Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 3091/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1084/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt noch weitere Leistungen nach dem SGB II vom 1. Juli 2007 bis 28. Februar 2010 ohne Berücksichtigung der Zahlungen seiner Eltern an ihn.
Der 1957 geborene Kläger beantragte am 14. März 2007 die Weiterbewilligung von Leistungen. Durch Bescheid vom 14. März 2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 1. April 2007 bis 30. September 2007 in Höhe von 585,36 EUR monatlich (240,36 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung, Regelsatz 345,00 EUR). Nachdem der Kläger mehrfach zur Vorlage seiner Kontoauszüge ab Januar 2007 erfolglos aufgefordert worden ist, hob der Beklagte mit Bescheid vom 15. Mai 2007 die Bewilligung von Alg II ab 1. Juni 2007 wegen mangelnder Mitwirkung auf. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, worauf der Beklagte den Bescheid vom 14. Mai 2007 (gemeint ist der 15. Mai 2007, da fälschlicherweise das Datum aus dem Vorschautext übernommen worden ist) mit Bescheid vom 31. Mai 2007 aufgehoben hat. Bei einer persönlichen Vorsprache am 21. Juni 2007 legte der Kläger Kontoauszüge von Januar bis Juni 2007 vor. Aus diesen ergaben sich folgende Zahlungen seiner Eltern: 400,- EUR am 10. Januar 2007, 1.100,- EUR am 7. März 2007, 550,- EUR am 12. April 2007, 200,- EUR am 8. Mai 2007, 600,- EUR am 23. Mai 2007, 450,- EUR am 8. Juni 2007 und 150,- EUR am 20. Juni 2007. Weiterhin legte der Kläger einen Kassenbeleg der Firma Musik P. vom 7. März 2007 über den Kauf einer Violine, eines Bogens und eines Kofferetuis über einen Betrag von insgesamt 930,- EUR vor. Mit Änderungsbescheid vom 22. Juni 2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger Alg II für den Zeitraum 1. Juli bis 30. September 2007 in Höhe von 17,36 EUR monatlich; bei einem monatlichen Bedarf von 587,36 EUR wurde ein monatliches Einkommen in Höhe von 570,- EUR berücksichtigt. Von angenommenen 600,- EUR Unterhalt wurden 30,- EUR Einkommensbereinigung abgezogen. Mit Bescheid vom 26. Juni 2007 hob der Beklagte die Bewilligungen von Alg II für Januar, März bis Mai 2007 ganz bzw. teilweise auf und forderte die Erstattung gezahlter Leistungen und gezahlter Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 2.568,65 EUR. Gegen den Bescheid vom 22. Juni 2007 erhob der Kläger am 4. Juli 2007 Widerspruch (Schreiben vom 3. Juli 2007). Es sei richtig, dass ihn seine Eltern in manchen Angelegenheiten zur Seite stünden und ihn unterstützten, jedoch bildeten sie keine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft. Es seien keine Leistungen, die ihm seine Eltern zugestehen würden, sondern Unterstützungen bzw. Beihilfen. Am 11. Juli 2007 erhob der Kläger auch Widerspruch (Schreiben vom 10. Juli 2007) gegen den Bescheid vom 26. Juni 2007 und verwies auf die Begründung des vorherigen Widerspruchs. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2007 half der Beklagte dem Widerspruch des Klägers vom 10. Juli 2007 teilweise und insoweit ab, als der zu erstattende Betrag auf 2.313,25 EUR reduziert wurde; im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 26. Juni 2007 zurück.
Die vom Kläger gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erhobene Klage (Aktenzeichen S 6 AS 3946/07) beim Sozialgerichts Karlsruhe (SG) wurde mit Gerichtsbescheid vom 17. Januar 2008 abgewiesen, die hiergegen zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhobene Berufung (L 13 AS 881/08) wurde mit Urteil vom 8. Juli 2008 als unbegründet zurückgewiesen. Dier hiergegen zum Bundessozialgericht (BSG) erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluss vom 8. Juli 2008 (B 14 AS 84/08 B) als unzulässig verworfen.
