L 5 KR 2366/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 58/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 2366/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 29.04.2011 wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, rückwirkend ab 01.09.2010 die von der Antragstellerin aus abgetretenem Recht ihrer Abrechnungskunden erstellten Rechnungen, die sich nach materiell-rechtlicher Prüfung durch die Prüfstelle der Antragsgegnerin als richtig erweisen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren S 9 KR 57/11 vorläufig zu bezahlen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 165.410,86 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin dazu, die von ihr eingereichten Rechnungen ihrer Abrechnungskunden zu prüfen und zu bezahlen.

Die Antragstellerin übernimmt als Rechenzentrum auf Basis sogenannter Abrechnungsvereinbarungen die Abrechnung der von ihren Kunden erbrachten Leistungen gegenüber den Kostenträgern. Die Antragstellerin ist für zahlreiche sonstige Leistungserbringer nach § 302 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - SGB V - tätig. Nach dieser Vorschrift steht es den sonstigen Leistungserbringern frei, selbst mit den Krankenkassen abzurechnen oder aber zur Abrechnung ihrer Leistungen ein Rechenzentrum in Anspruch zu nehmen. Auf Basis der Abrechnungsvereinbarung tritt der jeweilige Leistungserbringer zur Durchführung der Abrechnung die jeweilige Forderung aus den von ihm erbrachten Leistungen an die Antragstellerin ab, soweit diese gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung abzurechnen sind. Die Antragstellerin zahlt ihren Kunden den Gegenwert der gegenüber den Kostenträgern abzurechnenden Leistungen zunächst aus eigenen Mitteln aus und macht sodann die Ansprüche aus abgetretenem Recht in eigenem Namen gegenüber den Kostenträgern geltend. Als Gegenleistung für die Abrechnung der Leistungen erhält die Antragstellerin eine prozentuale Gebühr in nicht bekannter Höhe. Nach Ziff. 4.4 der Abrechnungsvereinbarung hat der Kunde die empfangenen Zahlungen zurückzuerstatten, wenn ein Kostenträger trotz zweimaliger Mahnung und letzter Fristsetzung mit Klageandrohung nicht zahlt. Die Antragstellerin lässt sich als Sicherheit von ihren Kunden regelmäßig alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Abrechnung der Belege gegen alle Kostenträger erfüllungshalber abtreten.

Die Antragstellerin ist auch für sogenannte Leistungserbringer tätig, die sich in den Leistungs-erbringergemeinschaften C. GmbH, D., der r. Gesundheitsservice GmbH, H. bzw. der E. AG, V., zusammengeschlossen haben. Diese Leistungserbringergemeinschaften haben Verträge nach § 127 Abs. 2 SGB V über die Einzelheiten der Hilfsmittelversorgung und zusätzlich zu erbringender Leistungen mit verschiedenen Kostenträgern geschlossen, unter anderem auch mit der Antragsgegnerin.

Die Leistungserbringergemeinschaften stellen ihren Mitgliedern eine zentrale Abrechnungsstelle zur Verfügung, über die die nach den jeweiligen Krankenkassenlieferverträgen erbrachten Leistungen mit den jeweiligen leistungspflichtigen Krankenkassen abzurechnen sind. Die C. GmbH stellt nach § 2 des Partnerschaftsvertrages ihren Mitgliedern als Abrechnungsstelle die o. d. GmbH zur Verfügung.

Die Antragsgegnerin ist eine Ersatzkasse und gewährt ihren Versicherten Leistungen nach dem SGB V einschließlich Leistungen der sonstigen Leistungserbringer nach § 302 SGB V.

Die Antragsgegnerin lagerte den Aufgabenbereich der Rezeptabrechnung ausweislich eines Schreibens an die Antragstellerin vom 12.01.1998 im Jahr 1997 aus und übertrug diesen auf die Firma o. d ... Diese habe sich zum 01.01.1998 unbenannt in D. und firmiere gegenüber der Antragstellerin als "D.-Abrechnungsstelle der B.".

Die Antragstellerin war unter anderem aus Gründen des Datenschutzes nicht mit der Einschaltung von Abrechnungszentren einverstanden und führte darüber mit der Antragsgegnerin über Jahre hinweg kontroverse Korrespondenz. Sie erwirkte im Rahmen dieser Auseinandersetzung im Jahr 1999 eine einstweilige Anordnung beim Landgericht Düsseldorf gegen die Antragsgegnerin betreffend die Weitergabe von Abrechnungsdaten.

