S 12 KA 488/10

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 488/10
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 25/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein MVZ hat ebenso wenig wie ein Vertragsarzt keinen Anspruch auf Erteilung allgemeiner, es selbst nicht unmittelbar betreffende Auskünfte über die Honorarverteilung, um eine potentielle bzw. die bereits anhängige Klage weiter begründen zu können.
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Auskunft bzgl. verschiedener Leistungsvolumina der Quartale III/08 und III/09.

Die Klägerin ist ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in der Rechtsform einer GmbH. Es besteht seit 01.01.2006. Im MVZ sind zunächst sechs, seit dem Quartal III/08 sieben, seit dem Quartal IV/08 acht und seit dem Quartal III/09 wieder sieben Ärzte tätig, alles Fachärzte für Laboratoriumsmedizin mit Ausnahme eines, von Anfang an angestellten und an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes (Herr Dr. D.). Von den Fachärzten für Laboratoriumsmedizin war Herr Dr. E. lediglich vom 01.01.2006 bis 04.06.2009 und sind Frau Dr. F. erst seit dem 01.07.2008 und Frau Dr. G. seit dem 01.10.2008 angestellt. Die Übrigen (Herr Dr. A., Herr Dr. H., Frau Dr. I., Frau Dr. J.) sind von Anfang an im MVZ tätig. Mit Ausnahme von Herrn Dr. A. sind bzw. waren alle Ärzte im MVZ angestellt.

In den Quartalen II/09 bis I/10 nahm die Beklagte jeweils mit Honorarbescheid folgende Festsetzungen vor:

Quartal II/09 III/09 IV/09 I/10
Honorarbescheid vom 11.10.2009 23.12.2009 27.03.2010 29.06.2010
Widerspruch eingelegt am 14.12.2009 04.03.2010 14.06.2010 01.10.2010
Nettohonorar gesamt in EUR 3.616.079,49 3.490.632,14 3.195.271,15 3.384.837,65
Bruttohonorar PK + EK in EUR 3.711.121,49 3.578.464,29 3.275.453,55 3.452.165,31
Fallzahl PK + EK 158.974 156.791 161.048 168.560
Honorar Regelleistungsvolumen in EUR 2.767,65 1.496,94 1.192,51 2.109,44
Honorar quotiertes Regelleistungsvolumen in EUR 0,00 327,78 611,00 516,17
Fallwertzuschläge zu Regelleistungsvolumen in EUR 0,00 0,00 0,00 0,00
Übrige Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) 3.570.616,06 3.432.155,73 3.090.392,83 3.282.686,61
Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) 137.737,78 144.483,84 183.257,21 166.853,31

Nach erfolglosen Widersprüchen wies die Kammer die Klagen bzgl. der Honorarbescheide für die Quartale III/09 bis I/10 durch Urteil vom 18.04.2012 - S 12 KA 780/10, S 12 KA 781/10 und S 12 KA 158/11 - ab.

