S 13 SF 83/10 E

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 13 SF 83/10 E
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung vom 22. März 2010 wird die Höhe der PKH-Vergütung auf 581,91 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Im Rahmen des Erinnerungsverfahrens streiten die Beteiligten über das Entstehen sowie über die Höhe der anwaltlichen Gebühren.

Gegenstand des am 19. November 2009 bei dem Sozialgericht Darmstadt erhobenen und zugleich mit einer Begründung versehenen Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az.: S 20 AS 1118/09 ER) gegen die ARGE X-Stadt waren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere die vorläufige Bewilligung von Grundsicherungsleistungen und die Zustimmung zu einem Umzug in eine andere Wohnung. Der Erinnerungsführer vertrat insoweit alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und stellte für die vier Antragsteller einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Nach Bescheiderteilung durch die Antragsgegnerin erklärten die Antragsteller die Hauptsache für erledigt. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 wurde den Antragstellern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Erinnerungsführers bewilligt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren begehrte der Erinnerungsführer zunächst u.a. die Festsetzung der Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 i.V.m. Nr. 1008 VV RVG in Höhe von 180,00 EUR +162,00 EUR, insgesamt Gebühren in Höhe von 430,78 EUR.

In der angefochtenen Kostenfestsetzung vom 22. März 2010 setzte der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Darmstadt die PKH-Vergütung auf 142,80 EUR wie folgt fest:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 100,00 EUR
Postpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 22,80 EUR
Gesamt 142,80 EUR

Dagegen hat der Erinnerungsführer am 23. März 2010 Erinnerung eingelegt. Er vertritt die Auffassung, eine Kürzung der Verfahrensgebühr sei nicht gerechtfertigt. Die Bedeutung der Angelegenheit sei unterbewertet worden. Die existenzielle Betroffenheit habe in hohem Maße die Wahrung der Menschenwürde und damit zweifellos das Merkmal der überdurchschnittlichen Bedeutung erfüllt, da es um eine menschenwürdige Unterbringung gegangen sei. Erhöhend müsse auch berücksichtigt werden, dass die Antragstellerin zu 1 die deutsche Sprache nicht beherrsche und er mit ihr in der portugiesischen Sprache ohne Einschaltung eines Dolmetschers kommuniziert habe. Zu Unrecht sei die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG nicht berücksichtigt worden. Versehentlich habe er bislang die Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG nicht geltend gemacht. Diese sei mit 190,00 EUR anzusetzen. Es habe sich herausgestellt, dass die gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft die ursprünglich ins Auge gefasste Wohnung längst vermietet gehabt hätte. Er sei es gewesen, der bei der Wohnungsbaugesellschaft angerufen habe und sich von ihr ein weiteres Angebot habe erstellen lassen. Erst aufgrund dieser Initiative sei es dazu gekommen, dass es letztlich zu einer Abhilfe durch die Antragsgegnerin gekommen sei.

Der Erinnerungsgegner ist der Auffassung, die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG betrage vorliegend 100,00 EUR, die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG sei nicht entstanden. Es habe sich vorliegend um ein unterdurchschnittliches Eilverfahren gehandelt, außerdem sei es um einen Individualanspruch der Antragstellerin 1 gegangen. Entstanden sei jedoch die Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG in einer Höhe von 2/3 der Mittelgebühr, also 127,00 EUR, so dass die anwaltlichen Gebühren mit 293,93 EUR festzusetzen seien.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen sowie wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Akte des Hauptsacheverfahrens (S 20 AS 1118/09 ER) ergänzend Bezug genommen.

II.

Die zulässige Erinnerung ist weitgehend begründet. Demgemäß waren die rechtsanwaltlichen Gebühren mit 581,91 EUR in Abänderung der Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 22. März 2010 festzusetzen.

