkelkinder ausscheidet. Denn nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 bilden lediglich die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - vorliegend waren bis zum 30.11.2012 beide Kläger, seit dem 01.12.2012 zumindest die Klägerin zu 2 erwerbsfähig im Sinne des SGB II - eine Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern, soweit sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Hiervon ist auch das SG ausgegangen. Zutreffend weist das SG auch auf die Rechtsprechung des BSG hin, derzufolge Pflegekinder oder Enkelkinder, auch wenn sie dauerhaft in den Haushalt aufgenommen sind, nicht von dieser Vorschrift erfasst werden (BSG, Urteil vom 27.01.2009 Az.: 14/7 b AS 8/07 R, Rdnr. 14). Das BSG hat hier ausdrücklich ausgeführt, dass sich kein systematischer Ansatzpunkt dafür ergebe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende abweichend von den übrigen Büchern des Sozialgesetzbuches zur Auslegung des Begriffes "Kind" nicht auf die Vorschriften über die Verwandtschaft nach dem BGB, sondern auf die §§ 32 Abs. 1, 63 Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. § 2 Abs. 1 BKGG abzustellen.
Etwas anders gilt hier nicht etwa deswegen, weil der Kläger zu 2 zum Vormund seiner Enkelkinder bestellt ist. Entgegen der Auffassung des SG wächst der Vormund in Bezug auf staatliche Transferleistung gerade nicht voll in die rechtliche Stellung eines Elternteils hinein. Sinn und Zweck des § 6 a BKGG ist es zu verhindern, dass Eltern nur wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II angewiesen sind (BT-Drucks. 15/1516, Seite 83). Gerade dies ist auf Grund des Fehlens einer Bedarfsgemeinschaft zwischen Großeltern und Enkelkindern aber ausgeschlossen. Dabei übersehen die Kläger, dass der Verzicht des Gesetzgebers, auch zwischen Großeltern und Enkelkindern unter bestimmten Umständen eine Bedarfsgemeinschaft entstehen zu lassen, gerade eine Privilegierung einer solchen familiären Gemeinschaft bedeutet, da die Enkelkinder unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Großeltern Anspruch auf staatliche Hilfe, sei es nach dem SGB XII oder nach Vollendung des 15. Lebensjahres (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II) nach dem SGB II haben. Würde man dagegen auch die Großeltern in die Bedarfsgemeinschaft mit einbeziehen, wären diese verpflichtet, nicht nur ihr Einkommen im Einzelnen nachzuweisen und für die Enkelkinder einzusetzen, sondern auch das im Laufe ihres Lebens aufgebaute Vermögen, soweit es nicht als Schonvermögen (vgl. § 12 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II) anerkannt wird. Ein durch die Bewilligung von Kinderzuschlag zu vermeidender Leistungsanspruch scheitert somit am Fehlen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen den Klägern und ihren Enkelkindern (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.06.2011 L 13 BK 1/10 und ihm folgend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2011 Az.: L 13 AS 1206/10).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung eines Kinderzuschlages nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für ihre drei Enkelkinder haben.
Der 1947 geborene Kläger zu 1 und seine Ehefrau, die 1952 geborene Klägerin zu 2, leben in einem gemeinsamen Haushalt mit den drei Kindern ihrer Tochter S F , dem am geborenen K F , der am geborenen A F und der am geborenen J F. Durch Beschluss vom 08.04.2008 hat das Amtsgericht Andernach das Ruhen der elterlichen Sorge der Mutter festgestellt und die Vormundschaft den Klägern übertragen. Der Kläger zu 1 ging einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Berufskraftfahrer bei einer Gerüstbaufirma nach. Seit dem 01.12.2010 bezieht er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Klägerin zu 2 hat kein eigenes Einkommen. Für die drei Enkelkinder der Kläger zahlt die Verbandsgemeinde W Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Am 20.01.2009 beantragte der Kläger zu 1 bei der Beklagten die Gewährung eines Kinderzuschlages nach § 6 a BKGG für die drei bei ihm lebenden Enkelkinder. Die Klägerin zu 2 wurde im Antragsformular als Ehegatte des Antragstellers aufgeführt. Mit allein an den Kläger zu 1 adressierten Bescheid vom 30.01.2009 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Kinderzuschlages ab, da die genannten Kinder als Enkelkinder nicht zur Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1 gehörten. Anspruch auf Kinderzuschlag bestehe nur für solche Kinder, die mit dem Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft lebten. Hierzu gehörten nur eigene Kinder einschließlich der angenommenen (adoptierten) Kinder. Den hiergegen durch die Prozessbevollmächtigte im Namen des Klägers zu 1 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2009 als unbegründet zurück. Nach § 6 a Abs. 1 Nr. 4 BKGG i.V.m.§ 9 Abs. 1 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) und § 7 Abs. 3 SGB II werde der Kinderzuschlag zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft gewährt. Ein Anspruch bestehe daher nur für solche Kinder, die mit dem Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, nicht jedoch für die im Haushalt lebenden Enkelkinder des Widerspruchsführers.
