S 12 AL 86/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 12 AL 86/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Berufsausbildungsbeihilfe.

Der 1987 geborene Kläger begann am 01.08.2007 eine Ausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär, Heizungs- und Klimatechnik bei U O, M-weg 0 a in M1. Am 14.08.2007 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe.

Die Beklagte zog daraufhin eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte über die Ausbildungsvergütung vom 16.08.2007, den Ausbildungsvertrag, den Wohnungsmietvertrag sowie die Einkommenssteuerbescheide der Eltern des Klägers bei.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.08.2007 lehnte die Beklagte sodann den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Berufsausbildungsbeihilfe ab und begründete dies damit, dass ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nicht bestehe, da die für die Berufsausbildung und den Lebensunterhalt erforderlichen Mittel anderweitig zur Verfügung stünden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 12.09.2007 begründete der Kläger im wesentlichen damit, dass das Einkommen seiner Eltern in Anrechnung gebracht worden sei. Da er geheiratet habe, sei dagegen als nächste Angehörige seine Ehefrau ihm gegen¬über unterhaltspflichtig.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2007 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Bestimmungen zum Unterhaltsrecht seien nicht in den Sozialgesetzbüchern geregelt, sondern ergäben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Die für die Berufsausbildungsbeihilfe maßgebliche Anrechnungsvorschrift sei § 71 SGB III. Auf den Gesamtbedarf müsste das Einkommen des Auszubildenden, seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, des Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Rei¬henfolge angerechnet werden. Dieses habe die Beklagte auch gemacht. Da die Ehefrau des Klägers selbst kein Einkommen erziele, sei eine entsprechende Anrechnung auch nicht erfolgt.

Hiergegen richtet sich die am 19.10.2007 erhobene Klage mit der er weiterhin Berufsaus-bildungsbeihilfe begehrt. Zur Begründung trägt er vor, bei ihm sei ein monatlicher Bedarf von 507,00 Euro errechnet worden. Dieser ergebe sich aus dem Grundbedarf in Höhe von 443,00 Euro zuzüglich 64,00 Euro aus dem Nachweis erhöhter Unterkunftskosten. Dabei seien die Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte mit dem Pkw unberücksichtigt geblieben. Zur Ausbildungsstätte und zur Berufsschule nach Detmold müsse er insgesamt 106 km wöchentlich zurücklegen. Bei einer Kilometerpauschale von 0,24 Euro pro gefahrenem Kilometer und 20 Arbeitstagen im Monat ergebe sich hieraus ein Mehrbedarf von Fahrtkosten in Höhe von 101,76 Euro. Demzufolge erhöhe sich der Gesamtbedarf auf 608,76 Euro. Demgegenüber betrage die Ausbildungsvergütung in den ersten 18 Monaten 478,67 Euro. Abzüglich von 21,5 % Sozialversicherungsbeiträgen ergebe sich ein Betrag von 375,75 Euro. Hiervon sei ein weiterer Freibetrag von 52,00 Euro abzusetzen, so dass ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 323,75 Euro verbleibe. Bezogen auf den Gesamtbedarf ergebe sich somit ein Rechtsanspruch auf 285,01 Euro.