Vorliegend ist eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG entstanden. Zwar ging die Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts (Beschlüsse vom 8. Januar 2009, L 5 SF 154/08 R, und 25. Mai 2009, L 2 SF 50/09 E) zunächst dahin, dass die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG anzusetzen war, sofern eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorangegangen war. Insoweit sollten Vorkenntnisse über den Sachverhalt im Sinne eines inneren - sachlichen und zeitlichen - Zusammenhangs der Tätigkeiten ausreichen, um durch die Bearbeitung einen Synergie-Effekt für den Rechtsanwalt anzunehmen. Das Hessische Landessozialgericht hat seine Rechtsprechung jedoch in der Folgezeit präzisiert. Danach ist Voraussetzung für die Gebühr nach Nr. 3103 VV RVG, dass der Rechtsanwalt bereits im behördlichen Verfahren nach § 86a Abs. 3 SGG tätig gewesen ist. War der Rechtsanwalt nur in gewöhnlichen behördlichen Verfahren, also nicht im Eilverfahren, und dann im Hauptsacheverfahren beim Sozialgericht tätig, findet Nr. 3103 VV RVG keine Anwendung. Dies folgt daraus, dass Hauptsache- und Eilverfahren verschiedene Angelegenheiten bezüglich verschiedener Gegenstände sind (HLSG, Beschlüsse vom 29. April 2010, S 2 SF 37/09 E m.w.N. und vom 9. November 2011, L 2 AS 524/11 B).). Dieser Auffassung, die auch von der Rechtsprechung überwiegend vertreten wird, folgt auch die Kammer (vgl. zuletzt etwa SG Schleswig, Beschluss vom 8. September 2010, S 20 AS 924/06 ER, S 4 SK 38/07; SG Berlin, Beschluss vom 6. August 2010, S 180 SF 1761/09 E).

Der Gebührenrahmen der Nr. 3102 VV RVG beträgt 40,00 bis 460,00 EUR, die Mittelgebühr demgemäß 250,00 EUR. Vorliegend war wegen der Gebührenhöhe eine Gebühr in Höhe von 180,00 EUR - wie beantragt - angemessen.

Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG ist grundsätzlich nach den Kriterien des § 14 RVG festzusetzen. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt diese Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden (§ 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 RVG). Diese Aufzählung der Kriterien ist nicht abschließend. Weitere unbenannte Kriterien können einbezogen werden. Sämtliche heranzuziehenden Kriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Wegen der geringeren Wertigkeit eines einstweiligen Anordnungsverfahrens kann nach der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 25. Mai 2009, a.a.O.; bestätigt nochmals durch Beschlüsse vom 24. Januar 2011, L 2 SF 30/09 E und vom 9. November 2011, a.a.O.) grundsätzlich eine auf 2/3 reduzierte Mittelgebühr in Betracht kommen. Eine solche Pauschalierung ist allein schon zur vereinfachten Abwicklung in kostenrechtlicher Hinsicht nach Auffassung der Kammer insbesondere dann angezeigt, wenn keinerlei Besonderheiten bei dem Verfahren existieren und dieses auch in zeitlicher Hinsicht zügig durchgeführt worden ist. Wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Rechtsanwalt gehalten ist, etwa zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes oder zu einer Folgenabschätzung umfangreich vorzutragen, wird in der Regel mindestens von einer Mittelgebühr auszugehen sein, weil dann die unterschiedliche Wertigkeit der Verfahrensarten durch den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit aufgehoben sein wird. Letztlich sind immer die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 RVG vorrangig und ausschlaggebend im Hinblick auf eine mögliche Pauschalierung. Dem Rechtsanwalt ist ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt worden, das mit der Pflicht zur Berücksichtigung jedenfalls der in § 14 RVG genannten Kriterien verbunden ist. Dabei wird dem Rechtsanwalt darüber hinaus ein Spielraum von 20% (Toleranzgrenze) zugestanden, der von der Erstattung verpflichteten Dritten wie auch von den Gerichten zu beachten ist.

