Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 R 4137/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 274/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Beratungspflicht nach § 14 SGB I dient einer ordnungsgemäßen Beratung der Versicherten, verlangt aber nicht, die Versicherten vor jeder nur denkbaren später möglicherweise eintretenden nachteiligen Auswirkung ihrer Entscheidung zu bewahren.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Nürnberg vom 24.02.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 21.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2007, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Witwerrente vom 12.10.2006 aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau K. A. abgelehnt hat.
Der 1924 geborene Kläger ist der Ehemann der 2006 verstorbenen Versicherten K. A ... Am 12.10.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Witwerrente. In dem Formblattantrag vom 03.11.2006 war angegeben, dass gegenüber der Beklagten eine gemeinsame Erklärung abgegeben wurde, dass die am 31.12.1985 geltenden Rechtsvorschriften für Renten an Witwen, Witwer, frühere Ehegatten anzuwenden seien. Die Frage 11.12, ob die Versicherte den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten hat, war verneint. Die Beklagte lehnte daraufhin mit streitgegenständlichem Bescheid vom 21.11.2006 den Antrag des Klägers auf Gewährung von Witwerrente ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2007 zurückgewiesen.
Die hiergegen am 30.03.2007 zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 29.02.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass die Ehegatten bis zum 31.12.1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenrechts abgegeben hätten. Gemäß Art 2 § 17a des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (AnVNG) hätten Ehegatten eine solche Erklärung abgeben können, wenn - wie vorliegend - beide Ehegatten vor dem 01.01.1936 geboren seien und ihre Ehe vor dem 01.01.1986 geschlossen worden sei. Sei so eine wirksame Erklärung abgegeben, bestehe gemäß § 303 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ein Anspruch auf Witwerrente nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten habe. Dies habe die Versicherte K. A. unstreitig nicht getan. Der Kläger sei auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht so zu stellen, als ob er und seine Ehefrau die gemeinsame Erklärung über die Weitergeltung des bis zum 31.12.1985 geltenden Rechts nicht abgegeben hätten, so dass er bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Witwerrente gemäß § 46 SGB VI hätte. Die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch seien nicht nachgewiesen. Ein Beratungs- oder Auskunftsfehler der Beklagten sei nicht ersichtlich. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger oder seine Ehefrau sich mit einem entsprechenden Beratungsbegehren an die Beklagte gewandt hätte. Ebenso habe kein konkreter Anlass für eine Spontanberatung bestanden, um den Kläger und seine Ehefrau auf die Rechtsfolgen der Erklärung hinzuweisen. Nach eigenem Sachvortrag des Klägers hätten er und seine Ehefrau vor Abgabe der Erklärung keinen Kontakt mit der Beklagten oder einer anderen Behörde aufgenommen. Nach Eingang der Erklärung habe für die Beklagte kein Anlass mehr bestanden, die Ehegatten auf die Folgen hinzuweisen, weil die Erklärung mit Eingang bei der Beklagten wirksam und verbindlich und insbesondere nach Art 2 § 17a Abs 2 Satz 2 AnVNG unwiderruflich gewesen sei. Dass die Beklagte die Abgabe der Erklärung vom Kläger und von seiner Ehefrau verlangt haben solle, werde von der Beklagten bestritten und sei nicht nachgewiesen. Es erscheine dem Gericht auch unwahrscheinlich, dass die Beklagte entsprechende Erklärungsformulare ohne Anlass und ohne Informationsmaterial zugeschickt haben solle. Gerade wenn dem Kläger und seiner Ehefrau von der Beklagten solche Formulare kommentarlos per Post übersandt worden wären, erscheine es unverständlich, warum sich weder der Kläger noch seine Ehefrau mit der Beklagten in Verbindung gesetzt hätte, um nachzufragen, ob und weshalb eine solche Erklärung abgegeben werden solle. Außerdem fehle es an dem Nachweis, dass eine fehlerhafte oder fehlende Beratung ursächlich für die Abgabe der Erklärung der Ehegatten gewesen sei, zumal im vorliegenden Fall gerade nicht klar auf der Hand gelegen habe, welche Gestaltungsmöglichkeiten für die beiden Ehegatten vorteilhafter sein würden. Es habe nämlich aus damaliger Sicht durchaus Gesichtspunkte gegeben, die für die Abgabe der entsprechenden Erklärung gesprochen hätten. Auch dem Kläger und seiner Ehefrau sei bei der Abgabe der Erklärung im Jahr 1988 letztlich nicht bekannt gewesen, welches Hinterbliebenenrecht günstiger sein würde, da sie nicht hätten wissen können, wer von beiden zuerst versterben würde. Wäre der Kläger vor seiner Ehefrau verstorben, so hätte sich das bis zum 31.12.1985 geltende Recht als günstiger erwiesen als die Neuregelungen ab dem 01.01.1986, denn die Ehefrau hätte dann Anspruch auf Witwenrente gehabt, ohne dass ihre eigene Rente auf die Witwenrente angerechnet worden wäre. Soweit aus den Akten ersichtlich, seien die Rentenanwartschaften der Ehefrau gegenüber der Beklagten deutlich geringer gewesen als die des Klägers, der zudem eine Unfallrente bezogen habe, die in jedem Falle anzurechnen gewesen wäre.
