L 14 AS 1818/09

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 99 AS 21318/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 AS 1818/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Zusicherung nach § 22 Abs 2 SGB 2 (i.d.F. des Gesetzes v. 24.12.2003 - BGBl I S. 2954) setzt ein konkretes, verfügbares, angemessenes Wohnungsangebot voraus.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zusicherung der Übernahme von Kosten, die ihm im Falle eines Wohnungswechsels entstehen würden.

Der 1950 geborene Kläger schloss mit seiner 1971 geborenen Ehefrau W J für die Zeit ab dem 1. Oktober 2007 einen Mietvertrag über die auch gegenwärtig noch von ihm bewohnte 3-Zimmer-Wohnung in der M Allee mit einer Wohnfläche von "ca. 77,37 qm" zu einer Nettokaltmiete von 325 EUR zuzüglich kalter Betriebskosten von 155 EUR und warmer Betriebskosten von 56 EUR. Nachdem die Eheleute sowie die 2002 geborene Tochter J zuvor Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Jobcenter Berlin Mitte erhalten hatten, gewährte ihnen seither das beklagte Jobcenter Marzahn-Hellersdorf die entsprechenden Leistungen.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2008 beantragte der Kläger beim Beklagten für sich und seine Familienangehörigen die Übernahme einer Mietkaution bzw. der Geschäftsanteile für eine
Genossenschaftswohnung sowie Umzugskosten in Höhe von ca. 1.200 EUR, insbesondere unter Hinweis auf häufige Defekte in seiner Wohnung bzw. am Haus.

Mit Bescheid vom 1. Juli 2008 lehnte der Beklagte die Feststellung der Notwendigkeit eines Umzugs ab; die Aufwendungen für die jetzige Wohnung seien angemessen. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers hob der Beklagte den Bescheid vom 1. Juli 2008 mit Bescheid vom 16. Juli 2008 mangels eines konkreten Wohnungsangebots auf und kündigte zugleich eine erneute Prüfung des Umzugsbegehrens im Falle der Vorlage eines
Wohnungsangebots an.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2009 kündigte der Kläger dem Beklagten an, in eine 3-Zimmer-Wohnung in der K-Allee Berlin umziehen zu wollen. Die Kaltmiete würde 459,07 EUR betragen und die Warmmiete 647,26 EUR; eine billigere Wohnung hätte er nicht gefunden, so dass die Miete als – für Berlin – ortsüblich anzusehen sei. Da er weder körperlich noch geistig in der Lage wäre, den Umzug selbst durchzuführen, benötige er auch Umzugkosten in Höhe von ca. 1.200 EUR, die vom Beklagten zu tragen seien.

Mit Bescheid vom 18. Juni 2009 lehnte der Beklagte eine Zustimmung zum Umzug ab. Die Kosten für die Wohnung in der K-Allee seien nicht angemessen. Im Übrigen sei eine Notwendigkeit für einen Umzug nicht zu erkennen, da eine ausreichende Versorgung mit Wohnraum gegeben sei. Im Falle eines Wohnungswechsels würden weder Umzugskosten noch doppelte Mieten, Mietkautionen oder Renovierungskosten übernommen werden.

Seinen Widerspruch vom 24. Juni 2009, mit dem der Kläger zugleich beantragte, Kosten für Schönheitsreparaturen in Höhe von 2.490 EUR für die bisherige Wohnung zu übernehmen, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2009 zurück. Zur Begründung führte er aus, das vom Kläger vorgelegte Mietangebot entspreche bei Weitem nicht den Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung nach § 22 SGB II. Es bestehe ferner keine Notwendigkeit für einen Umzug, da die Bedarfsgemeinschaft ausreichend mit Wohnraum versorgt sei. Im Übrigen sei kein konkretes, von einem Vermieter erstelltes
Wohnraumangebot vorgelegt worden. Dementsprechend könnten auch die des Weiteren beantragten Umzugskosten sowie die Kosten für Schönheitsreparaturen für die alte Wohnung nicht übernommen werden.

Der Kläger hat am 9. Juli 2009 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben und geltend gemacht, er beabsichtige, aus dem Bezirk M angesichts der strafbaren Handlungen des Beklagten ihm gegenüber wegzuziehen; eine Strafanzeige wegen Betrugs- und Mordversuchs habe er erstattet. Sein Umzugswunsch beruhe darüber hinaus darauf, dass sich sein Vermieter wiederholt geweigert habe, Schäden in der Wohnung bzw. am Haus zu beseitigen. Auch zwecks Erhalts der
Arbeitsstelle seiner Ehefrau, die im Rahmen eines Minijobs als Raumpflegerin u.a. in Charlottenburg und Zehlendorf tätig sei, sei ein Umzug erforderlich angesichts der Unregelmäßigkeiten des S-Bahn-Betriebs. Es sei ihm bisher nicht möglich gewesen, eine – aus Sicht des Beklagten – angemessene neue Wohnung zu finden. Er selbst könne einen Umzug nicht bewerkstelligen, da er nur 53 kg wiege bei einer Körpergröße von 1,60 m. Er begehre daher die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung von Zusicherungen zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft in der K-Allee Berlin, zur Übernahme der Umzugskosten und der Kaution sowie zur Zahlung der Kosten für die Schönheitsreparatur in Höhe von 2.150 EUR entsprechend seinem jetzigen Mietvertrag. Nach dessen § 6 seien "in der Regel" sach- und fachgerecht Schönheitsreparaturen auf seine Kosten nach folgendem Fristenplan ab Beginn des Mietverhältnisses auszuführen: "In Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre und in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre".