Nachdem der Kläger Kontoauszüge für die Zeit von Juli bis 4. Oktober 2007 vorlegte, hob der Beklagte mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 den Bescheid vom 22. Juni 2007 auf und bewilligte mit Änderungsbescheid vom 17. Oktober 2007 für Juli und September 2007 217,36 EUR und für August 2007 67,36 EUR. Der Berechnung lag die Berücksichtigung der tatsächlichen Zahlungseingänge der Eltern des Klägers in den Monaten Juli bis September 2007 zugrunde.
Den aufgrund von nachfolgenden Fortzahlungsanträgen des Klägers (9. März und 4. September 2008, 3. März und 6. September 2009) ergangenen Bescheiden der Beklagten (Bescheide vom 1. April, 24, 25. und 26. September, 15. und 21. Oktober 2008, 25. März und 6. Juni 2009) widersprach der Kläger nicht; seinen Widerspruch vom 21. Oktober 2009 gegen die Bescheide vom 5., 6. und 7. Oktober 2009 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2009 -zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 5. November 2009- zurück.
Bereits am 16. Juli 2009 hat der Kläger Klage zum SG erhoben und mit Schriftsatz vom 24. August dahingehend konkretisiert, dass er für die Monate Mai, Juni und Juli 2007 wegen Betruges zu wenig Leistungen bekommen habe. Mit Schreiben vom 24. November 2009 hat der Kläger, gesandt an das SG, Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. November 2009 eingelegt, das das SG der Beklagten zuständigkeitshalber übersandt hat, die den Widerspruch (gegen den Widerspruchsbescheid vom 2. November 2009) als unstatthaft verworfen hat. Der Vater des Klägers hat dem SG mit Schreiben vom 2. März 2010 mitgeteilt, er und seine Frau hätten den Kläger seit 2007 darlehensweise Geld zum Leben in Höhe von monatlich 500,- bis 700,- EUR überwiesen. Die Mutter des Klägers sei nun am 12. Februar 2010 verstorben. Er sehe sich nicht mehr in der Lage, seinem Sohn Unterhalt zukommen zu lassen. Ab dem 1. März 2010 werde er ihm keine Zahlungen mehr zukommen lassen. Unter dem 11. Oktober 2010 hat der Beklagte einen Widerspruchsbescheid erteilt, mit dem er den am 4. Juli 2007 erhobenen Widerspruch des Klägers, der sich noch gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2007 richte, zurückgewiesen hat. Die Zahlungen der Eltern seien leistungsrechtlich als Einkommen zu berücksichtigen. Zusätzlich verweist er auf das vorangegangene Verfahren. Der Widerspruchsbescheid wurde weder zugestellt noch enthält die Verwaltungsakten des Beklagten einen Absendevermerk. Mit Schriftsatz vom 30. November 2011 hat der Kläger die Klage zeitlich erweitert. Mit Urteil vom 9. Februar 2011 hat das SG den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung (höherer) Leistungen von Juni 2007 bis Februar 2010 ohne Anrechnung der von seinen Eltern geleisteten Zahlungen abgewiesen. Die Klage sei hinsichtlich des Juni 2007 unzulässig, da der Abhilfebescheid vom 31. Mai 2007 mangels Anfechtung bestandskräftig geworden sei. Die Klage hinsichtlich der Zeit von Oktober 2007 bis Februar 2010 sei mangels Widerspruchsverfahrens ebenfalls unzulässig. Die Klage auf Gewährung höherer Leistungen für Juli 2007 bis September 2007 sei zulässig, aber unbegründet; die regelmäßigen Zuwendungen der Eltern seien zutreffend als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigen worden.
Gegen das am 17. Februar 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. März 2011 beim SG Berufung eingelegt und vorgetragen, Behilflichkeiten seiner Eltern seien kein Einkommen.
Auf Hinweis des Senates hat die Beklagte für Juni 2007 eine Nachzahlung in Höhe von 570 EUR vorgenommen, da übersehen wurde, dass der Bewilligungsbescheid vom 14. März 2007 für Juni 2007 nicht aufgehoben worden ist; hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Februar 2012 für diesen Monat das Verfahren für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt noch, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Februar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 1. Juli 2007 bis 28. Februar 2010 höheres Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung der von seinen Eltern gezahlten Leistungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.
Der Termin zur Erörterung des Sachverhaltes 10. August 2011 ist wegen Drohungen des Klägers vorab aufgehoben worden. Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gem § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte gem. § 153 Abs. 4 SGG über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Anhörung hat keine Gesichtspunkte ergeben, die Anlass geben könnten, von dieser Verfahrensform abzuweichen.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere statthaft (§§ 143, 144 Abs. 1 SGG) und unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden, aber unbegründet.
Die Klage auf Gewährung höherer Leistungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 28. Februar 2010 ist unzulässig. Soweit der Kläger gegen die diesbezüglichen Bescheide des Beklagten keine Widersprüche eingelegt hat, fehlt eine Prozessvoraussetzung, nämlich ein Vorverfahren gem. § 78 SGG. Entgegen der Annahme des SG fand allerdings ein Vorverfahren statt (Widerspruchsbescheid vom 2. November 2009); diesbezüglich ist aber die Klagefrist (§ 87 SGG) nicht eingehalten worden. Zwar hat der Kläger einen Bescheid der Beklagten vom 2. November 2009 mit Widerspruch vom 24. November 2009, gesandt an das SG, angefochten. Doch kann darin keine Klage gesehen werden. Der Widerspruchsbescheid vom 2. November 2009 enthält eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung, wonach eine Klage zum SG erhoben werden kann. Dennoch hat der Kläger ausdrücklich Widerspruch erhoben. Der Kläger hat auch nicht auf das Schreiben des SG vom 9. Dezember 2009 reagiert, mit dem der Kläger darauf hingewiesen worden ist, dass der Widerspruch zuständigkeitshalber an den Beklagten abgegeben worden ist; zudem hat der Kläger keine Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2009, der den Widerspruch vom 24. November 2009 gegen den Widerspruchsbescheid vom 2. November 2009 als unstatthaft verworfen hat, erhoben, so dass davon auszugehen ist, dass der Kläger auch keine Klage erheben wollte. Ansonsten hätte er auch -wie ihm bekannt ist- eine Bestätigung des SG über den Eingang einer neuen Klage mit neuem Aktenzeichen erhalten. Nachdem der Kläger den angefochtenen Bescheid vom 2. November 2009 weder beigefügt noch ihn als Widerspruchsbescheid bezeichnet hat, kam auch in keinster Weise objektiv zum Ausdruck, dass er -zulässigerweise- dessen gerichtliche Überprüfung wünscht. Nach alledem kann der Widerspruch nicht als Klage ausgelegt werden. Erst mit Schriftsatz vom 30. November 2010 hat der Kläger die Klage in zeitlicher Hinsicht erweitert und mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung dahingehend konkretisiert, dass Leistungen für den Zeitraum 1. Oktober 2007 bis 28. Februar 2010 begehrt werden; dies erfolgte aber lange nach Ablauf der Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2009 am 5. November 2009.
Die Klage auf Gewährung höherer Leistungen für die Monate Juli bis September 2007 ist zulässig. Die statthafte Anfechtungs- und Leistungsklage richtet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. März 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2010. Nicht Streitgegenstand ist der mit Bescheid vom 31. Mai 2007 aufgehobene Bescheid vom 15. Mai 2007 sowie der mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 aufgehobene Bescheid vom 22. Juni 2007. Zwar hat der Kläger zunächst Klage nur wegen den Monaten Mai bis Juli 2007 erhoben (s. Schriftsatz vom 24. August 2009); die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 30. November 2010 auf die Monate August und September 2007 war aber fristgerecht, weil der diese Monate betreffende Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2010 weder zugestellt noch mit Absendevermerk versandt worden ist. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat für diese Monate keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II. Die Zahlungen der Eltern sind Einkommen gem. § 11 SGB II. Der Senat verweist insofern auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) sowie auf das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des erkennenden Senates vom 8. Juli 2008 (L 13 AS 881/08) und auf den Gerichtsbescheid des SG vom 17. Januar 2008 (S 6 AS 3946/07). Aus der Berufungsbegründung ergibt sich nichts Entgegenstehendes. Soweit der Kläger darin die Zahlungen der Eltern als Behilflichkeiten bezeichnet, ergibt sich auch daraus, dass er verfügbare Geldeinnahmen (vgl. nur Münder, Kommentar zum SGB II, 4. Auflage, § 11 SGB II Rdnr. 22 ff.) hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat hierbei berücksichtigt, dass der Kläger mit seiner Klage nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil (Juni 2009) Erfolg hat
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt noch weitere Leistungen nach dem SGB II vom 1. Juli 2007 bis 28. Februar 2010 ohne Berücksichtigung der Zahlungen seiner Eltern an ihn.