Zur Begründung der am 31.03.2008 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung wird vorgetragen, dass der Kläger aufgrund aller Umstände im konkreten Einzelfall im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen sei, als ob er und seine Ehefrau damals die gemeinsame Erklärung vom 30.12.1988 über die Weitergeltung des bis 31.12.1985 geltenden Rechts nicht abgegeben hätten. Die Voraussetzungen für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch seien gegeben, da dem Beklagten gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau eine Beratungspflicht oblegen hätte. Eine Beratung sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die Eheleute A. seien als juristische Laien damals wie heute nicht in der Lage gewesen zu überblicken, ob und wenn ja welche rechtlichen Konsequenzen sich aus der Abgabe der damaligen Erklärung für ihre Zukunft ergeben würden. Es habe vor Abgabe der Erklärung erheblicher Aufklärungs- und Beratungsbedarf auf Seiten des Klägers und seiner Ehefrau über die gesamten Umstände und Rechtsfolgen der Abgabe der Erklärung bestanden. Dieser Beratungspflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen. Nach Erinnerung des Klägers sei den Eheleuten damals ein entsprechendes "Erklärungsvordrucksformular" von der Beklagten zugesandt worden, eine schriftliche Rechtsbelehrung oder gar ausführliche Aufklärung über die Rechtsfolgen der Abgabe dieser Erklärung sei nach der Erinnerung des Klägers nicht beigefügt gewesen. Ein persönliches Aufklärungsgespräch zwischen den Eheleuten und der Beklagten über den Inhalt der im Raume stehenden Rechtsvorschriften habe nicht stattgefunden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.02.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Witwerrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.02.2008 zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist darauf, dass ein Beratungsmangel nicht vorliege. Die Vordrucke zur Abgabe der gemeinsamen Erklärung (Vordruck Nr. 3.9051) seien in einem vollmaschinellen Verfahren zusammen mit dem Aufklärungsbogen 3.9050 versandt worden. Hierdurch habe die Beklagte der ihr obliegenden allgemeinen Aufklärungs- und Beratungspflicht genügt. Bei bestehenden Unklarheiten hätten sich der Kläger und seine verstorbene Ehefrau an die Beklagte wenden müssen, um im Rahmen eines individuellen Gesprächs noch bestehenden Klärungsbedarf auszuräumen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (-SGG-) ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht mit Urteil vom 29.02.2008 die Klage gegen den Bescheid vom 21.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2007 abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Witwerrente nach § 46 SGB VI.
Ein Anspruch auf Witwerrente besteht gemäß § 46 Abs 1 SGB VI dann, wenn der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nach § 50 Abs 1 Nr 3 SGB VI erfüllt hatte. Dies war unstreitig bei der 2006 verstorbenen Ehefrau des Klägers und Versicherten K. A. der Fall. Da die Eheleute jedoch am 30.12.1988 eine gemeinsame Erklärung über die Fortgeltung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben haben, besteht nach § 303 SGB VI ein Anspruch auf Witwerrente nur dann, wenn die verstorbene Versicherte den Unterhalt des geschiedenen Ehemannes im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten hätte. Dies war nach den eigenen Angaben des Klägers unstreitig nicht der Fall. Die von den Eheleuten am 30.12.1988 gegenüber der Beklagten abgegebene Erklärung nach Art. 2 § 17a AnVNG war wirksam und unwiderruflich, so dass die Eheleute rechtlich an die Folgen dieser Erklärung gebunden sind.