Am 29.06.2010 hat die Klägerin zum Aktenzeichen S 12 KA 488/10 die Klage erhoben. Die Beklagte habe in ihrem Rundschreiben Nr. 25-2009 vom 16.12.2009 ihre Mitglieder über Honorarbegrenzungsmaßnahmen unter den Stichworten "Anpassungsindex 100" sowie "Sicherstellungsindex 90" für die Quartale III bzw. IV/09 informiert. Darin habe sie darauf hingewiesen, dass seit dem Quartal III/09 die Möglichkeit bestehe, sog. Vorwegleistungen zu begrenzen. Dazu gehöre auch die Kostenerstattung des Kapitels 32 EBM. Sie habe sich daraufhin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.02.2010 an den Vorstand der Beklagten mit der Bitte um Mitteilung einiger für sie wichtiger Daten gebeten, weil sie als laboratoriumsmedizinische Leistungserbringerin, die fast ausschließlich Leistungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 des EBM abrechne, von diesen Begrenzungsregelungen massiv betroffen sein werde. Die Beklagte habe die Mitteilung der angeforderten Daten verweigert mit der Begründung, sie stelle für ihre Mitglieder seit längerem Zahlen und Daten auf ihrer Homepage zur Verfügung. Für ihre Klage stütze sie sich auf das ihr durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht auf freie Berufsausübung sowie auf das aus Artikel 12 Abs. 1 i. V. m. Artikel 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Verteilungsgerechtigkeit. Durch eine generalisierende Quotierungsregel der sog. Vorwegleistungen seien sämtliche ihrer Leistungen lediglich quotiert vergütet worden. Die Anwendung der aus dem sog. Anpassungsindex 100 resultierenden Quotierungen der Vorwegleistungen mit einer Bruttoquote von 92,868 % und einer Nettoquote von 88,225 % habe es zu einem Honorarverlust in Höhe von 249.500,00 EUR alleine im Quartal III/09 geführt. Sie gehe von einer systematischen wie willkürlichen Benachteiligung der Laborärzteschaft aus. Im Gegensatz zu anderen fachärztlichen Leistungserbringern hätten Laborärzte keine Möglichkeit, ihre Leistungserbringung auszuweiten, da sie alleine auf der Basis von Überweisungen tätig werden könnten. Man habe die durch eine Mengenausweitung notwendig gewordenen Honorarbegrenzungsmaßnahme einseitig zu Lasten der sog. Methodenfächer abfangen wollen, ohne dabei zu berücksichtigen, durch welche Ärzte es zu einer Ausweitung von Leistungen gekommen sei. Es bedürfe deshalb der Kenntnis, durch wen welche Leistungen abgerechnet worden seien. Sie könne sich zudem auf Art. 19 Abs. 4 GG stützen. Nur durch Offenlegung entsprechender Daten könne ihr Recht auf Berufsfreiheit, auf Honorarverteilungsgerechtigkeit und effektiven Rechtschutz wirkungsvoll verwirklicht werden. Ihr müssten die Daten zugänglich gemacht werden, die erforderlich seien, um die Rechtmäßigkeit einer Honorarverteilung durch die Beklagte zu überprüfen. Insofern handele es sich um einen subjektiven Anspruch, der gerade dazu diene, ihre eigenen Rechte und Interessen als Zwangsmitglied in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu sichern. Die Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG könne auch zwischen Bürger und Verwaltung statthaft sein, insbesondere dann, wenn Ansprüche auf Auskunft und Beratung oder Akteneinsicht geltend gemacht würden. Im Verfahren bzgl. des Honorarbescheids für das Quartal III/09 zum Aktenzeichen S 12 KA 780/10 habe sie lediglich das Gericht aufgefordert, im Rahmen der Untersuchungsmaxime nach § 103 SGG die Beklagte dafür heranzuziehen, die entsprechende Unterlagen und Verfahren vorzulegen. Es stelle für die Beklagte auch keinen unzumutbaren Verwaltungsaufwand dar, die begehrten Zahlen herauszugeben. Es gehe nicht um personenbezogene Daten.

Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, ihr schriftlich und in geeigneter Form zu den nachfolgend aufgeführten Leistungen bzw. Leistungsbereichen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) - jeweils nur für den fachärztlichen Versorgungsbereich - das Punktzahlvolumen für das Quartal III/08, den Anpassungsfaktor sowie das Punktzahlvolumen für das Quartal III/09 mitzuteilen:
- Zahlungen für ermächtigte Krankenhäuser, Institute, EHV, Mammographiescreening, ohne LG 14 und LG 13,
- Zahlungen für weitere Arztgruppen ohne RLV, ohne LG 14 und LG 13,
- Nrn. 01100 bis 01102,
- Nrn. 01411, 01412, 01415, 01412A,
- Nrn. 01510-01521,
- Nrn. 01701, 01701V, Kap. 1.75 bis 1.7.7,
- Nrn. 05310 bis 05350,
- Nrn. 10320 bis 10324,
- Nr. 12210,
- Nr. 12225,
- Nrn. 13253, 27323,
- Nrn. 13590 bis 13622,
- Nrn. 09315, 09316, 13662 bis 13670,
- Nrn. 14220, 14222, 21216, 21220, 21222,
- Nrn. 19310 bis 19312, 19331,
- Nr. 26330,
- Nrn. 30700 bis 30708 - nicht bei Schmerztherapeuten,
- Nrn. 30790, 30791,
- Nr. 30901,
- Nr. 32001,
- Nr. 34470 bis 34490, 34492,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihr schriftlich und in geeigneter Form mitzuteilen, in welcher Höhe (aufgewendete Gesamteurobeträge) in den Quartalen III/08 und III/09 vertragsärztliche Leistungen in Form von laboratoriumsmedizinischen Analysen bzw. Kostenerstattungen für solche Leistungen, die in den nachfolgend genannten Unterkapiteln des Laborkapitels 32 EBM 2009 (Laboratoriumsmedizin, Molekulargenetik und Molekularpathologie) aufgeführt sind, abgerechnet wurden - jeweils aufgeschlüsselt auf die nachfolgend angeführten Leistungserbringer - , sowie den entsprechenden Anpassungsfaktor mitzuteilen:
- Kap. 32.2 (Allgemeine Laboratoriumsuntersuchungen):
*Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Transfusionsmedizin,
* Laborgemeinschaften,
* übrige Ärzte des fachärztlichen Versorgungsbereichs,
- Kap. 32.3 (Spezielle Untersuchungen):
* Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Transfusionsmedizin,
* Übrige Ärzte des fachärztlichen Versorgungsbereichs.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie hält das prozessuale Begehren als echte Leistungsklage für nicht statthaft. Gem. § 54 Abs. 5 SGG könne mit einer Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch bestehe, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen habe. Sie handele als Behörde gegenüber der Klägerin im Subordinationsverhältnis u. a., indem sie deren Honorar durch Verwaltungsakt in Gestalt des Honorarbescheides festsetze. Die der Honorarverteilung zugrunde liegenden Regelungen könnten inzident im Rahmen einer Klage gegen den Honorarbescheid überprüft werden. Gegen den Honorarbescheid für das Quartal III/09 habe die Klägerin erfolglos Widerspruch eingelegt. Zwischenzeitlich habe die Klägerin zum Aktenzeichen S 12 KA 780/10 die Klage erhoben. Sie habe beantragt, der Beklagten aufzugeben, eben die strittigen Daten vorzulegen. Es bestehe auch kein materiell-rechtlicher Anspruch der Klägerin auf Auskunftserteilung. Es handele sich um Fragestellungen, die im Rahmen der Überprüfung des Honoraranspruchs klärungsfähig seien. Sie habe die Klage auf Auskunft parallel zum Verfahren bzgl. des Honorarbescheids erhoben. Es sei ihr daher nicht eingängig, weshalb die strittigen Daten zur Durchführung eines Klageverfahrens gegen den Honorarbescheid erforderlich seien. Sie könne nicht erkennen, weshalb das Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit überhaupt tangiert sein sollte. Sie könne ihr Anliegen im Rahmen des Verfahrens gegen den Honorarbescheid durchsetzen. Die Gefahr der Entwertung einer Grundrechtsposition mangels Auskunftsanspruch bestehe daher nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

Die Klage ist zulässig, denn sie sind insbesondere form- und fristgerecht bei dem zuständigen Sozialgericht erhoben worden. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte (§ 54 Abs. 5 SGG). Die Kammer sieht in der Auskunftserteilung einen Realakt, wofür es einer Entscheidung über einen potentiellen Auskunftsanspruch nicht bedarf. Das Auskunftsbegehren kann im Wege der allgemeinen Leistungsklage in der Hauptsache vor dem Sozialgericht verfolgt werden. Nur in Ausnahmefällen kommt eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Betracht, wenn es sich um eine abwägende Entscheidung einer Behörde handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2007 6 A 2/07BVerwGE 130, 29, zitiert nach juris, Rdnr. 13 m.w.N.). Im Regelfall handelt es sich bei der Auskunftserteilung um einen Realakt (vgl. SG Marburg, Beschl. v. 06.01.2010 - S 11 KA 97/09 ER - juris Rdnr. 16).

Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte. Hierfür ist eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich.

Anspruchsgrundlage eines Auskunftsanspruchs kann grundsätzlich das Mitgliedschaftsrecht eines Vertragsarztes sein, das sich aus § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V in Verbindung mit §§ 4 und 5 der Satzung der Antragsgegnerin ergibt. Soweit die Klägerin als MVZ kein Mitglied der Beklagten ist, kann dahingestellt bleiben, ob sie hinsichtlich eines Auskunftsanspruchs aufgrund ihres Status als Leistungserbringerin wie ein Mitglied zu behandeln ist, da sich der geltend gemachte Auskunftsanspruch als Nebenpflicht aus dieser Dauerrechtsbeziehung bzw. aus § 95 Abs. 3 SGB V ergibt. Soweit ein solcher Auskunftsanspruch unterstellt wird, ist die Beklagte den Mitgliedern gegenüber in zumutbarem Umfang zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, soweit ein berechtigtes Interesse der Mitglieder insoweit besteht. Dieses ergibt sich aus einer Anwendung des in § 666 BGB enthaltenen Rechtsgedanken, denn die Beklagte erfüllt mit ihren Leistungen gleichsam einen entsprechenden "Auftrag" der Solidargemeinschaft aller Mitglieder und jedes einzelnen Mitgliedes. Voraussetzung des Auskunftsanspruchs ist – auf Seiten des Mitglieds –, dass die begehrte Auskunft über ein bloßes allgemeines Informationsbedürfnis hinausgeht. Dies ist der Fall, wenn die Auskunft Ansprüche des betreffenden Mitglieds betrifft, die grundsätzlich noch realisiert werden können (vgl. SG Marburg, Beschl. v. 06.01.2010 - S 11 KA 97/09 ER - a.a.O. Rdnr. 19 f. m.w.N.; SG Düsseldorf, Urt. v. 09.02.2011 - S 2 KA 35/09 - juris Rdnr. 30). Hier begehr die Klägerin aber keine sie selbst unmittelbar betreffende Auskünfte, sondern allgemein Auskünfte über die Honorarverteilung, um eine potentielle bzw. die bereits anhängige Klage weiter begründen zu können. Dies wird von einem Auskunftsanspruch nicht mehr gedeckt. Insofern weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass im Falle einer Beschwer die Klägerin eine Klage gegen den Honorarbescheid erheben kann. Hierauf ist ihr Rechtsschutzbedürfnis begrenzt. Soweit das Gericht die mit der Auskunftsklage begehrten Angaben für erforderlich halten sollte, wird es diese im Rahmen der Amtsermittlung nicht einholen. Im Übrigen ergibt sich aus dem klageabweisenden Urteil der Kammer bzgl. des Honorarbescheids für das Quartal III/09, dass es auf die begehrten Angaben nicht ankommt.

Ein weitergehender Auskunftsanspruch folgt auch nicht aus dem Grundrecht auf freie Berufsausübung sowie aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Verteilungsgerechtigkeit. Aus letzterem folgt u. U. eine Rechtswidrigkeit der strittigen Honorarverteilung bzw. des strittigen Honorarbescheids, aber keine über das Verfahrens- und Prozessrecht hinausgehende Rechte. Gleiches gilt für Art. 19 Abs. 4 GG. Die Klägerin kann einen Honorarbescheid durch Klage zur gerichtlichen Überprüfung stellen. Weitergehende Verfahrens- oder Auskunftsrechte sind hierfür nicht erforderlich. Im Übrigen können nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren analog anwendbaren § 44a VwGO Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen, hierzu muss auch die Ablehnung der Auskunft durch die Beklagte gerechnet werden, nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.

Im Ergebnis war die Klage daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
Rechtskraft
Aus
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