L 18 AS 2167/11

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 AS 1610/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 2167/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 2. November 2011 aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 23. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2009 wird aufgehoben, soweit der Beklagte darin die Gewährung von Leistungen versagt hat. Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).

Der 1988 geborene Kläger beantragte am 27. Januar 2009 bei dem Beklagten SGB II-Leistungen, ohne Kosten der Unterkunft und Heizung geltend zu machen. Er lebte seinerzeit mit seiner Mutter V S und deren Lebenspartner in einem gemeinsamen Haushalt. Auf Anfrage des Beklagten nach Vorlage von Einkommensnachweisen der Mutter und des Lebenspartners wies der Kläger darauf hin, dass diese sich weigerten, entsprechende Unterlagen herauszugeben.

Mit Schreiben vom 19. März 2009 forderte der Beklagte den Kläger auf, Kontoauszüge der letzten drei Monate "von Ihnen und Ihrem Partner", ferner die ausgefüllten Anlagen "EK (2 x), VM und HG" bis zum 31. März 2009 vorzulegen. Sollte der Kläger die Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegen, bestimmten sich die Rechtsfolgen nach § 66 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I); die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 60, 66 und 67 waren im Wortlaut angefügt. Nach Fristablauf versagte der Beklagte mit Bescheid vom 23. April 2009 die Gewährung von SGB II-Leistungen unter Bezugnahme auf § 66 Abs. 1 SGB I. Die Versagung sei verhältnismäßig. Die geforderte Mitwirkung sie dem Kläger zumutbar gewesen. Auf den Widerspruch des Klägers erteilte der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 30. September 2009, mit dem er den Widerspruch zurückwies und die begehrten Leistungen mit der Begründung ablehnte, eine Hilfebedürftigkeit des Klägers sei nicht nachgewiesen.

Das Sozialgericht (SG) Neuruppin hat die auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide und auf Gewährung von Regelleistungen nach dem SGB II gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. November 2011 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen, da er nicht hilfebedürftig sei. Er habe im streitigen Zeitraum mit seiner Mutter und deren Lebenspartner eine Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gebildet. Da das anzurechnende Einkommen der Mutter und des Lebenspartners mangels Vorlage von Unterlagen weder durch den Beklagten noch das Gericht habe geprüft werden können, sei die Klage abzuweisen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren im Wesentlichen mit dem Vorbringen weiter, er selbst habe die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht verletzt. Er beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 2. November 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2009 zu verurteilen, ihm Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab 27. Januar 2009 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Verwaltungsakten des Beklagten (2 Bände) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -)

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet, soweit sich der Kläger – insoweit bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) im Wege der statthaften isolierten Anfechtungsklage (vgl. BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13; BSG SozR 4-1200 § 66 Nr. 1) - gegen die in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 23. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2009 enthaltene, auf der Grundlage von § 66 Abs. 1 SGB I verlautbarte Versagensentscheidung wendet. Im Übrigen, d.h. Soweit der Kläger mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. § 54 Abs. 4 SGG) sein Leistungsbegehren weiter verfolgt, ist die Berufung im Sinne einer Zurückverweisung der Sache an das SG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (vgl. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung des Art. 8 Nr. 8 a) des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3057), die mangels Schaffung einer Übergangsregelung in Art. 23 des vorgenannten Änderungsgesetzes nach dem allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts auch schon vor Ihrem Inkrafttreten anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst).

Die Versagensentscheidung des Beklagten ist schon deshalb rechtswidrig, weil der Kläger "seinen Mitwirkungspflichten" (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I) in vollem Umfang nachgekommen ist. Der Beklagte durfte die Gewährung von Leistungen nicht – wie hier geschehen – versagen, weil der Kläger selbst keine Einkommens- bzw. Vermögensnachweis seiner Mutter und ihres Lebenspartners bzw. Keine Nachweise über die Kosten der Unterkunft beigebracht hat. Der Kläger hat hierzu mehrfach darauf hingewiesen, dass er entsprechende Unterlagen von seiner Mutter und von deren Lebenspartner nicht erhält und sie deshalb auch nicht beibringen kann. Der Beklagte wäre daher gehalten gewesen, entsprechende Auskünfte bzw. Unterlagen von der Mutter und von deren Lebenspartner unmittelbar einzufordern, und zwar auf der Grundlage von § 60 Abs. 2 Satz 3 SGB II i.V.m. § 1605 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – von der Mutter – und nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II von deren Partner. Der Kläger selbst hat insoweit keine weitergehenden Mitwirkungspflichten. Da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Versagensentscheidung nicht gegeben waren, kann dahinstehen, ob die angefochtene Entscheidung insoweit auch wegen Ermessensfehlern rechtswidrig ist. Indes dürfte auch hiervon auszugehen sein, weil das Gesetz dem Beklagten die Möglichkeit eröffnet, sich unmittelbar an den Dritten zu wenden. Solange der Beklagte keine hinreichenden Anstrengungen unternommen hat, seinen Auskunftsanspruch gegenüber Dritten durchzusetzen, kommt auch eine Beweislastentscheidung in der Sache zu Lasten des Klägers nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 78/08 R = SozR 4-1200 § 66 Nr. 5).

Im Übrigen, d.h. soweit der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden auch in der Sache die Leistungsgewährung wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit (so die ausdrückliche Begründung in dem Widerspruchsbescheid vom 30. September 2009) abgelehnt hat, ist die Berufung des Klägers im Sinne der Aufhebung des SG-Urteils und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG begründet. Das erstinstanzliche Urteil leidet insoweit an wesentlichen Verfahrensmängeln.

Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Das Urteil des SG, das verfahrensfehlerhaft durch Gerichtsbescheid entschieden hat, enthält hinsichtlich der Ablehnung eines Leistungsanspruches in der Sache keine hinreichenden Entscheidungsgründe i.S.v. § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG. Zudem hat das SG den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend geklärt (vgl. § 103 SGG).

Nach § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG enthält das Urteil "die Entscheidungsgründe". Letztere enthält das Urteil dann, wenn in der Begründung selbst mindestens diejenigen Erwägungen zusammengefasst sind, auf denen die Entscheidung über jeden einzelnen für den Urteilsausspruch rechtserheblichen Streitpunkt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Die Begründung muss derart ausführlich sein, dass die höhere Instanz das angefochtene Urteil zuverlässig nachprüfen und der unterlegene Beteiligte aus ihm ersehen kann, worauf das Gericht seine Entscheidung stützt. Zum Mindestinhalt gehört hierfür die Angabe der angewandten Rechtsnorm(en) und der für erfüllt bzw. für nicht erfüllt erachteten Tatbestandsmerkmale (vgl. BSG, Beschluss vom 03. Mai 1984 – 11 BA 188/83 = SozR 1500 § 136 Nr. 3; Urteil vom 15. November 1988 – 4/11a RA 20/87 = SozR 1500 § 136 Nr. 10). Entscheidungsgründe fehlen nach dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde legt, schon dann, wenn sogar nur zu einem entscheidungserheblichen Streitpunkt die Erwägungen, die das Gericht zu seinem Urteilsausspruch geführt haben, dem Urteil selbst nicht zu entnehmen sind. Dies ist hier im Hinblick auf die vom SG verneinte Hilfebedürftigkeit des Klägers der Fall.

Auch im Hinblick darauf, dass der Kläger erstinstanzlich sinngemäß (nur) ein Grundurteil (vgl. § 130 SGG) erstrebt hatte, bedarf die Entscheidung über ein Grundurteil auf Gewährung von SGB II-Leistungen einer umfassenden Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung nicht. Das SG-Urteil erschöpft sich vielmehr im Wesentlichen in der – rechtlich nicht haltbaren - Begründung, dass eine Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht nachgewiesen sei, weil dieser seine Hilfebedürftigkeit durch Vorlage von Einkommensnachweisen "seiner Eltern" nicht nachgewiesen habe.

Mögen dem Urteil des SG noch hinreichende Feststellungen zu der tatbestandlichen Vorfrage zu entnehmen sein, ob der Kläger mit seiner Mutter und deren Partner eine Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II im streitigen Zeitraum bildete, hat das SG indes nicht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger in dem streitigen Zeitraum – den das SG im Übrigen hinsichtlich des Endzeitpunkts nicht bezeichnet hat - erwerbsfähig i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB II war und welcher Gesamtbedarf sich im Einzelnen ggf. Für die nach Auffassung des SG aus dem Kläger und seiner Mutter bzw. Deren Partner bestehende Bedarfsgemeinschaft ausgehend von den Regelbedarfen für die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und etwaiger Mehrbedarfe ergeben hat. Ferner fehlen jegliche tatsächliche Feststellungen zur Höhe des ggf. In den einzelnen Monaten von der Mutter bzw. Deren Partner erzielten Einkommens bzw. Vorhandenen Vermögens. Es lässt sich dem angefochtenen Urteil daher auch nicht einmal ansatzweise entnehmen, in welchem Umfang ggf. Zu berücksichtigendes Einkommen bzw. Vermögen zu einer Minderung des Bedarfs des Klägers führt. Entsprechende Feststellungen sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger keine KdU-Leistungen geltend macht. Denn zu berücksichtigendes Einkommen mindert die Geldleistungen der Agentur für Arbeit (vgl. § 19 Satz 2 SGB II) und damit die Regelleistungen. Für die Entscheidung über das Klagebegehren sind die genannten Feststellungen unentbehrlich.

Das SG durfte sich auch nicht darauf zurückziehen, dass die Hilfebedürftigkeit des Klägers deshalb nicht nachgewiesen worden sei, weil dieser Einkommensunterlagen seiner Mutter bzw. weil dieser Einkommensunterlagen seiner Mutter bzw. des Partners der Mutter nicht vorgelegt habe. Das Gericht ist vielmehr verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt mit allen ihm zur Verfügung stehenden Beweismitteln aufzuklären (vgl. § 103 SGG). Es muss dabei alle Tatsachen ermitteln, die für die Entscheidung in prozessualer und materieller Hinsicht entscheidungserheblich sind. Hierzu gehören vorliegend – wie dargelegt – auch die Tatsachen, die für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit des Klägers erforderlich sind. Hier wäre eine Vernehmung der Mutter des Klägers und ihres Partners als Zeugen geboten gewesen, um ggf. Klarheit über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erlangen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger in dem Erörterungstermin vom 27. Oktober 2011 erklärt hat, von "seinen Eltern" keine Unterlagen vorlegen zu können, weil er diese nicht bekomme. Eine Ablehnung bereits unter alleinigem Verweis auf eine mangelnde Mitwirkung des Klägers kam vor Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten jedenfalls nicht in Betracht. Soweit das SG möglicherweise davon ausgegangen ist, dass es Sache des Beklagten gewesen wäre, gemäß § 60 SGB II Auskünfte von der Mutter des Klägers und deren Partner zu verlangen, hätte zwar gemäß § 131 Abs. 5 SGG grundsätzlich die Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltung bestanden. Allerdings hätte eine solche Entscheidung nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Verwaltungsakten bei Gericht ergehen können (vgl. § 131 Abs. 5 Satz 4 SGG). Diese Frist war bei Erlass des angefochtenen Gerichtsbescheides bereits verstrichen. Im Übrigen war auch der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG nicht ausreichend geklärt (vgl. § 105 Abs. 1 SGG). Daher hätte das SG nicht durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen. Diese Möglichkeit sieht § 105 SGG nur dann vor, wenn – u.a. – der Sachverhalt geklärt ist. Die noch offenen Fragen nach der Hilfebedürftigkeit für die Zeit ab dem 27. Januar 2009 hätte das SG noch klären müssen. Zumindest hätte das SG aufklären müssen, ob der Kläger hilfebedürftig gewesen ist und wovon er in Zeit ab dem 27. Januar 2009 gelebt hat. Ferner hätte es die Einkommensverhältnisse der Mutter und ihren Lebensgefährten ermitteln müssen. Das SG hat die Voraussetzungen des § 105 SGG nicht geprüft, denn die Möglichkeit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, besteht nur, wenn der Sachverhalt geklärt ist. Wie bereits dargestellt, war der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht geklärt und wäre aufzuklären gewesen. Das SG verkennt seine Möglichkeiten, durch persönliche Befragung des Klägers bzw. durch Befragung der Mutter und deren Lebensgefährten weiterer Aufklärung zu erhalten, um über die Hilfebedürftigkeit des Klägers entscheiden zu können. Der Umstand, dass der Kläger keine Unterlagen von seiner Mutter und deren Partner vorliegen kann, lässt nicht darauf schließen, dass er nicht hilfebedürftig war.

Die dargelegten Mängel des erstinstanzlichen Urteils stellen wesentliche Verfahrensmängel dar. Denn es ist davon auszugehen, dass Mängel der Urteilsbegründung und der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts regelmäßig auch Mängel bei den Erwägungen auf dem Wege zum Urteilsspruch gewesen sind. Da das Fehlen der Entscheidungsgründe insoweit zudem einen absoluten Revisionsgrund darstellt (vgl. § 547 Nr. 6 Zivilprozessordnung), beruht das SG-Urteil ohnehin bereits kraft Gesetzes auf diesem Verfahrensfehler. Die Sache war daher nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG an das SG zurückzuverweisen, um dem SG Gelegenheit zu geben, die dargelegte – umfangreiche und aufwändige – Beweisaufnahme nachzuholen und auch insoweit sicher zu stellen, dass dem Kläger keine Instanz verloren geht. Dabei wird nicht verkannt, dass die erste Instanz eine enorme Flut an Verfahren zu bewältigen hat und diesen Anforderungen nur unter hervorzuhebendem Einsatz gerecht wird. Aber auch eine noch so hohe Belastung der ersten Instanz rechtfertigt angesichts der zwingenden Vorgaben über die Amtsermittlung und die Gewährung rechtlichen Gehörs sowie der Grundsätze eines fairen Verfahrens die dargelegte Verfahrensgestaltung des SG nicht.

Die Kostenentscheidung bleibt dem SG vorbehalten.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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