Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 AS 1249/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1549/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 3. April 2012 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt mit der Beschwerde den Erlass der Gebühren, die bei der Auszahlung seiner Leistungen nach dem SGB II per Scheck anfallen. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners betragen diese 2,10 EUR je Auszahlungsbetrag.
Da in der Hauptsache demnach die Berufung nicht zulässig wäre (§ 144 Abs. 1 SGG), wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 3. April 2012 gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG als unzulässig verworfen.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt mit der Beschwerde den Erlass der Gebühren, die bei der Auszahlung seiner Leistungen nach dem SGB II per Scheck anfallen. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners betragen diese 2,10 EUR je Auszahlungsbetrag.
Da in der Hauptsache demnach die Berufung nicht zulässig wäre (§ 144 Abs. 1 SGG), wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 3. April 2012 gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG als unzulässig verworfen.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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