Mit Schreiben vom 15.07.2009 teilte die o. d. GmbH (die Beigeladene) der Antragstellerin unter anderem mit, sie (o. d.) fungiere nach den Rahmenverträgen als Poststelle sowie als Rechnungszahlstelle. Das Schreiben enthielt in der Betreffzeile den Bezug "Abrechnungsprüfung D. für die B.". Mit weiterem Schreiben vom 26.08.2010 teilte die o. d. GmbH der Antragstellerin unter Bezugnahme auf Vorkorrespondenz mit, ab dem 01.09.2010 keine Rechnungen der Antragstellerin mehr anzunehmen und zu bearbeiten. Da es zu keiner Einigung über das Abrechnungsverfahren gekommen sei, werde die o. d. zukünftig nur noch nach den vorliegenden Verträgen mit den Leistungserbringergemeinschaften abrechnen. Ein Vertragsverhältnis mit der Antragstellerin und eine Verpflichtung, deren Abrechnungen abrechnungsfähig zu machen, bestehe nicht.

Die Antragstellerin wandte sich daraufhin mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 16.11.2010 an die Antragsgegnerin und beanstandete, dass die Antragsgegnerin in den von ihr mit den Leistungserbringergemeinschaften geschlossenen Verträgen die Mitglieder dieser Leistungserbringergemeinschaften verpflichtet habe, die von den Verträgen erfassten Leistungen nicht beim Kostenträger, sondern ausschließlich über die o. d. GmbH mit Sitz in E. abzurechnen. Es handle sich dabei um einen Mitbewerber der Antragstellerin. Der Antragsgegnerin sei bekannt, dass die Leistungserbringer nach § 302 SGB V ihre Abrechnungen nicht auf direktem Weg ausführten, sondern unter Einschaltung eines Abrechnungsunternehmens. Mit der vertraglichen Verpflichtung der Leistungserbringer, die Leistungen mit einem Mitbewerber dieses Abrechnungsunternehmens abzurechnen, verstoße die Antragsgegnerin gegen Wettbewerbsrecht. Die Antragstellerin wies darauf hin, dass ungeachtet dessen eine Abrechnung der von ihr gegenüber der Antragsgegnerin erstellten Abrechnungen über die o. d. erfolgt sei, dass diese aber dafür zuletzt Gebühren von der Antragstellerin verlangt habe. Nachdem sie, die Antragstellerin, die Zahlung dieser Gebühren abgelehnt habe, habe die o. d. die Durchführung der Abrechnung ab dem 01.09.2010 abgelehnt. Seitdem seien Forderungen der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin in Höhe von 165.410,86 EUR aufgelaufen, deren Zahlung bis zum 30.11.2010 von der Antragsgegnerin verlangte werde.

Mit Schreiben vom 22.11.2010 wies die Antragsgegnerin die Forderung der Antragstellerin zurück und führte aus, eine Bezahlung der Rechnungen der Leistungserbringergemeinschaften C., r. und E. über die Antragstellerin sei nicht möglich, da dies den vertraglichen Vereinbarungen mit den Leistungserbringergemeinschaften über das Abrechnungsverfahren widerspreche. Die Auswahl der Abrechnungsstellen sei den Leistungserbringer-gemeinschaften überlassen. Die Antragsgegnerin habe insoweit keinerlei Vorgaben gemacht. Zu den Problemen zwischen der Antragstellerin und der o. d. könne man sich nicht äußern.

Die Antragstellerin wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 06.12.2010 an die o. d. und wies darauf hin, dass ihr von ihren Kunden, die in den Leistungserbringergemeinschaften C., R. und E. zusammengeschlossen seien, Forderungen gegen die Antragsgegnerin in Höhe von 165.410,86 EUR zustünden. Da sich die Kunden als Mitglieder der Leistungserbringergemeinschaften verpflichtet hätten, die Abrechnung der Leistungen über die o. d. vorzunehmen, werde die Prüfung der von der Antragstellerin eingereichten Rechnungen und deren Zahlung von der o. d. abgelehnt. Dies verstoße gegen Wettbewerbsrecht. Die Antragstellerin forderte die o. d. auf bis zum 13.12.2010 zu bestätigen, dass sie wieder bereit sei, die von der Antragstellerin erstellten Rechnungen anzunehmen und zu bearbeiten.

