L 13 AS 1445/12 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 241/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1445/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 14. März 2012 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit seiner am 28. März 2012 eingelegten Beschwerde wendet sich der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 14. März 2012 mit dem dieses auf Antrag der Bevollmächtigten des Klägers vom 20. Februar 2012 sowie des Beklagten vom 6. März 2012 das Ruhen des Verfahrens angeordnet hat.

Jede Rechtsverfolgung setzt als Zulässigkeitsvoraussetzung ein Rechtschutzbedürfnis voraus; ein solches fehlt dann, wenn der Kläger seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen kann oder das Rechtsmittel aus anderen Gründen unnütz ist (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 10. Auflage, vor § 51 Rn. 16 f.). Hinsichtlich einer Ruhensanordnung fehlt den Hauptbeteiligten ein solches Rechtschutzinteresse, da sie jederzeit die Fortführung des Verfahrens verlangen können (Meyer-Ladewig, a.a.O., vor § 114 Rn. 5). Eine solche Wiederaufnahme des ruhenden Verfahrens durch den Kläger ist bereits in der Beschwerdeschrift des Klägers vom 25. März 2012, die an das SG adressiert war, zu sehen.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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