Hiervon sei das anzurechnende Elterneinkommen abzusetzen, allerdings nicht in der von der Beklagten angenommenen Höhe von 460,66 Euro. Das Gesamteinkommen beider El¬ternteile betrage 3.326,37 Euro. Davon in Abzug zu bringen sei ein Freibetrag des geschiedenen Ehemannes von 960,00 Euro und ein weiterer Freibetrag der geschiedenen Ehefrau von ebenfalls 960,00 Euro, sowie ein Freibetrag für ein weiteres unterhaltsberechtigtes Kind in Höhe von 435,00 Euro. Wegen auswärtiger Unterbringung müsse zudem ein Freibetrag von 510,00 Euro angerechnet werden. Insgesamt ergäben sich daher Freibeträge in Höhe von 2915,00 Euro. Unter Abzug des Freibetrages von dem Einkommen ver¬bleibe ein Betrag von 461,37 Euro. Davon seien 55 % anrechnungsfrei (50 % der Eltern, 5 % für das weitere Kind), sodass ein anzurechnendes Elterneinkommen von 207,61 Euro verbleibe. Aus der Differenz zum verbleibenden Bedarf ergebe sich so ein Anspruch in Höhe von 77,40 Euro, der mit der Klage geltend gemacht werde. Insbesondere seien auch die Freibeträge nach § 71 SGB III in Höhe von 510,00 Euro, bzw. 52,00 Euro zu gewähren. Da der Leistungsanspruch im vorliegenden Fall gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 SGB III losgelöst vom Elternhaushalt geprüft werden müsse, könne die Gewährung der Freibeträge nicht unter dem Gesichtspunkt der "Herauslösung des Auszubildenden aus seinem bisherigen Wohnumfeld" geprüft werden. Eine derartige Kausalität zu verlangen widerspräche den Voraussetzungen, die an die Leistungsgewährung selbst geknüpft würden und könne demzufolge nicht rechtmäßig sein. Sofern der Gesetzgeber es für die Bewilligung der Be-rufsausbildungsbeihilfe zu Gunsten eines Volljährigen ausreichen lasse, dass dieser tatsächlich außerhalb des Haushaltes der Eltern wohne, könne für die Gewährung der Freibeträge nicht durch die Hintertür verlangt werden, dass der Auszug kausal für die Aufnahme der Ausbildung sei. Ähnlich wie in dem Fall, dass die Eltern oder ein Elternteil im Ausland lebten, bei dem generell der erhöhte Freibetrag zu berücksichtigen sei, müsse dies auch im vorliegenden Fall gelten. Er führe einen eigenen Haushalt. Dies allein sei an¬spruchsbegründend.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2007 zu verurtei-len, ihm für die Zeit ab 01.08.2007 Berufsausbildungsbeihilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt hierzu vor, ausgehend von einer zur Ausbildungsstätte bzw. Berufsschule zurück¬zulegenden Wegstrecke von 106 km ergebe sich unter Berücksichtigung einer Kilometerpauschale von 0,20 Euro auf den Monat gerechnet ein anzurechnender Bedarf für Fahrtkosten in Höhe von 91,87 Euro. Pro Kilometer könnten dabei lediglich 0,20 Euro berücksichtigt werden, da § 67 Abs. 2 SGB III auf § 5 des Bundesreisekostengesetzes verweise. Aus diesem Grund erhöhe sich der von ihr angenommene Gesamtbedarf von 507,00 Euro auf insgesamt 598,87 Euro. Soweit die Freibeträge von 52,00 Euro und 510,00 Euro geltend gemacht würden, handele es sich um Freibeträge gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III. Die Voraussetzungen hierfür seien nicht erfüllt. Dies setze nämlich voraus, dass die Vermittlung einer geeigneten beruflichen Ausbildungsstelle nur bei der Unterbringung des Auszubildenden außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils möglich sei. Das bedeute, das die durch die Entfernung des Auszubildenden vom Wohnsitz der Eltern ausgelösten Kosten im wesentlichen auf der ausbildungsbedingten Herauslösung des Auszubildenden aus seinem bisherigen Wohnumfeld beruhen müssten. Dies sei beim Kläger nicht der Fall, da er losgelöst und unabhängig von der am 01.08.2007 begonnenen Ausbildung bereits am 01.07.2006 eine eigene Wohnung bezogen habe. Unabhängig hiervon könnten die zusätzlichen Freibeträge schon deshalb nicht in Ansatz gebracht werden, weil sich sowohl der Wohnort der Eltern des Klägers und des Klägers selbst als auch der Ausbildungsbetrieb in M1 befänden. Auch unter Berücksichtigung des Bedarfs für Fahrtkosten bestehe kein Anspruch auf die Ausbildungsbeihilfe. Dem Gesamtbedarf des Auszubildenden von 598,87 Euro sei sein Einkommen von 375,75 Euro sowie das Einkommen des Vaters in Höhe 235,43 Euro und das der Mutter in Höhe von 225,23 Euro gegenüber zu stellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid vom 23.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2007 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht in seinem Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