Die o. d. GmbH bat die Antragstellerin in einem Schreiben vom 13.12.2010 um Fristverlängerung bis zur 2. KW 2011.

Am 03.01.2011 erhob die Antragstellerin Klage gegen die Antragsgegnerin vor dem Sozialgericht Stuttgart, gerichtet auf Untersagung der Einschaltung der o. d.-GmbH in das Verfahren der Rechnungsprüfung und -bezahlung sowie auf Verurteilung zur Zahlung des Forderungsbetrages von 165.410,86 EUR zuzüglich Zinsen. Dieses Klageverfahren ist unter dem Aktenzeichen S 9 KR 57/11 beim Sozialgericht Stuttgart anhängig.

Zugleich stellte die Antragstellerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und beantragte, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die o. d. GmbH anzuweisen, rückwirkend ab 01.09.2010 die von der Antragstellerin aus abgetretenem Recht ihrer Abrechnungskunden erstellten und der o. d. GmbH vorzulegenden Rechnungen zu prüfen und vertragsgemäß zu bezahlen.

Mit Beschluss vom 04.01.2011 wurde die Firma o. d. GmbH gemäß §§ 75 Abs. 2, 106 Abs. 3 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beigeladen.

Zur Begründung ihres Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz machte die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, die Antragsgegnerin habe in der Vergangenheit die ihr vorgelegten Abrechnungen mit eigenem Personal geprüft und gezahlt. Diese Aufgaben seien dann ausgelagert und externen Dienstleistern übertragen worden, die über das entsprechende Abrechnungs-Know-How verfügt hätten. Diesen habe die Antragsgegnerin die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt, um die geprüften und für korrekt befundenen Rechnungen zu bezahlen. Bei der o. d. GmbH in E., der späteren D. für das Gesundheitswesen, die seit Anfang 1997 mit der Rezeptprüfung von der Antragsgegnerin beauftragt worden sei, handele es sich um eine Tochtergesellschaft der o. d. GmbH. Die Antragsgegnerin verletze sie in ihrem durch Art. 12 GG gewährleisteten Recht auf freie Berufsausübung und in ihrem aus Art. 3 GG resultierenden Anspruch auf Gleichbehandlung im Wettbewerb. Denn die Antragsgegnerin bediene sich bei der Prüfung der Rechnungen, die sie, die Antragstellerin, aus abgetretenem Recht ihrer Abrechnungskunden erstellt habe, der Hilfe eines externen Dienstleisters, der in intensivem Wettbewerb zu ihr, der Antragstellerin stehe, und der über viele Monate hinweg die von ihr eingereichten Abrechnungen akzeptiert und bezahlt habe und es jetzt seit Oktober 2009 plötzlich - ohne dass es eine Änderung der Sach- und Rechtslage gegeben habe - ablehne, die von ihr, der Antragstellerin, eingereichten Abrechnungen zu prüfen und zu bezahlen. Die Antragstellerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts dürfe es nicht zulassen, dass ein von ihr eingeschaltetes Abrechnungsunternehmen sie finanziell ausbluten lasse. Hintergrund des ablehnenden Verhaltens sowohl der Beigeladenen als auch der D. sei das Bestreben, die Vertragsbeziehungen zwischen ihr, der Antragstellerin, und ihren Kunden zu stören. Aus wirtschaftlichen Gründen sei ihr angesichts der bereits aufgelaufenen Rückstände ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten. Die nach den Abrechnungsvereinbarungen grundsätzlich möglichen Rückrechnungen wegen Nichtzahlung seitens des Kostenträgers dürften ihr nicht entgegen gehalten werden. Sollte sie von diesem Recht tatsächlich Gebrauch machen, riskiere sie den Fortbestand der Verträge mit ihren Kunden. Würde einstweiliger Rechtsschutz nicht gewährt, sei sie angesichts der jeden Monat steigenden Rückstände gezwungen, tatsächlich eine Rückrechnung gegenüber ihren Kunden vorzunehmen. Für diesen Fall sei die Reaktion ihrer Kunden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit absehbar. Sie würden die Abrechnungsvereinbarungen mit ihr, der Antragstellerin, kündigen, da diese für sie wertlos geworden seien. Dieses Ergebnis dürfe von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden. Durch ihr diskriminierendes Verhalten verstoße die Antragsgegnerin im Übrigen gegen § 20 GWB. Sie sei auf die reibungslose Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin angewiesen, weil sie nur dann ihre Leistung, die Erbringung von Abrechnungsleistungen, am Markt anbieten könne. Diese Zusammenarbeit verweigere die Antragsgegnerin rechtsgrundlos.