Der 1957 geborene Kläger beantragte am 14. März 2007 die Weiterbewilligung von Leistungen. Durch Bescheid vom 14. März 2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 1. April 2007 bis 30. September 2007 in Höhe von 585,36 EUR monatlich (240,36 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung, Regelsatz 345,00 EUR). Nachdem der Kläger mehrfach zur Vorlage seiner Kontoauszüge ab Januar 2007 erfolglos aufgefordert worden ist, hob der Beklagte mit Bescheid vom 15. Mai 2007 die Bewilligung von Alg II ab 1. Juni 2007 wegen mangelnder Mitwirkung auf. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, worauf der Beklagte den Bescheid vom 14. Mai 2007 (gemeint ist der 15. Mai 2007, da fälschlicherweise das Datum aus dem Vorschautext übernommen worden ist) mit Bescheid vom 31. Mai 2007 aufgehoben hat. Bei einer persönlichen Vorsprache am 21. Juni 2007 legte der Kläger Kontoauszüge von Januar bis Juni 2007 vor. Aus diesen ergaben sich folgende Zahlungen seiner Eltern: 400,- EUR am 10. Januar 2007, 1.100,- EUR am 7. März 2007, 550,- EUR am 12. April 2007, 200,- EUR am 8. Mai 2007, 600,- EUR am 23. Mai 2007, 450,- EUR am 8. Juni 2007 und 150,- EUR am 20. Juni 2007. Weiterhin legte der Kläger einen Kassenbeleg der Firma Musik P. vom 7. März 2007 über den Kauf einer Violine, eines Bogens und eines Kofferetuis über einen Betrag von insgesamt 930,- EUR vor. Mit Änderungsbescheid vom 22. Juni 2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger Alg II für den Zeitraum 1. Juli bis 30. September 2007 in Höhe von 17,36 EUR monatlich; bei einem monatlichen Bedarf von 587,36 EUR wurde ein monatliches Einkommen in Höhe von 570,- EUR berücksichtigt. Von angenommenen 600,- EUR Unterhalt wurden 30,- EUR Einkommensbereinigung abgezogen. Mit Bescheid vom 26. Juni 2007 hob der Beklagte die Bewilligungen von Alg II für Januar, März bis Mai 2007 ganz bzw. teilweise auf und forderte die Erstattung gezahlter Leistungen und gezahlter Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 2.568,65 EUR. Gegen den Bescheid vom 22. Juni 2007 erhob der Kläger am 4. Juli 2007 Widerspruch (Schreiben vom 3. Juli 2007). Es sei richtig, dass ihn seine Eltern in manchen Angelegenheiten zur Seite stünden und ihn unterstützten, jedoch bildeten sie keine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft. Es seien keine Leistungen, die ihm seine Eltern zugestehen würden, sondern Unterstützungen bzw. Beihilfen. Am 11. Juli 2007 erhob der Kläger auch Widerspruch (Schreiben vom 10. Juli 2007) gegen den Bescheid vom 26. Juni 2007 und verwies auf die Begründung des vorherigen Widerspruchs. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2007 half der Beklagte dem Widerspruch des Klägers vom 10. Juli 2007 teilweise und insoweit ab, als der zu erstattende Betrag auf 2.313,25 EUR reduziert wurde; im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 26. Juni 2007 zurück.
Die vom Kläger gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erhobene Klage (Aktenzeichen S 6 AS 3946/07) beim Sozialgerichts Karlsruhe (SG) wurde mit Gerichtsbescheid vom 17. Januar 2008 abgewiesen, die hiergegen zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhobene Berufung (L 13 AS 881/08) wurde mit Urteil vom 8. Juli 2008 als unbegründet zurückgewiesen. Dier hiergegen zum Bundessozialgericht (BSG) erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluss vom 8. Juli 2008 (B 14 AS 84/08 B) als unzulässig verworfen.
