Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 630/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1318/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. März 2012 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich mit Ihrer Beschwerde vom 28. März 2012 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 16. März 2012. Sie begehrt in der Sache die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners, die Kosten für die Anmietung eines Transporters in Höhe von 77,14 EUR sowie für Benzin in Höhe von 18,30 EUR (insgesamt 95,27 EUR) zu übernehmen. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des SG richtet sich zum einen inhaltlich gegen die Ablehnung dieses Begehrens, zum anderen auch dagegen, dass das SG diesen Beschluss für endgültig erklärt hat.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Etwas anderes bestimmt das Gesetz in § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Dort wird die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Eine Berufung ist in der Hauptsache nicht statthaft und damit unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einen Betrag in Höhe von 750,- EUR nicht übersteigt, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (vgl. Beschluss des Senats vom 11. März 2010 - L 12 AS 988/10 ER-B). Die Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen in Höhe von insgesamt 95,27 EUR. Damit wird der Betrag von 750,- EUR nicht erreicht.
Die Beschwerde ist auch nicht zulassungsfähig oder zuzulassen, denn einen Zugang zur Beschwerdeinstanz mittels einer Zulassung des Rechtsbehelfs der Beschwerde sieht das Gesetz in § 172 SGG nicht vor. Im Rahmen der Prüfung nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG kommt es daher auch
nicht darauf an, ob eine Berufung in der Hauptsache nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen wäre, also die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG vorlägen (so zum Beispiel LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. August 2010 - L 13 AS 3961/10 ER-B - m.w.N., Juris; Leitherer in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 172 Rn. 6g m. w. N. ; a. A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. Februar 2010 - L 7 AS 1446/09 B ER - m. w. N., Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich mit Ihrer Beschwerde vom 28. März 2012 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 16. März 2012. Sie begehrt in der Sache die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners, die Kosten für die Anmietung eines Transporters in Höhe von 77,14 EUR sowie für Benzin in Höhe von 18,30 EUR (insgesamt 95,27 EUR) zu übernehmen. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des SG richtet sich zum einen inhaltlich gegen die Ablehnung dieses Begehrens, zum anderen auch dagegen, dass das SG diesen Beschluss für endgültig erklärt hat.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Etwas anderes bestimmt das Gesetz in § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Dort wird die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Eine Berufung ist in der Hauptsache nicht statthaft und damit unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einen Betrag in Höhe von 750,- EUR nicht übersteigt, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (vgl. Beschluss des Senats vom 11. März 2010 - L 12 AS 988/10 ER-B). Die Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen in Höhe von insgesamt 95,27 EUR. Damit wird der Betrag von 750,- EUR nicht erreicht.
Die Beschwerde ist auch nicht zulassungsfähig oder zuzulassen, denn einen Zugang zur Beschwerdeinstanz mittels einer Zulassung des Rechtsbehelfs der Beschwerde sieht das Gesetz in § 172 SGG nicht vor. Im Rahmen der Prüfung nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG kommt es daher auch
nicht darauf an, ob eine Berufung in der Hauptsache nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen wäre, also die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG vorlägen (so zum Beispiel LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. August 2010 - L 13 AS 3961/10 ER-B - m.w.N., Juris; Leitherer in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 172 Rn. 6g m. w. N. ; a. A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. Februar 2010 - L 7 AS 1446/09 B ER - m. w. N., Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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