Die Antragsgegnerin trat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entgegen. Es seien weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. Die behaupteten Rechte aus Art. 3, 12 GG seien nicht betroffen. Die Beigeladene werde von ihr nicht mit Finanzmitteln zum Ausgleich von Forderungen der Leistungserbringer ausgestattet, vielmehr bestünden zwischen ihr und der Beigeladenen überhaupt keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen. Insoweit sei auch keine Rechtsgrundlage ersichtlich, auf deren Basis sie der Beigeladenen Anweisungen erteilen könnte. Das Bestehen der von der Antragstellerin geltend gemachten Forderungen werde nach Grund und Höhe bestritten, ebenso wie die Abtretung als solche. Im Übrigen behaupte die Antragstellerin noch nicht einmal einen gewissen Grad an Existenzgefährdung, was aber erforderlich sei, um die Eilbedürftigkeit der Entscheidung zu begründen. Die bloße Behauptung, ein weiteres Zuwarten sei wirtschaftlich unzumutbar, könne den Anordnungsgrund nicht begründen, zumal ein etwaiger Schaden nicht mit der Höhe offenstehender Forderungen gleichzusetzen sei. Die Behauptung der Antragstellerin, ihre Kunden würden im Falle der Rückabrechnung die Abrechnungsvereinbarung kündigen, sei reine Spekulation und damit ebenfalls ungeeignet, einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Auch der Hinweis auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften, deren Voraussetzungen zudem nicht gegeben seien, genüge nicht, um die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung zu begründen.

