Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 1286/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 2658/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen des Klägers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Karlsruhe vom 01. Juni 2010 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für die Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) zahl-reiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Mit Beschlüssen vom 26.02., 05.03. und 08.03.2010 hat das SG Anträge des Klägers auf Berichtigung des Tatbestandes bzw. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) in den Verfahren - S 11 AL 5432/09 A -, - S 11 AL 4123/09 -, - S 11 AL 652/09 -, - S 11 AL 1419/09 -, - S 11 AL 494/10 ER -, - S 11 AL 493/10 -, - S 11 AL 5427/09 A -, - S 11 AL 5423/09 A- , - S 11 AL 5424/09 A -, - S 11 AL 5433/09 A -, - S 11 AL 5428/09 A - und - S 11 AL 5429/09 A - abgelehnt. An 15.03.2010 hat der Kläger im Wege einer "Nichtigkeitsklage" beantragt, festzustellen, dass die jeweiligen Beschlüsse nichtig seien. Er habe, so der Kläger begründend, den Vorsitzenden der zuständigen Kammer des SG wiederholt als befangen abgelehnt. Hierüber habe nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das LSG durch Beschluss zu entscheiden. Da der für befangen erachtete Vorsitzende jedoch selbst über die Anträge entschieden habe, läge offensichtlich ein Nichtigkeitsgrund i.S.d. § 579 Zivilprozessordnung (ZPO) vor.
Mit Beschlüssen vom 01.06.2010 hat das SG die Anträge des Klägers auf Wiederaufnahme der Verfahren wegen Rechtsmissbräuchlichkeit als unzulässig verworfen (- S 11 1286/10 -, - S 11 AL 1287/10 -, - S 11 AL 1290/10 -, - S 11 AL 1291/10 -, - S 11 AL 1292/10 -, - S 11 AL 1341/10 -, - S 11 AL 1340/10 -, - S 11 AL 1339/10 -, - S 11 AL 1293/10 -, - S 11 AL 1342/10 -, - S 11 AL 1297/10 -, - S 11 AL 1343/10 -). Unter Hinweis auf den Beschluss des Bundes-sozialgerichts (BSG) vom 06.11.1997 - 12 BK 66/97 - hat es zum Teil Rechtsmittelbelehrungen des Inhalts erteilt, dass der Beschluss unanfechtbar sei bzw. in anderen Beschlüssen, dass der Beschluss mit der Beschwerde angefochten werden könne.
Am 07.06.2010 hat der Kläger hiergegen "Berufung" eingelegt. Das SG habe, so der Kläger zur Begründung, fälschlicherweise durch Beschluss entschieden. Über seine Anträge sei im Wege von Urteilen zu entscheiden gewesen, weswegen die von ihm eingelegten Berufungen nach dem Meistbegünstigungsprinzip das richtige Rechtsmittel seien. Der Nichtigkeitsgrund sei offensichtlich, da das LSG und nicht das SG über seine Befangenheitsgesuche zu entscheiden habe. Mit Beschluss vom 28.12.2011 hat der Senat die Verfahren - L 3 AL 2658/10 -, - L 3 AL 2659/10 -, - L 3 AL 2661/10 -, - L 3 AL 2662/10 -, - L 3 AL 2663/10 -, - L 3 AL 2665/10 -, - L 3 AL 2666/10 -, - L 3 AL 2667/10 -, - L 3 AL 2668/10 -, - L 3 AL 2669/10 -, - L 3 AL 2670/10 - und - L 3 AL 2671/10 - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen - L 3 AL 2658/10 - verbunden.
Der Kläger beantragt,
die Beschlüsse des Sozialgerichts Karlsruhe vom 01. Juni 2010 aufzuheben und die Verfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe - S 11 AL 5432/09 A -, - S 11 AL 4123/09 -, - S 11 AL 652/09 -, - S 11 AL 1419/09 -, - S 11 AL 494/10 ER -, - S 11 AL 493/10 -, - S 11 AL 5427/09 A -, - S 11 AL 5423/09 A -, - S 11 AL 5424/09 A -, - S 11 AL 5433/09 A -, - S 11 AL 5428/09 A - und - S 11 AL 5429/09 A - wieder aufzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zu verwerfen.
Die Beklagte bringt zur Begründung ihres Antrages vor, die Berufungen seien unzulässig.
Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt Stuttgart Stammheim übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 05.03.2012 Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge, die Prozessakten der wiederaufzunehmenden Verfahren sowie die bei der Beklagten für den Kläger geführten Leistungsakten, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen führen für den Kläger nicht zum Erfolg, sie sind als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011 - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 -). Der Senat hat dem Kläger, seinem Hilfsantrag entsprechend, die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt Stuttgart Stammheim übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.
Gemäß § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wurde.
Die Berufung an das Landessozialgericht findet gemäß § 143 SGG nur gegen Urteile der Sozialgerichte statt. Gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte findet hingegen gemäß § 172 Abs. 1 SGG die Beschwerde an das Landessozialgericht statt. Nach dem das SG über die Anträge des Klägers im Beschlusswege entschieden hat, ist gegen diese die Beschwerde zulässig. Die Berufung ist hingegen unstatthaft.
Soweit der Kläger die von ihm eingelegten Rechtsmittel der Berufung unter Hinweis auf das "Meistbegünstigungsprinzip" ausdrücklich als solche erhoben hat, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Zwar ist dem Kläger insofern zuzugestehen, dass, wenn das Sozialgericht im Wege einer inkorrekten Entscheidungsform über einen Antrag entschieden hat, (auch) das Rechtsmittel zulässig ist, welches gegen eine Entscheidung im rechtlich zutreffenden Entscheidungswege statthaft wäre (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., Vor § 143, Rn. 14), jedoch hat das SG, anders als der Kläger vorbringt, über die Wiederaufnahmeanträge des Klägers in der korrekten Entscheidungsform entschieden.
Gemäß § 179 Abs. 1 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden. Gemäß § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 578 Abs. 1 ZPO kann dies im Wege einer Nichtigkeits- oder durch eine Restitutionsklage erfolgen. Nachdem der Kläger sein Begehren ausdrücklich im Wege einer "Nichtigkeitsklage" geltend gemacht hat, ist das Begehren, wie vom SG zutreffend unter-nommen, als Wiederaufnahmeantrag auszulegen. Die Nichtigkeitsklage findet hierbei nach § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO u.a. dann statt, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war. Gemäß § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 190 Abs. 1 ZPO wird die Hauptsache, insoweit sie von dem Anfechtungsgrund betroffen ist, von neuem verhandelt; das Verfahren wird mithin durch die (erfolgreiche) Wiederaufnahme in die alte Prozesslage zurückversetzt (vgl. Greger in Zoller, ZPO, 28. Aufl., § 590, Rn.8). Hieraus folgt, dass, soweit der Wiederauf-nahmeantrag gegen einen Beschluss gerichtet ist, durch diesen kein Klage-, sondern wiederum ein Beschlussverfahren eingeleitet wird (vgl. Straßfeld in Jansen, SGG, 2. Aufl. § 179, Rn. 11). Nachdem das SG im wiederaufzunehmenden Verfahren gesetzeskonform gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 119 ZPO bzw. § 139 Abs. 2 Satz 1 SGG im Wege eines Beschlusses entschieden hat, hat das SG über die Wiederaufnahmeanträge des Klägers rechtlich zutreffend wiederum im Beschlusswege entschieden. Die Berufungen sind mithin auch nicht nach dem vom Kläger angeführten Meistbegünstigungsprinzip statthaft.
Die Berufungen des Klägers sind mithin unstatthaft und als unzulässig zu verwerfen.