Hiergegen hat der Kläger am 22.07.2009 beim Sozialgericht Koblenz (SG) Klage erhoben. Mit Schreiben vom 07.01.2010, das am 13.01.2010 beim Sozialgericht Koblenz eingegangen ist, ist die Klage dahingehend erweitert worden, dass auch die Ehefrau des Klägers zu 1 Klägerin sei.
Durch Urteil vom 20.05.2010 hat das SG Koblenz auf den Antrag der Kläger den Bescheid der Beklagten vom 30.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2009 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Klägern ab dem 30.01.2009 dem Grunde nach Kinderzuschlag zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar setze die Gewährung von Kinderzuschlag das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft voraus. Dies folge aus der Anknüpfung des § 6 a Abs. 1 Nr. 4 BKGG an § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Ihrem Wortlaut nach erfasse letztere Vorschrift lediglich leibliche und angenommene Kinder (Hinweis auf BSG SozR 4 4200 § 11 Nr. 3 Rdnr. 14). Auch bestehe im Regelfall kein sachlicher Grund, den Begriff des Kindes im Wege der Auslegung der Norm auf Enkel- oder Pflegekinder zu erweitern (Hinweis auf BSG, Urteil vom 27.01.2009 Az.: B 14/7 b AS 8/07 R). Von diesem Grundsatz sei vorliegend jedoch deshalb eine Ausnahme geboten, weil die Kläger bei gleichzeitigem Ruhen der elterlichen Sorge der Mutter der Kinder als Vormund ihrer Enkelkinder eingesetzt seien. Der Vormund wachse im Verhältnis zu dem Mündel in eine rechtliche Stellung, die der der Eltern weitgehend gleichgestellt sei bzw. diese ersetze. Gehöre gleichzeitig wie hier das Mündel dem Haushalt des Vormundes an, entstehe eine Gemeinschaft, die in ihren tatsächlichen und auch in den rechtlich gewollten Voraussetzungen der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II entspreche: Das Kind lebe im Haushalt derjenigen Person, welche die elterliche Sorge wahrnehme. Ob vorliegend die Gewährung eines Kinderzuschlages zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit in den jeweiligen Monaten ab dem 30.01.2009 erforderlich sei, lasse sich nicht abschließend bewerten und bedürfe einer monatsbezogenen Berechnung durch die Beklagte. Aus diesem Grund sei gemäß § 130 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Grundurteil erlassen worden.
Gegen das ihr am 14.06.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.06.2010 Berufung eingelegt.
Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, das BSG habe in seinem Urteil vom 27.01.2009 (Az.: B 14/7 b AS 8/07 R) ausdrücklich festgestellt, dass Kinder im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nur leibliche und angenommene Kinder seien. Im Übrigen belege auch die Tatsache, dass durch den zuständigen Träger Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII gewährt werde, dass die drei Enkelkinder des Klägers nicht zum Personenkreis des § 7 SGB II gehörten. Ansonsten würde hier § 21 Satz 1 SGB XII greifen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 20.05.2010 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Hinsichtlich der Klägerin zu 2 ist die Berufung schon deswegen begründet, da ihre Klage unzulässig ist. Zwar ist durch die Erweiterung der Klage auf die Klägerin zu 2 eine zulässige Klageänderung eingetreten, da die Beteiligten in der Folge in der mündlichen Verhandlung zur Sache verhandelt haben, ohne dass die Beklagte der Klageerweiterung widersprochen hätte (§ 99 Abs. 1 und 2 SGG). Jedoch war die Klägerin zu 2 nicht Adressatin des Bescheides der Beklagten vom 30.01.2009 und in der Folge auch nicht Beteiligte des Widerspruchsverfahrens. Sie ist durch die angegriffenen Bescheide nicht beschwert, so dass es ihr an der Klagebefugnis fehlt (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Klage des Klägers zu 2 ist demgegenüber zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger zu 2 hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Kinderzuschlages nach § 6 a BKGG für seine drei bei ihm lebenden Enkelkinder. Der Bescheid der Beklagten vom 30.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2009 ist rechtmäßig.