Die Beigeladene äußerte sich dahingehend, die Anträge seien unbegründet, weil weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht worden seien. Die Antragstellerin habe bereits keine wesentlichen Nachteile dargelegt, zu deren Abwendung der Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendig wäre. Die von der Antragstellerin genannte Summe offenstehender Forderungen sei insoweit nicht maßgeblich, da es sich dabei nur um die Forderungen handele, welche die Leistungserbringer der Antragstellerin zur Abrechnung übertragen hätten. Die Antragstellerin erhalte hierfür Abrechnungsgebühren, deren Höhe sie weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht habe. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Antragstellerin gemäß ihres Vertrags mit dem jeweiligen Leistungserbringer für den Fall der Nichtzahlung durch die Antragsgegnerin das Zurückbelastungsrecht zustehe. Sofern die Antragstellerin dies geltend mache, habe der Leistungserbringer sodann die Möglichkeit, entsprechend des von seiner Leistungserbringergemeinschaft, etwa der C., geschlossenen Abrechnungsvertrages seine Forderungen abzurechnen. Zwischen ihr und der Antragsgegnerin bestünden keinerlei vertragliche Beziehungen und auch kein anderweitiges Über- oder Unterordnungsverhältnis, so dass die Antragsgegnerin keinerlei Einflussmöglichkeiten auf sie, die Beigeladene, habe. Am Vertrag nach § 127 Abs. 2 SGB V sei sie nicht beteiligt. Den Leistungserbringergemeinschaften sei es auch freigestellt, ob überhaupt und wenn ja, welches Abrechnungszentrum man in den Abrechnungsverkehr einschalte. Die Beigeladene sei - wie die Antragstellerin - ein Rechenzentrum nach § 302 SGB V und sei nicht mit einer Rechnungsprüfstelle der Antragsgegnerin zu verwechseln. Immer mehr Krankenkassen beauftragten Rechnungsprüfstellen wie etwa die I., M., S. oder auch die D ... Die Rechnungsprüfstelle der Antragsgegnerin, die D., sei ein von der Beigeladenen rechtlich unabhängiger und nicht im Sinne von § 15 AktG verbundener Dienstleister. Die Antragstellerin habe bei der Antragsgegnerin Rechnungen von Leistungserbringern, die Mitglied einer Leistungserbringergemeinschaft seien, zur Abrechnung eingereicht. Diese seien von der Antragsgegnerin bzw. der D. als Rechnungsprüfstelle mit dem Hinweis zurückgewiesen worden, dass die Abrechnung über das gewählte Rechenzentrum zu erfolgen habe. Die Antragstellerin habe sich daraufhin an die Beigeladene gewandt und diese mit Hinweis auf die vorrangige Abtretung gebeten, die eingereichten Belege für die Leistungserbinger abzurechnen und Zahlungen an die Antragstellerin vorzunehmen. Im Interesse der Leistungserbringer habe sie sich aus Gründen der Kulanz in Einzelfällen und bei Irrläufern der Leistungserbringer bereit erklärt, Abrechnungen vorzunehmen und bei Nachweis einer vorrangigen Abtretung Zahlungen an die Antragstellerin auszukehren. Man habe der Antragstellerin gegenüber aber stets betont, dass keine Vertragsbeziehung bestehe und daher auch keine Verpflichtung zur Vornahme der Abrechnung. Sie habe die eingereichten Rechnungen der Antragstellerin in eigene Rechnungen umgewandelt und die Beträge in den Fällen, in denen ein Abtretungsnachweis habe geführt werden können, unter Abzug des etwa mit der C. vereinbarten Honorars und unter Berücksichtigung normaler Rückläufer an die Klägerin ausgezahlt. Sei der Abtretungsnachweis nicht geführt worden oder hätten die Leistungserbringer die Zahlung an sich direkt gefordert und damit die Abtretung an die Antragstellerin widerrufen, sei das Geld an die Leistungserbringer ausgezahlt worden. Über die Berechtigung zur Vornahme der Kürzungen und bezüglich des Honorarabzuges sei zwischen der Antragstellerin und ihr, der Beigeladenen, heftiger Streit entstanden. Auch habe die Antragstellerin die Einzelfalllösung und Kulanzregelung für Irrläufer dermaßen ausgedehnt, dass sie ihre Kunden bewusst zum Vertragsbruch gegenüber der Leistungserbringergemeinschaft aufgefordert habe. Dementsprechend habe sich auch das von der Antragstellerin bei der Beigeladenen eingereichte Belegvolumen entwickelt. Zum 01.09.2010 habe die Beigeladene aufgrund der unüberwindbaren Differenzen und der Notwendigkeit der Einhaltung der Verträge mit den Leistungserbringergemeinschaften die Antragstellerin auf die Einhaltung des ordnungsgemäßen Abrechungsweges verwiesen. Im Folgenden habe sich die Antragstellerin daher an die Antragsgegnerin gewandt, um eine direkte Abrechnung der bei ihr eingereichten Papierrechnungen zu erzielen. Die Antragsgegnerin habe dies mit dem Hinweis abgelehnt, dass es sich bei der Festlegung des Abrechnungszentrums um eine interne Entscheidung der Leistungserbringergemeinschaften handele. Bei Abrechnungsproblemen seien daher auch die Leistungserbringergemeinschaften Ansprechpartner. Sofern ein Leistungserbringer trotz Abrechnungsvertrages mit der Antragstellerin später einer Leistungsgemeinschaft oder Einkaufsgenossenschaft beitrete und dort ein anderes Rechenzentrum genannt sei, betreffe dies nur das Verhältnis zwischen dem Leistungserbringer und dem früheren Rechenzentrum.

Die Antragstellerin erwiderte hierauf, die Beigeladene habe nunmehr die Zurückweisung der Abrechnungen der Antragstellerin durch die D. eingeräumt. Sie, die Antragstellerin, habe sich wegen dieser Zurückweisung veranlasst gesehen, die Abrechnungen der Beigeladenen vorzulegen. Diese habe sich zunächst auch in ihrem Schreiben vom 15.07.2009 bereit erklärt, für sämtliche Abrechnungen, die auf zeitlich vorrangigen Abtretungserklärungen beruhten, als Poststelle sowie Rechnungszahlstelle zu fungieren. Einschränkungen auf Einzelfälle habe diese Zusage nicht enthalten. Ohne erkennbaren Grund habe sich die Beigeladene im August 2010 von dieser Zusage gelöst.

