Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 22 AS 4933/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 5455/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 9. November 2011 abgeändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren S 22 AS 4933/10 rückwirkend ab 18. Oktober 2010 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt und Rechtsanwalt K., F. beigeordnet.
Gründe:
Die gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft, weil die Beschwerdeausschlussgründe des § 172 Abs. 3 SGG, insbesondere Nr. 2 a.a.O., nicht eingreifen; das Sozialgericht (SG) Freiburg hat die Ablehnung der Prozesskostenhilfe (PKH) nicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin, sondern auf die fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung gestützt. Die Beschwerde ist ferner aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat aus den nachfolgend ausgeführten Gründen Anspruch auf nachträgliche Bewilligung von PKH für das vor dem SG Freiburg anhängig gewesene Klageverfahren (S 22 AS 4933/10) unter Beiordnung des von ihr benannten Rechtsanwalts.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Klageverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage abhängt und auch angesichts der gesetzlichen Regelung nicht eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BVerfG NJW 2004, 1789; BVerfG NJW 2008, 1060; Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 62 Nr. 9) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG 2002, 420; BVerfG info also 2006, 279). Keinesfalls darf die Prüfung der Erfolgsaussichten dazu dienen, die Rechtsverfolgung in das summarische Verfahren der PKH zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.
Unter Beachtung der vorstehend genannten Grundsätze bot die Rechtsverfolgung der Klägerin im Klageverfahren S 22 AS 4933/10 hinreichende Aussicht auf Erfolg. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht sind grundsätzlich die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beschwerde (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. September 2007 - L 7 AS 191/07 PKH-B - und vom 27. Dezember 2007 - L 7 AS 4785/07 PKH - (jeweils m.w.N.); Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshife 5. Auflage, Rdnrn. 423 ff.; zu Ausnahmen vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - L 7 SO 2002/11 B - unter Hinweis auf Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16. Februar 2011 - X S 297/10 (PKH) -).
Der nachträglichen Bewilligung von PKH für das Klageverfahren S 22 AS 4933/10 steht vorliegend nicht entgegen, dass die Instanz durch den - gleichzeitig mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss vom 9. November 2011 ergangenen - Gerichtsbescheid des SG Freiburg beendet worden ist. Denn obgleich die Bewilligung von PKH grundsätzlich nur für die Zukunft und nach Instanzbeendigung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommt, ist hiervon eine Ausnahme dann zu machen, wenn der Antragsteller schon während des Verfahrens einen formgerechten Antrag gestellt hatte, der bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang bereits früher hätte beschieden werden können (ständige Senatsrechtsprechung; vgl z.B. Senatsbeschlüsse vom 2. April 2007 - L 7 AS 6261/06 PKH-B - und 26. September 2007 - L 7 AS 191/07 PKH-B -; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 223/83 - NJW 1985, 821; Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 166 VwGO § 166 Nr. 23). Dies war hier bei dem am 18. Oktober 2010 beim SG eingegangenen PKH-Gesuch der Klägerin der Fall. Die Klägerin hat den Gerichtsbescheid vom 9. November 2011 auch rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten (L 7 AS 5456/11), sodass die erstinstanzliche Entscheidung nicht rechtkräftig geworden und der Senat mithin an einer eigenen Prüfung der Erfolgsaussichten nicht gehindert ist (vgl. hierzu Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. August 1998 - L 13 AL 1142/98 PKH-B - (juris) (m.w.N.); ferner Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rdnr. 509; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 10. Auflage, § 73a Rdnr. 12c).