Mit Gerichtsbescheid vom 18. Oktober 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger die Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme einer Mietkaution geltend mache, da es hinsichtlich dieses Antrags an der ordnungsgemäßen Durchführung eines Vorverfahrens fehle, nachdem der Antrag erstmals im Klageverfahren gestellt worden sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der beabsichtigte Umzug in die neue Wohnung sei nicht erforderlich, da der Kläger mit seiner Familie über ausreichenden Wohnraum verfüge. Darüber hinaus habe der Kläger kein konkretes Angebot des Vermieters vorgelegt und nicht nachgewiesen, dass der Vermieter überhaupt bereit und in der Lage sei, die Wohnung an ihn zu vermieten. Bei dieser Sachlage könne er erst recht nicht die Zusicherung in Bezug auf Unterkunftskosten beanspruchen. Hinsichtlich der Übernahme der Kosten von Schönheitsreparaturen in Höhe von 2.150 EUR fehle es an einer entsprechenden mietvertraglichen Grundlage für die Verpflichtung des Klägers, die von ihm behaupteten Schönheitsreparaturen durchführen zu müssen, da er die derzeitige Wohnung erst seit Oktober 2007 bewohne. Er habe schließlich nicht konkret vorgetragen, welche Schönheitsreparaturen durchzuführen wären.

Gegen diesen ihm am 23. Oktober 2009 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am selben Tag beim Sozialgericht Berlin eingegangene Berufung des Klägers, zu deren Begründung er ergänzend vorträgt, der Vermieter der Wohnungen in dem Haus K-Allee sei bereit, ihm eine 3-Zimmer-Wohnung zu 647,26 EUR bzw. zu 532 EUR zu vermieten. Hauptgrund für einen Umzug seien die vom Beklagten gegen ihn verübten kriminellen Handlungen, wie z.B.
Mordversuche und Nötigungen. Er müsse nicht erst abwarten, bis jemand aus seiner Familie den Hungertod gestorben sei. Es treffe – wie vom Beklagten zwischenzeitlich mitgeteilt – zu, dass er auf Dauer von seiner Ehefrau getrennt lebe. Er wolle jedoch mit seiner Tochter und seiner jetzigen Freundin eine 3-Zimmer-Wohnung beziehen. Er sei berechtigt, seinen Wohnort frei zu bestimmen. Im Übrigen gehe von seinem randalierenden Nachbarn, gegen den er im August 2010 Strafanzeige erstattet habe, eine Gefahr für seine Gesundheit und sein Leben aus; die Hausverwaltung weigere sich, gegen diesen Nachbarn zivilrechtlich vorzugehen. Über ein konkretes Wohnungsangebot des Vermieters für die Wohnung in der K-Allee verfüge er nicht, sondern allein über ein entsprechendes Wohnungsangebot aus dem Internet vom 17. Juni 2009 über eine 3-Zimmer-Wohnung in der K-Allee (Wohnungsnummer 0601) mit einer Wohnfläche von "ca. 75,88 qm" zu einer Kaltmiete von 459,07 EUR (warm: 647,26 EUR). Er habe dem Beklagten gegenüber einen Rechtsanspruch auf einen bezahlten Umzug und bestehe auf sein Recht, seine Wohnung zu wechseln.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Oktober 2009 und den Be-scheid vom 18. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm gegenüber zuzusichern, die Auf-wendungen für die Wohnung in der K-Allee in B in Höhe von 647,26 EUR bzw. in Höhe von 538 EUR zu berücksichtigen sowie Umzugskosten in Höhe von 1.200 EUR und Kosten für Schönheitsreparaturen in Höhe von 2.150 EUR für seine bisherige Wohnung zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Bescheid bzw. auch den Gerichtsbescheid für zutreffend. Für die Ehefrau des Klägers sei im Januar 2010 aufgrund der Bekanntgabe der Trennung eine eigene Bedarfsgemeinschaft eingerichtet worden. Die Eheleute sowie das minderjährige Kind bewohnten jedoch entsprechend einer Trennungsvereinbarung gemeinsam weiterhin die bisherige Wohnung mit einer derzeitigen Bruttowarmmiete in Höhe von 565,35 EUR. Die Kosten würden anteilig getragen. Der Kläger sei seitens des Beklagten nicht aufgefordert worden, eine preisgünstigere Wohnung zu suchen, da er über angemessenen Wohnraum verfüge. Allein die Trennung begründe keine Erforderlichkeit für einen Wohnungswechsel, zumal in eine bisher nicht mit einem konkreten Wohnungsangebot unterlegte und im Übrigen unangemessene Drei-Raum-Wohnung in der K-Allee. Auch die Lärmbelästigung durch Mitbewohner führe nicht zur Notwendigkeit eines Umzugs. Im Falle eines Umzugs sei nunmehr die Angemessenheitsgrenze für nur noch einen Zweipersonenhaushalt zugrunde zu legen. Nachdem die in Aussicht genommene Wohnung in der K-Allee anderweitig vermietet worden sei, sei insofern das
Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfallen.

Die Wohnungsbaugesellschaft B mbH hat auf eine entsprechende Anfrage des Senats mit Schreiben vom 2. Februar 2011 mitgeteilt, die Wohnung in der K-Allee (WE 06.01) sei seit dem 1. September 2009 vermietet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Leistungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung, über die der Senat trotz Nichterscheinens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, nachdem diese ordnungsgemäß geladen und zugleich auf die Folgen eines Ausbleibens hingewiesen worden sind (vgl. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG) ist zwar zulässig. Insofern kann dahinstehen, ob hier neben dem Kläger seine – offenbar zwischenzeitlich von ihm in Trennung innerhalb derselben Wohnung – lebende Ehefrau und die minderjährige Tochter prozessführungsbefugt gewesen wären. Denn nach dem so genannten Meistbegünstigungsgrundsatz waren nur für einen Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2007 wegen der verbreiteten Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Vorliegens von Individualansprüchen der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft von Amts wegen auch ohne ausdrückliche Bezeichnung alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen, an die sich die Leistungsbescheide gerichtet haben (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2009 – B 8 AY 10/07 R – Juris Rn. 18 m.w.N.). Nach Ablauf dieses Zeitraums und im Hinblick darauf, dass der Kläger das Klageverfahren von Beginn an allein betrieben hat, ohne dass es einen Hinweis darauf gegeben hätte, dass er als Vertreter seiner Ehefrau bzw. Tochter auch deren (vermeintliche) Ansprüche geltend machen wolle, sind diese – zumal nach zwischenzeitlicher Teilauflösung der Bedarfsgemeinschaft und Ablauf der Klagefrist (vgl. § 87 Abs. 1 SGG) – nicht nachträglich ins Verfahren einzubeziehen (vgl. auch BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 45/09 R – Juris Rn. 12).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit der Berufung vom 23. Oktober 2009 noch begehrten Leistungen. Der Bescheid des Beklagten vom 5. März 2008 in der Gestalt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren weiterhin die Zusicherung des Beklagten zur Berücksichtigung von Kosten für eine Wohnung in der K-Allee begehrt, fehlt es an einem konkreten, weiterhin verfügbaren Wohnungsangebot. Gemäß § 22 Abs. 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I. S. 2954) soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die
Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 5/10 R – Juris Rn. 17) besteht ein Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Zusicherung nur, wenn die zukünftigen Unterkunftskosten der Höhe nach bestimmt sind. Ein konkretes Wohnungsangebot hatte der Kläger jedoch bereits im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt. Die nach der Internetrecherche von Juni 2009 von ihm in Aussicht genommene Wohnung ist schon seit dem 1. September 2009 vermietet, so dass ein solches Angebot hinsichtlich der im Antrag bezeichneten Wohnung auch nicht nachträglich vorgelegt werden könnte.

Auch aufgrund der Neufassung der maßgeblichen Norm aufgrund der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I, S. 850, 852) hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Zusicherung. Nach § 22 Abs. 4 SGB II neuer Fassung (n.F.) soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen. Insofern setzt die begehrte Erteilung einer Zusicherung ebenfalls die Vorlage eines konkreten Wohnungsangebots voraus.

Bei dieser Sachlage hat der Kläger auch keinen Anspruch auf eine – abstrakte – Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten in Höhe von pauschal 1.200 EUR nach § 22 Abs. 3 SGB II in bisheriger Fassung bzw. § 22 Abs. 6 SGB II n.F. Danach können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden. Die Voraussetzungen hierfür liegen jedoch nicht vor.

Soweit der Kläger auch mit der Berufung noch Kosten für Schönheitsreparaturen in Höhe von 2.150 EUR geltend macht, hat er solche Renovierungskosten, die im Falle eines Umzugs anfallen sollten, nicht ansatzweise substantiiert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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