Der Geschäftsführer der D. habe auf eine entsprechende Anfrage seitens der Antragstellerin die Annahme und Bezahlung der Abrechnungen abgelehnt, da zwischen der D. und der Beigeladenen keinerlei Rechtbeziehungen bestünden. Die Abrechnungsfrage müsse mit den Leistungserbringergemeinschaften und der Beigeladenen geklärt werden. Auch die Antragsgegnerin, der B.annt gewesen sei, dass die Antragstellerin Ansprüche aus abgetretenem, älterem Recht gegen sie habe, habe darauf verwiesen, dass die Problematik mit den Leistungserbringergemeinschaften und der Beigeladenen zu klären sei. Zu Unrecht bestreite die Antragsgegnerin, in unmittelbaren Rechtsbeziehungen zur Beigeladenen zu stehen. Der Rahmenvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der C. enthalte in § 12 die Regelung

" Die Abrechnung der C. erfolgt zur Zeit über die Firma o. d. GmbH ( ) unmittelbar zwischen den Mitgliedsbetrieben und den Abrechnungsstellen der B."

Die Abtretung werde ebenso zu Unrecht bestritten wie die Forderungen als solche. Die Abrechnungsvereinbarungen der Kunden, deren Abrechnungen in Streit stünden, habe man bereits der o. d. vorgelegt. Sämtliche streitgegenständlichen Rechnungen seien der Antragsgegnerin vorgelegt worden, die diese jedoch komplett zurückgegeben habe. Die Argumentation der Beigeladenen, sie, die Antragstellerin, habe aufgrund ihres Rechts zur Zurückrechnung der vorab gewährten Leistungen überhaupt keinen Schaden, sei abwegig. Würde sie tatsächlich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, riskiere sie den Bestand ihrer Verträge mit den Abrechnungskunden, da die von ihr angebotene Dienstleistung für die Kunden nicht mehr von Wert sei. Ziel der Beigeladenen und der D. sei es, die Beziehungen zwischen der Antragstellerin und ihren Kunden zu stören. Bei einem Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung werde der Antragstellerin ein wesentlicher, irreparabler Schaden entstehen, so dass einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren sei. Der Bestand der ausstehenden Forderungen der betreffenden Leistungserbringer, die sie ihren Kunden aus eigenen Mittel vorab ausbezahlt habe, sei zwischenzeitlich um 62.265,14 EUR gestiegen. Diese Forderungen seien bisher nicht gegenüber der Antragsgegnerin oder der D. abgerechnet worden, weil mit einer Zurückweisung auch dieser Forderungen zu rechnen sei. Ohne Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sei sie in Anbetracht der wachsenden Außenstände darauf angewiesen, Rückrechnungen gegenüber ihren Kunden vorzunehmen mit dem hohen Risiko, diese Kunden zu verlieren.

Die Antragsgegnerin entgegnete hierzu, es sei keinesfalls klargestellt, dass die streitgegenständlichen Abrechnungen bei der D. eingereicht und von dieser zurückgewiesen worden seien. Die Beigeladene habe lediglich ausgeführt, dass die D. Rechnungen von in Leistungsgemeinschaften zusammen geschlossenen Leistungserbringern zurückgewiesen habe, bevor sich die Antragstellerin im Jahr 2009 an die Beigeladene gewandt habe. Dass es sich dabei um die nunmehr streitgegenständlichen Forderungen handele, sei nicht ersichtlich. Ein möglicher Schaden der Antragstellerin bestehe keinesfalls in Höhe der Abrechungsforderungen, sondern lediglich in Höhe der ihr zustehenden Abrechungsgebühr. Selbstverständlich habe die Antragstellerin die Möglichkeit, von ihrem Zurückbelastungsrecht Gebrauch zu machen. Dass dies zwingend zum Verlust von Kunden führe, sei rein spekulativ.