Zu Recht hat die Beklagte es abgelehnt dem Kläger ab 01.08.2007 Berufsausbildungsbeihilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Nach § 59 SGB III haben Auszubildende Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nur, wenn

1. die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist, 2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und 3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrtkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamt-bedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

Die letztgenannte Voraussetzung ist hier nach Auffassung der Kammer nicht erfüllt, denn das anzurechnende Einkommen des Klägers in Höhe von 375,75 Euro, seines Vaters in Höhe von 235,43 Euro und seiner Mutter in Höhe von 225,23 Euro übersteigt den Gesamtbedarf von 598,87 Euro. Diesen Bedarf hat die Beklagte unter Berücksichtigung der Fahrtkosten von monatlich 91,87 Euro gemäß § 65 Abs. 1 SGB III i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) in der Fas¬sung des Ausbildungsförderungsreformgesetzes (AföRG) vom 19.03.2001, BGBL.I Seite 930 zutreffend festgelegt. Es ergibt sich dabei folgende Berechnung:

310,00 Euro Bedarf gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 BaföG + 133,00 Euro höherer Bedarf bei Wohnen außerhalb des elterlichen Haushalts gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BaföG = 443,00 Euro + 64,00 Euro Erhöhungsbetrag gemäß § 13 Abs. 3 BaföG + 91,87 Euro Fahrtkosten gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB III = 598,87 Euro

Zu Recht hat die Beklagte bei der Berechnung der Fahrtkosten einen Pauschalbetrag von 0,20 Euro berücksichtigt. Dies folgt aus § 67 Abs. 2 letzter Halbsatz SGB III i. V. m. § 5 Abs. 1 BRKG.

Die Beklagte hat auch die Einkommensanrechnung gemäß § 71 SGB III i. V. m. §§ 21 ff. BaföG zutreffend vorgenommen. Insbesondere hat sie in zutreffender Weise die von dem Kläger zusätzlich geltend gemachten Freibeträge in Höhe von 52,00 und 510,00 Euro ge¬mäß § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unberücksichtigt gelassen. Mit der Beklagten geht auch die Kammer davon aus, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nur erfüllt sind, wenn der Auszubildende aufgrund der Tatsache, dass eine geeignete Ausbildungsstelle am Wohnort der Eltern nicht vermittelt werden kann, also aus Gründen, die in den Risikobereich der Beklagten fallen (z. B. Mangel an Ausbildungsplätzen), außerhalb des Haushalts der Eltern untergebracht werden muss (so auch Fuchsloch in Gage, SGB III, § 71 Rdnr. 111). Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III. Mit dieser sollten, wie aus der Bundestagsdrucksache 13/4941 zu § 71 (Seite 167) folgt, nach dem Willen des Gesetzgebers "aus Arbeitsmarkt" und "berufspolitischen Gründen im wesentlichen die Regelung des geltenden Anordnungsrechts zur Förderung der beruflichen Mobilität von Auszubildenden in der betrieblichen Be¬rufsausbildung und zur stärkeren Ausschöpfung des regionalunterschiedlichen Ausbildungsplatzangebots übernommen" werden. Daraus ergibt sich, dass Zweck der Vorschrift sein soll, ein Anreiz zur Aufnahme einer Ausbildung in größerer Entfernung vom Elternhaus (Förderung der beruflichen Mobilität) bei schlechtem Ausbildungsangebot in der Region (Ausschöpfung des regional unterschiedlichen Ausbidlungsplatzangebots) zu schaffen (so auch sächsisches LSG, Beschluss vom 19.04.2006, L 1 B 142/05 AL-ER; LSG Berlin Brandenburg Urteil vom 10.05.2007, Aktenzeichen L 30 AL 1288/05). Wie sich aus der zitierten Bundestagsdrucksache ergibt, wollte der Gesetzgeber das früher geltende Recht (§ 16 Abs. 4 der vom Verwaltungsrat der Beklagten erlassenen "Anordnung über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung" - a Ausbildung -) "im wesentlichen" übernehmen. Zu der genannten Vorschrift hatte das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 28. November 1985 (Aktenzeichen 11 b/7R AR 103/84 - dokumentiert in Juris) entschieden, dass, wenn die Ausbildung in generell geeigneter Weise überhaupt am Wohnort der Eltern erfolgen kann, der Gesamtfreibetrag nicht erhöht wird, selbst wenn eine auswärtige Unterbringung des Auszubildenden aus sonstigen Gründen geboten wäre. Die auswärtige Unterbringung muss aus Gründen erfolgen, die den Risiko- und Aufgabenbereich der Bundesanstalt für Arbeit (jetzt Bundesagentur für Arbeit) fallen.

