Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 552/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 995/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 20. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt 1/2 der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Eilantrag ist hinsichtlich der Stromschulden bereits unzulässig. Im übrigen ist der Antrag unbegründet, nachdem ein Anordnungsgrund nicht vorliegt.
1. Soweit der Kläger mit seinem Eilantrag beim Sozialgericht Mannheim vom 20. Februar 2012 die darlehensweise Übernahme seiner Außenstände gegenüber dem Stromversorger xxxx begehrt, hat dem der Antragsgegner durch Gutschrift eines Darlehensbetrages i.H.v. 728,17 EUR in Vollzug des Abhilfebescheides vom 13. März 2012 in vollem Umfang entsprochen. Der gutgeschriebene Betrag umfasst die vom Versorger mitgeteilten Außenstände i.H.v. 674,62 EUR sowie die für die Wiederaufnahme der Stromversorgung anfallende Gebühr i.H.v. 53,55 EUR. Zwar hat sich der Antragsteller nicht im Stande gesehen, das Teilanerkenntnis des Antragsgegners zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits anzunehmen; der Antrag ist indes in diesem Umfang mangels fortbestehenden Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden.
Soweit sich der Antragsteller des Weiteren mit seinem Eilantrag gegen die seiner Auffassung nach diskriminierenden und beleidigenden Maßnahmen des Antragsgegners, insbesondere gegen die angeblichen dortigen Andeutungen und Unterstellungen, er sei ein Migrant, wehrt, fehlt es jeden¬falls an einem Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit. Eine solche Eilbedürftigkeit hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, welche schweren, schlechthin unzumutbaren Nachteile dem Antragsteller entstehen sollten, wenn er in dieser Rechtsfrage auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Antragsteller nur mit einem seiner beiden Begehren Erfolg hatte.
3. Nachdem der Antragsteller weder innerhalb der vom Senat in der Verfügung vom 8. März 2012 gesetzten Frist noch bis zum heutigen Tage die geforderten Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantwortet, geschweige denn glaubhaft gemacht hat, war die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. §§ 73a SGG i.V.m. 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Der Antragsgegner trägt 1/2 der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Eilantrag ist hinsichtlich der Stromschulden bereits unzulässig. Im übrigen ist der Antrag unbegründet, nachdem ein Anordnungsgrund nicht vorliegt.
1. Soweit der Kläger mit seinem Eilantrag beim Sozialgericht Mannheim vom 20. Februar 2012 die darlehensweise Übernahme seiner Außenstände gegenüber dem Stromversorger xxxx begehrt, hat dem der Antragsgegner durch Gutschrift eines Darlehensbetrages i.H.v. 728,17 EUR in Vollzug des Abhilfebescheides vom 13. März 2012 in vollem Umfang entsprochen. Der gutgeschriebene Betrag umfasst die vom Versorger mitgeteilten Außenstände i.H.v. 674,62 EUR sowie die für die Wiederaufnahme der Stromversorgung anfallende Gebühr i.H.v. 53,55 EUR. Zwar hat sich der Antragsteller nicht im Stande gesehen, das Teilanerkenntnis des Antragsgegners zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits anzunehmen; der Antrag ist indes in diesem Umfang mangels fortbestehenden Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden.
Soweit sich der Antragsteller des Weiteren mit seinem Eilantrag gegen die seiner Auffassung nach diskriminierenden und beleidigenden Maßnahmen des Antragsgegners, insbesondere gegen die angeblichen dortigen Andeutungen und Unterstellungen, er sei ein Migrant, wehrt, fehlt es jeden¬falls an einem Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit. Eine solche Eilbedürftigkeit hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, welche schweren, schlechthin unzumutbaren Nachteile dem Antragsteller entstehen sollten, wenn er in dieser Rechtsfrage auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Antragsteller nur mit einem seiner beiden Begehren Erfolg hatte.
3. Nachdem der Antragsteller weder innerhalb der vom Senat in der Verfügung vom 8. März 2012 gesetzten Frist noch bis zum heutigen Tage die geforderten Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantwortet, geschweige denn glaubhaft gemacht hat, war die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. §§ 73a SGG i.V.m. 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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