Vorliegend entspricht die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 180,00 EUR, etwas über der Gebühr von 2/3, der Billigkeit. Es ist von einer knapp überdurchschnittlichen anwaltlichen Tätigkeit auszugehen, die eine Gebühr von über der Höhe der 2/3-Gebühr auslöst. Vorliegend begründete der Erinnerungsführer den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und nahm auf die Erwiderung des Antragsgegners weiter Stellung. Er erweiterte in diesem Zusammenhang den Antrag und legte verschiedene Unterlagen zur Glaubhaftmachung vor. Auch vom Schwierigkeitsgrad her handelt es sich allenfalls um ein durchschnittlich schwieriges Verfahren. Die Bedeutung der Angelegenheit war für die Antragsteller überdurchschnittlich, weil es hier, worauf der Erinnerungsführer zutreffend hinweist, um eine menschenwürdige Unterbringung sowie um die vorläufige Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ging. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller waren jedoch weit unterdurchschnittlich, da sie lediglich Leistungen der Grundsicherung bezogen. Wäre deshalb grundsätzlich eine 2/3-Gebühr entstanden, ist hier zu Gunsten des Erinnerungsführers zusätzlich zu berücksichtigen, dass er die gesamte Kommunikation mit den Antragstellern in der portugiesischen Sprache zu führen hatte. Auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums des Erinnerungsführers ist diese Gebühr der Höhe nach angemessen.

Diese Gebühr ist vorliegend um 0,9 (162,00 EUR) zu erhöhen. Nach Nr. 1008 VV RVG erhöht sich die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und Höchstbetrag um 30% für jede weitere Person, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Eine Einschränkung dahingehend, dass eine Erhöhung auch bei mehreren Auftraggebern nur in Betracht kommt, wenn dies dazu führt, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig wird, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (BSG, Urteil vom 21. Dezember 2009, B 14 AS 83/08 R m.w.N.). Sind Auftraggeber mehrere Personen, kommt es nicht darauf an, ob gegenüber dem Anwalt eine oder mehrere dieser Personen auftreten. Selbst wenn eine Personenmehrheit eine Person bevollmächtigt, gegenüber dem Anwalt aufzutreten, kann dies für den Rechtsanwalt zu einem erhöhten Haftungsrisiko führen (BT-Drucksache 15/1971, S. 205). Auftraggeber im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG ist derjenige, in dessen Angelegenheit der Rechtsanwalt tätig wird (BSG, a.a.O.). Sind Eltern und Kinder im Verfahren gemeinsam beteiligt, handelt es sich bei ihnen um mehrere Auftraggeber im Sinne von § 7 Abs. 1 RVG, auch wenn für die Kinder ihre gesetzlichen Vertreter tätig werden müssen und somit die Eltern im eigenen Namen und als gesetzliche Vertreter am Verfahren beteiligt sind (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Januar 2010, L 19 B 316/09 AS m.w.N.). Auch Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind Individualauftraggeber im Sinne der Nr. 1008 VV RVG; die Bedarfsgemeinschaft ist deshalb kein Einzelauftraggeber. Inhaber der Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II ist das einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Ein Anspruch der Bedarfsgemeinschaft als solcher existiert nicht (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. m.w.N.).

Vorliegend kommt es bei der Entstehung dieser Gebühr auf den Inhalt der Prozesskostenhilfe-Entscheidung an. Denn insoweit gilt eine formale Betrachtungsweise. Das Gericht hat nämlich durch Beschluss vom 10. Dezember 2009 allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft Prozesskostenhilfe bewilligt. Daraus ist unschwer zu folgern, dass das Gericht hinreichende Erfolgsaussicht bei allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft angenommen und ausgeschlossen hat, dass die Klage mutwillig gewesen ist. Wenn aber insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ist auch die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG um dreimal 30% für die weiteren Auftraggeber zu erhöhen. Denn hierfür spricht schon der eindeutige Wortlaut der Nr. 1008 VV RVG, wonach die Erhöhung in Betracht kommt, wenn Auftraggeber mehrere Personen in derselben Angelegenheit sind. Darüber hinaus muss sich der von mehreren Auftraggebern beauftragte Rechtsanwalt auch jeweils mit verschiedenen Personen auseinandersetzen, was regelmäßig einen höheren Arbeitsaufwand zufolge hat, der bei der Festsetzung der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen ist (LSG Hessen, Beschluss vom 12. Mai 2010, L 2 SF 342/09 E). Außerdem spricht für eine solche Sichtweise das erhöhte Haftungsrisiko des Rechtsanwalts.

Schließlich ist eine Gebühr nach Nr. 1006 VV RVG in Höhe von 127,00 EUR entstanden. Die Voraussetzungen für das Entstehen einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 i.V.m. Nr. 1005, 1002 VV RVG liegen insoweit vor. Nach den amtlichen Erläuterungen zu Nr. 1002 VV RVG entsteht die Gebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt. In Nr. 1005 VV RVG heißt es, dass die Gebühren bei Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten entsteht. Sofern ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, sieht Nr. 1006 VV RVG für die Gebühr nach Nr. 1005 einen Rahmen von 30,00 bis 350,00 EUR vor. Nach herrschender Meinung setzt das Entstehen der Erledigungsgebühr regelmäßig eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus, welche über die normale Prozessführung hinausgeht. Denn die Erledigungsgebühr ist eine Erfolgsgebühr, die die Entlastung der Gerichte und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um die Herstellung des Rechtsfriedens ohne Sachentscheidung des Gerichts honoriert. Hinzuweisen ist insoweit auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach unter der anwaltlichen Mitwirkung im Sinne dieser Gebührenpositionen eine qualifizierte auf Erledigung gerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts zu verstehen ist (Entscheidungen vom 7. November 2006, B 1 KR 13/06 R, B 1 KR 22/06 R und B 1 KR 23/06 R; vom 2. Oktober 2008, B 9/9a SB 5/07 R und B 9/9a SB 3/07 R; vom 5. Mai 2009, B 13 R 137/08 R; vom 5. Mai 2010, B 11 AL 14/09 R und vom 9. Dezember 2010, B 13 R 63/09 R). Unter Hinweis auf den Wortlaut der Nr. 1005 VV RVG, ihrem systematischen Zusammenhang mit vergleichbaren Gebührenpositionen, Sinn und Zweck der Regelung sowie ihrer Entstehungsgeschichte hat das BSG zutreffend ausgeführt, dass ein auf die Erledigung der Rechtssache gerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts erforderlich ist, welches über die bloße Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels hinausgehen muss. Die allgemeine Wahrnehmung verfahrensmäßiger bzw. rechtlicher Interessen für den Mandanten genügt nicht. Die anwaltliche Tätigkeit muss vielmehr über das Maß desjenigen hinausgehen, dass schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird.

Eine solche besondere Tätigkeit i.S. einer qualifizierten anwaltlichen Mitwirkung bei der Erledigung des Rechtsstreits hat der Erinnerungsführer vorliegend entfaltet. Er weist zutreffend darauf hin, dass, nachdem die ursprünglich ins Auge gefasste Wohnung seitens der gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft vermietet worden sei, er mit dieser Wohnungsbaugesellschaft Kontakt aufgenommen habe und sich von ihr ein weiteres Angebot habe erstellen lassen. Erst aufgrund dieser Initiative ist es zu der Abhilfeentscheidung durch die Antragsgegnerin gekommen.

Was die Höhe dieser Gebühr anbelangt, geht die Kammer hier von einer Unbilligkeit der geltend gemachten Gebühr in Höhe von 190,00 EUR aus. Vielmehr ist insoweit auch der 2/3-Rahmen einschlägig. Da es im Rahmen der Initiative des Erinnerungsführers in Bezug auf sein Handeln gegenüber der Wohnungsbaugesellschaft nicht auf seine portugiesischen Sprachkenntnisse angekommen ist, kann hier diesbezüglich eine Erhöhung nicht in Betracht kommen. Es gelten bei der Bewertung die oben genannten Kriterien, die hier unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts eine Gebühr in Höhe von 127,00 EUR als billig erscheinen lassen. Denn insoweit kann weder von einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit noch von einem überdurchschnittlichen Umfang dieser Tätigkeit ausgegangen werden. Bei überdurchschnittlicher Bedeutung der Angelegenheit für die Antragsteller sind deren deutlich unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf der anderen Seite zu berücksichtigen.

Demnach berechnen sich die anwaltlichen Gebühren des Erinnerungsführers wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 180,00 EUR
Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 162,00 EUR
Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 127,00 EUR
Postpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 92,99 EUR
Gesamt 581,91 EUR.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde waren von der Kammer zu verneinen, weil rechtsgrundsätzliche Fragen nicht zu entscheiden waren (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 6 RVG).
Rechtskraft
Aus
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