Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 18 AS 1885/10
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 85/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Kläger gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 16. Januar 2012 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger und Beschwerdeführer wenden sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für zwei Klageverfahren bei dem Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) zu einem früheren Zeitpunkt.
Die Kläger, die Eltern und ihre beiden minderjährigen Kinder, bezogen als Bedarfsgemeinschaft von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 17. Juni 2010 haben sie beim SG Klage erhoben (Az.: S 18 AS 1885/10) gegen den Änderungsbescheid vom 3. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2010, mit dem die vorläufig bewilligten Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Monat Januar 2010 geändert worden waren, und einen PKH-Antrag gestellt. Weder der vorab per Fax eingereichten Klageschrift noch dem mit der Post übersandten Original war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt.
Am 25. August 2010 haben sie Klage erhoben (Az.: S 18 AS 2570/10) gegen den Änderungsbescheid vom 4. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2010, mit dem die vorläufige Bewilligung der KdU für die Monate Februar bis Juli 2010 geändert worden war, und PKH beantragt. Auch in diesem Fall war weder der per Fax übermittelten Klageschrift noch dem übersandten Original eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2011, die dem Prozessbevollmächtigten der Kläger ausweislich seiner Empfangsbekenntnisse am 4. März 2011 zugestellt worden sind, hat das SG die Kläger unter Fristsetzung bis zum 28. April 2011 gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) aufgefordert, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege vorzulegen. Auf diese Aufforderung haben die Kläger in beiden Verfahren nicht reagiert.
Mit Beschlüssen vom 7. Dezember 2011 hat das SG die Bewilligung von PKH in beiden Verfahren abgelehnt. Da die Kläger ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der gesetzten Frist nicht glaubhaft gemacht hätten, sei der PKH-Antrag abzulehnen, ohne dass es einer Prüfung der Erfolgsaussichten bedürfe. Das SG hat auf die Unanfechtbarkeit der Beschlüsse gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sowie auf die Möglichkeit einer erneuten PKH-Antragstellung hingewiesen.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2012, die beim SG am 13. Januar 2012 eingegangen sind, haben die Kläger in beiden Klageverfahren einen erneuten PKH-Antrag gestellt sowie Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und zugehörige Belege vorgelegt.
Daraufhin hat das SG in beiden Verfahren mit Beschlüssen vom 16. Januar 2012 den Klägern ab dem 13. Januar 2012 PKH ohne Ratenzahlung unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten gewährt.
Dagegen haben die Kläger am 2. Februar 2012 in beiden Verfahren "isolierte Beschwerde" eingelegt. PKH sei bereits ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Klagen zu gewähren, da sie bereits damals eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hätten.
Mit Schreiben vom 1. März 2012 hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass den jeweils bei Klageerhebung gestellten PKH-Anträgen keine Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt gewesen seien, weshalb das SG mit Beschlüssen vom 7. Dezember 2011 die Anträge abgelehnt habe. Es werde um Überprüfung gebeten, ob eine PKH-Beschwerde tatsächlich gewollt sei. Diese sei unzulässig. Denn rückwirkend könne PKH nur zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs gewährt werden.
Dazu haben die Kläger mit Schriftsatz vom 14. März 2012 ausgeführt, es seien keine PKH-Unterlagen nachgereicht worden, weil diese bereits zum ersten PKH-Antrag vorgelegt worden seien. Es sei ab Klageerhebung PKH zu gewähren.
Sie beantragen sinngemäß, die Beschlüsse des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 16. Januar 2012 zu ändern und ihnen für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ab dem 17. Juni 2010 im Verfahren S 18 AS 1885/10 und ab dem 25. August 2010 im Verfahren S 18 AS 2570/10 zu gewähren.
II.
Die Beschwerden sind unzulässig.
Nach § 172 SGG ist gegen Beschlüsse des SG die Beschwerde grundsätzlich statthaft, es sei denn, das SGG enthält eine abweichende Regelung. Seit dem 1. April 2008 bestimmt § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen ist, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Mit der Bewilligung von PKH ab dem 13. Januar 2012 hat das SG in den Beschlüssen zugleich konkludent die Gewährung von PKH für einen davorliegenden Zeitraum abgelehnt. Diese (teilweise) Ablehnung von PKH für einen Zeitraum vor (erneuter) PKH-Antragstellung unterfällt – wie auch eine Ablehnung der PKH für einen Zeitraum vor Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. Beschluss des Senats vom 10. November 2010, Az.: L 5 AS 367/11 B, n.v.) – dem Regelungsbereich des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG.
Mit der Einführung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG hat der Gesetzgeber eine Entlastung der Landessozialgerichte bezweckt und die Beschwerdemöglichkeit bei PKH-Entschei-dungen nur noch vorgesehen, wenn das SG die Erfolgaussichten in der Hauptsache verneint hat. Für die Bewilligung von PKH müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss die Bedürftigkeit des Antragstellers nach dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen festzustellen sein. Zum anderen müssen hinreichende Erfolgsaussichten gegeben und Mutwilligkeit auszuschließen sein. An dieses "zweigeteilte System" knüpft § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG an. Die Beschwerde ist unstatthaft, wenn eine Voraussetzung in den Bereich der Feststellung der Bedürftigkeit fällt.
Der Beschwerdeausschluss erfasst auch den Fall der PKH-Ablehnung, weil der erforderliche Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt worden ist. Dasselbe gilt, wenn angeforderte Belege über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist vorgelegt wurden. Denn es wäre widersprüchlich, die Beschwerde bei fehlenden Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als zulässig anzusehen. Dies würde bedeuten, dass Antragstellern, die eine Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch Nichteinreichen der notwendigen Unterlagen vereiteln, ein weiterer Rechtsschutz zugebilligt würde, als solchen, die ihre Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung stellen (vgl. auch: LSG Sachsen, Beschluss vom 6. August 2009, Az.: L 3 AS 375/09 B PKH, juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Januar 2009, Az.: L 11 KR 5759/08 PKH-B, juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 1. Oktober 2009, Az.: L 16 AS 490/09 B PKH, juris).
Vorliegend hat das SG PKH ab Bewilligungsreife des (erneuten) PKH-Antrags bewilligt. Für den vorherigen Zeitraum hat es PKH abgelehnt, weil die Kläger – geht man von einem Verbrauch der bei Klageerhebung gestellten PKH-Anträge durch die Beschlüsse vom 7. Dezember 2011 aus – zuvor noch keinen PKH-Antrag gestellt hatten, bzw. die für einen formgültigen PKH-Antrag erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (noch) nicht vorgelegt hatten und dadurch eine Prüfung und Feststellung ihrer Bedürftigkeit nicht möglich war. Insoweit hat das SG die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht geprüft. Die Beschwerde gegen die PKH-Ablehnung in den angegriffenen Beschlüssen ist daher nicht statthaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger und Beschwerdeführer wenden sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für zwei Klageverfahren bei dem Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) zu einem früheren Zeitpunkt.
Die Kläger, die Eltern und ihre beiden minderjährigen Kinder, bezogen als Bedarfsgemeinschaft von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 17. Juni 2010 haben sie beim SG Klage erhoben (Az.: S 18 AS 1885/10) gegen den Änderungsbescheid vom 3. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2010, mit dem die vorläufig bewilligten Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Monat Januar 2010 geändert worden waren, und einen PKH-Antrag gestellt. Weder der vorab per Fax eingereichten Klageschrift noch dem mit der Post übersandten Original war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt.
Am 25. August 2010 haben sie Klage erhoben (Az.: S 18 AS 2570/10) gegen den Änderungsbescheid vom 4. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2010, mit dem die vorläufige Bewilligung der KdU für die Monate Februar bis Juli 2010 geändert worden war, und PKH beantragt. Auch in diesem Fall war weder der per Fax übermittelten Klageschrift noch dem übersandten Original eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2011, die dem Prozessbevollmächtigten der Kläger ausweislich seiner Empfangsbekenntnisse am 4. März 2011 zugestellt worden sind, hat das SG die Kläger unter Fristsetzung bis zum 28. April 2011 gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) aufgefordert, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege vorzulegen. Auf diese Aufforderung haben die Kläger in beiden Verfahren nicht reagiert.
Mit Beschlüssen vom 7. Dezember 2011 hat das SG die Bewilligung von PKH in beiden Verfahren abgelehnt. Da die Kläger ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der gesetzten Frist nicht glaubhaft gemacht hätten, sei der PKH-Antrag abzulehnen, ohne dass es einer Prüfung der Erfolgsaussichten bedürfe. Das SG hat auf die Unanfechtbarkeit der Beschlüsse gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sowie auf die Möglichkeit einer erneuten PKH-Antragstellung hingewiesen.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2012, die beim SG am 13. Januar 2012 eingegangen sind, haben die Kläger in beiden Klageverfahren einen erneuten PKH-Antrag gestellt sowie Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und zugehörige Belege vorgelegt.
Daraufhin hat das SG in beiden Verfahren mit Beschlüssen vom 16. Januar 2012 den Klägern ab dem 13. Januar 2012 PKH ohne Ratenzahlung unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten gewährt.
Dagegen haben die Kläger am 2. Februar 2012 in beiden Verfahren "isolierte Beschwerde" eingelegt. PKH sei bereits ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Klagen zu gewähren, da sie bereits damals eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hätten.
Mit Schreiben vom 1. März 2012 hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass den jeweils bei Klageerhebung gestellten PKH-Anträgen keine Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt gewesen seien, weshalb das SG mit Beschlüssen vom 7. Dezember 2011 die Anträge abgelehnt habe. Es werde um Überprüfung gebeten, ob eine PKH-Beschwerde tatsächlich gewollt sei. Diese sei unzulässig. Denn rückwirkend könne PKH nur zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs gewährt werden.
Dazu haben die Kläger mit Schriftsatz vom 14. März 2012 ausgeführt, es seien keine PKH-Unterlagen nachgereicht worden, weil diese bereits zum ersten PKH-Antrag vorgelegt worden seien. Es sei ab Klageerhebung PKH zu gewähren.
Sie beantragen sinngemäß, die Beschlüsse des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 16. Januar 2012 zu ändern und ihnen für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ab dem 17. Juni 2010 im Verfahren S 18 AS 1885/10 und ab dem 25. August 2010 im Verfahren S 18 AS 2570/10 zu gewähren.
II.
Die Beschwerden sind unzulässig.
Nach § 172 SGG ist gegen Beschlüsse des SG die Beschwerde grundsätzlich statthaft, es sei denn, das SGG enthält eine abweichende Regelung. Seit dem 1. April 2008 bestimmt § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen ist, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Mit der Bewilligung von PKH ab dem 13. Januar 2012 hat das SG in den Beschlüssen zugleich konkludent die Gewährung von PKH für einen davorliegenden Zeitraum abgelehnt. Diese (teilweise) Ablehnung von PKH für einen Zeitraum vor (erneuter) PKH-Antragstellung unterfällt – wie auch eine Ablehnung der PKH für einen Zeitraum vor Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. Beschluss des Senats vom 10. November 2010, Az.: L 5 AS 367/11 B, n.v.) – dem Regelungsbereich des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG.
Mit der Einführung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG hat der Gesetzgeber eine Entlastung der Landessozialgerichte bezweckt und die Beschwerdemöglichkeit bei PKH-Entschei-dungen nur noch vorgesehen, wenn das SG die Erfolgaussichten in der Hauptsache verneint hat. Für die Bewilligung von PKH müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss die Bedürftigkeit des Antragstellers nach dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen festzustellen sein. Zum anderen müssen hinreichende Erfolgsaussichten gegeben und Mutwilligkeit auszuschließen sein. An dieses "zweigeteilte System" knüpft § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG an. Die Beschwerde ist unstatthaft, wenn eine Voraussetzung in den Bereich der Feststellung der Bedürftigkeit fällt.
Der Beschwerdeausschluss erfasst auch den Fall der PKH-Ablehnung, weil der erforderliche Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt worden ist. Dasselbe gilt, wenn angeforderte Belege über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist vorgelegt wurden. Denn es wäre widersprüchlich, die Beschwerde bei fehlenden Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als zulässig anzusehen. Dies würde bedeuten, dass Antragstellern, die eine Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch Nichteinreichen der notwendigen Unterlagen vereiteln, ein weiterer Rechtsschutz zugebilligt würde, als solchen, die ihre Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung stellen (vgl. auch: LSG Sachsen, Beschluss vom 6. August 2009, Az.: L 3 AS 375/09 B PKH, juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Januar 2009, Az.: L 11 KR 5759/08 PKH-B, juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 1. Oktober 2009, Az.: L 16 AS 490/09 B PKH, juris).
Vorliegend hat das SG PKH ab Bewilligungsreife des (erneuten) PKH-Antrags bewilligt. Für den vorherigen Zeitraum hat es PKH abgelehnt, weil die Kläger – geht man von einem Verbrauch der bei Klageerhebung gestellten PKH-Anträge durch die Beschlüsse vom 7. Dezember 2011 aus – zuvor noch keinen PKH-Antrag gestellt hatten, bzw. die für einen formgültigen PKH-Antrag erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (noch) nicht vorgelegt hatten und dadurch eine Prüfung und Feststellung ihrer Bedürftigkeit nicht möglich war. Insoweit hat das SG die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht geprüft. Die Beschwerde gegen die PKH-Ablehnung in den angegriffenen Beschlüssen ist daher nicht statthaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
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