Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 829/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1219/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 13. März 2012 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten
Gründe:
Die nach § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft und damit nicht zulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Fall, wenn bei einer Klage, die eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 750.- nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Diese Voraussetzungen einer statthaften Beschwerde sind vorliegend nicht erfüllt.
Für die Statthaftigkeit kommt es auf den Wert des Beschwerdegegenstandes an, der sich danach berechnet, was das Sozialgericht (SG) dem Antragsteller versagt hat und von ihm im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 10. Aufl., § 144 Rdnr. 14). Bei der Bestimmung des vom SG abgelehnten Begehrens des Antragstellers ist das von diesem wirklich Gewollte zu ermitteln, ohne dass eine Bindung an die Fassung gestellter Ansprüche bestünde (§ 123 SGG). Mit dem angefochtenen Beschluss hat das SG das Begehren des Antragstellers abgelehnt, den Antragsgegner zur Übernahme der Kosten für den Austausch des Schlosses seiner Wohnungstür einschließlich der Gestellung von drei Schlüsseln sowie die Erneuerung des Glaseinsatzes seiner Wohnungstür zu verpflichten. Die Gesamtkosten hierfür hat der Antragsteller im Schreiben vom 19. April 2012 mit ca. EUR 680.- angegeben. Auch wenn nicht sicher ist, dass hiervon auch die Kosten für zwei Ersatzschlüssel umfasst sind, übersteigt der Beschwerdewert nicht die Grenze von EUR 750.-. Denn die Kosten für die Ersatzschlüssel hatte der Antragsteller bereits zuvor mit EUR 6.- angegeben. Selbst unter Berücksichtigung möglicher Abweichungen in den Kosten für einzelne Posten von den zugrunde gelegten Schätzungen ist die Beschwerde daher nicht statthaft (zur Zulässigkeit überschlägiger Berechnung vgl. Leitherer, a.a.O., Rdnr. 15b m.w.N.).
Das vom SG im Ergebnis abgelehnte Begehren betrifft auch keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr. Unabhängig von der rechtlichen Einstufung des geltend gemachten Anspruchs als Leistung für die Unterkunft nach § 35 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), Darlehen nach § 37 Abs. 1 SGB XII oder Regelsatzanpassung nach § 27a Abs. 4 SGB XII würde es sich um eine einmalige Leistung des Antragsgegners im Monat der Fälligkeit handeln. Die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG im Hauptsacheverfahren sind für die Statthaftigkeit der Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht relevant (Senatsbeschluss vom 15. April 2010 - L 7 SO 1227/10 ER-B -).
Die Beschwerde des Antragstellers war mangels Zulässigkeit zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten
Gründe:
Die nach § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft und damit nicht zulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Fall, wenn bei einer Klage, die eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 750.- nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Diese Voraussetzungen einer statthaften Beschwerde sind vorliegend nicht erfüllt.
Für die Statthaftigkeit kommt es auf den Wert des Beschwerdegegenstandes an, der sich danach berechnet, was das Sozialgericht (SG) dem Antragsteller versagt hat und von ihm im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 10. Aufl., § 144 Rdnr. 14). Bei der Bestimmung des vom SG abgelehnten Begehrens des Antragstellers ist das von diesem wirklich Gewollte zu ermitteln, ohne dass eine Bindung an die Fassung gestellter Ansprüche bestünde (§ 123 SGG). Mit dem angefochtenen Beschluss hat das SG das Begehren des Antragstellers abgelehnt, den Antragsgegner zur Übernahme der Kosten für den Austausch des Schlosses seiner Wohnungstür einschließlich der Gestellung von drei Schlüsseln sowie die Erneuerung des Glaseinsatzes seiner Wohnungstür zu verpflichten. Die Gesamtkosten hierfür hat der Antragsteller im Schreiben vom 19. April 2012 mit ca. EUR 680.- angegeben. Auch wenn nicht sicher ist, dass hiervon auch die Kosten für zwei Ersatzschlüssel umfasst sind, übersteigt der Beschwerdewert nicht die Grenze von EUR 750.-. Denn die Kosten für die Ersatzschlüssel hatte der Antragsteller bereits zuvor mit EUR 6.- angegeben. Selbst unter Berücksichtigung möglicher Abweichungen in den Kosten für einzelne Posten von den zugrunde gelegten Schätzungen ist die Beschwerde daher nicht statthaft (zur Zulässigkeit überschlägiger Berechnung vgl. Leitherer, a.a.O., Rdnr. 15b m.w.N.).
Das vom SG im Ergebnis abgelehnte Begehren betrifft auch keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr. Unabhängig von der rechtlichen Einstufung des geltend gemachten Anspruchs als Leistung für die Unterkunft nach § 35 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), Darlehen nach § 37 Abs. 1 SGB XII oder Regelsatzanpassung nach § 27a Abs. 4 SGB XII würde es sich um eine einmalige Leistung des Antragsgegners im Monat der Fälligkeit handeln. Die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG im Hauptsacheverfahren sind für die Statthaftigkeit der Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht relevant (Senatsbeschluss vom 15. April 2010 - L 7 SO 1227/10 ER-B -).
Die Beschwerde des Antragstellers war mangels Zulässigkeit zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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