Die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung war im Klageverfahren vor dem SG Freiburg gegeben. Denn im Verfahren stellten sich schwierige Fragen im rechtlichen und tatsächlichen Bereich, die nicht von vornherein klar zu beantworten waren und sind. Es ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht geklärt, ob überhaupt und ggf. unter welchen Voraussetzungen sowie auf welcher Rechtsgrundlage der wegen verspäteter Antragstellung gemäß § 193 Abs. 4 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an das Versicherungsunternehmen zu zahlende Prämienzuschlag ganz oder jedenfalls teilweise bei Beziehern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Träger dieser Leistungen zu übernehmen ist. Das BSG hat sich im Urteil vom 18. Januar 2011 (BSGE 107, 217 = SozR 4-4200 § 26 Nr. 1) zu dieser Frage nicht verhalten; soweit ersichtlich, wird sie auch in der Literatur bislang nicht diskutiert. Immerhin wird z.T. die Meinung vertreten, dass der Prämienzuschlag die gleiche "Rechtsqualität" wie die Prämie habe (vgl. Boetius, Private Krankenversicherung, 1. Auflage 2010, § 193 VVG Rdnr. 117). Der erhobene Anspruch der Klägerin, bei der ausweislich des zu den Verwaltungsakten gereichten Schreibens der AOK - Die Gesundheitskasse Südlicher Oberrhein vom 17. März 2009 aufgrund der Regelung in § 6 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, weil sie (geboren 24. Juli 1951) während ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit von 2003 bis 31. Juli 2008 privat krankenversichert war, kann jedenfalls nicht von vornherein ohne weitere Sach- und Rechtsprüfung ausgeschlossen werden. So hat das SG Hildesheim - freilich nach Ergehen des hier angefochtenen Beschlusses des SG Freiburg - mit Beschluss vom 8. Dezember 2011 (S 55 AS 1910/11 ER (juris)) den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erhobenen Anspruch auf Übernahme von Beitragsrückständen aufgrund des Prämienzuschlags zumindest in der dortigen Fallkonstellation auf der Grundlage des § 21 Abs. 6 SGB II für vorläufig gegeben erachtet.
Unter den genannten Umständen war eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage zu bejahen; die Rechtsverfolgung erscheint ferner nicht mutwillig. Darüber hinaus ist die Bedürftigkeit der Klägerin (§ 115 ZPO), die nach wie vor im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II steht, zu bejahen. Die aufgezeigten Schwierigkeiten im tatsächlichen und rechtlichen Bereich bedingen auch, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist (§ 121 Abs. 2 ZPO; vgl. hierzu BVerfG NZS 2002, 420). Da die Klägerin ihr PKH-Gesuch erst am 18. Oktober 2010 durch Vorlage der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der erforderlichen Belege (vgl. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO) vervollständigt hat, war die PKH für das Klageverfahren S 22 AS 4933/10 rückwirkend ab diesem Tag zu bewilligen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft, weil die Beschwerdeausschlussgründe des § 172 Abs. 3 SGG, insbesondere Nr. 2 a.a.O., nicht eingreifen; das Sozialgericht (SG) Freiburg hat die Ablehnung der Prozesskostenhilfe (PKH) nicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin, sondern auf die fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung gestützt. Die Beschwerde ist ferner aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat aus den nachfolgend ausgeführten Gründen Anspruch auf nachträgliche Bewilligung von PKH für das vor dem SG Freiburg anhängig gewesene Klageverfahren (S 22 AS 4933/10) unter Beiordnung des von ihr benannten Rechtsanwalts.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Klageverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage abhängt und auch angesichts der gesetzlichen Regelung nicht eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BVerfG NJW 2004, 1789; BVerfG NJW 2008, 1060; Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 62 Nr. 9) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG 2002, 420; BVerfG info also 2006, 279). Keinesfalls darf die Prüfung der Erfolgsaussichten dazu dienen, die Rechtsverfolgung in das summarische Verfahren der PKH zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.
Unter Beachtung der vorstehend genannten Grundsätze bot die Rechtsverfolgung der Klägerin im Klageverfahren S 22 AS 4933/10 hinreichende Aussicht auf Erfolg. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht sind grundsätzlich die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beschwerde (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. September 2007 - L 7 AS 191/07 PKH-B - und vom 27. Dezember 2007 - L 7 AS 4785/07 PKH - (jeweils m.w.N.); Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshife 5. Auflage, Rdnrn. 423 ff.; zu Ausnahmen vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - L 7 SO 2002/11 B - unter Hinweis auf Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16. Februar 2011 - X S 297/10 (PKH) -).