Die Beigeladene nahm ebenfalls Stellung und betonte erneut, dass zwischen ihr und der Antragsgegnerin keinerlei Rechtsbeziehungen bestünden, aus denen sich ein Weisungsrecht herleiten ließe. Sie, die Beigeladene, stehe allein mit den Leistungserbringergemeinschaften in vertraglichen Beziehungen. Die Antragsgegnerin habe auf die Vertragsabschlüsse mit den Leistungserbringergemeinschaften keinen Einfluss genommen. Die Antragstellerin versuche den falschen Eindruck zu erwecken, dass das von der Gemeinschaft gewählte Rechenzentrum vom Kostenträger diktiert und nicht aufgrund einer freien marktwirtschaftlichen Entscheidung der Gemeinschaft unter Abwägung mehrerer Angebote ausgewählt worden sei. Die Antragstellerin müsste zugeben, dass sie mit ihrem Leistungsangebot für die in der Klageschrift aufgeführten Gemeinschaften wirtschaftlich nicht attraktiv genug gewesen sei. Dies versuche sie nun rechts-missbräuchlich mit ihrer Klage zu korrigieren. Die Antragstellerin räume im Übrigen selbst ein, dass eine Rückbelastung der Forderungen möglich sei. Sie müsse dann jedoch eingestehen, dass sie ihren Kunden eine Leistung angeboten habe, welche sie rechtlich und vertraglich nicht hätte erbringen dürfen, nämlich die Abrechnung von Forderungen, welche Bestandteil der Verträge der Leistungsgemeinschaften mit der Antragsgegnerin seien. Die Kunden der Antragstellerin seien trotz Bestehens eines Abrechnungsvertrages mit dieser freiwillig neue Vertragsverhältnisse mit den Leistungsgemeinschaften eingegangen. Der Antragstellerin sei durchaus bewusst, dass sie sich hinsichtlich der Abrechnungen mit ihren Kunden auseinandersetzten müsse, die ggf. mehrere Abtretungen und Abrechnungsvereinbarungen unterzeichnet hätten. Es sei weder Aufgabe des Gerichtes noch der Antragsgegnerin oder der Beigeladenen zur Kundenpflege der Antragstellerin beizutragen. Vor diesem Hintergrund könne man die Klageerhebung nur als rechtsmissbräuchlich ansehen.

Nachdem die Antragstellerin ihren Antrag im Klageverfahren bereits mit Schriftsatz vom 18.02.2011 geändert hatte, modifizierte sie ihren Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Schriftsatz vom 17.03.2011 und beantragte zuletzt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, die D. GmbH, E., anzuweisen, rückwirkend ab 01.09.2010 die von der Antragstellerin aus abgetretenem Recht ihrer Abrechnungskunden erstellten Rechnungen zu prüfen und vertragsgemäß zu bezahlen.

Ferner beantragte sie die Beiladung der D ...

Die Antragsgegnerin hat der Antragsänderung ausdrücklich widersprochen. Die Beigeladene hat der Antragsänderung ebenfalls nicht zugestimmt.

Mit Beschluss vom 29.04.2011 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.

Die vorgenommene Antragsänderung sei unzulässig. Die übrigen Beteiligten hätten der Änderung nicht zugestimmt und die Änderung sei auch nicht sachdienlich. Bei der Antragsänderung handele es sich um eine Änderung i.S.d. § 99 Abs. 1 SGG, weil die Voraussetzungen des § 99 Abs. 3 SGG nicht erfüllt seien. Weder seien die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt worden (Nr. 1) noch der Klageantrag in der Hauptsache erweitert (Nr. 2) oder statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung begehrt worden (Nr. 3). Stattdessen seien der Antrag und der zur Begründung vorgetragene Lebenssachverhalt geändert worden. Nachdem mit dem ursprünglichen Antrag Ziff. 1 die Einwirkung auf die Beigeladene erreicht werden sollte, sei der Antrag dahingehend geändert worden, dass die Antragsgegnerin nunmehr die D. GmbH anweisen solle, bestimmte Abrechnungen zu prüfen und zu bezahlen. Hierdurch sei der Streitgegenstand selbst erheblich verändert und nicht nur ein bisheriger Vortrag berichtigt oder ergänzt worden. Die Antragsänderung sei nicht sachdienlich. Sachdienlichkeit bestehe bei einem inneren sachlichen Zusammenhang mit dem bisherigen Streitstoff. Dieser fehle regelmäßig, wenn die bisherigen Ergebnisse nicht hinreichend verwertet werden könnten. Von diesen Grundsätzen ausgehend könne Sachdienlichkeit bereits deshalb nicht angenommen werden, weil der bis zur Änderung erfolgte Sachvortrag der Beteiligten sich maßgeblich mit den Rechtsbeziehungen und Einflussnahmemöglichkeiten der bisherigen Beteiligten, nämlich der Antragsgegnerin und der Beigeladenen beschäftigt habe und dieser Vortrag für die Frage der Rechtsbeziehung und Weisungsbefugnisse der Antragsgegnerin im Hinblick auf die D. GmbH in keinster Weise behilflich sei. Sachdienlichkeit im oben dargestellten Sinne sei nicht gegeben, weil der Rechtsstreit mit der Änderung auf eine völlig neue Grundlage gestellt worden sei und das bisherige Ergebnis nicht verwertet werden könnte. Denn die Frage, ob die Antragsgegnerin auf Grundlage zwischen ihr und der Beigeladenen bestehender Rechtsbeziehungen der Beigeladenen Weisungen zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen erteilen könne, sei für die Entscheidung der Frage, ob solche Weisungsbefugnisse aufgrund der völlig andersartigen Rechtsbeziehung im Verhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der Firma D. bestünden, ohne Belang. Das Gericht verkenne dabei nicht, dass der bloße Wechsel eines Beigeladenen grundsätzlich keine Klageänderung darstelle. Vorliegend gehe die Änderung über den bloßen Austausch eines Beigeladenen jedoch hinaus. Es werde nicht nur die Person des Dritten i. S. v. § 75 Abs. 1 und 2 SGG ausgetauscht, sondern es seien infolge der Änderung auch der Antrag und der Lebenssachverhalt betroffen. Es liege mithin eine unzulässige Änderung des Antrags Ziff. 1 vor, die dazu führe, dass Antrag Ziff. 1 in der zuletzt gestellten Form als unzulässig abgelehnt werden müsse.

