L 7 AS 732/12 B ER WA

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 1433/11 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 732/12 B ER WA
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b SGG ist keine Entscheidung, die ein Verfahren im Sinn von § 179 Abs. 1 SGG rechtskräftig abschließt.
Ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Eilverfahrens ist gemäß § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 589 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus § 584 ZPO.
I. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 7 AS 91/12 B ER wird
als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.

Streitig ist die Wiederaufnahme eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem die vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld II wegen Vermögen abgelehnt wurde.

Der 1950 geborene alleinstehende Antragsteller ist Eigentümer eines Wohnhauses mit 130 qm Wohnfläche. Der Antragsteller lehnte eine Verwertung seines Hauses kategorisch ab. Er erhielt von 01.01.2005 bis Ende Februar 2007 Arbeitslosengeld II als Zuschuss. Bis Ende 2008 erhielt der Antragsteller die Leistung als Darlehen. Ab 2009 wurde die Weitergewährung von Leistungen abgelehnt. In der Folge entstanden verschiedene Zahlungsrückstände (insbesondere für Rundfunkgebühren, Kanalgebühren, Müllabfuhr, freiwillige gesetzliche Krankenversicherung).

Am 27.12.2011 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht Augsburg einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. In seinem Haus sei es kalt und er lebe von Mais und Haferflocken. Auf einem Online-Sparkonto des Antragstellers befand sich ein Guthaben von 2286,- Euro. Das Sozialgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 23.01.2012, Az. S 6 AS 1433/11 ER, ab.

Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Mit Beschluss vom 20.03.2012 wies das Landessozialgericht die Beschwerde zurück. Der Antragsteller sei nicht hilfebedürftig als Eigentümer eines Hauses, das kein Schonvermögen, sondern verwertbares Vermögen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei für eine oder zwei Personen ein Haus mit einer Wohnfläche von 90 qm angemessen. Es liege auch kein Härtefall nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II vor. Das Haus sei viel zu groß, der Antragsteller seit 1995 ohne Arbeit und die zu erwartende Altersrente reiche ohnehin nicht aus, um das Existenzminimum zu sichern. Der Beschluss wurde dem Antragsteller und 23.03.2012 zugestellt.

Am 23.04.2012 legte der Antragsteller beim BSG per E-Mail Beschwerde gegen den Beschluss des LSG ein. Diese Beschwerde wurde mit Beschluss vom 20.03.2012 als unzulässig verworfen (Az. B 4 AS 49/12 S).

Am 10.09.2012 ging beim Landessozialgericht ein Schreiben des Antragstellers ein, wonach er vom BSG die mündliche Information erhalten habe, dass im äußersten Fall die Unterstützung für den Gebäudeunterhalt auf 90 qm beschränkt werden könne. Es könne auch nur verlangt werden, dass eigentumsrechtlich abtrennbare Gebäudeteile verkauft oder vermietet werden. Der Verkauf des ganzen Hauses könne nicht verlangt werden.

Mit E-Mail vom 24.09.2012 teilte der Antragsteller mit, dass er verlange, dass das Verfahren vom 20.03.2012 wieder aufgenommen werde. Er werde seit Jahren um das ihm zustehende Arbeitslosengeld II betrogen. Aus dem Urteil des BSG vom 16.05.2007, Az. B 11b AS 37/06 R, dort Rn. 7, ergebe sich eindeutig, dass er sein Haus nicht verkaufen müsse. Nachdem das LSG dem Antragsteller mitteilte, er einen Wiederaufnahmeantrag formwirksam nur schriftlich mit Unterschrift stellen könne, stellte der Antragsteller am 01.10.2012 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 7 AS 91/12 B ER.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
das Verfahren L 7 AS 91/12 B ER wieder aufzunehmen und den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihm Arbeitslosengeld II zu gewähren.

Ein Antrag des Antragsgegners liegt nicht vor.

II.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 7 AS 91/12 B ER ist gemäß § 179 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 589 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen.

Der Antragsteller begehrt ausdrücklich die Wiederaufnahme des Eilverfahrens, das mit Beschluss vom 20.03.2012 entschieden wurde. Dabei beruft er sich auf schwere Rechtsfehler, die seiner Ansicht nach dieser Entscheidung zu Grunde liegen. Es besteht kein Anlass, dieses eindeutige Begehren umzudeuten.

Nach § 179 Abs. 1 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung (§§ 578 ff ZPO) wieder aufgenommen werden. Zuständig ist für ein derartiges Verfahren gemäß § 584 Abs. 1 ZPO grundsätzlich das Gericht des ersten Rechtszugs, wenn die angefochtene Entscheidung vom Berufungsgericht erlassen wurde, ist dieses zuständig (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 179 Rn. 8). Da der angefochtene Beschluss vom LSG erlassen wurde, ist dieses zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag berufen.

Der Wiederaufnahmeantrag ist als unzulässig zu verwerfen, weil eine Entscheidung im Eilverfahren nach § 86b SGG keine Entscheidung ist, die eine Instanz abschließt im Sinn von § 179 Abs. 1 SGG (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O. § 179 Rn. 3b und Breitkreuz / Fichte, SGG, 1. Auflage 2008, § 179 Rn. 23). Der Antrag auf Wiederaufnahme ist nicht statthaft.

Lediglich ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin:

Das vom Antragsteller zitierte Urteil des BSG vom 16.05.2007, B 11b AS 37/06 R, belegt gerade nicht die Rechtsauffassung des Antragstellers. Sein Zitat aus Rn. 7 dieser Entscheidung beschreibt die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts, der das BSG gerade nicht gefolgt ist. Das BSG hat das Urteil des LSG aufgehoben (vgl. dort Rn. 9 und 12). Das dortige Haus hatte 159 qm, angemessen waren für vier Personen aber nur 130 qm (dort Rn. 23). Das BSG hat deshalb die Verwertung des Hauses durch Verkauf oder Beleihung verlangt. Nur wenn nachgewiesen sei, dass ausnahmsweise das ganze Haus nicht verwertbar ist, stelle sich die Frage nach der Verwertung von Teilen des Hauses (dort Rn. 28). Das Urteil des BSG besagt also das Gegenteil der Rechtsmeinung des Antragstellers. Die Rechtsauffassung des BSG hat es in zahlreichen nachfolgenden Urteilen bestätigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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