Der nachträglichen Bewilligung von PKH für das Klageverfahren S 22 AS 4933/10 steht vorliegend nicht entgegen, dass die Instanz durch den - gleichzeitig mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss vom 9. November 2011 ergangenen - Gerichtsbescheid des SG Freiburg beendet worden ist. Denn obgleich die Bewilligung von PKH grundsätzlich nur für die Zukunft und nach Instanzbeendigung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommt, ist hiervon eine Ausnahme dann zu machen, wenn der Antragsteller schon während des Verfahrens einen formgerechten Antrag gestellt hatte, der bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang bereits früher hätte beschieden werden können (ständige Senatsrechtsprechung; vgl z.B. Senatsbeschlüsse vom 2. April 2007 - L 7 AS 6261/06 PKH-B - und 26. September 2007 - L 7 AS 191/07 PKH-B -; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 223/83 - NJW 1985, 821; Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 166 VwGO § 166 Nr. 23). Dies war hier bei dem am 18. Oktober 2010 beim SG eingegangenen PKH-Gesuch der Klägerin der Fall. Die Klägerin hat den Gerichtsbescheid vom 9. November 2011 auch rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten (L 7 AS 5456/11), sodass die erstinstanzliche Entscheidung nicht rechtkräftig geworden und der Senat mithin an einer eigenen Prüfung der Erfolgsaussichten nicht gehindert ist (vgl. hierzu Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. August 1998 - L 13 AL 1142/98 PKH-B - (juris) (m.w.N.); ferner Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rdnr. 509; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 10. Auflage, § 73a Rdnr. 12c).
Die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung war im Klageverfahren vor dem SG Freiburg gegeben. Denn im Verfahren stellten sich schwierige Fragen im rechtlichen und tatsächlichen Bereich, die nicht von vornherein klar zu beantworten waren und sind. Es ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht geklärt, ob überhaupt und ggf. unter welchen Voraussetzungen sowie auf welcher Rechtsgrundlage der wegen verspäteter Antragstellung gemäß § 193 Abs. 4 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an das Versicherungsunternehmen zu zahlende Prämienzuschlag ganz oder jedenfalls teilweise bei Beziehern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Träger dieser Leistungen zu übernehmen ist. Das BSG hat sich im Urteil vom 18. Januar 2011 (BSGE 107, 217 = SozR 4-4200 § 26 Nr. 1) zu dieser Frage nicht verhalten; soweit ersichtlich, wird sie auch in der Literatur bislang nicht diskutiert. Immerhin wird z.T. die Meinung vertreten, dass der Prämienzuschlag die gleiche "Rechtsqualität" wie die Prämie habe (vgl. Boetius, Private Krankenversicherung, 1. Auflage 2010, § 193 VVG Rdnr. 117). Der erhobene Anspruch der Klägerin, bei der ausweislich des zu den Verwaltungsakten gereichten Schreibens der AOK - Die Gesundheitskasse Südlicher Oberrhein vom 17. März 2009 aufgrund der Regelung in § 6 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, weil sie (geboren 24. Juli 1951) während ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit von 2003 bis 31. Juli 2008 privat krankenversichert war, kann jedenfalls nicht von vornherein ohne weitere Sach- und Rechtsprüfung ausgeschlossen werden. So hat das SG Hildesheim - freilich nach Ergehen des hier angefochtenen Beschlusses des SG Freiburg - mit Beschluss vom 8. Dezember 2011 (S 55 AS 1910/11 ER (juris)) den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erhobenen Anspruch auf Übernahme von Beitragsrückständen aufgrund des Prämienzuschlags zumindest in der dortigen Fallkonstellation auf der Grundlage des § 21 Abs. 6 SGB II für vorläufig gegeben erachtet.
Unter den genannten Umständen war eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage zu bejahen; die Rechtsverfolgung erscheint ferner nicht mutwillig. Darüber hinaus ist die Bedürftigkeit der Klägerin (§ 115 ZPO), die nach wie vor im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II steht, zu bejahen. Die aufgezeigten Schwierigkeiten im tatsächlichen und rechtlichen Bereich bedingen auch, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist (§ 121 Abs. 2 ZPO; vgl. hierzu BVerfG NZS 2002, 420). Da die Klägerin ihr PKH-Gesuch erst am 18. Oktober 2010 durch Vorlage der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der erforderlichen Belege (vgl. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO) vervollständigt hat, war die PKH für das Klageverfahren S 22 AS 4933/10 rückwirkend ab diesem Tag zu bewilligen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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