Der Kläger ist - wie dies das SG bereits mit ausführlicher und zutreffender Begründung dargelegt hat - auch im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht so zu stellen, als hätten er und seine Ehefrau die gemeinsame Erklärung über die Fortgeltung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrechts nicht abgegeben.
Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der zuständige Versicherungsträger die ihm aus dem Versichertenverhältnis erwachsenden Pflichten, insbesondere zur Betreuung und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (vgl. BSG Urteil vom 06.03.2002 - B 4 RA 15/02 R = USK 2003-37; Urteil vom 11.03.2004 - B 13 RJ 16/03 R = SozR 4-2600 § 58 Nr 3). Grundlage der Beratungspflicht ist § 14 S 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I -. Danach hat jeder Anspruch auf Beratung und Belehrung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz. In der Regel wird die Beratungspflicht jedoch erst durch ein entsprechend konkretes Begehren des Sozialleistungsempfängers ausgelöst (std. Rechtspr., z.B. BSG Urteil vom 28.09.1976 - 3 RK 7/76 = SozR 2200 § 1324 Nr 3). Aber auch dann, wenn ein konkretes Beratungsbegehren nicht vorliegt, ist der Versicherungsträger gehalten, den Versicherten bei Vorliegen eines konkreten Anlasses von sich aus "spontan" auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten zu Gunsten des Versicherten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt werden (vgl. BSG Urteil vom 05.04.2000 - B 5 RJ 50/98 R = SozR 3-1200 § 14 Nr 29). Entsprechend gilt dies, wenn die vom Versicherten gewählte Gestaltungsmöglichkeit evident unzweckmäßig ist (BSG Urteil vom 24.04.1980 - 1 RA 33/79 = BSGE 50,88, 93 f).
Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass weder er noch seine Ehefrau sich mit einem konkreten Beratungswunsch an die Beklagte gewandt hatten, nachdem ihnen die Vordrucke zur Erklärung nach Art. 2 § 17a AnVNG übersandt worden waren, so dass für die Beklagte grundsätzlich kein Anlass für eine individuelle Beratung des Klägers und seiner Ehefrau gesehen werden musste. Auch die Entgegennahme der Erklärung als solche durch die Beklagte vermag einen konkreten Anlass für eine individuelle Beratung der Eheleute nicht zu begründen, da diese Erklärung ohne jede Einschränkung oder sonstigen Hinweis auf Unklarheiten, Unschlüssigkeiten o. Sinnwidrigkeiten erfolgte. Die Beratungspflicht nach § 14 SGB I dient einer ordnungsgemäßen Beratung der Versicherten, verlangt aber von der Beklagten nicht, die Versicherten vor jeder nur denkbaren später möglicherweise eintretenden nachteiligen Auswirkung ihrer Entscheidung zu bewahren (so auch LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 30.01.2003 - L 10 RI 43/01). Die Beklagte hatte die Vordrucke über die Erklärung der Fortgeltung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrechts im maschinellen Verfahren an betroffene Versicherte versandt und üblicherweise die Erläuterungen entsprechend dem Vordruck 3.9050 beigefügt. Aus diesen Erläuterungen wird nach Ansicht des Senates der Unterschied zwischen dem alten, bis zum 31.12.1985 geltenden und dem neuen, ab 01.01.1986 geltenden Hinterbliebenenrecht allgemein verständlich zumindest in den entscheidenden Grundzügen dargelegt und anhand von Rechenbeispielen verdeutlicht. Sofern dem Erklärungsbogen diese Erläuterungen beigefügt gewesen wären, hätte die Beklagte sicherlich ihrer allgemeinen Beratungspflicht genüge getan. Ein weiterer Beratungsbedarf hätte individuell vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden müssen, was jedoch nicht der Fall war. Sofern der Erklärung die dazu gehörenden Erläuterungen nicht beigefügt gewesen wären - wofür im Zweifel die Beklagte beweispflichtig wäre - erscheint es doch ungewöhnlich, wenn die Eheleute A. die Erklärung gegenüber der Beklagten innerhalb der gesetzlichen Frist abgaben, obwohl erheblicher Beratungsbedarf bestanden haben soll und angeblich nicht ersichtlich gewesen sei, weshalb die Beklagte die Abgabe dieser Erklärung verlangt habe. Gleichwohl hätte sich dann die Beklagte durch die bloße Entgegennahme der Erklärung nicht gedrängt fühlen müssen, bei den Eheleuten A. hinsichtlich eines konkreten Beratungsbedarfs nachzufragen, zumal bei der von den Eheleuten gewählten Fortgeltung des bisherigen Hinterbliebenenrechts auch keine Umstände ersichtlich waren, die diese Entscheidung als offensichtlich unzweckmäßig erscheinen ließen. Das SG hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die gewählte Fortgeltung des bis 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrechts in dem Fall als günstiger erwiesen hätte, wenn der Kläger vor seiner Ehefrau verstorben wäre. Die Ehefrau hätte dann Anspruch auf eine (deutlich höhere, weil aus den Anwartschaften des Klägers folgende) Witwenrente gehabt ohne ihre eigene Rente aus der landwirtschaftlichen Alterskasse anrechnen lassen zu müssen. Die Rechtsfolgen der von den Eheleuten getroffenen Entscheidung waren somit vom allgemeinen Lebensverlauf abhängig, jedoch gerade nicht als objektiv unvernünftig oder auch nur unzweckmäßig einzustufen. Aufgrund des Umstandes, dass der Eintritt von möglicherweise negativen Folgen der Erklärung ausschließlich von der Frage des Vorversterbens des jeweiligen Ehepartners abhängt, fehlt es im Übrigen an der Kausalität eines - unterstellten - Beratungsfehlers für die eingetretenen Rechtsfolgen, so dass auch aus diesem Grund das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht zum Tragen kommen kann. Eine Kausalität eines Beratungsfehlers kann nur dann angenommen werden, wenn die unterstellte Pflichtverletzung eine wesentliche, d. h. zumindest gleichwertige Bedingung dafür gewesen ist, dass der sozialversicherungsrechtliche Nachteil entstanden ist (BSG Urteil vom 06.03.2003 - aaO; BayLSG Urteil vom 21.10.2010 - L 19 R 548/04).
Aufgrund der zutreffenden Ausführungen des SG Nürnberg sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Nürnberg vom 24.02.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 21.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2007, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Witwerrente vom 12.10.2006 aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau K. A. abgelehnt hat.
Der 1924 geborene Kläger ist der Ehemann der 2006 verstorbenen Versicherten K. A ... Am 12.10.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Witwerrente. In dem Formblattantrag vom 03.11.2006 war angegeben, dass gegenüber der Beklagten eine gemeinsame Erklärung abgegeben wurde, dass die am 31.12.1985 geltenden Rechtsvorschriften für Renten an Witwen, Witwer, frühere Ehegatten anzuwenden seien. Die Frage 11.12, ob die Versicherte den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten hat, war verneint. Die Beklagte lehnte daraufhin mit streitgegenständlichem Bescheid vom 21.11.2006 den Antrag des Klägers auf Gewährung von Witwerrente ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2007 zurückgewiesen.
Die hiergegen am 30.03.2007 zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 29.02.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass die Ehegatten bis zum 31.12.1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenrechts abgegeben hätten. Gemäß Art 2 § 17a des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (AnVNG) hätten Ehegatten eine solche Erklärung abgeben können, wenn - wie vorliegend - beide Ehegatten vor dem 01.01.1936 geboren seien und ihre Ehe vor dem 01.01.1986 geschlossen worden sei. Sei so eine wirksame Erklärung abgegeben, bestehe gemäß § 303 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ein Anspruch auf Witwerrente nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten habe. Dies habe die Versicherte K. A. unstreitig nicht getan. Der Kläger sei auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht so zu stellen, als ob er und seine Ehefrau die gemeinsame Erklärung über die Weitergeltung des bis zum 31.12.1985 geltenden Rechts nicht abgegeben hätten, so dass er bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Witwerrente gemäß § 46 SGB VI hätte. Die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch seien nicht nachgewiesen. Ein Beratungs- oder Auskunftsfehler der Beklagten sei nicht ersichtlich. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger oder seine Ehefrau sich mit einem entsprechenden Beratungsbegehren an die Beklagte gewandt hätte. Ebenso habe kein konkreter Anlass für eine Spontanberatung bestanden, um den Kläger und seine Ehefrau auf die Rechtsfolgen der Erklärung hinzuweisen. Nach eigenem Sachvortrag des Klägers hätten er und seine Ehefrau vor Abgabe der Erklärung keinen Kontakt mit der Beklagten oder einer anderen Behörde aufgenommen. Nach Eingang der Erklärung habe für die Beklagte kein Anlass mehr bestanden, die Ehegatten auf die Folgen hinzuweisen, weil die Erklärung mit Eingang bei der Beklagten wirksam und verbindlich und insbesondere nach Art 2 § 17a Abs 2 Satz 2 AnVNG unwiderruflich gewesen sei. Dass die Beklagte die Abgabe der Erklärung vom Kläger und von seiner Ehefrau verlangt haben solle, werde von der Beklagten bestritten und sei nicht nachgewiesen. Es erscheine dem Gericht auch unwahrscheinlich, dass die Beklagte entsprechende Erklärungsformulare ohne Anlass und ohne Informationsmaterial zugeschickt haben solle. Gerade wenn dem Kläger und seiner Ehefrau von der Beklagten solche Formulare kommentarlos per Post übersandt worden wären, erscheine es unverständlich, warum sich weder der Kläger noch seine Ehefrau mit der Beklagten in Verbindung gesetzt hätte, um nachzufragen, ob und weshalb eine solche Erklärung abgegeben werden solle. Außerdem fehle es an dem Nachweis, dass eine fehlerhafte oder fehlende Beratung ursächlich für die Abgabe der Erklärung der Ehegatten gewesen sei, zumal im vorliegenden Fall gerade nicht klar auf der Hand gelegen habe, welche Gestaltungsmöglichkeiten für die beiden Ehegatten vorteilhafter sein würden. Es habe nämlich aus damaliger Sicht durchaus Gesichtspunkte gegeben, die für die Abgabe der entsprechenden Erklärung gesprochen hätten. Auch dem Kläger und seiner Ehefrau sei bei der Abgabe der Erklärung im Jahr 1988 letztlich nicht bekannt gewesen, welches Hinterbliebenenrecht günstiger sein würde, da sie nicht hätten wissen können, wer von beiden zuerst versterben würde. Wäre der Kläger vor seiner Ehefrau verstorben, so hätte sich das bis zum 31.12.1985 geltende Recht als günstiger erwiesen als die Neuregelungen ab dem 01.01.1986, denn die Ehefrau hätte dann Anspruch auf Witwenrente gehabt, ohne dass ihre eigene Rente auf die Witwenrente angerechnet worden wäre. Soweit aus den Akten ersichtlich, seien die Rentenanwartschaften der Ehefrau gegenüber der Beklagten deutlich geringer gewesen als die des Klägers, der zudem eine Unfallrente bezogen habe, die in jedem Falle anzurechnen gewesen wäre.
Zur Begründung der am 31.03.2008 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung wird vorgetragen, dass der Kläger aufgrund aller Umstände im konkreten Einzelfall im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen sei, als ob er und seine Ehefrau damals die gemeinsame Erklärung vom 30.12.1988 über die Weitergeltung des bis 31.12.1985 geltenden Rechts nicht abgegeben hätten. Die Voraussetzungen für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch seien gegeben, da dem Beklagten gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau eine Beratungspflicht oblegen hätte. Eine Beratung sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die Eheleute A. seien als juristische Laien damals wie heute nicht in der Lage gewesen zu überblicken, ob und wenn ja welche rechtlichen Konsequenzen sich aus der Abgabe der damaligen Erklärung für ihre Zukunft ergeben würden. Es habe vor Abgabe der Erklärung erheblicher Aufklärungs- und Beratungsbedarf auf Seiten des Klägers und seiner Ehefrau über die gesamten Umstände und Rechtsfolgen der Abgabe der Erklärung bestanden. Dieser Beratungspflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen. Nach Erinnerung des Klägers sei den Eheleuten damals ein entsprechendes "Erklärungsvordrucksformular" von der Beklagten zugesandt worden, eine schriftliche Rechtsbelehrung oder gar ausführliche Aufklärung über die Rechtsfolgen der Abgabe dieser Erklärung sei nach der Erinnerung des Klägers nicht beigefügt gewesen. Ein persönliches Aufklärungsgespräch zwischen den Eheleuten und der Beklagten über den Inhalt der im Raume stehenden Rechtsvorschriften habe nicht stattgefunden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.02.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Witwerrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.02.2008 zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist darauf, dass ein Beratungsmangel nicht vorliege. Die Vordrucke zur Abgabe der gemeinsamen Erklärung (Vordruck Nr. 3.9051) seien in einem vollmaschinellen Verfahren zusammen mit dem Aufklärungsbogen 3.9050 versandt worden. Hierdurch habe die Beklagte der ihr obliegenden allgemeinen Aufklärungs- und Beratungspflicht genügt. Bei bestehenden Unklarheiten hätten sich der Kläger und seine verstorbene Ehefrau an die Beklagte wenden müssen, um im Rahmen eines individuellen Gesprächs noch bestehenden Klärungsbedarf auszuräumen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (-SGG-) ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht mit Urteil vom 29.02.2008 die Klage gegen den Bescheid vom 21.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2007 abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Witwerrente nach § 46 SGB VI.
Ein Anspruch auf Witwerrente besteht gemäß § 46 Abs 1 SGB VI dann, wenn der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nach § 50 Abs 1 Nr 3 SGB VI erfüllt hatte. Dies war unstreitig bei der 2006 verstorbenen Ehefrau des Klägers und Versicherten K. A. der Fall. Da die Eheleute jedoch am 30.12.1988 eine gemeinsame Erklärung über die Fortgeltung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben haben, besteht nach § 303 SGB VI ein Anspruch auf Witwerrente nur dann, wenn die verstorbene Versicherte den Unterhalt des geschiedenen Ehemannes im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten hätte. Dies war nach den eigenen Angaben des Klägers unstreitig nicht der Fall. Die von den Eheleuten am 30.12.1988 gegenüber der Beklagten abgegebene Erklärung nach Art. 2 § 17a AnVNG war wirksam und unwiderruflich, so dass die Eheleute rechtlich an die Folgen dieser Erklärung gebunden sind.
Der Kläger ist - wie dies das SG bereits mit ausführlicher und zutreffender Begründung dargelegt hat - auch im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht so zu stellen, als hätten er und seine Ehefrau die gemeinsame Erklärung über die Fortgeltung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrechts nicht abgegeben.
Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der zuständige Versicherungsträger die ihm aus dem Versichertenverhältnis erwachsenden Pflichten, insbesondere zur Betreuung und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (vgl. BSG Urteil vom 06.03.2002 - B 4 RA 15/02 R = USK 2003-37; Urteil vom 11.03.2004 - B 13 RJ 16/03 R = SozR 4-2600 § 58 Nr 3). Grundlage der Beratungspflicht ist § 14 S 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I -. Danach hat jeder Anspruch auf Beratung und Belehrung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz. In der Regel wird die Beratungspflicht jedoch erst durch ein entsprechend konkretes Begehren des Sozialleistungsempfängers ausgelöst (std. Rechtspr., z.B. BSG Urteil vom 28.09.1976 - 3 RK 7/76 = SozR 2200 § 1324 Nr 3). Aber auch dann, wenn ein konkretes Beratungsbegehren nicht vorliegt, ist der Versicherungsträger gehalten, den Versicherten bei Vorliegen eines konkreten Anlasses von sich aus "spontan" auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten zu Gunsten des Versicherten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt werden (vgl. BSG Urteil vom 05.04.2000 - B 5 RJ 50/98 R = SozR 3-1200 § 14 Nr 29). Entsprechend gilt dies, wenn die vom Versicherten gewählte Gestaltungsmöglichkeit evident unzweckmäßig ist (BSG Urteil vom 24.04.1980 - 1 RA 33/79 = BSGE 50,88, 93 f).
Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass weder er noch seine Ehefrau sich mit einem konkreten Beratungswunsch an die Beklagte gewandt hatten, nachdem ihnen die Vordrucke zur Erklärung nach Art. 2 § 17a AnVNG übersandt worden waren, so dass für die Beklagte grundsätzlich kein Anlass für eine individuelle Beratung des Klägers und seiner Ehefrau gesehen werden musste. Auch die Entgegennahme der Erklärung als solche durch die Beklagte vermag einen konkreten Anlass für eine individuelle Beratung der Eheleute nicht zu begründen, da diese Erklärung ohne jede Einschränkung oder sonstigen Hinweis auf Unklarheiten, Unschlüssigkeiten o. Sinnwidrigkeiten erfolgte. Die Beratungspflicht nach § 14 SGB I dient einer ordnungsgemäßen Beratung der Versicherten, verlangt aber von der Beklagten nicht, die Versicherten vor jeder nur denkbaren später möglicherweise eintretenden nachteiligen Auswirkung ihrer Entscheidung zu bewahren (so auch LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 30.01.2003 - L 10 RI 43/01). Die Beklagte hatte die Vordrucke über die Erklärung der Fortgeltung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrechts im maschinellen Verfahren an betroffene Versicherte versandt und üblicherweise die Erläuterungen entsprechend dem Vordruck 3.9050 beigefügt. Aus diesen Erläuterungen wird nach Ansicht des Senates der Unterschied zwischen dem alten, bis zum 31.12.1985 geltenden und dem neuen, ab 01.01.1986 geltenden Hinterbliebenenrecht allgemein verständlich zumindest in den entscheidenden Grundzügen dargelegt und anhand von Rechenbeispielen verdeutlicht. Sofern dem Erklärungsbogen diese Erläuterungen beigefügt gewesen wären, hätte die Beklagte sicherlich ihrer allgemeinen Beratungspflicht genüge getan. Ein weiterer Beratungsbedarf hätte individuell vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden müssen, was jedoch nicht der Fall war. Sofern der Erklärung die dazu gehörenden Erläuterungen nicht beigefügt gewesen wären - wofür im Zweifel die Beklagte beweispflichtig wäre - erscheint es doch ungewöhnlich, wenn die Eheleute A. die Erklärung gegenüber der Beklagten innerhalb der gesetzlichen Frist abgaben, obwohl erheblicher Beratungsbedarf bestanden haben soll und angeblich nicht ersichtlich gewesen sei, weshalb die Beklagte die Abgabe dieser Erklärung verlangt habe. Gleichwohl hätte sich dann die Beklagte durch die bloße Entgegennahme der Erklärung nicht gedrängt fühlen müssen, bei den Eheleuten A. hinsichtlich eines konkreten Beratungsbedarfs nachzufragen, zumal bei der von den Eheleuten gewählten Fortgeltung des bisherigen Hinterbliebenenrechts auch keine Umstände ersichtlich waren, die diese Entscheidung als offensichtlich unzweckmäßig erscheinen ließen. Das SG hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die gewählte Fortgeltung des bis 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrechts in dem Fall als günstiger erwiesen hätte, wenn der Kläger vor seiner Ehefrau verstorben wäre. Die Ehefrau hätte dann Anspruch auf eine (deutlich höhere, weil aus den Anwartschaften des Klägers folgende) Witwenrente gehabt ohne ihre eigene Rente aus der landwirtschaftlichen Alterskasse anrechnen lassen zu müssen. Die Rechtsfolgen der von den Eheleuten getroffenen Entscheidung waren somit vom allgemeinen Lebensverlauf abhängig, jedoch gerade nicht als objektiv unvernünftig oder auch nur unzweckmäßig einzustufen. Aufgrund des Umstandes, dass der Eintritt von möglicherweise negativen Folgen der Erklärung ausschließlich von der Frage des Vorversterbens des jeweiligen Ehepartners abhängt, fehlt es im Übrigen an der Kausalität eines - unterstellten - Beratungsfehlers für die eingetretenen Rechtsfolgen, so dass auch aus diesem Grund das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht zum Tragen kommen kann. Eine Kausalität eines Beratungsfehlers kann nur dann angenommen werden, wenn die unterstellte Pflichtverletzung eine wesentliche, d. h. zumindest gleichwertige Bedingung dafür gewesen ist, dass der sozialversicherungsrechtliche Nachteil entstanden ist (BSG Urteil vom 06.03.2003 - aaO; BayLSG Urteil vom 21.10.2010 - L 19 R 548/04).
Aufgrund der zutreffenden Ausführungen des SG Nürnberg sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved