L 13 AS 438/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 2988/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 438/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 30. November 2009 sowie Nachzahlungen zu angefallenen Kosten für Unterkunft und Heizung seit November 2004.

Der 1954 geborene Kläger steht seit 1. Januar 2005 im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Ab 1. März 2005 bewohnte er eine Wohnung mit 50 qm; ausweislich des Mietvertrags vom 28. Februar 2005 betrug die Kaltmiete 275,- EUR, an Nebenkosten fielen Vorauszahlungen von 85,- EUR monatlich an (40,- EUR Zentralheizung, 30,- EUR kaltes und warmes Wasser sowie 15,- EUR für laufende öffentliche Abgaben [exklusive Müllbeseitigung] und Treppenhaus-/Hofreinigung). Aufgrund einer Mietvorauszahlung in Höhe von 900,- EUR betrug die monatliche Kaltmiete bis einschließlich Februar 2008 nur 250,- EUR.

Über seine Mietsache führte der Kläger mit seinem Vermieter vor dem Amtsgericht Lörrach zwei Rechtsstreite. Mit Urteil vom 19. März 2007 verurteilte dieses den Vermieter, den Schimmelbefall in Küche und Bad der klägerischen Wohnung zu beseitigen. Der Kläger wurde zu einer Nachzahlung der wegen Mietminderung einbehaltenen Miete in Höhe von 198,05 EUR verurteilt, wobei das Amtsgericht eine Mietminderung in Höhe von monatlich 57,50 EUR aufgrund der Schimmelbelastung der Wohnung in Bad und Küche für gerechtfertigt erachtete. Mit Urteil vom 10. November 2008 wurde der Kläger verurteilt, die Wohnung zu räumen. Auf der Grundlage einer weiterhin geminderten monatlichen Kaltmiete von 217,50 EUR wurde der Kläger ferner zur Zahlung von Mietrückständen in Höhe von 347,- EUR für die Zeit zwischen 5. Juli 2006 bis einschließlich 4. Februar 2008 sowie von 918,45 EUR für den Zeitraum 4. Dezember 2006 bis einschließlich 4. Juni 2008 verurteilt.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg II in Höhe von monatlich 576,- EUR für die Zeit von Dezember 2008 bis Mai 2009. Mit Bescheiden vom 15. Januar 2009 und 20. Januar 2009 wurde das Alg II für den Zeitraum Februar 2009 bis April 2009 jeweils abgesenkt. Unter dem 22. Januar 2009 teilte der Kläger der Beklagten mit, er werde ab 1. Februar 2009 folgende Zahlungen an den Vermieter tätigen: Kaltmiete 250,- EUR Nebenkosten 85,- EUR Insgesamt 335,- EUR Als Nachweis reichte er einen Beleg der C.Bank über einen monatlichen Dauerauftrag in Höhe von 335,- EUR ab 1. Februar 2009 sowie einen Kontoauszug, aus welchem sich eine entsprechende Zahlung an den Vermieter am 28. Januar 2009 ergab, nach. Die Vorlage einer von der Beklagten angeforderten Mietbescheinigung vom Vermieter lehnte er mit der Begründung ab, der Vermieter wolle mit ihm keinen Kontakt haben. Mit Änderungsbescheid vom 12. März 2009 setzte dann die Beklagte die klägerischen Angaben zur Wiederaufnahme der vollständigen Mietzahlung für die Bewilligungsdauer des Bescheides vom 21. Oktober 2008 um. Hiergegen richtet sich die am 23. März 2009 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage (S 2 AS 1504/09), die noch anhängig ist.

Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers vom 21. April 2009 hin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid gleichen Datums Alg II für den Zeitraum Juni 2009 bis November 2009 in Höhe von monatlich 674,19 EUR, wobei sich der Bedarf ausweislich des Bescheides aus einem monatlichen Regelsatz in Höhe von 351,- EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 323,19 EUR errechnete. Gegen den Bescheid vom 21. April 2009 legte der Kläger am 27. April 2009 Widerspruch ein, den er damit begründete, für Unterkunft und Heizung sei ihm zu wenig bewilligt worden. Auf Ersuchen der Beklagten legte der Vermieter des Klägers am 14. Mai 2009 dieser eine aktuelle Mietbescheinigung vor. Darin wird angegeben, der Kläger schulde eine nach wie vor geminderte monatliche Kaltmiete in Höhe von 217,50 EUR zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 85,- EUR. Seit Januar 2009 bezahle der Kläger 335,- EUR; was der Kläger damit bezwecke, sei ihm, dem Vermieter, unklar. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Aufgrund der weiterhin wirksamen Mietminderung wegen Schimmelbefall bestehe nach wie vor nur eine reduzierte Grundmiete von 217,50 EUR. In den Nebenkosten seien zugleich Kosten für Warmwasser enthalten, so dass der Abzug von 6,63 EUR zu erfolgen habe. Kabel- oder Antennenkosten seien in den Nebenkosten nicht enthalten und würden auch nicht abgezogen werden. Es ergebe sich somit ein Gesamtbedarf von 654,37 EUR; nachdem dem Kläger jedoch 674,19 EUR bewilligt worden seien, habe der Kläger sogar zu viel Leistung erhalten und sei durch den Bescheid vom 21. April 2009 nicht beschwert.

Hiergegen hat der Kläger am 15. Juni 2009 Klage zum SG erhoben (S 14 AS 2988/09).

Unter dem 4. Juni 2009 verfügte die Beklagte einen vollständigen Wegfall von Alg II für die Zeit von Juli 2009 bis September 2009 aufgrund behaupteter wiederholter Pflichtverletzung des Klägers. Mit Änderungsbescheid gleichen Datums wurde die Absenkung nachvollzogen. Den gegen den Änderungsbescheid eingelegten Widerspruch des Klägers vom 10. Juni 2009 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2009 zurück.

Hiergegen richtet sich die am 22. Juni 2009 erhobene Klage (S 14 AS 3103/09), mit welcher der Kläger höhere Kosten der Unterkunft und Heizung geltend gemacht hat.

Den Widerspruch gegen den Absenkungsbescheid vom 4. Juni 2009 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid gleichfalls vom 18. Juni 2009 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 22. Juni 2009 Klage erhoben (S 14 AS 3102/09). Mit Änderungsbescheid vom 12. November 2009 hat die Beklagte die Absenkung auf 211,- EUR monatlich im streitgegenständlichen Zeitraum reduziert. Daraufhin hat das SG die Klage mit Urteil vom 13. April 2010 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist mit Beschluss des erkennenden Senats vom 21. Juli 2010 zurückgewiesen worden (L 13 AS 1761/10 NZB).

Mit Änderungsbescheid vom 7. Juni 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Monate Oktober und November 2009 höheres Alg II von monatlich 682,19 EUR unter Berücksichtigung eines erhöhten Regelsatzes von nun 359,- EUR.

Hiergegen hat der Kläger unmittelbar am 2. Juli 2009 Klage erhoben (S 14 AS 3242/09).

Mit Änderungsbescheid vom 18. Juni 2009 reduzierte die Beklagte den monatlichen Gesamtbetrag für Oktober 2009 und November 2009 auf jeweils 662,21 EUR. Dabei wurden nunmehr monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von nur noch 303,21 EUR monatlich zugrunde gelegt.

Hiergegen hat der Kläger am 24. Juni 2009 Klage erhoben (S 14 AS 3825/09).

Am 9. Juli 2009 erließ die Beklagte einen weiteren Sanktionsbescheid, mit dem der vollständige Wegfall von Alg II für die Zeit von August 2009 bis Oktober 2009 festgestellt wurde. Mit Änderungsbescheid gleichen Datums wurde die Absenkung nachvollzogen. Gegen beide Bescheide hat der Kläger am 20. Juli 2009 Klage erhoben (S 14 AS 3577/09). Mit Bescheid vom 12. November 2009 hob die Beklagte im Wege der vollständigen Abhilfe den angefochtenen Bescheid vom 9. Juli 2009 vollständig auf. Mit Änderungsbescheid gleichen Datums wurde die Aufhebung des Sanktionsbescheids wiederum nachvollzogen. Mit Gerichtsbescheid vom 18. Januar 2010 hat das SG festgestellt, dass der Sanktionsbescheid vom 9. Juli 2009 rechtswidrig gewesen sei und hat im Übrigen die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Kläger im Erörterungstermin vor dem erkennenden Senat am 25. Januar 2011 zurückgenommen (L 13 AS 416/10).

Das SG hat die Klagen S 14 AS 2988/09, S 14 AS 3103/09, S 14 AS 3242/09 und S 14 AS 3825/09 mit Beschluss vom 6. Oktober 2009 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen S 14 AS 2988/09 weitergeführt. Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen, die Kosten der Kaltmiete würden 250,- EUR betragen. Die Kürzung um 6,81 EUR sowie wegen eines Satelliten- und Kabelanschlusses sei nicht gerechtfertigt. Die Beklagte habe aber seit 2005 monatlich 18,63 EUR für Satellitenkosten und die Warmwasserbereitung abgezogen, was bis einschließlich Juli 2009 eine Forderung von 997,31 EUR ergebe. Begehrt werde auch die "Rückerstattung" einer Betriebskostennachzahlung vom 17. März 2008 in Höhe von 518,55 EUR, die er am selben Tage beantragt habe. Er beantrage weiterhin die Zahlung von 475,- EUR die sich aufgrund monatlich zu niedrig gezahlten Alg II in einer Höhe von 25,- EUR für den Zeitraum März 2007 bis Februar 2009 ergebe. Schließlich habe die Beklagte Beihilfen zur Miete der Stadt Lörrach von November 2004 bis Januar 2005 unberechtigt zurückbehalten und die Übernahme von Kosten von Malerarbeiten in Höhe von 1100,39 EUR zu Unrecht abgelehnt.

Das SG hat die Klagen mit Gerichtsbescheid vom 18. Januar 2010 abgewiesen. Soweit der Kläger Nachzahlungen für den Zeitraum vor dem 1. Juni 2009 begehrt habe, sei die Klage bereits unzulässig. Es fehle an anfechtbaren Entscheidungen der Beklagten; soweit höhere Kosten der Unterkunft für den Zeitraum Dezember 2008 bis Mai 2009 geltend gemacht würden, sei dieser Streitgegenstand bereits beim SG unter dem Aktenzeichen S 2 AS 1504/09 anhängig und damit eine weitere Klage unzulässig. Soweit der Kläger höhere Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom Juni 2009 bis November 2009 begehre, sei die Klage zwar zulässig aber unbegründet. Dem Kläger stünden keine höhere Kosten für seine Unterkunft zu. Der Kläger schulde im streitgegenständlichen Zeitraum ausweislich der Urteile des Amtsgerichts Lörrach nur eine auf 217,50 EUR geminderte Kaltmiete, welche die Beklagte ihm gewährt habe. Die Beklagte habe auch die Nebenkosten voll übernommen. Die Regelleistung von zuletzt 359,- EUR monatlich enthalte bereits einen Betrag von 6,63 EUR für Warmwasser, welcher von den zu gewährenden Kosten wieder abzuziehen gewesen sei. Dem Kläger stünden auch keine höheren Kosten für die Heizung zu. Für die klägerische Wohnung mit rund 50 qm seien für das Jahr 2008 Kosten für Heizung, Warm- und Kaltwasser in Höhe von monatlich rund 80,- EUR angefallen. Mit diesem Betrag sei es möglich, die Wohnung des Klägers ausreichend zu beheizen. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, dass seine Wohnung bspw. schlecht isoliert sei oder aus anderen Gründen er auf eine zusätzliche Heizung angewiesen sei.

Hiergegen richtet sich die am 27. Januar 2010 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung wird vorgetragen, er habe seit Februar 2009 bis einschließlich Dezember 2009 eine Kaltmiete in Höhe von 250,- EUR bezahlt und nicht, wie angegeben, 217,50 EUR. Es sei eine Frechheit, zu behaupten, er habe die Nachzahlung von 518,55 EUR bereits erhalten. Er habe seit Juli 2008 weder Fernseh- noch Radioempfang, so dass es eine Lüge sei, zu behaupten, in der Vorauszahlung von 40,- EUR monatlich für die Heizung sei auch der Satellitenempfang und der Kabelanschluss enthalten. Der Vermieter habe die Heizung auf 14 Grad reduziert, weshalb sich der Kläger eine zusätzliche Heizung gekauft habe, wodurch die Stromkosten angestiegen seien. Man solle ihm erklären, warum er als Hartz IV-Empfänger kein Recht auf warmes Wasser habe. Die Renovierungskosten für die Wohnung in Lörrach im Jahr 2005 seien ihm nicht gewährt worden. Ohne die Zahlung von 518,- EUR im März 2008 hätte er keine Chance gehabt, die Wohnungskündigung rückgängig zu machen. Es sei auch eine Lüge des Gerichts, zu behaupten, dass er die 475,- EUR Nachzahlung erhalten habe. Der Pausschalabzug von Haushaltsstrom könne nicht gerecht sein.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Januar 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm

1. unter Abänderung des Bescheides vom 21. April 2009 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 4. Juni 2009 und 7. Juni 2009, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2009 sowie der Änderungsbescheide vom 18. Juni 2009, 9. Juli 2009 und 12. November 2009 zu verurteilen, für den Zeitraum von Juni 2009 bis November 2009 höhere Kosten der Unterkunft zu gewähren,

2. für die Zeit seit 2005 Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 997,31 EUR nachzuzahlen,

3. 518,55 EUR für die Nachzahlung von Nebenkosten zu gewähren,

4. für den Zeitraum März 2007 bis Februar 2009 monatlich 25,- EUR Kosten der Unterkunft (insgesamt 475,- EUR) nachzuzahlen und

5. Unterkunftskosten für November 2004 und Januar 2005 nachzuzahlen und eine Malerrechnung in Höhe von 1100,39 EUR zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und auf die Darlegungen im Tatbestand des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides.

Der Senat hat am 25. Januar 2011 mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt. Im Rahmen dessen hat der Kläger erklärt, er habe im Zeitraum Februar 2009 bis Dezember 2009 335,- EUR Miete bezahlt, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass er hierdurch zu viel Miete gezahlt habe. Er habe dadurch aber das Landgericht in Freiburg im Mietstreit günstig stimmen wollen. Zum streitigen Betrag von 997,13 EUR hat der Kläger erklärt, es gehe in der Sache darum, dass der Abzug für die Satellitenanlage und das Warmwasser rückgängig gemacht werde und Müllkosten bezahlt würden; dieser Betrag sei aber wohl zu hoch angesetzt.

Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die 2 Bände beigezogener Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakten des SG (S 14 AS 2988/09, S 14 AS 3103/09, S 14 AS 3242/09 und S 14 AS 3815/09), die weiteren beigezogenen Klageakten des SG in den Verfahren S 2 AS 1504/09, S 14 AS 3103/09 und S 14 AS 3577/09, auf die Berufungsakte des Senats (L 13 AS 438/10) sowie die weiteren beigezogenen Senatsakten L 13 AS 416/10 und L 13 AS 1761/10 NZB Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.

Die Berufung ist aber nicht begründet; die Klage ist größtenteils unzulässig und im Übrigen unbegründet.

1. Soweit der Kläger für den Zeitraum Dezember 2008 bis Mai 2009 höhere Unterkunftskosten geltend macht, ist dieser Streitgegenstand bereits im Klageverfahren S 2 AS 1504/09 beim SG rechtshängig. Die dortige, am 23. März 2009 erhobene Klage führt dazu, dass ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand unzulässig ist. Aufgrund dieser Sperrwirkung ist die am 22. Juni 2009 zu demselben Streitgegenstand erhobene Klage (S 2 AS 3103/09) unzulässig (§ 17 Abs. 1 S. 2 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG] i.V.m. § 202 SGG). Gleiches gilt, soweit der Kläger höhere Nebenkosten für 2007 sowie eine Betriebs¬kostennachzahlung aus März 2008 in Höhe von 518,55 EUR geltend macht. Zwar hat er bezüglich letzterer Forderung bereits am 17. März 2008 einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt, der bislang auch noch nicht beschieden sein dürfte. Diese beiden Streitgegenstände hat der Kläger indes bereits mit Klage vom 22. Januar 2009 beim SG rechtshängig gemacht (S 2 AS 404/09; mittlerweile zu S 2 AS 316/09 verbunden).

Soweit der Kläger in Ziffer 2, 4 und 5 der Klage für Zeiten vor dem 1. Dezember 2008 Ansprüche gegen die Beklagte in Zusammenhang mit angeblich in zu geringem Umfang erbrachten Kosten der Unterkunft geltend macht, stehen dem die für diese Zeit durchgehend bestandskräftigen Bewilligungsbescheide der Beklagten entgegen; darüber hinaus ist die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2007 bereits Streitgegenstand der Klage S 2 AS 404/09 vom 22. Januar 2009, weshalb die Klage diesbezüglich auf Grund der Sperrwirkung des bereits rechtshängigen Verfahrens unzulässig ist (s.o.). Im Übrigen sind die Bescheide für den Zeitraum bis November 2008 unanfechtbar und ist die Klage deshalb unzulässig. 2. a) Nur soweit der Kläger höheres Alg II, insbesondere unter Berücksichtigung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 30. November 2009 begehrt (Ziffer 1 des Berufungsantrags), ist die Klage zulässig und hat sich zunächst gegen den Bewilligungsbescheid vom 21. April 2012 gerichtet, mit dem die Beklagte dem Kläger Alg II in Höhe von 674,19 EUR monatlich unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 323,19 EUR monatlich bewilligt hat. Mit einbezogen ist gemäß § 86 SGG zugleich der Änderungsbescheid vom 4. Juni 2009 mit dem der mit Bescheid gleichen Datums verfügte vollständige Wegfall von Alg II für den Zeitraum Juli bis September 2009 vollzogen worden ist, sowie der Änderungsbescheid vom 7. Juni 2009, mit dem Alg II für die Monate Oktober und November 2009 in Höhe von 682,19 EUR gewährt worden ist. Nach Rechtshängigkeit der Klage vor dem SG hat die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 18. Juni 2009 die Alg II-Bewilligung für die Monate Oktober und November reduziert. Gleichfalls gemäß § 96 SGG wurden die Änderungsbescheide vom 9. Juli 2009 sowie vom 12. November 2009 mit einbezogen.

b) Nicht streitgegenständlich ist dagegen zum einen der Absenkungsbescheid vom 4. Juni 2009, mit dem die Beklagte eine Minderung des Alg II-Anspruchs für den Zeitraum Juli bis September 2009 verfügt hat. Dieser Bescheid - in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2009 - wurde zulässigerweise Gegenstand einer isolierten Anfechtungsklage beim SG (S 14 AS 3102/09), die nach Erlass des Änderungsbescheides zum Absenkungsbescheid vom 12. November 2009 als unbegründet abgewiesen wurde (Urteil des SG vom 13. April 2004). Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des erkennenden Senats vom 21. Juli 2010 zurückgewiesen (L 13 AS 1761/10 NZB). Damit ist eine Absenkung des Alg II des Klägers im Zeitraum vom Juli 2009 bis September 2009 in Höhe von 211,- EUR monatlich rechtskräftig festgestellt. Gleichfalls nicht streitgegenständlich ist der Absenkungsbescheid vom 9. Juli 2009 geworden, mit dem die Beklagte den vollständigen Wegfall des Alg II-Anspruchs des Klägers für den Zeitraum August bis Oktober 2009 verfügt hat. Auch dieser Bescheid ist zulässigerweise isoliert angefochten worden; die hiergegen beim SG erhobene Klage (S 14 AS 3577/09) ist - nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 12. November 2009 diesen vollständig aufgehoben hat - mit Gerichtsbescheid vom 18. Januar 2010 abgewiesen worden. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Kläger im Termin zur nichtöffentlichen Erörterung des Sachverhalts vor dem erkennenden Senat vom 25. Januar 2011 zurückgenommen (L 13 AS 416/10).

3. Dem Kläger kommt kein höherer Alg II-Anspruch zu, als von der Beklagten mit Bescheid vom 21. April 2009 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 18. Juni 2009 und der beiden Änderungsbescheide vom 12. November 2009 - als zuletzt noch aufrecht erhaltene Regelungen - verfügt.

a) Dem Kläger stand als alleinstehende Person gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 20 Abs. 4 SGB II für den Monat Juni 2009 eine monatliche Regelleistung in Höhe von 351,- EUR (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 26. Juni 2008) und ab 1. Juli 2009 in Höhe von 359,- EUR (Bekanntmachung vom 17. Juni 2009) zu.

b) Gleichfalls Bestandteil der Leistung nach dem SGB II sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab 1. Januar 2009 gültigen Fassung Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Der Kläger schuldete laut Mietvertrag vom 28. Februar 2005 eine monatliche Kaltmiete von 275 EUR. In zwei Entscheidungen hat das Amtsgericht Lörrach in den das Urteil tragenden Erwägungen eine Minderung dieser Kaltmiete in Höhe von 57,50 EUR monatlich infolge des Schimmelbefalls in Küche und Bad für gerechtfertigt erachtet; zuletzt mit Urteil vom 10. November 2008 (Az. 3 C 169/07). Demzufolge hat der Vermieter im streitgegenständlichen Zeitraum auch lediglich 217,50 EUR monatlich geltend gemacht (vgl. Schreiben des Vermieters vom 13. Mai 2009, Bl. 34 der Unterkunftskostenakte der Beklagten). Zwar hat der Kläger wohl im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum eine Gesamtmiete von 335,- EUR (abzüglich der Nebenkosten also eine Kaltmiete von 250,- EUR) bezahlt. Er hat aber selbst im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 25. Januar 2011 vor dem erkennenden Senat eingeräumt, dass er sich bewusst gewesen sei, dass er zuviel Miete gezahlt habe. Er habe dadurch das Landgericht Freiburg im Mietstreit günstig stimmen wollen. Die Motive des Klägers für seine überobligationsmäßige Mietzahlung sind letztlich unerheblich; maßgeblich ist alleine, dass eine Kaltmiete von 217,50 EUR nach übereinstimmendem Verständnis von Kläger und Vermieter geschuldet war. Nur diesen Betrag hat die Beklagte zu tragen.

c) Ausweislich des genannten Mietvertrages schuldete der Kläger darüber hinaus monatliche Vorauszahlungen für Wasserver- und -entsorgung in Höhe von 30,- EUR, für die Zentralheizung in Höhe von 40,- EUR, für sonstige, insbesondere öffentliche Abgaben weitere 10,- EUR und 5,- EUR für die Reinigung der Gemeinschaftsflächen. Gemäß der Mietbescheinigung vom 13. Mai 2009 - in welcher die Nebenkostenpauschale in Höhe von 85,- EUR bestätigt wurde - umfassten die Betriebsvorauszahlungen nicht die Kosten für einen Kabelanschluss/SAT-Anlage sowie für die Müllentsorgung. Die Frage eines entsprechenden Abzugs für den Kabelanschluss bzw. die SAT-Anlage stellt sich damit nicht; ein solcher wurde von der Beklagten im hier interessierenden Zeitraum auch nicht vorgenommen. Nachdem in den Vorauszahlungen ausweislich der Mietbescheinigung vom 13. Mai 2009 auch die Kosten der Warmwasserbereitung in nicht benannter Höhe enthalten waren, die Regelleistung ihrerseits aber bereits einen monatlichen Betrag für die Warmwasserzubereitung enthielt, war diese zur Vermeidung einer doppelten Bedarfsdeckung herauszurechnen (BSG vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R = BSGE 100, 94 - Juris Rdnr. 20). Herauszu¬rechnen waren demnach die Kosten der Warmwasserbereitung in dem Umfang, in dem sie in der monatlichen Regelleistung enthalten sind; dies waren im Juni 2009 6,63 EUR und ab Juli 2009 6,79 EUR monatlich (vgl. BSG a.a.O., Rdnr. 24 ff).

d) Weitere Nebenkosten konnten für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht festgestellt werden.

aa) Dies gilt zum einen für die Nebenkostenabrechnung vom 30. Mai 2009, nach welcher der Kläger für das Jahr 2008 1214,59 EUR an Hausnebenkosten nachzuzahlen habe. Die Höhe dieser geltend gemachten Nachzahlung resultiert zum überwiegenden Teil daraus, dass der Kläger nach Angaben des Vermieters im Jahr 2008 keine Vorauszahlungen getätigt habe. Allerdings gehören Nachforderungen, zumindest dann, wenn sie nach zuvor erfolgten monatlichen Vorauszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten entstehen, als einmal geschuldete Zahlung zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat: Zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bei Mietwohnungen zählen bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung die vom Mieter geschuldeten Vorauszahlungen für die Betriebs- und die Heizkosten; soweit es im Rahmen der Abrechnung der tatsächlich entstandenen Betriebs- und Heiz¬kosten zu einem Nachzahlungsverlangen des Vermieters kommt, gehören solche einmal geschuldeten Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat und bewirken eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, der nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) Rechnung zu tragen ist (BSG vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 154/10 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 47 - Juris Rn. 14). Die Betriebskosten¬ab¬rechnung ist ausweislich des handschriftlichen Vermerks des Vermieters am 30. Mai 2009 in den Briefkasten des Klägers eingeworfen worden und damit dem Kläger am selben Tage zugegangen. Mangels anderweitiger Bestimmung ist von einer sofortigen Fälligkeit auszugehen (§ 271 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Es handelt sich damit um eine noch dem Monat Mai 2009 zuzurechnende Bedarfsposition, die hier nicht mehr zu berücksichtigen ist.

bb) Ein höherer Bedarf des Klägers ergibt sich auch nicht aufgrund des von ihm vorgetragenen erhöhten Haushaltsenergiebedarfs. Wie sich aus § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der hier anzuwendenden Fassung vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) ergibt, umfasst die Regelleistung insbesondere auch Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile. Die Mietwohnung des Klägers wurde im hier interessierenden Zeitraum mit einer Zentralheizung wärmeversorgt; separate Stromkosten sind hierfür nicht angefallen. Zwar trägt der Kläger in der Berufungsbegründung vor, sein Vermieter habe die Heizleistung seiner Wohnung auf 14 Grad reduziert, weshalb er sich eine zusätzliche elektrische Wärmequelle beschafft habe, wofür zusätzliche Stromkosten angefallen seien. Dass und in welcher Höhe gerade zum Zwecke des Heizens zusätzliche Stromkosten angefallen sind, ist bereits nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn nachgewiesen. Eine Kostentragungspflicht für die Beklagte ist schon deshalb nicht entstanden. Im Übrigen würde, das oben beschriebene Vorgehen des Vermieters sowie einen daraus resultierenden Einsatz von Haushaltsenergie zu Heizzwecken als wahr unterstellt, ein solches Verhalten des Vermieters einen erheblichen Mietmangel darstellen, weshalb die hierfür entstehenden zusätzlichen Stromkosten von diesem zu tragen wären. Zusätzliche Mietminderungen in teilweise ganz erheblichem Ausmaß - über die bereits oben benannte von monatlich 57,50 EUR hinaus - hat der Kläger ja auch wiederholt vorgenommen, ohne dass dem Senat die Begründung hierfür im Einzelnen bekannt wäre. So lässt sich den Akten entnehmen, dass der Kläger bei weiterhin voller Kostentragung durch die Beklagte in den Monaten Januar bis März 2010 jeweils nur 1,- EUR monatlich an seinen Vermieter überwiesen hat.

cc) Es verbleibt demnach bei von der Beklagten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu tragenden tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 295,87 EUR im Juni 2006 bzw. 295,71 EUR für Juli bis November 2009. Separate Müllkosten, die im streitgegenständlichen Zeitraum angefallen wären, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Ob auf die von der Beklagten gewährten pauschalen Müllvorauszahlungen in Höhe von 7,50 EUR monatlich - möglicherweise nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung - ein Anspruch besteht, kann hier dahingestellt bleiben, da die Beklagte in jedem Monat des maßgeblichen Zeitraums die vorstehend ermittelten tatsächlichen Kosten der Unterkunft inklusive der monatlichen Müllpauschale in Höhe von 7,50 EUR getragen hat.

e) Die Beklagte hat im Juni 2009 674,19 EUR bewilligt. Unter Zugrundelegung eines Regelsatzes von 351 EUR und tatsächlicher Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 303,37 EUR (inkl. Müllpauschale) hätten dem Kläger aber bei Beachtung der Rundungsvorschrift in § 41 Abs. 2 SGB II nur 654,- EUR zugestanden. Ein Anspruch auf höheres Alg II scheidet demnach aus.

f) Für die Monate Juli bis November 2009 hatte der Kläger bei einer zum 1. Juli 2009 um 8,- EUR erhöhten Regelleistung dementsprechend einen Bedarf in Höhe von 662,- EUR.