Eine Umdeutung der Berufungen in Beschwerden ist angesichts der eindeutig als "Berufung" bezeichneten Rechtsmittel nicht möglich (vgl. BSG, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R - veröffentlicht in juris).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Entscheidung des SG, den Antrag des Klägers als unzulässig abzuweisen, nicht zu beanstanden ist. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Verfahrens ist nur gegen instanzabschließende Endurteile, Sach- und Prozessurteile jeder Instanz, Gerichtsbescheide und instanzabschließende Beschlüsse, soweit diese auf einer Sachprüfung beruhen, statthaft (Leitherer, a.a.O., § 179, Rn. 3, 3b). Da indes das wiederauf-zunehmende Tatbestandsberichtigungs- und Prozesskostenhilfeverfahren keine Sachprüfung zum Inhalt hatten war der Antrag des Klägers bereits unstatthaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für die Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) zahl-reiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Mit Beschlüssen vom 26.02., 05.03. und 08.03.2010 hat das SG Anträge des Klägers auf Berichtigung des Tatbestandes bzw. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) in den Verfahren - S 11 AL 5432/09 A -, - S 11 AL 4123/09 -, - S 11 AL 652/09 -, - S 11 AL 1419/09 -, - S 11 AL 494/10 ER -, - S 11 AL 493/10 -, - S 11 AL 5427/09 A -, - S 11 AL 5423/09 A- , - S 11 AL 5424/09 A -, - S 11 AL 5433/09 A -, - S 11 AL 5428/09 A - und - S 11 AL 5429/09 A - abgelehnt. An 15.03.2010 hat der Kläger im Wege einer "Nichtigkeitsklage" beantragt, festzustellen, dass die jeweiligen Beschlüsse nichtig seien. Er habe, so der Kläger begründend, den Vorsitzenden der zuständigen Kammer des SG wiederholt als befangen abgelehnt. Hierüber habe nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das LSG durch Beschluss zu entscheiden. Da der für befangen erachtete Vorsitzende jedoch selbst über die Anträge entschieden habe, läge offensichtlich ein Nichtigkeitsgrund i.S.d. § 579 Zivilprozessordnung (ZPO) vor.
Mit Beschlüssen vom 01.06.2010 hat das SG die Anträge des Klägers auf Wiederaufnahme der Verfahren wegen Rechtsmissbräuchlichkeit als unzulässig verworfen (- S 11 1286/10 -, - S 11 AL 1287/10 -, - S 11 AL 1290/10 -, - S 11 AL 1291/10 -, - S 11 AL 1292/10 -, - S 11 AL 1341/10 -, - S 11 AL 1340/10 -, - S 11 AL 1339/10 -, - S 11 AL 1293/10 -, - S 11 AL 1342/10 -, - S 11 AL 1297/10 -, - S 11 AL 1343/10 -). Unter Hinweis auf den Beschluss des Bundes-sozialgerichts (BSG) vom 06.11.1997 - 12 BK 66/97 - hat es zum Teil Rechtsmittelbelehrungen des Inhalts erteilt, dass der Beschluss unanfechtbar sei bzw. in anderen Beschlüssen, dass der Beschluss mit der Beschwerde angefochten werden könne.
Am 07.06.2010 hat der Kläger hiergegen "Berufung" eingelegt. Das SG habe, so der Kläger zur Begründung, fälschlicherweise durch Beschluss entschieden. Über seine Anträge sei im Wege von Urteilen zu entscheiden gewesen, weswegen die von ihm eingelegten Berufungen nach dem Meistbegünstigungsprinzip das richtige Rechtsmittel seien. Der Nichtigkeitsgrund sei offensichtlich, da das LSG und nicht das SG über seine Befangenheitsgesuche zu entscheiden habe. Mit Beschluss vom 28.12.2011 hat der Senat die Verfahren - L 3 AL 2658/10 -, - L 3 AL 2659/10 -, - L 3 AL 2661/10 -, - L 3 AL 2662/10 -, - L 3 AL 2663/10 -, - L 3 AL 2665/10 -, - L 3 AL 2666/10 -, - L 3 AL 2667/10 -, - L 3 AL 2668/10 -, - L 3 AL 2669/10 -, - L 3 AL 2670/10 - und - L 3 AL 2671/10 - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen - L 3 AL 2658/10 - verbunden.
Der Kläger beantragt,
die Beschlüsse des Sozialgerichts Karlsruhe vom 01. Juni 2010 aufzuheben und die Verfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe - S 11 AL 5432/09 A -, - S 11 AL 4123/09 -, - S 11 AL 652/09 -, - S 11 AL 1419/09 -, - S 11 AL 494/10 ER -, - S 11 AL 493/10 -, - S 11 AL 5427/09 A -, - S 11 AL 5423/09 A -, - S 11 AL 5424/09 A -, - S 11 AL 5433/09 A -, - S 11 AL 5428/09 A - und - S 11 AL 5429/09 A - wieder aufzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zu verwerfen.
Die Beklagte bringt zur Begründung ihres Antrages vor, die Berufungen seien unzulässig.
Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt Stuttgart Stammheim übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 05.03.2012 Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge, die Prozessakten der wiederaufzunehmenden Verfahren sowie die bei der Beklagten für den Kläger geführten Leistungsakten, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen führen für den Kläger nicht zum Erfolg, sie sind als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011 - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 -). Der Senat hat dem Kläger, seinem Hilfsantrag entsprechend, die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt Stuttgart Stammheim übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.
Gemäß § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wurde.
Die Berufung an das Landessozialgericht findet gemäß § 143 SGG nur gegen Urteile der Sozialgerichte statt. Gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte findet hingegen gemäß § 172 Abs. 1 SGG die Beschwerde an das Landessozialgericht statt. Nach dem das SG über die Anträge des Klägers im Beschlusswege entschieden hat, ist gegen diese die Beschwerde zulässig. Die Berufung ist hingegen unstatthaft.
Soweit der Kläger die von ihm eingelegten Rechtsmittel der Berufung unter Hinweis auf das "Meistbegünstigungsprinzip" ausdrücklich als solche erhoben hat, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Zwar ist dem Kläger insofern zuzugestehen, dass, wenn das Sozialgericht im Wege einer inkorrekten Entscheidungsform über einen Antrag entschieden hat, (auch) das Rechtsmittel zulässig ist, welches gegen eine Entscheidung im rechtlich zutreffenden Entscheidungswege statthaft wäre (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., Vor § 143, Rn. 14), jedoch hat das SG, anders als der Kläger vorbringt, über die Wiederaufnahmeanträge des Klägers in der korrekten Entscheidungsform entschieden.
Gemäß § 179 Abs. 1 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden. Gemäß § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 578 Abs. 1 ZPO kann dies im Wege einer Nichtigkeits- oder durch eine Restitutionsklage erfolgen. Nachdem der Kläger sein Begehren ausdrücklich im Wege einer "Nichtigkeitsklage" geltend gemacht hat, ist das Begehren, wie vom SG zutreffend unter-nommen, als Wiederaufnahmeantrag auszulegen. Die Nichtigkeitsklage findet hierbei nach § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO u.a. dann statt, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war. Gemäß § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 190 Abs. 1 ZPO wird die Hauptsache, insoweit sie von dem Anfechtungsgrund betroffen ist, von neuem verhandelt; das Verfahren wird mithin durch die (erfolgreiche) Wiederaufnahme in die alte Prozesslage zurückversetzt (vgl. Greger in Zoller, ZPO, 28. Aufl., § 590, Rn.8). Hieraus folgt, dass, soweit der Wiederauf-nahmeantrag gegen einen Beschluss gerichtet ist, durch diesen kein Klage-, sondern wiederum ein Beschlussverfahren eingeleitet wird (vgl. Straßfeld in Jansen, SGG, 2. Aufl. § 179, Rn. 11). Nachdem das SG im wiederaufzunehmenden Verfahren gesetzeskonform gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 119 ZPO bzw. § 139 Abs. 2 Satz 1 SGG im Wege eines Beschlusses entschieden hat, hat das SG über die Wiederaufnahmeanträge des Klägers rechtlich zutreffend wiederum im Beschlusswege entschieden. Die Berufungen sind mithin auch nicht nach dem vom Kläger angeführten Meistbegünstigungsprinzip statthaft.
Die Berufungen des Klägers sind mithin unstatthaft und als unzulässig zu verwerfen.
Eine Umdeutung der Berufungen in Beschwerden ist angesichts der eindeutig als "Berufung" bezeichneten Rechtsmittel nicht möglich (vgl. BSG, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R - veröffentlicht in juris).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Entscheidung des SG, den Antrag des Klägers als unzulässig abzuweisen, nicht zu beanstanden ist. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Verfahrens ist nur gegen instanzabschließende Endurteile, Sach- und Prozessurteile jeder Instanz, Gerichtsbescheide und instanzabschließende Beschlüsse, soweit diese auf einer Sachprüfung beruhen, statthaft (Leitherer, a.a.O., § 179, Rn. 3, 3b). Da indes das wiederauf-zunehmende Tatbestandsberichtigungs- und Prozesskostenhilfeverfahren keine Sachprüfung zum Inhalt hatten war der Antrag des Klägers bereits unstatthaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved