Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 4323/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 827/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 166/12 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Einordnung eines pauschalierten Auslagenersatzes als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV,
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.07.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht eine Überzahlung der Altersrente des Klägers festgestellt hat und diese Überzahlung zurückfordern durfte.
Die Beklagte hatte dem 1940 geborenen Kläger mit Bescheid vom 02.02.2001 ab 01.10.2000 eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige bewilligt. Im Bescheid ist u.a. aufgeführt, dass sich die Altersrente bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres mindern oder dass sie wegfallen könne, sofern durch das erzielte Einkommen (Bruttoverdienst aus Beschäftigung bzw. Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit) die Hinzuverdienstgrenze überschritten werde. Diese betrage derzeit monatlich 630,00 DM (entspricht 322,11 EUR). Daher bestehe bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres die gesetzliche Verpflichtung, die Aufnahme oder Ausübung einer über diesen Rahmen hinausgehenden Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit unverzüglich der Beklagten mitzuteilen. Die Berechnung der Hinzuverdienstgrenze ergebe sich aus Anlage 19.
Am 21.04.2004 forderte die Beklagte vom Kläger eine Arbeitgeberbescheinigung zur Höhe seines Hinzuverdienstes aus einer Nebenbeschäftigung an. Der Kläger gab in dem Formblatt an, dass er eine Beschäftigung bei der Fa. J. aufgenommen habe. Unterschriftlich wurde durch die Fa. J. bestätigt, dass der Kläger für sie als Gebietsvertreter für ein Bruttoarbeitsentgelt von monatlich 400,00 EUR tätig sei.
Daraufhin berechnete die Beklagte, dass der Kläger die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze von 345,00 EUR für eine Vollrente überschritten habe und ihm eine Altersrente nur in Höhe eines Teilbetrages von 2/3 zustehen würde. Mit Bescheid vom 26.05.2004 stellte die Beklagte fest, dass ab 01.07.2004 eine Rente (nur) in Höhe von 2/3 der Vollrente gezahlt werde.
Mit Schreiben vom 03.06.2004 hörte die Beklagte den Kläger dazu an, dass auch in der Vergangenheit mit Aufnahme der Beschäftigung bei der Fa. J. d.h. ab 01.10.2003 die Hinzuverdienstgrenze für eine Altersvollrente überschritten gewesen sei und von diesem Zeitpunkt an ein Anspruch nur auf eine Altersteilrente in Höhe von 2/3 bestanden habe. Dieser Sachverhalt habe in der Zeit vom 01.10.2003 bis 30.06.2004 zu einer Rentenüberzahlung in Höhe von 3.330,33 EUR geführt. Es sei eine rückwirkende Abänderung der Bewilligung und eine Rückforderung der Überzahlung beabsichtigt.
Der Kläger machte hierzu geltend, dass sein monatlicher Verdienst nur 340,00 EUR betrage bzw. betragen habe und die Personalstelle der Fa. J. das Formular fehlerhaft ausgefüllt habe. Laut Arbeitsvertrag erhalte er eine monatliche Vergütung von 340,00 EUR; der Rest werde für Telefon und Porto gezahlt. Beigefügt war ein Auszug aus dem Arbeitsvertrag, in dem die - rentenunschädliche - Hinzuverdienstmöglichkeit mit 340,00 EUR beschrieben war. Der von der Firma später vorgelegte restliche Teil des Arbeitsvertrages benannte als Vergütungshöhe den Betrag von 400,00 Euro.
Am 25.06.2004 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.05.2004 und machte geltend, dass die monatliche Zahlung aus Arbeitslohn unterhalb der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze liege. Am 31.10.2004 endete das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Fa. J. Während des Widerspruchsverfahrens wurde die Rente zunächst wegen der aufschiebenden Wirkung in der bisherigen Höhe weitergezahlt und, nachdem ab 01.07.2004 von der Firma die monatliche Vergütung auf 345 Euro beschränkt worden war, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 13.05.2005 die laufenden Rentenzahlungen ab 01.07.2004 bis zum Beschäftigungsende als Vollrente fest.
Dagegen sei für die Zeit vom 01.10.2003 bis 30.06.2004 nur eine 2/3-Rente zu zahlen gewesen und eine Überzahlung von 3.330,33 EUR entstanden, die zu erstatten sei. Der Rentenbescheid vom 02.02.2001 werde insoweit nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben und die Überzahlung wegen des fehlenden Vertrauensschutzes auch zurückgefordert.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 03.06.2005 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2005 zurück. Der Kläger habe in der Zeit vom 01.10.2003 bis 30.06.2004 die Hinzuverdienstgrenze von 345,00 EUR überschritten gehabt, so dass nur noch ein Anspruch auf 2/3 der Vollrente vorgelegen hätte. Die Steuerfreiheit eines pauschalen Auslagenersatzes sei seit Januar 1990 ersatzlos gestrichen worden, sodass auch keine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung mehr bestehe. Auch die geltend gemachten Porto- und Telefonkosten seien daher Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV).
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 02.09.2005 Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Es sei nur ein Hinzuverdienst von 340,00 EUR festgesetzt gewesen und die Porto- und Telefonpauschale sei immer in Rechnung gestellt worden. Die Ausweisung von 400,00 EUR monatlichem Einkommen in der Buchhaltung der Fa. J. sei nur aus Vereinfachungsgründen so erfolgt und entspreche nicht dem tatsächlichen Sachverhalt. Am 19.04.2007 hat das Sozialgericht einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem der Kläger ausführte, die Höhe der monatlichen Pauschale für Telefon und Porto von 55,00 EUR beruhe auf einer Schätzung zwischen dem Kläger und Herrn A. Konkrete Aufzeichnungen über die aufgewendeten Auslagen für Telefon und Porto habe er nicht geführt.
Mit Einverständnis der Beteiligten hat das Sozialgericht am 30.07.2009 ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden. Das Gericht ist hierin der Begründung der Beklagten im angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid unter ausdrücklichem Hinweis auf die dortigen Gründe gefolgt. Ergänzend hat es auf die Regelungen der Arbeitsentgeltverordnung hingewiesen: Unter Arbeitsentgelt seien alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung zu verstehen, soweit sie nicht lohnsteuerfrei seien. Bei der gezahlten Pauschale für Telefon- und Portokosten handele es sich weder um Einnahmen aus einer privilegierten Nebentätigkeit im Sinne von § 3 Nr 26 Einkommensteuergesetz noch um eine lohnsteuerfreie Aufwandsentschädigung. Eine Pauschalierung werde zwar bei Auslagen nicht grundsätzlich abgelehnt, verlange jedoch, dass ein Arbeitnehmer anhand der Rechnungsbeträge für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens 3 Monaten eine entsprechende Nachweisführung vornehme. Auch sei mit dem monatlichen Zahlbetrag von 55,00 EUR die Kleinbetragsregelung hinsichtlich eines steuerfreien Ersatzes von monatlich 20,00 EUR überschritten worden.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 19.08.2009 beim Sozialgericht Bayreuth Widerspruch eingelegt, den dieses als Berufung an das Bayer. Landessozialgericht weitergeleitet hat. Die Beklagte ziehe aus der Unwissenheit der Mitarbeiterin seines Arbeitgebers, die nicht alle besprochenen Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses gekannt habe, ungerechtfertigte Vorteile für sich. Die Angaben zwecks Telefon und Porto seien immer bei dem zuständigen Steuerbüro vorgelegt worden, damit die Pauschale habe überprüft werden können.
Die Beklagte hat sich mit Schreiben vom 01.10.2009 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Kläger hat auf Anfrage des Gerichts vom 14.11.2011, ob bei ihm ebenfalls Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe, dem Vorschlag zugestimmt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.07.2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.07.2009 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie der Beklagtenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte die Rentenbewilligung teilweise für die Vergangenheit aufheben und die entstandene Überzahlung zurückfordern durfte.
Unstreitig hatte der Kläger ab Oktober 2000 gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf eine Altersrente nach § 37 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) a.F., d.h. auf eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige. Der entsprechende Bewilligungsbescheid ist somit rechtmäßig ergangen gewesen.
In den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung ist jedoch insoweit eine Änderung eingetreten gewesen, als der Kläger ab Oktober 2003 eine Beschäftigung aufgenommen hatte. In dieser Beschäftigung erzielte er einen Hinzuverdienst, so dass im Rahmen des § 34 Abs. 2 SGB VI zu überprüfen war, ob die Hinzuverdienstgrenze überschritten worden ist bzw. wird. § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI regelt: "Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird."
Die Hinzuverdienstgrenze war nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI in der für die Zeit vom 01.04.2003 bis 31.07.2004 geltenden Fassung dann überschritten, wenn bei einer Rente wegen Alters als Vollrente mehr als ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen verdient wurde. Dies war seinerzeit rechnerisch bei einem Betrag von 400 Euro monatlich eindeutig der Fall gewesen. Die Bezugsgröße nach § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) lag im Jahr 2003 bei 2.380,00 Euro und im Jahr 2004 bei 2.415,00 Euro d.h. ein Siebtel davon ergab 340,00 Euro bzw. 345,00 Euro ... Dieser Betrag erlaubte allerdings stattdessen den Bezug einer Rente wegen Alters als Teilrente in Höhe von 2/3 der Vollrente, weil hierbei eine entsprechend höhere Hinzuverdienstgrenze gegolten hat (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 c SGB VI a.F.).
Der Kläger hat der Beklagten seine Nebentätigkeit und damit den Hinzuverdienst offensichtlich erst mit Verspätung mitgeteilt, obwohl er in seinem Rentenbescheid ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass für ihn eine Verpflichtung bestehe, etwaige Beschäftigungsaufnahmen umgehend anzuzeigen.
Die Beklagte hat bei der Überprüfung des Altersrentenbescheids zutreffend eine Änderung der Verhältnisse angenommen und damit eine Aufhebung nach § 48 SGB X veranlasst. Sie hat dabei ebenso zutreffend auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zum Oktober 2003 abgestellt, weil nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ein Verwaltungsakt vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden soll, soweit eine der dort beschriebenen Voraussetzungen erfüllt ist. Im vorliegenden Fall hat der Kläger sowohl eine Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse nicht - rechtzeitig - erfüllt, ohne dass hierfür eine Rechtfertigung bestanden hätte. Nachdem der Kläger auf die entsprechende Pflicht auch im Rentenbescheid hingewiesen worden war, ist das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit anzunehmen. Unabhängig vom Vertretenmüssen ist aber auch die Voraussetzung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erfüllt, weil der Kläger - zusätzliches - Einkommen erzielt hat, das zur Minderung des Anspruchs geführt hat.
Die Beklagte hat den Kläger ordnungsgemäß vor Erteilung des Änderungsbescheides angehört (§ 24 SGB X). Sie hat die Fristen des § 45 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 3 Sätze 3 bis 5 SGB X eingehalten. Ein Abweichen der Umstände vom Regelfall ist nicht erkennbar; die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid auch ihr Ermessen ausgeübt und hierzu ausgeführt, dass sie sämtliche in der Anhörung vorgebrachten Argumente geprüft hat, aber gleichwohl ein Absehen von einer Bescheidaufhebung zu Ungunsten des Klägers für sie nicht angezeigt erschien.
Der Senat ist zur Überzeugung gelangt, dass nach den zutreffenden Ermittlungen der Beklagten der Arbeitgeber des Klägers diesem in der Zeit ab der Beschäftigungsaufnahme bis zum 30.06.2004 monatlich einen Betrag von 400,00 Euro gezahlt hatte und hierbei der Arbeitsvertrag diese Summe einheitlich als Vergütung ausgewiesen und nicht einen Unkostenersatz für Porto und Telefon beinhaltet hat. Evtl. interne Verabredungen, wie sich die Höhe der Vergütung bemessen soll, sind dabei ohne Belang, weil sie nicht Vertragsbestandteil geworden sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine - entgegen der Behauptung des Klägers hier nicht vorliegende - fehlerhafte Bescheinigung des Arbeitgebers dem Kläger zuzurechnen gewesen wäre und damit eine darauf aufbauende Entscheidung der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden gewesen wäre.
Die Angaben des Klägers zur Höhe des vereinbarten Auslagenersatzes sind inkonsistent und damit wenig glaubwürdig: Teilweise ist von 60 Euro und teilweise von 55 Euro Auslagenersatz die Rede, wobei als einziger Unterschied die Änderung der zulässigen Hinzuverdienstgrenze von 340,00 auf 345,00 Euro erkennbar ist, was gegen einen an Fakten orientierten Auslagenersatz spricht.
Aber auch wenn man den Behauptungen des Klägers folgen wollte und eine Differenzierung hinsichtlich eines Teilbetrags von 60 Euro (bzw. 55 Euro) vornehmen wollte, so handelte es sich auch bei dem behaupteten Auslagenersatz um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV, weil die Zahlung nicht steuerfrei war und die Summe ohne tatsächliche Nachweise pauschaliert gezahlt worden wäre. Auf die detaillierten Ausführungen zum Begriff des Arbeitseinkommens im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 30.07.2009 wird hierbei ausdrücklich Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Zusätzlich ist anzumerken, dass bei der Berechnung des Hinzuverdienstes auf das jeweilige Bruttoeinkommen abzustellen ist, so dass etwaige Werbungskosten des Klägers ohne Berücksichtigung zu bleiben hatten. Nachgewiesenermaßen tatsächlich angefallene Kosten, die ein Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber getragen hat, würden dagegen nicht unter das Arbeitseinkommen fallen, sondern eine Erstattung für verauslagte Unkosten sein. Eine derartige Erstattung nachgewiesener Unkosten liegt im Fall des Klägers nicht vor; vielmehr räumt auch er selbst ein, dass es sich hierbei um eine Pauschalierung der jeweiligen Unkosten gehandelt habe, die durch Schätzung zwischen ihm und seinem Arbeitgeber ermittelt worden sei. Eine solche Pauschalierung ist jedoch nicht geeignet, den Bruttozahlbetrag zu verringern. Es ist steuerrechtlich geklärt, dass derartiger pauschalierter Auslagenersatz als Arbeitseinkommen zu versteuern ist. Auch im - dem Steuerrecht insoweit folgenden - Rentenrecht ist eine derartige pauschalierte Zahlung als Arbeitseinkommen anzusehen. Aufgrund dieser rechtlichen Einordnung ist der gesamte jeweilige Monatsbezug in Höhe von 400,00 Euro als Hinzuverdienst bei der Altersrente des Klägers anzusehen und es hat sich für die Zeit von Oktober 2003 bis einschließlich Juni 2004 ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente ergeben.
Der Unterschiedsbetrag zwischen einer Vollrente und einer Teilrente in Höhe von zwei Dritteln ist von der Beklagten zutreffend berechnet und gemäß § 50 SGB X vom Kläger zu Recht zurückgefordert worden.
Die Bescheide der Beklagten und die Entscheidung der ersten Instanz sind somit nicht zu beanstanden und die Berufung war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht eine Überzahlung der Altersrente des Klägers festgestellt hat und diese Überzahlung zurückfordern durfte.
Die Beklagte hatte dem 1940 geborenen Kläger mit Bescheid vom 02.02.2001 ab 01.10.2000 eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige bewilligt. Im Bescheid ist u.a. aufgeführt, dass sich die Altersrente bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres mindern oder dass sie wegfallen könne, sofern durch das erzielte Einkommen (Bruttoverdienst aus Beschäftigung bzw. Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit) die Hinzuverdienstgrenze überschritten werde. Diese betrage derzeit monatlich 630,00 DM (entspricht 322,11 EUR). Daher bestehe bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres die gesetzliche Verpflichtung, die Aufnahme oder Ausübung einer über diesen Rahmen hinausgehenden Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit unverzüglich der Beklagten mitzuteilen. Die Berechnung der Hinzuverdienstgrenze ergebe sich aus Anlage 19.
Am 21.04.2004 forderte die Beklagte vom Kläger eine Arbeitgeberbescheinigung zur Höhe seines Hinzuverdienstes aus einer Nebenbeschäftigung an. Der Kläger gab in dem Formblatt an, dass er eine Beschäftigung bei der Fa. J. aufgenommen habe. Unterschriftlich wurde durch die Fa. J. bestätigt, dass der Kläger für sie als Gebietsvertreter für ein Bruttoarbeitsentgelt von monatlich 400,00 EUR tätig sei.
Daraufhin berechnete die Beklagte, dass der Kläger die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze von 345,00 EUR für eine Vollrente überschritten habe und ihm eine Altersrente nur in Höhe eines Teilbetrages von 2/3 zustehen würde. Mit Bescheid vom 26.05.2004 stellte die Beklagte fest, dass ab 01.07.2004 eine Rente (nur) in Höhe von 2/3 der Vollrente gezahlt werde.
Mit Schreiben vom 03.06.2004 hörte die Beklagte den Kläger dazu an, dass auch in der Vergangenheit mit Aufnahme der Beschäftigung bei der Fa. J. d.h. ab 01.10.2003 die Hinzuverdienstgrenze für eine Altersvollrente überschritten gewesen sei und von diesem Zeitpunkt an ein Anspruch nur auf eine Altersteilrente in Höhe von 2/3 bestanden habe. Dieser Sachverhalt habe in der Zeit vom 01.10.2003 bis 30.06.2004 zu einer Rentenüberzahlung in Höhe von 3.330,33 EUR geführt. Es sei eine rückwirkende Abänderung der Bewilligung und eine Rückforderung der Überzahlung beabsichtigt.
Der Kläger machte hierzu geltend, dass sein monatlicher Verdienst nur 340,00 EUR betrage bzw. betragen habe und die Personalstelle der Fa. J. das Formular fehlerhaft ausgefüllt habe. Laut Arbeitsvertrag erhalte er eine monatliche Vergütung von 340,00 EUR; der Rest werde für Telefon und Porto gezahlt. Beigefügt war ein Auszug aus dem Arbeitsvertrag, in dem die - rentenunschädliche - Hinzuverdienstmöglichkeit mit 340,00 EUR beschrieben war. Der von der Firma später vorgelegte restliche Teil des Arbeitsvertrages benannte als Vergütungshöhe den Betrag von 400,00 Euro.
Am 25.06.2004 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.05.2004 und machte geltend, dass die monatliche Zahlung aus Arbeitslohn unterhalb der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze liege. Am 31.10.2004 endete das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Fa. J. Während des Widerspruchsverfahrens wurde die Rente zunächst wegen der aufschiebenden Wirkung in der bisherigen Höhe weitergezahlt und, nachdem ab 01.07.2004 von der Firma die monatliche Vergütung auf 345 Euro beschränkt worden war, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 13.05.2005 die laufenden Rentenzahlungen ab 01.07.2004 bis zum Beschäftigungsende als Vollrente fest.
Dagegen sei für die Zeit vom 01.10.2003 bis 30.06.2004 nur eine 2/3-Rente zu zahlen gewesen und eine Überzahlung von 3.330,33 EUR entstanden, die zu erstatten sei. Der Rentenbescheid vom 02.02.2001 werde insoweit nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben und die Überzahlung wegen des fehlenden Vertrauensschutzes auch zurückgefordert.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 03.06.2005 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2005 zurück. Der Kläger habe in der Zeit vom 01.10.2003 bis 30.06.2004 die Hinzuverdienstgrenze von 345,00 EUR überschritten gehabt, so dass nur noch ein Anspruch auf 2/3 der Vollrente vorgelegen hätte. Die Steuerfreiheit eines pauschalen Auslagenersatzes sei seit Januar 1990 ersatzlos gestrichen worden, sodass auch keine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung mehr bestehe. Auch die geltend gemachten Porto- und Telefonkosten seien daher Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV).
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 02.09.2005 Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Es sei nur ein Hinzuverdienst von 340,00 EUR festgesetzt gewesen und die Porto- und Telefonpauschale sei immer in Rechnung gestellt worden. Die Ausweisung von 400,00 EUR monatlichem Einkommen in der Buchhaltung der Fa. J. sei nur aus Vereinfachungsgründen so erfolgt und entspreche nicht dem tatsächlichen Sachverhalt. Am 19.04.2007 hat das Sozialgericht einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem der Kläger ausführte, die Höhe der monatlichen Pauschale für Telefon und Porto von 55,00 EUR beruhe auf einer Schätzung zwischen dem Kläger und Herrn A. Konkrete Aufzeichnungen über die aufgewendeten Auslagen für Telefon und Porto habe er nicht geführt.
Mit Einverständnis der Beteiligten hat das Sozialgericht am 30.07.2009 ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden. Das Gericht ist hierin der Begründung der Beklagten im angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid unter ausdrücklichem Hinweis auf die dortigen Gründe gefolgt. Ergänzend hat es auf die Regelungen der Arbeitsentgeltverordnung hingewiesen: Unter Arbeitsentgelt seien alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung zu verstehen, soweit sie nicht lohnsteuerfrei seien. Bei der gezahlten Pauschale für Telefon- und Portokosten handele es sich weder um Einnahmen aus einer privilegierten Nebentätigkeit im Sinne von § 3 Nr 26 Einkommensteuergesetz noch um eine lohnsteuerfreie Aufwandsentschädigung. Eine Pauschalierung werde zwar bei Auslagen nicht grundsätzlich abgelehnt, verlange jedoch, dass ein Arbeitnehmer anhand der Rechnungsbeträge für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens 3 Monaten eine entsprechende Nachweisführung vornehme. Auch sei mit dem monatlichen Zahlbetrag von 55,00 EUR die Kleinbetragsregelung hinsichtlich eines steuerfreien Ersatzes von monatlich 20,00 EUR überschritten worden.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 19.08.2009 beim Sozialgericht Bayreuth Widerspruch eingelegt, den dieses als Berufung an das Bayer. Landessozialgericht weitergeleitet hat. Die Beklagte ziehe aus der Unwissenheit der Mitarbeiterin seines Arbeitgebers, die nicht alle besprochenen Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses gekannt habe, ungerechtfertigte Vorteile für sich. Die Angaben zwecks Telefon und Porto seien immer bei dem zuständigen Steuerbüro vorgelegt worden, damit die Pauschale habe überprüft werden können.
Die Beklagte hat sich mit Schreiben vom 01.10.2009 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Kläger hat auf Anfrage des Gerichts vom 14.11.2011, ob bei ihm ebenfalls Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe, dem Vorschlag zugestimmt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.07.2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.07.2009 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie der Beklagtenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte die Rentenbewilligung teilweise für die Vergangenheit aufheben und die entstandene Überzahlung zurückfordern durfte.
Unstreitig hatte der Kläger ab Oktober 2000 gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf eine Altersrente nach § 37 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) a.F., d.h. auf eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige. Der entsprechende Bewilligungsbescheid ist somit rechtmäßig ergangen gewesen.
In den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung ist jedoch insoweit eine Änderung eingetreten gewesen, als der Kläger ab Oktober 2003 eine Beschäftigung aufgenommen hatte. In dieser Beschäftigung erzielte er einen Hinzuverdienst, so dass im Rahmen des § 34 Abs. 2 SGB VI zu überprüfen war, ob die Hinzuverdienstgrenze überschritten worden ist bzw. wird. § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI regelt: "Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird."
Die Hinzuverdienstgrenze war nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI in der für die Zeit vom 01.04.2003 bis 31.07.2004 geltenden Fassung dann überschritten, wenn bei einer Rente wegen Alters als Vollrente mehr als ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen verdient wurde. Dies war seinerzeit rechnerisch bei einem Betrag von 400 Euro monatlich eindeutig der Fall gewesen. Die Bezugsgröße nach § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) lag im Jahr 2003 bei 2.380,00 Euro und im Jahr 2004 bei 2.415,00 Euro d.h. ein Siebtel davon ergab 340,00 Euro bzw. 345,00 Euro ... Dieser Betrag erlaubte allerdings stattdessen den Bezug einer Rente wegen Alters als Teilrente in Höhe von 2/3 der Vollrente, weil hierbei eine entsprechend höhere Hinzuverdienstgrenze gegolten hat (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 c SGB VI a.F.).
Der Kläger hat der Beklagten seine Nebentätigkeit und damit den Hinzuverdienst offensichtlich erst mit Verspätung mitgeteilt, obwohl er in seinem Rentenbescheid ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass für ihn eine Verpflichtung bestehe, etwaige Beschäftigungsaufnahmen umgehend anzuzeigen.
Die Beklagte hat bei der Überprüfung des Altersrentenbescheids zutreffend eine Änderung der Verhältnisse angenommen und damit eine Aufhebung nach § 48 SGB X veranlasst. Sie hat dabei ebenso zutreffend auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zum Oktober 2003 abgestellt, weil nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ein Verwaltungsakt vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden soll, soweit eine der dort beschriebenen Voraussetzungen erfüllt ist. Im vorliegenden Fall hat der Kläger sowohl eine Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse nicht - rechtzeitig - erfüllt, ohne dass hierfür eine Rechtfertigung bestanden hätte. Nachdem der Kläger auf die entsprechende Pflicht auch im Rentenbescheid hingewiesen worden war, ist das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit anzunehmen. Unabhängig vom Vertretenmüssen ist aber auch die Voraussetzung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erfüllt, weil der Kläger - zusätzliches - Einkommen erzielt hat, das zur Minderung des Anspruchs geführt hat.
Die Beklagte hat den Kläger ordnungsgemäß vor Erteilung des Änderungsbescheides angehört (§ 24 SGB X). Sie hat die Fristen des § 45 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 3 Sätze 3 bis 5 SGB X eingehalten. Ein Abweichen der Umstände vom Regelfall ist nicht erkennbar; die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid auch ihr Ermessen ausgeübt und hierzu ausgeführt, dass sie sämtliche in der Anhörung vorgebrachten Argumente geprüft hat, aber gleichwohl ein Absehen von einer Bescheidaufhebung zu Ungunsten des Klägers für sie nicht angezeigt erschien.
Der Senat ist zur Überzeugung gelangt, dass nach den zutreffenden Ermittlungen der Beklagten der Arbeitgeber des Klägers diesem in der Zeit ab der Beschäftigungsaufnahme bis zum 30.06.2004 monatlich einen Betrag von 400,00 Euro gezahlt hatte und hierbei der Arbeitsvertrag diese Summe einheitlich als Vergütung ausgewiesen und nicht einen Unkostenersatz für Porto und Telefon beinhaltet hat. Evtl. interne Verabredungen, wie sich die Höhe der Vergütung bemessen soll, sind dabei ohne Belang, weil sie nicht Vertragsbestandteil geworden sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine - entgegen der Behauptung des Klägers hier nicht vorliegende - fehlerhafte Bescheinigung des Arbeitgebers dem Kläger zuzurechnen gewesen wäre und damit eine darauf aufbauende Entscheidung der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden gewesen wäre.
Die Angaben des Klägers zur Höhe des vereinbarten Auslagenersatzes sind inkonsistent und damit wenig glaubwürdig: Teilweise ist von 60 Euro und teilweise von 55 Euro Auslagenersatz die Rede, wobei als einziger Unterschied die Änderung der zulässigen Hinzuverdienstgrenze von 340,00 auf 345,00 Euro erkennbar ist, was gegen einen an Fakten orientierten Auslagenersatz spricht.
Aber auch wenn man den Behauptungen des Klägers folgen wollte und eine Differenzierung hinsichtlich eines Teilbetrags von 60 Euro (bzw. 55 Euro) vornehmen wollte, so handelte es sich auch bei dem behaupteten Auslagenersatz um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV, weil die Zahlung nicht steuerfrei war und die Summe ohne tatsächliche Nachweise pauschaliert gezahlt worden wäre. Auf die detaillierten Ausführungen zum Begriff des Arbeitseinkommens im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 30.07.2009 wird hierbei ausdrücklich Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Zusätzlich ist anzumerken, dass bei der Berechnung des Hinzuverdienstes auf das jeweilige Bruttoeinkommen abzustellen ist, so dass etwaige Werbungskosten des Klägers ohne Berücksichtigung zu bleiben hatten. Nachgewiesenermaßen tatsächlich angefallene Kosten, die ein Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber getragen hat, würden dagegen nicht unter das Arbeitseinkommen fallen, sondern eine Erstattung für verauslagte Unkosten sein. Eine derartige Erstattung nachgewiesener Unkosten liegt im Fall des Klägers nicht vor; vielmehr räumt auch er selbst ein, dass es sich hierbei um eine Pauschalierung der jeweiligen Unkosten gehandelt habe, die durch Schätzung zwischen ihm und seinem Arbeitgeber ermittelt worden sei. Eine solche Pauschalierung ist jedoch nicht geeignet, den Bruttozahlbetrag zu verringern. Es ist steuerrechtlich geklärt, dass derartiger pauschalierter Auslagenersatz als Arbeitseinkommen zu versteuern ist. Auch im - dem Steuerrecht insoweit folgenden - Rentenrecht ist eine derartige pauschalierte Zahlung als Arbeitseinkommen anzusehen. Aufgrund dieser rechtlichen Einordnung ist der gesamte jeweilige Monatsbezug in Höhe von 400,00 Euro als Hinzuverdienst bei der Altersrente des Klägers anzusehen und es hat sich für die Zeit von Oktober 2003 bis einschließlich Juni 2004 ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente ergeben.
Der Unterschiedsbetrag zwischen einer Vollrente und einer Teilrente in Höhe von zwei Dritteln ist von der Beklagten zutreffend berechnet und gemäß § 50 SGB X vom Kläger zu Recht zurückgefordert worden.
Die Bescheide der Beklagten und die Entscheidung der ersten Instanz sind somit nicht zu beanstanden und die Berufung war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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