Nachdem der Kläger Kontoauszüge für die Zeit von Juli bis 4. Oktober 2007 vorlegte, hob der Beklagte mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 den Bescheid vom 22. Juni 2007 auf und bewilligte mit Änderungsbescheid vom 17. Oktober 2007 für Juli und September 2007 217,36 EUR und für August 2007 67,36 EUR. Der Berechnung lag die Berücksichtigung der tatsächlichen Zahlungseingänge der Eltern des Klägers in den Monaten Juli bis September 2007 zugrunde.
Den aufgrund von nachfolgenden Fortzahlungsanträgen des Klägers (9. März und 4. September 2008, 3. März und 6. September 2009) ergangenen Bescheiden der Beklagten (Bescheide vom 1. April, 24, 25. und 26. September, 15. und 21. Oktober 2008, 25. März und 6. Juni 2009) widersprach der Kläger nicht; seinen Widerspruch vom 21. Oktober 2009 gegen die Bescheide vom 5., 6. und 7. Oktober 2009 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2009 -zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 5. November 2009- zurück.
Bereits am 16. Juli 2009 hat der Kläger Klage zum SG erhoben und mit Schriftsatz vom 24. August dahingehend konkretisiert, dass er für die Monate Mai, Juni und Juli 2007 wegen Betruges zu wenig Leistungen bekommen habe. Mit Schreiben vom 24. November 2009 hat der Kläger, gesandt an das SG, Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. November 2009 eingelegt, das das SG der Beklagten zuständigkeitshalber übersandt hat, die den Widerspruch (gegen den Widerspruchsbescheid vom 2. November 2009) als unstatthaft verworfen hat. Der Vater des Klägers hat dem SG mit Schreiben vom 2. März 2010 mitgeteilt, er und seine Frau hätten den Kläger seit 2007 darlehensweise Geld zum Leben in Höhe von monatlich 500,- bis 700,- EUR überwiesen. Die Mutter des Klägers sei nun am 12. Februar 2010 verstorben. Er sehe sich nicht mehr in der Lage, seinem Sohn Unterhalt zukommen zu lassen. Ab dem 1. März 2010 werde er ihm keine Zahlungen mehr zukommen lassen. Unter dem 11. Oktober 2010 hat der Beklagte einen Widerspruchsbescheid erteilt, mit dem er den am 4. Juli 2007 erhobenen Widerspruch des Klägers, der sich noch gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2007 richte, zurückgewiesen hat. Die Zahlungen der Eltern seien leistungsrechtlich als Einkommen zu berücksichtigen. Zusätzlich verweist er auf das vorangegangene Verfahren. Der Widerspruchsbescheid wurde weder zugestellt noch enthält die Verwaltungsakten des Beklagten einen Absendevermerk. Mit Schriftsatz vom 30. November 2011 hat der Kläger die Klage zeitlich erweitert. Mit Urteil vom 9. Februar 2011 hat das SG den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung (höherer) Leistungen von Juni 2007 bis Februar 2010 ohne Anrechnung der von seinen Eltern geleisteten Zahlungen abgewiesen. Die Klage sei hinsichtlich des Juni 2007 unzulässig, da der Abhilfebescheid vom 31. Mai 2007 mangels Anfechtung bestandskräftig geworden sei. Die Klage hinsichtlich der Zeit von Oktober 2007 bis Februar 2010 sei mangels Widerspruchsverfahrens ebenfalls unzulässig. Die Klage auf Gewährung höherer Leistungen für Juli 2007 bis September 2007 sei zulässig, aber unbegründet; die regelmäßigen Zuwendungen der Eltern seien zutreffend als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigen worden.
Gegen das am 17. Februar 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. März 2011 beim SG Berufung eingelegt und vorgetragen, Behilflichkeiten seiner Eltern seien kein Einkommen.
Auf Hinweis des Senates hat die Beklagte für Juni 2007 eine Nachzahlung in Höhe von 570 EUR vorgenommen, da übersehen wurde, dass der Bewilligungsbescheid vom 14. März 2007 für Juni 2007 nicht aufgehoben worden ist; hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Februar 2012 für diesen Monat das Verfahren für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt noch, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Februar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 1. Juli 2007 bis 28. Februar 2010 höheres Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung der von seinen Eltern gezahlten Leistungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.