Nach Auffassung der Kammer ergibt sich daher in Übereinstimmung mit der Entscheidung des LSG Brandenburg vom 10.05.2007 a.a.O. aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III, dass zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen. 1. muss die Ausbildung innerhalb des Tagespendelbereichs des Wohnorts der Eltern notwendig sein, weil innerhalb des Tagespendelbereiches geeignete Ausbildungsstellen nicht zur Verfügung stehen; 2. muss die Aufnahme der zu fördernden Ausbildung kausal sein für den Auszug, da sonst der Zweck der Vorschrift, nämlich der Mobilitätsanreiz, nicht erfüllt wird. Beide Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Die Ausbildungsstelle befindet sich im zumutbaren Tagespendelbereich des Wohnorts der Eltern im Sinne des § 121 Abs. 4 Satz 1-3 SGB III. Auch die zweite Voraussetzung zur Berücksichtigung der genannten Freibeträge ist nicht erfüllt. Die zu fördernde Ausbildung ist nicht kausal dafür, dass der Kläger nicht mehr im Haushalt seiner Eltern wohnt, er war bereits vor der Aufnahme der Ausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär, Heizungs- und Klimatechnik in eine eigenen Wohnung gezogen.

Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 Satz 2 SGB III unberücksichtigt zu bleiben, dass der Auszug des Klägers aus dem Haushalt der Eltern, aus durchaus nachvollziehbaren Grün¬den geschah. Ein Anspruch des Klägers auf Berufsausbildungsbeihilfe ist gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 SGB III nur gegeben, weil er nicht mehr im Haus¬halt seiner Eltern lebt. Daraus lässt sich ablesen, dass auch der Gesetzgeber davon ausgeht, dass es erwachsenen Kindern nicht ohne weiteres zuzumuten ist, während einer Ausbildung weiter bei den Eltern zu wohnen. Dies ist auch daraus zu ersehen, dass die Tatsache der Erforderlichkeit der Unterbringung außerhalb des Haushaltes der Eltern bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt worden ist, in dem ein erhöhter Bedarf bezüglich der Unterkunftskosten anzusetzen ist (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BaföG). Eine höhere Leistung, die sich durch Berücksichtigung der in Rede stehenden Freibeträge ergeben würde, soll also eine andere Funktion als die Bedarfsdeckung haben, nämlich den Anreiz bilden, für einen Ausbildungsplatz das gewohnte Umfeld zu verlassen, um überhaupt eine Ausbildung aufnehmen zu können. Diese Voraussetzung war im Fall des Klägers eindeutig nicht erfüllt. Nach alledem konnte die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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