L 18 AS 527/12 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 14 AS 779/12 WA
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 527/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 22. Februar 2012 aufgehoben. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 12. Januar 2012 gilt als nicht ergangen.

Gründe:

Die zulässige (vgl Roller in Hk-SGG, 3. Auflage, § 105 Rn 16) Beschwerde der Klägerin ist auch begründet.

Der auf den am 23. Januar 2012 zugestellten Gerichtsbescheid rechtzeitig binnen eines Monats gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts (SG) zulässig. Denn gegen den Gerichtsbescheid vom 12. Januar 2012 ist die Berufung nicht gegeben (vgl § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Die Klägerin hatte eine Untätigkeitsklage iSv § 88 Abs. 2 SGG erhoben, mit der sie die Bescheidung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Beklagten vom 3. April 2012 in der Fassung des Bescheides vom 16. Juni 2012 begehrte. Auch derartige Untätigkeitsklagen, die auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet sind, der Geld-, Dienst- oder Sachleistungen betrifft, die – wie hier nach dem ausdrücklichen Vorbringen der Klägerin (vgl Schriftsatz vom 25. Februar 2012) und nach dem Inhalt der von dem Beklagten vorgelegten Bescheide – jedenfalls einen Wert von 750,- EUR nicht übersteigen, werden von der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erfasst (vgl BSG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 – B 9 SB 45/11 B – juris). Dies gilt auch für Untätigkeitsklagen nach § 88 Abs. 2 SGG (vgl BSG aaO).

Die Untätigkeitsklage hatte sich zwar durch die Erteilung des begehrten Widerspruchsbescheides erledigt, die Klägerin indes hat das erstinstanzliche Verfahren im Wege einer nunmehr erhobenen Feststellungsklage fortgeführt. Sie begehrt die gerichtliche Feststellung, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist und der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu erstatten hat (vgl Schriftsatz vom 20. September 2011). Es kann dahinstehen, ob für diese Klage ein Feststellungsinteresse besteht, was im Hinblick auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des SG in dem Gerichtsbescheid vom 12. Januar 2012 nicht der Fall sein dürfte (vgl zur Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei erledigter Untätigkeitsklage BSG, Urteil vom 8. Dezember 1993 – 14a RKa 1/93 = SozR 3-1500 § 88 Nr 1). Die Erhebung der Feststellungsklage hat jedoch nicht zur Folge, dass gegen den über diese Klage befindenden Gerichtsbescheid nunmehr die Berufung statthaft wäre. Wäre auf den Wert der "Hauptsache" abzustellen, ergäbe sich von vornherein kein höherer Beschwerdewert als für das (erledigte) Verfahren der Untätigkeitsklage. Selbst wenn nunmehr aber das von dem Bevollmächtigten eigentlich verfolgte Ziel, durch eine mündliche Verhandlung eine Terminsgebühr abrechnen zu können, maßgebend sein sollte, würde ein Wert von 750,- EUR nicht überschritten (vgl Vergütungsverzeichnis in Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Nr 3106 – 20 bis 380,- EUR).

Der rechtzeitig gestellte Antrag der Klägerin auf mündliche Verhandlung hat zur Folge, dass der Gerichtsbescheid des SG als nicht ergangen gilt (§ 105 Abs. 3 Halbsatz 1 SGG). Das SG wird daher durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden haben, sofern nicht die Beteiligten ihren Verzicht auf eine mündliche Verhandlung erklären.

Eine Kostenentscheidung hat nicht zu ergehen, weil durch den Antrag auf mündliche Verhandlung der Gerichtsbescheid und die darin enthaltene Kostenentscheidung hinfällig sind. Das SG wird in seinem Urteil eine erneute Kostengrundentscheidung zu treffen haben.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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