Der Termin zur Erörterung des Sachverhaltes 10. August 2011 ist wegen Drohungen des Klägers vorab aufgehoben worden. Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gem § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte gem. § 153 Abs. 4 SGG über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Anhörung hat keine Gesichtspunkte ergeben, die Anlass geben könnten, von dieser Verfahrensform abzuweichen.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere statthaft (§§ 143, 144 Abs. 1 SGG) und unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden, aber unbegründet.
Die Klage auf Gewährung höherer Leistungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 28. Februar 2010 ist unzulässig. Soweit der Kläger gegen die diesbezüglichen Bescheide des Beklagten keine Widersprüche eingelegt hat, fehlt eine Prozessvoraussetzung, nämlich ein Vorverfahren gem. § 78 SGG. Entgegen der Annahme des SG fand allerdings ein Vorverfahren statt (Widerspruchsbescheid vom 2. November 2009); diesbezüglich ist aber die Klagefrist (§ 87 SGG) nicht eingehalten worden. Zwar hat der Kläger einen Bescheid der Beklagten vom 2. November 2009 mit Widerspruch vom 24. November 2009, gesandt an das SG, angefochten. Doch kann darin keine Klage gesehen werden. Der Widerspruchsbescheid vom 2. November 2009 enthält eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung, wonach eine Klage zum SG erhoben werden kann. Dennoch hat der Kläger ausdrücklich Widerspruch erhoben. Der Kläger hat auch nicht auf das Schreiben des SG vom 9. Dezember 2009 reagiert, mit dem der Kläger darauf hingewiesen worden ist, dass der Widerspruch zuständigkeitshalber an den Beklagten abgegeben worden ist; zudem hat der Kläger keine Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2009, der den Widerspruch vom 24. November 2009 gegen den Widerspruchsbescheid vom 2. November 2009 als unstatthaft verworfen hat, erhoben, so dass davon auszugehen ist, dass der Kläger auch keine Klage erheben wollte. Ansonsten hätte er auch -wie ihm bekannt ist- eine Bestätigung des SG über den Eingang einer neuen Klage mit neuem Aktenzeichen erhalten. Nachdem der Kläger den angefochtenen Bescheid vom 2. November 2009 weder beigefügt noch ihn als Widerspruchsbescheid bezeichnet hat, kam auch in keinster Weise objektiv zum Ausdruck, dass er -zulässigerweise- dessen gerichtliche Überprüfung wünscht. Nach alledem kann der Widerspruch nicht als Klage ausgelegt werden. Erst mit Schriftsatz vom 30. November 2010 hat der Kläger die Klage in zeitlicher Hinsicht erweitert und mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung dahingehend konkretisiert, dass Leistungen für den Zeitraum 1. Oktober 2007 bis 28. Februar 2010 begehrt werden; dies erfolgte aber lange nach Ablauf der Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2009 am 5. November 2009.
Die Klage auf Gewährung höherer Leistungen für die Monate Juli bis September 2007 ist zulässig. Die statthafte Anfechtungs- und Leistungsklage richtet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. März 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2010. Nicht Streitgegenstand ist der mit Bescheid vom 31. Mai 2007 aufgehobene Bescheid vom 15. Mai 2007 sowie der mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 aufgehobene Bescheid vom 22. Juni 2007. Zwar hat der Kläger zunächst Klage nur wegen den Monaten Mai bis Juli 2007 erhoben (s. Schriftsatz vom 24. August 2009); die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 30. November 2010 auf die Monate August und September 2007 war aber fristgerecht, weil der diese Monate betreffende Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2010 weder zugestellt noch mit Absendevermerk versandt worden ist. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat für diese Monate keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II. Die Zahlungen der Eltern sind Einkommen gem. § 11 SGB II. Der Senat verweist insofern auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) sowie auf das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des erkennenden Senates vom 8. Juli 2008 (L 13 AS 881/08) und auf den Gerichtsbescheid des SG vom 17. Januar 2008 (S 6 AS 3946/07). Aus der Berufungsbegründung ergibt sich nichts Entgegenstehendes. Soweit der Kläger darin die Zahlungen der Eltern als Behilflichkeiten bezeichnet, ergibt sich auch daraus, dass er verfügbare Geldeinnahmen (vgl. nur Münder, Kommentar zum SGB II, 4. Auflage, § 11 SGB II Rdnr. 22 ff.) hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat hierbei berücksichtigt, dass der Kläger mit seiner Klage nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil (Juni 2009) Erfolg hat
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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