Nach § 6 a Abs. 1 BKGG erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unver¬heiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn u.a. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird (Nr. 4 Satz 1). Kinder in dem Sinne sind grundsätzlich nur leibliche Kinder oder angenommene (adoptierte) Kinder. (Zur Wirkung der Annahme eines minderjährigen Kindes vgl. § 1754 Bürgerliches Gesetzbuch BGB). Soweit in § 2 Abs. 1 BKGG geregelt ist, dass als Kinder auch berücksichtigt werden, die in den Haushalt aufgenommen Kinder des Ehegatten (Nr. 1), unter bestimmten Umständen Pflegekinder (Nr. 2) sowie in den Haushalt aufgenommenen Enkel (Nr. 3), so bezieht sich diese Regelung, die seit dem Inkrafttreten des Bundeskindergeldgesetzes am 01.01.1996 unverändert besteht, erkennbar nur auf das in § 1 BKGG geregelte Kindergeld und nicht auf den erst mit Wirkung vom 01.01.2005 neu eingeführten Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG. Damit gilt auch im Rahmen des § 6 a BKGG die allgemeine Grundregel, dass für die Auslegung des Begriffs "Kindes" auf die Vorschriften über die Verwandtschaft nach dem BGB abzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009 Az.: B 14/7 b AS 8/07 R, SozR 4-4200 § 21 Nr. 4 Rn. 14).
Im Übrigen folgt auch aus der Anknüpfung des § 6 a Abs. 1 Nr. 4 BKGG an § 9 SGB II und damit an die in § 7 Abs. 3 SGB II definierte Bedarfsgemeinschaft, dass ein Kinderzuschlag für die im Haushalt lebenden Enkelkinder ausscheidet. Denn nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 bilden lediglich die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - vorliegend waren bis zum 30.11.2012 beide Kläger, seit dem 01.12.2012 zumindest die Klägerin zu 2 erwerbsfähig im Sinne des SGB II - eine Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern, soweit sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Hiervon ist auch das SG ausgegangen. Zutreffend weist das SG auch auf die Rechtsprechung des BSG hin, derzufolge Pflegekinder oder Enkelkinder, auch wenn sie dauerhaft in den Haushalt aufgenommen sind, nicht von dieser Vorschrift erfasst werden (BSG, Urteil vom 27.01.2009 Az.: 14/7 b AS 8/07 R, Rdnr. 14). Das BSG hat hier ausdrücklich ausgeführt, dass sich kein systematischer Ansatzpunkt dafür ergebe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende abweichend von den übrigen Büchern des Sozialgesetzbuches zur Auslegung des Begriffes "Kind" nicht auf die Vorschriften über die Verwandtschaft nach dem BGB, sondern auf die §§ 32 Abs. 1, 63 Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. § 2 Abs. 1 BKGG abzustellen.
Etwas anders gilt hier nicht etwa deswegen, weil der Kläger zu 2 zum Vormund seiner Enkelkinder bestellt ist. Entgegen der Auffassung des SG wächst der Vormund in Bezug auf staatliche Transferleistung gerade nicht voll in die rechtliche Stellung eines Elternteils hinein. Sinn und Zweck des § 6 a BKGG ist es zu verhindern, dass Eltern nur wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II angewiesen sind (BT-Drucks. 15/1516, Seite 83). Gerade dies ist auf Grund des Fehlens einer Bedarfsgemeinschaft zwischen Großeltern und Enkelkindern aber ausgeschlossen. Dabei übersehen die Kläger, dass der Verzicht des Gesetzgebers, auch zwischen Großeltern und Enkelkindern unter bestimmten Umständen eine Bedarfsgemeinschaft entstehen zu lassen, gerade eine Privilegierung einer solchen familiären Gemeinschaft bedeutet, da die Enkelkinder unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Großeltern Anspruch auf staatliche Hilfe, sei es nach dem SGB XII oder nach Vollendung des 15. Lebensjahres (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II) nach dem SGB II haben. Würde man dagegen auch die Großeltern in die Bedarfsgemeinschaft mit einbeziehen, wären diese verpflichtet, nicht nur ihr Einkommen im Einzelnen nachzuweisen und für die Enkelkinder einzusetzen, sondern auch das im Laufe ihres Lebens aufgebaute Vermögen, soweit es nicht als Schonvermögen (vgl. § 12 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II) anerkannt wird. Ein durch die Bewilligung von Kinderzuschlag zu vermeidender Leistungsanspruch scheitert somit am Fehlen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen den Klägern und ihren Enkelkindern (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.06.2011 L 13 BK 1/10 und ihm folgend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2011 Az.: L 13 AS 1206/10).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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