Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 325/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 859/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 92/12 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.10.2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Klage gegen das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Wiederaufnahme von Verfassungsbeschwerden.
Am 11.03.2010 hat der Kläger u.a. Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) gegen den Beklagten wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes "aufgrund des ´Präzedenzfall-Urteils´ des Sozialgerichts-Kassel zu S 3 AS 322/09-ER" im Hinblick auf vollständige Leistungskürzungen im Zusammenhang mit Sanktionen durch den Jobcenter K. erhoben. Diesbezüglich habe er beim Beklagten Verfassungsbeschwerde (Nr. 224) erhoben, die nach dessen Mitteilung "verschwunden" sei. Anträge auf Wiederaufnahme verschiedener Verfassungsbeschwerden (1 BvR 1956/05 und 1 BvR 2328/05) seien vom Beklagten mit widersprüchlichen Begründungen abgelehnt worden. Eine "Sanktionierung auf Null" sei verfassungswidrig.
Nach Mitteilung des SG über die Absicht durch Gerichtsbescheid zu entscheiden - dazu hat der Kläger am 24.06.2011 Stellung genommen -, hat es die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.10.2011 abgewiesen. Die Klage sei auf Wiederaufnahme der vom Kläger beim Beklagten eingereichten Verfassungsbeschwerden gerichtet. Diese zum SG erhobene Klage sei unzulässig. Es fehle an einem nach §§ 54, 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässigen Klagegegenstand.
Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er sei nicht zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört und die Entscheidung nur von einem Richter verfasst worden. Es habe keine Klageerwiderung durch den Beklagten vorgelegen, mithin hätte ein Versäumnisurteil ergehen müssen. Im Hinblick auf die Entscheidung des SG Kassel lägen neue Tatsachen vor. Insofern fordere er auch eine Gleichbehandlung. Eine Wiederaufnahme der Verfassungsbeschwerde sei somit möglich.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.10.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Verfassungsbeschwerden (1 BvR 1956/05 und 1 BvR 2328/05) wieder aufzunehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.10.2011 (Az: S 13 AS 325/10) aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.
Er hat dabei auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG verwiesen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz im streitgegenständlichen Verfahren Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.
Streitgegenstand ist die vom Beklagten versagte Wiederaufnahme von zwei Verfassungsbeschwerden (1 BvR 1956/05 und 1 BvR 2328/05).
Ein Verfahrensfehler im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens liegt nicht vor. Das SG hat die Beteiligten mit Schreiben vom 19.05.2011 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung angehört (§ 105 Abs 1 Satz 2 SGG). Der Zugang des Anhörungsschreibens an den Kläger ergibt sich bereits daraus, dass er auf einer Kopie dieses Schreibens weitere Ausführungen gemacht und diese am 24.05.2011 an das SG zurück geschickt hat. Auch lagen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid - Sache ohne besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art und geklärter Sachverhalt (§ 105 Abs 1 Satz 1 SGG) - vor. Nach § 12 Abs 1 Satz 2 SGG entscheidet der Kammervorsitzende bei einem Gerichtsbescheid alleine. Auch eine Stellungnahme des Beklagten war nicht erforderlich. Ein Versäumnisurteil entsprechend den Vorschriften der §§ 330 ff ZPO gibt es im sozialgerichtlichen Verfahren nicht (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl, § 125 Rn 3f).
Die gegen den Beklagten wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz erhobene Klage im Hinblick auf die abgelehnten Wiederaufnahmen von Verfassungsbeschwerden ist unzulässig.
Soweit dem Vorbringen des Klägers entnommen werden kann, begehrt er eine Entscheidung darüber, dass der Beklagte abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen habe. Seine diesbezüglich direkt beim Beklagten gestellten Anträge seien ohne Erfolg geblieben.
Eine Entscheidung über die Wiederaufnahme von abgeschlossenen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht oder hinsichtlich der Geltendmachung von Verstößen gegen den Gleichheitsgrundsatz durch andere innerstaatliche Gerichte ist den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit mangels deren Zuständigkeit nicht möglich. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, eine Verfassungsbeschwerde nicht anzunehmen, ist im Übrigen bei Kammerbeschlüssen nach § 93d Abs 1 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) und bei Senatsentscheidungen schon ihrer Natur nach unanfechtbar (vgl Graßhof in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand Juni 2001, § 93d Rn 3). Eine Wiederaufnahme einer Verfassungsbeschwerde ist mangels entsprechender Regelung im BVerfGG nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Berufung nach § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Klage gegen das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Wiederaufnahme von Verfassungsbeschwerden.
Am 11.03.2010 hat der Kläger u.a. Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) gegen den Beklagten wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes "aufgrund des ´Präzedenzfall-Urteils´ des Sozialgerichts-Kassel zu S 3 AS 322/09-ER" im Hinblick auf vollständige Leistungskürzungen im Zusammenhang mit Sanktionen durch den Jobcenter K. erhoben. Diesbezüglich habe er beim Beklagten Verfassungsbeschwerde (Nr. 224) erhoben, die nach dessen Mitteilung "verschwunden" sei. Anträge auf Wiederaufnahme verschiedener Verfassungsbeschwerden (1 BvR 1956/05 und 1 BvR 2328/05) seien vom Beklagten mit widersprüchlichen Begründungen abgelehnt worden. Eine "Sanktionierung auf Null" sei verfassungswidrig.
Nach Mitteilung des SG über die Absicht durch Gerichtsbescheid zu entscheiden - dazu hat der Kläger am 24.06.2011 Stellung genommen -, hat es die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.10.2011 abgewiesen. Die Klage sei auf Wiederaufnahme der vom Kläger beim Beklagten eingereichten Verfassungsbeschwerden gerichtet. Diese zum SG erhobene Klage sei unzulässig. Es fehle an einem nach §§ 54, 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässigen Klagegegenstand.
Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er sei nicht zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört und die Entscheidung nur von einem Richter verfasst worden. Es habe keine Klageerwiderung durch den Beklagten vorgelegen, mithin hätte ein Versäumnisurteil ergehen müssen. Im Hinblick auf die Entscheidung des SG Kassel lägen neue Tatsachen vor. Insofern fordere er auch eine Gleichbehandlung. Eine Wiederaufnahme der Verfassungsbeschwerde sei somit möglich.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.10.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Verfassungsbeschwerden (1 BvR 1956/05 und 1 BvR 2328/05) wieder aufzunehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.10.2011 (Az: S 13 AS 325/10) aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.
Er hat dabei auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG verwiesen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz im streitgegenständlichen Verfahren Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.
Streitgegenstand ist die vom Beklagten versagte Wiederaufnahme von zwei Verfassungsbeschwerden (1 BvR 1956/05 und 1 BvR 2328/05).
Ein Verfahrensfehler im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens liegt nicht vor. Das SG hat die Beteiligten mit Schreiben vom 19.05.2011 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung angehört (§ 105 Abs 1 Satz 2 SGG). Der Zugang des Anhörungsschreibens an den Kläger ergibt sich bereits daraus, dass er auf einer Kopie dieses Schreibens weitere Ausführungen gemacht und diese am 24.05.2011 an das SG zurück geschickt hat. Auch lagen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid - Sache ohne besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art und geklärter Sachverhalt (§ 105 Abs 1 Satz 1 SGG) - vor. Nach § 12 Abs 1 Satz 2 SGG entscheidet der Kammervorsitzende bei einem Gerichtsbescheid alleine. Auch eine Stellungnahme des Beklagten war nicht erforderlich. Ein Versäumnisurteil entsprechend den Vorschriften der §§ 330 ff ZPO gibt es im sozialgerichtlichen Verfahren nicht (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl, § 125 Rn 3f).
Die gegen den Beklagten wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz erhobene Klage im Hinblick auf die abgelehnten Wiederaufnahmen von Verfassungsbeschwerden ist unzulässig.
Soweit dem Vorbringen des Klägers entnommen werden kann, begehrt er eine Entscheidung darüber, dass der Beklagte abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen habe. Seine diesbezüglich direkt beim Beklagten gestellten Anträge seien ohne Erfolg geblieben.
Eine Entscheidung über die Wiederaufnahme von abgeschlossenen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht oder hinsichtlich der Geltendmachung von Verstößen gegen den Gleichheitsgrundsatz durch andere innerstaatliche Gerichte ist den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit mangels deren Zuständigkeit nicht möglich. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, eine Verfassungsbeschwerde nicht anzunehmen, ist im Übrigen bei Kammerbeschlüssen nach § 93d Abs 1 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) und bei Senatsentscheidungen schon ihrer Natur nach unanfechtbar (vgl Graßhof in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand Juni 2001, § 93d Rn 3). Eine Wiederaufnahme einer Verfassungsbeschwerde ist mangels entsprechender Regelung im BVerfGG nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Berufung nach § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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