Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 80 AL 1230/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 15/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Klägerin wendet sich gegen die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens.
Mit Bescheiden vom 20. Juni 2008 und vom 25. November 2008 bewilligte die Beklagte der damals als private Arbeitsvermittlerin auftretenden Klägerin aus dem der Arbeitnehmerin B G (G) am 30. April 2008 ausgestellten Vermittlungsgutschein (VGS) eine Vergütung in Höhe von jeweils 1.000,- EUR für die Vermittlung der G in ein Arbeitverhältnis bei der B Personalservice GmBH (B). Im Rahmen eines u.a. gegen die Klägerin gerichteten Ermittlungsverfahrens, das derzeit noch bei der Staatsanwaltschaft Berlin anhängig ist, gab G unter dem 21. Juli 2010 auf die Frage nach dem Zustandekommen ihres Arbeitsverhältnisses bei der B an, sie habe sich auf eine Anzeige der B in der Online-Ausgabe der Berliner Morgenpost bei B beworben und sodann der Klägerin in einem Büro der B ihren VGS ausgehändigt und einen Arbeitsvermittlungsvertrag unterschrieben. Daraufhin wurde am 21. Oktober 2009 auf richterliche Anordnung die Wohnung der Klägerin durchsucht.
Mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 22. Dezember 2010 nahm die Beklagte die Bescheide vom 20. Juni 2008 und vom 26. November 2008 zurück und forderte die Klägerin zur Erstattung des überzahlten Betrages iHv 2.000,- EUR auf. Sie führte unter Hinweis auf § 45 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) ferner aus, es sei festgestellt worden, dass die Klägerin keine vergütungswürdige Vermittlungstätigkeit durchgeführt habe. Nachdem die Klägerin mit ihrem Widerspruch vorgetragen hatte, sie könne nicht erkennen, worauf sich die Rücknahmeentscheidung stütze und welcher Vorwurf gegen sie erhoben werde, teilte die Beklagte der anwaltlich vertretenen Klägerin mit Schreiben vom 14. Februar 2011 mit, die Rücknahmeentscheidung beruhe auf dem Ergebnis der gegen sie geführten strafrechtlichen Ermittlungen des Landeskriminalamtes. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2011 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht das Klageverfahren sinngemäß bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens ausgesetzt und diese Entscheidung auf §§ 114 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestützt.
Mit der Beschwerde begeht die Klägerin die Aufhebung des Beschlusses und trägt vor: Es sei eher fern liegend, dass die strafrechtlichen Ermittlungen Einfluss auf den Ausgang des Klageverfahrens haben könnten, da G sich schon im Juli 2010 nicht mehr im Detail an den Vermittlungsvorgang habe erinnern können. Abgesehen davon müsse die Klage auch wegen des fehlenden Anhörungsverfahrens Erfolg haben. Weiterhin sei gegen sie kein "Strafverfahren", sondern lediglich ein nahezu drei Jahre andauerndes Ermittlungsverfahren anhängig, das bisher keine konkreten Ergebnisse erbracht habe und bei dem aufgrund dieses langen Zeitraums auch nicht mit neuen Erkenntnissen oder Beweismitteln zu rechnen sei. Schließlich wolle sie, nachdem sie schon im Jahr 2010 ihre Tätigkeit als Arbeitsvermittlerin beendet habe, diese Phase ihres Arbeitslebens abschließen, um anderen Tätigkeiten nachgehen zu können.
Die gemäß § 172 Abs. 1 SGG statthafte Beschwerde (vgl. BayLSG, Beschluss vom 15. November 2010 - L 13 R 557/10 B -, juris) ist unbegründet.
Die vom Sozialgericht (SG) getroffene Entscheidung, das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss der angeführten strafrechtlichen Ermittlungen auszusetzen, ist nach § 114 Abs. 3 SGG rechtmäßig. Nach § 114 Abs. 3 SGG kann das Gericht die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des strafrechtlichen Verfahrens anordnen, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt. Die Ermittlungen im strafrechtlichen Verfahren müssen Einfluss haben können auf die Entscheidung des Gerichts (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 114 Rn. 4 mwN). Diese Voraussetzungen liegen vor, denn wenn die Klägerin - was sich nach den Angaben der Arbeitnehmerin G geradezu aufdrängt – keine Vermittlungsaktivitäten zugunsten der G entfaltet haben sollte, läge in der erfolgreichen Geltendmachung eines Anspruchs auf Auszahlung aus dem VGS ein vollendeter Betrug zu Lasten der Beklagten vor. Nach dem Wortlaut von § 114 Abs. 3 SGG kann die Aussetzung der Verhandlung angeordnet werden, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt. Im Hinblick auf den offensichtlichen Zweck der Norm, Doppelermittlungen zu vermeiden und die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu erwartenden Erkenntnisse auch für das sozialgerichtliche Verfahren nutzbar zu machen, bestehen keine Bedenken gegen eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den hier vorliegenden Fall, dass ein Ermittlungsverfahren bereits vor Klageerhebung anhängig ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Juni 2007 - L 19 B 12/07 AL -, juris, mwN). Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich nach Wortlaut sowie Sinn- und Zweck des § 114 Abs. 3 SGG auch keine Beschränkung der Aussetzungsbefugnis auf das Vorliegen eines "Strafverfahrens" iSd eines Zwischen- oder Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung. Insofern ist es nicht von Bedeutung, dass bisher keine Anklageerhebung vorliegt und mithin das von der Staatsanwaltschaft wegen Betrugsverdacht geführte Verfahren noch nicht über das Stadium eines Ermittlungsverfahrens hinaus gediehen ist. Das Ergebnis der gegen die Klägerin gerichteten strafrechtlichen Ermittlungen ist auch von Einfluss auf die Entscheidung über die auf Aufhebung des Rücknahme- und Erstattungsbescheides gerichtete Klage. Sollte der Klägerin ein Betrug durch Vortäuschen von Vermittlungsaktivitäten nachzuweisen sein, erwiese sich der angegriffene Bescheid als materiell rechtmäßig, denn damit lägen die Voraussetzungen nach § 45, SGB X iVm § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - für eine zwingend gebotene Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 20. Juni 2008 und vom 25. November 2008 sowie die Rückforderung der ausgezahlten Beträge nach § 50 Abs. 1 SGB X vor. Ein allfälliger Verstoß gegen die Anhörungspflicht nach § 24 Abs. 1 SGB X ist im Widerspruchsverfahren geheilt worden (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X), denn die Beklagte hat der anwaltlich vertretenen Klägerin jedenfalls mit dem im Schreiben vom 14. Februar 2011 gegebenen Hinweis auf das Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen, welche der Klägerin im Hinblick auf die bei ihr stattgefundene Durchsuchung ihrer Wohnung bekannt gewesen sein mussten, in noch angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung zu den für die Rücknahme der Bewilligungsentscheidungen erheblichen Tatsachen gegeben. Im Hinblick auf diese bereits im Widerspruchsverfahren erfolgte Heilung des von der Klägerin geltend gemachten Verstoßes gegen § 24 Abs. 1 SGB X bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Nachholung der Anhörung in einem besonderen Verwaltungsverfahren (vgl. BSG SozR 4-1300 § 41 Nr.2). Die Entscheidung nach § 114 Abs. 3 SGG steht im Ermessen des Gerichts. Es muss hierbei Gesichtspunkte wie die zu erwartende Arbeitserleichterung, die besondere Fachkunde der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte, die Vermeidung von Doppelarbeit oder die entsprechenden Entscheidungen einerseits und Verzögerungen der sozialgerichtlichen Entscheidung andererseits abwägen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen aaO). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden. Die laufenden staatsanwaltlichen Ermittlungen betreffen die Kernfrage des vorliegenden Rechtsstreits. Das SG durfte auch darauf verweisen, dass nach Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens eine weitere Sachverhaltsaufklärung im hiesigen Verfahren durch Vernehmung eines derzeit noch Mitbeschuldigten angesichts des dann gegebenen Wegfalls des Zeugnisverweigerungsrechts aussichtsreicher sein könnte. Entgegen der Beschwerdebegründung hindert auch das Interesse der Klägerin an einer baldigen Entscheidung in der Hauptsache die Aussetzung nicht. Soweit das SG festgestellt hat, dass mit der Aussetzung angesichts des Suspensiveffekts der Klage keine unzumutbaren Härten verbunden sind, sind keine Ermessensfehler ersichtlich.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Das Beschwerdeverfahren gegen einen Aussetzungsbeschluss des SG nach § 114 Abs. 3 SGG ist kein selbständiger Verfahrensabschnitt, sondern nur ein Zwischenstreit in einem noch anhängigen Rechtsstreit und enthält deshalb keine Kostengrundentscheidung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. August 2006 - L 8 AL 2352/06 B -, juris).
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Gründe:
Die Klägerin wendet sich gegen die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens.
Mit Bescheiden vom 20. Juni 2008 und vom 25. November 2008 bewilligte die Beklagte der damals als private Arbeitsvermittlerin auftretenden Klägerin aus dem der Arbeitnehmerin B G (G) am 30. April 2008 ausgestellten Vermittlungsgutschein (VGS) eine Vergütung in Höhe von jeweils 1.000,- EUR für die Vermittlung der G in ein Arbeitverhältnis bei der B Personalservice GmBH (B). Im Rahmen eines u.a. gegen die Klägerin gerichteten Ermittlungsverfahrens, das derzeit noch bei der Staatsanwaltschaft Berlin anhängig ist, gab G unter dem 21. Juli 2010 auf die Frage nach dem Zustandekommen ihres Arbeitsverhältnisses bei der B an, sie habe sich auf eine Anzeige der B in der Online-Ausgabe der Berliner Morgenpost bei B beworben und sodann der Klägerin in einem Büro der B ihren VGS ausgehändigt und einen Arbeitsvermittlungsvertrag unterschrieben. Daraufhin wurde am 21. Oktober 2009 auf richterliche Anordnung die Wohnung der Klägerin durchsucht.
Mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 22. Dezember 2010 nahm die Beklagte die Bescheide vom 20. Juni 2008 und vom 26. November 2008 zurück und forderte die Klägerin zur Erstattung des überzahlten Betrages iHv 2.000,- EUR auf. Sie führte unter Hinweis auf § 45 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) ferner aus, es sei festgestellt worden, dass die Klägerin keine vergütungswürdige Vermittlungstätigkeit durchgeführt habe. Nachdem die Klägerin mit ihrem Widerspruch vorgetragen hatte, sie könne nicht erkennen, worauf sich die Rücknahmeentscheidung stütze und welcher Vorwurf gegen sie erhoben werde, teilte die Beklagte der anwaltlich vertretenen Klägerin mit Schreiben vom 14. Februar 2011 mit, die Rücknahmeentscheidung beruhe auf dem Ergebnis der gegen sie geführten strafrechtlichen Ermittlungen des Landeskriminalamtes. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2011 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht das Klageverfahren sinngemäß bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens ausgesetzt und diese Entscheidung auf §§ 114 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestützt.
Mit der Beschwerde begeht die Klägerin die Aufhebung des Beschlusses und trägt vor: Es sei eher fern liegend, dass die strafrechtlichen Ermittlungen Einfluss auf den Ausgang des Klageverfahrens haben könnten, da G sich schon im Juli 2010 nicht mehr im Detail an den Vermittlungsvorgang habe erinnern können. Abgesehen davon müsse die Klage auch wegen des fehlenden Anhörungsverfahrens Erfolg haben. Weiterhin sei gegen sie kein "Strafverfahren", sondern lediglich ein nahezu drei Jahre andauerndes Ermittlungsverfahren anhängig, das bisher keine konkreten Ergebnisse erbracht habe und bei dem aufgrund dieses langen Zeitraums auch nicht mit neuen Erkenntnissen oder Beweismitteln zu rechnen sei. Schließlich wolle sie, nachdem sie schon im Jahr 2010 ihre Tätigkeit als Arbeitsvermittlerin beendet habe, diese Phase ihres Arbeitslebens abschließen, um anderen Tätigkeiten nachgehen zu können.
Die gemäß § 172 Abs. 1 SGG statthafte Beschwerde (vgl. BayLSG, Beschluss vom 15. November 2010 - L 13 R 557/10 B -, juris) ist unbegründet.
Die vom Sozialgericht (SG) getroffene Entscheidung, das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss der angeführten strafrechtlichen Ermittlungen auszusetzen, ist nach § 114 Abs. 3 SGG rechtmäßig. Nach § 114 Abs. 3 SGG kann das Gericht die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des strafrechtlichen Verfahrens anordnen, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt. Die Ermittlungen im strafrechtlichen Verfahren müssen Einfluss haben können auf die Entscheidung des Gerichts (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 114 Rn. 4 mwN). Diese Voraussetzungen liegen vor, denn wenn die Klägerin - was sich nach den Angaben der Arbeitnehmerin G geradezu aufdrängt – keine Vermittlungsaktivitäten zugunsten der G entfaltet haben sollte, läge in der erfolgreichen Geltendmachung eines Anspruchs auf Auszahlung aus dem VGS ein vollendeter Betrug zu Lasten der Beklagten vor. Nach dem Wortlaut von § 114 Abs. 3 SGG kann die Aussetzung der Verhandlung angeordnet werden, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt. Im Hinblick auf den offensichtlichen Zweck der Norm, Doppelermittlungen zu vermeiden und die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu erwartenden Erkenntnisse auch für das sozialgerichtliche Verfahren nutzbar zu machen, bestehen keine Bedenken gegen eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den hier vorliegenden Fall, dass ein Ermittlungsverfahren bereits vor Klageerhebung anhängig ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Juni 2007 - L 19 B 12/07 AL -, juris, mwN). Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich nach Wortlaut sowie Sinn- und Zweck des § 114 Abs. 3 SGG auch keine Beschränkung der Aussetzungsbefugnis auf das Vorliegen eines "Strafverfahrens" iSd eines Zwischen- oder Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung. Insofern ist es nicht von Bedeutung, dass bisher keine Anklageerhebung vorliegt und mithin das von der Staatsanwaltschaft wegen Betrugsverdacht geführte Verfahren noch nicht über das Stadium eines Ermittlungsverfahrens hinaus gediehen ist. Das Ergebnis der gegen die Klägerin gerichteten strafrechtlichen Ermittlungen ist auch von Einfluss auf die Entscheidung über die auf Aufhebung des Rücknahme- und Erstattungsbescheides gerichtete Klage. Sollte der Klägerin ein Betrug durch Vortäuschen von Vermittlungsaktivitäten nachzuweisen sein, erwiese sich der angegriffene Bescheid als materiell rechtmäßig, denn damit lägen die Voraussetzungen nach § 45, SGB X iVm § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - für eine zwingend gebotene Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 20. Juni 2008 und vom 25. November 2008 sowie die Rückforderung der ausgezahlten Beträge nach § 50 Abs. 1 SGB X vor. Ein allfälliger Verstoß gegen die Anhörungspflicht nach § 24 Abs. 1 SGB X ist im Widerspruchsverfahren geheilt worden (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X), denn die Beklagte hat der anwaltlich vertretenen Klägerin jedenfalls mit dem im Schreiben vom 14. Februar 2011 gegebenen Hinweis auf das Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen, welche der Klägerin im Hinblick auf die bei ihr stattgefundene Durchsuchung ihrer Wohnung bekannt gewesen sein mussten, in noch angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung zu den für die Rücknahme der Bewilligungsentscheidungen erheblichen Tatsachen gegeben. Im Hinblick auf diese bereits im Widerspruchsverfahren erfolgte Heilung des von der Klägerin geltend gemachten Verstoßes gegen § 24 Abs. 1 SGB X bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Nachholung der Anhörung in einem besonderen Verwaltungsverfahren (vgl. BSG SozR 4-1300 § 41 Nr.2). Die Entscheidung nach § 114 Abs. 3 SGG steht im Ermessen des Gerichts. Es muss hierbei Gesichtspunkte wie die zu erwartende Arbeitserleichterung, die besondere Fachkunde der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte, die Vermeidung von Doppelarbeit oder die entsprechenden Entscheidungen einerseits und Verzögerungen der sozialgerichtlichen Entscheidung andererseits abwägen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen aaO). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden. Die laufenden staatsanwaltlichen Ermittlungen betreffen die Kernfrage des vorliegenden Rechtsstreits. Das SG durfte auch darauf verweisen, dass nach Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens eine weitere Sachverhaltsaufklärung im hiesigen Verfahren durch Vernehmung eines derzeit noch Mitbeschuldigten angesichts des dann gegebenen Wegfalls des Zeugnisverweigerungsrechts aussichtsreicher sein könnte. Entgegen der Beschwerdebegründung hindert auch das Interesse der Klägerin an einer baldigen Entscheidung in der Hauptsache die Aussetzung nicht. Soweit das SG festgestellt hat, dass mit der Aussetzung angesichts des Suspensiveffekts der Klage keine unzumutbaren Härten verbunden sind, sind keine Ermessensfehler ersichtlich.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Das Beschwerdeverfahren gegen einen Aussetzungsbeschluss des SG nach § 114 Abs. 3 SGG ist kein selbständiger Verfahrensabschnitt, sondern nur ein Zwischenstreit in einem noch anhängigen Rechtsstreit und enthält deshalb keine Kostengrundentscheidung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. August 2006 - L 8 AL 2352/06 B -, juris).
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
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