Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 685/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1431/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 20. März 2012 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. Januar 2012.
Der Antragsteller steht im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beim Antragsgegner. Mit Bescheid vom 19. Januar 2012 verhängte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 30. April 2012 eine Sanktion in Form einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um 30% des für ihn maßgebenden Regelbedarfs (112,20 Euro) monatlich wegen Weigerung der Aufnahme einer zumutbaren Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit am 28. November 2011. Gegen den Bescheid vom 19. Januar 2012 legte der Antragsteller Widerspruch ein. Für die Zeit ab 1. März 2012 wurde die Minderung im Weiterbewilligungsbescheid vom 6. Februar 2012 berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2012 verhängte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller für die Zeit vom 1. März 2012 bis 31. Mai 2012 eine weitere Sanktion in Form einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um 60% des für ihn maßgebenden Regelbedarfs (224,40 Euro) monatlich wegen wiederholter Pflichtverletzung aus einer Eingliederungsvereinbarung. Auch gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein.
Am 28. Februar 2012 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Mannheim (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel gestellt, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen beide Sanktionen anzuordnen.
Nachdem der Antragsteller seinen Antrag teilweise für erledigt erklärt hat, hat das SG mit Beschluss vom 20. März 2012 noch über den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19. Januar 2012 anzuordnen, entschieden und diesen Antrag abgelehnt.
Mit der am 29. März 2012 direkt beim SG eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller das Ziel der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19. Januar 2012 weiter.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2012 hat der Antragsgegner den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Januar 2012 als unbegründet zurückgewiesen. Eine Klageerhebung ist noch nicht erfolgt.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Etwas anderes bestimmt das Gesetz in § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Dort wird die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Eine Berufung ist in der Hauptsache nicht statthaft und damit unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einen Betrag in Höhe von 750 Euro nicht übersteigt, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Die Beschwerde des Antragstellers ist auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Bescheid vom 19. Januar 2012 verhängte Sanktion gerichtet. Diese Sanktion betrifft einen Zeitraum vom 3 Monaten und umfasst monatlich 30% des für den Antragsteller maßgebenden Regelbedarfs, mithin monatlich 112,20 Euro, in der Summe 336,60 Euro. Damit wird der Betrag von 750 Euro nicht erreicht.
Die Beschwerde ist auch nicht zulassungsfähig oder zuzulassen, denn einen Zugang zur Beschwerdeinstanz mittels einer Zulassung des Rechtsbehelfs der Beschwerde sieht das Gesetz in § 172 SGG nicht vor. Im Rahmen der Prüfung nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG kommt es daher auch nicht darauf an, ob eine Berufung in der Hauptsache nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen wäre, also die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG vorlägen (so zum Beispiel LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. August 2010 - L 13 AS 3961/10 ER-B - m.w.N., Juris; Leitherer in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 172 Rn. 6g m. w. N. ; a. A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. Februar 2010 - L 7 AS 1446/09 B ER - m. w. N., Juris).
Auch die unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung im Beschluss des SG führt nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses (Leitherer a.a.O. Rn. 7 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind allerdings keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht, NJW 1997, 2102). Unter Beachtung dieser Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. Januar 2012.
Der Antragsteller steht im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beim Antragsgegner. Mit Bescheid vom 19. Januar 2012 verhängte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 30. April 2012 eine Sanktion in Form einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um 30% des für ihn maßgebenden Regelbedarfs (112,20 Euro) monatlich wegen Weigerung der Aufnahme einer zumutbaren Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit am 28. November 2011. Gegen den Bescheid vom 19. Januar 2012 legte der Antragsteller Widerspruch ein. Für die Zeit ab 1. März 2012 wurde die Minderung im Weiterbewilligungsbescheid vom 6. Februar 2012 berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2012 verhängte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller für die Zeit vom 1. März 2012 bis 31. Mai 2012 eine weitere Sanktion in Form einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um 60% des für ihn maßgebenden Regelbedarfs (224,40 Euro) monatlich wegen wiederholter Pflichtverletzung aus einer Eingliederungsvereinbarung. Auch gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein.
Am 28. Februar 2012 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Mannheim (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel gestellt, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen beide Sanktionen anzuordnen.
Nachdem der Antragsteller seinen Antrag teilweise für erledigt erklärt hat, hat das SG mit Beschluss vom 20. März 2012 noch über den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19. Januar 2012 anzuordnen, entschieden und diesen Antrag abgelehnt.
Mit der am 29. März 2012 direkt beim SG eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller das Ziel der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19. Januar 2012 weiter.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2012 hat der Antragsgegner den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Januar 2012 als unbegründet zurückgewiesen. Eine Klageerhebung ist noch nicht erfolgt.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Etwas anderes bestimmt das Gesetz in § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Dort wird die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Eine Berufung ist in der Hauptsache nicht statthaft und damit unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einen Betrag in Höhe von 750 Euro nicht übersteigt, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Die Beschwerde des Antragstellers ist auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Bescheid vom 19. Januar 2012 verhängte Sanktion gerichtet. Diese Sanktion betrifft einen Zeitraum vom 3 Monaten und umfasst monatlich 30% des für den Antragsteller maßgebenden Regelbedarfs, mithin monatlich 112,20 Euro, in der Summe 336,60 Euro. Damit wird der Betrag von 750 Euro nicht erreicht.
Die Beschwerde ist auch nicht zulassungsfähig oder zuzulassen, denn einen Zugang zur Beschwerdeinstanz mittels einer Zulassung des Rechtsbehelfs der Beschwerde sieht das Gesetz in § 172 SGG nicht vor. Im Rahmen der Prüfung nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG kommt es daher auch nicht darauf an, ob eine Berufung in der Hauptsache nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen wäre, also die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG vorlägen (so zum Beispiel LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. August 2010 - L 13 AS 3961/10 ER-B - m.w.N., Juris; Leitherer in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 172 Rn. 6g m. w. N. ; a. A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. Februar 2010 - L 7 AS 1446/09 B ER - m. w. N., Juris).
Auch die unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung im Beschluss des SG führt nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses (Leitherer a.a.O. Rn. 7 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind allerdings keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht, NJW 1997, 2102). Unter Beachtung dieser Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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