aa) Unter Berücksichtigung der rechtskräftig festgestellten Minderung des Alg II-Anspruchs des Klägers um 211 EUR monatlich für Juli bis September 2009 ergibt sich der dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 12. November 2009 zuerkannte Anspruch von 451 EUR monatlich. Allerdings ist zu beachten, dass die Beklagte ursprünglich dem Kläger mit monatlich 674,19 EUR - unbeschadet der Minderung - ein von vorneherein um ca. 12,- EUR überhöhtes Alg II bewilligt hat. Diesen Fehler hat die Beklagte im Zuge des Änderungsbescheides vom 12. November 2009, mit dem sie in erster Linie die (reduzierte) Minderung nachvollzogen hat, gleichfalls korrigiert. Zwar war die Beklagte im Rahmen des Widerspruchs- bzw. Gerichtsverfahrens nicht zu einer Verböserung berechtigt: Die Anfechtbarkeit gibt lediglich dem vom Verwaltungsakt Betroffenen die Möglichkeit, eine Änderung zu seinen Gunsten herbeizuführen, begründet aber kein Recht der Behörde, ihre Entscheidung zum Nachteil des Anfechtenden zu ändern - sog. reformatio in peius (BSG vom 18. Juni 2008 - B 14/11b AS 67/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 13 - Juris Rdnr. 18). Die Beklagte konnte aber den Bescheid vom 21. April 2009 insoweit gemäß § 45 Abs. 1 und 2 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers scheidet gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X aus, da er die ursprüngliche Bewilligung vom 21. April 2009 durch wenigstens grob fahrlässige unvollständige Angaben verursacht hat. Die überhöhte Alg II-Bewilligung der Beklagten im Bescheid vom 21. April 2009 beruhte auf der irrigen Annahme einer Gesamtmiete inklusive Nebenkosten in Höhe von 335,- EUR. Grundlage hierfür war das Schreiben des Klägers vom 22. Januar 2009, mit welchem er mitgeteilt hat, ab 1. Februar 2009 an den Vermieter monatlich eine Kaltmiete in Höhe von 250,- EUR sowie Nebenkosten in Höhe von 85,- EUR, insgesamt 335,- EUR, zu bezahlen. Zur Bestätigung dieser Angaben hat er weiterhin einen Ausdruck über einen Dauerauftrag in Höhe von 335,- EUR ab 1. Februar 2009 sowie einen entsprechenden Kontoauszug vom 10. Februar 2009 vorgelegt. Tatsächlich schuldete der Kläger - wie bereits ausgeführt - lediglich eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 217,50 EUR. Selbst wenn er innerlich überzeugt gewesen sein sollte, dass die Beklagte den von ihm überzahlten Betrag zu tragen habe, so hätte es sich ihm aber schon bei einfachstem Nachdenken aufdrängen müssen, dass er die Beklagte auf die Freiwilligkeit der überzahlten 32,50 EUR monatlich hätte hinweisen müssen. Ob der Kläger insoweit - was hier naheliegt - sogar vorsätzlich gehandelt hat, braucht deshalb nicht entschieden werden. Der Kläger hat damit die überhöhte Alg II-Gewährung im Bescheid vom 21. April 2009 veranlasst. Auch die Fristen in § 45 Abs. 3 und 4 SGB X sind gewahrt, nachdem die Beklagte frühestens mit Übersendung der Mietbescheinigung vom Mai 2009 Kenntnis von der tatsächlichen Kaltmiete erlangt hat. Demnach kommt dem Kläger für den Zeitraum Juli bis September 2009 kein höherer, als der zuletzt gewährte Anspruch in Höhe von 451,- EUR zu.

bb) Gleiches gilt für die Monate Oktober und November 2009, für welche dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 18. Juni 2009 bzw. 12. November 2009 zuletzt Alg II in Höhe von 662,21 EUR bewilligt worden sind: Auch hier hat der Kläger mit ursprünglich 674,19 EUR monatlich eine um ca. 12,- EUR höhere Bewilligung erwirkt, als ihm tatsächlich zustand. Mit Änderungsbescheid vom 7. Juni 2009 hat die Beklagte dem Kläger im Hinblick auf den ab 1. Juli 2009 erhöhten Regelsatz weitere 8,- EUR monatlich mehr bewilligt. Zwar lag zu diesem Zeitpunkt der Beklagten bereits die Mietbescheinigung des Vermieters vom 13. Mai 2009 vor. Zum einen war aber der Beklagten noch eine gewisse Reaktionszeit zuzugestehen, zumal die Verwaltungsakten infolge der zahlreichen Widerspruchs- und Gerichtsverfahren im damaligen Zeitraum für den Sachbearbeiter regelmäßig auch nicht greifbar waren. Zum anderen handelt es sich bei dem Bescheid vom 7. Juni 2009 um eine standardisierte Umsetzung der Regelsatzerhöhung zum 1. Juli 2009 ohne neuerliche Prüfung der Voraussetzungen im Übrigen. Demnach beruhte neben dem Ausgangsbescheid vom 21. April 2009 auch der Änderungsbescheid vom 7. Juni 2009 noch auf den wenigstens grob fahrlässig unvollständigen Angaben des Klägers und konnte gemäß § 45 SGB X durch den weiteren Änderungsbescheid vom 18. Juni 2009 bzw. 12. November 2009 rechtmäßigerweise korrigiert werden.

Nach alledem kommt dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum kein höherer Anspruch zu, als ihm zuletzt zuerkannt wurde.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klage gegeben hat und die Rechtsverfolgung des Klägers insgesamt ohne Erfolg geblieben ist.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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