Es sei nach dem Prozessverhalten der Antragstellerin jedoch davon auszugehen, dass der zunächst mit der Antragsschrift vom 03.01.2011 formulierte Antrag Ziff. 1 zumindest hilfsweise aufrechterhalten worden sei. Nachdem der geänderte Antrag Ziff. 1 unzulässig sei, falle der hilfsweise aufrecht erhaltene Antrag Ziff. 1 wieder zur Entscheidung an. Dieser sei jedoch unbegründet. Es fehle bereits am Anordnungsanspruch. Es könne im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nicht gesehen werden, dass die Antragstellerin sich mit dem Antrag Ziff. 1 im späteren Hauptsacheverfahren werde durchsetzen können. Mit diesem Antrag solle sowohl im dortigen Haupt- wie auch im Hilfsantrag geklärt werden, ob die Antragsgegnerin es zulassen dürfe, dass die von der Antragstellerin (Antragsgegnerin! Anm. d. Senats) zugelassene und mit finanziellen Mitteln zum Forderungsausgleich ausgestattete Beigeladene die Prüfung und Bezahlung der von der Antragstellerin eingereichten Rechnungen verweigere. Im späteren Hauptsacheverfahren werde der begehrte Ausspruch der Untersagung des fraglichen Verhaltens aus zwei Gründen nicht durchzusetzen sein. Es fehle am Rechtsschutzbedürfnis. Im Hauptsacheverfahren könne das Rechtsschutzziel, nämlich die Bezahlung der offenstehenden Abrechnungen, leichter durch Geltendmachung einer entsprechenden bezifferten Leistungsklage durchgesetzt werden. Nachdem sich die Antragstellerin die entsprechenden Forderungen jeweils vorab abtreten lasse, dürften diese auch unschwer zu beziffern sein. Aus diesem Grund sei der Antrag Ziff. 1 in beiden Varianten (Haupt- und Hilfsantrag) im Hauptsacheverfahren bereits als unzulässig abzuweisen. Er sei nach summarischer Prüfung aber auch unbegründet. Es bestünden zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen offenbar keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen, auf deren Grundlage die Antragsgegnerin der Beigeladenen Anweisungen bzgl. eines bestimmten Verhaltens erteilen bzw. ein bestimmtes Verhalten untersagen könne. Zwischen der Antragsgegnerin bzw. deren Abrechnungsdienstleister D. und der Beigeladenen bestünden weder Firmenidentität noch handele es sich es sich bei der D. um eine Tochtergesellschaft der Beigeladenen. Es handele sich hierbei offensichtlich um eigenständige juristische Personen, die auch nicht nach § 15 AktG verbunden seien. Auch auf Aufforderung des Gerichts habe die Antragstellerin nicht die Rechtsgrundlage benannt, auf deren Grundlage die begehrte Anweisung bzw. Untersagung erfolgen könne. Und selbst wenn in der Vergangenheit von der Beigeladenen bereits tatsächlich nach Nachweis der formell korrekten Abtretung Zahlungen ausgekehrt worden seien, könne hieraus nicht die Verpflichtung hergeleitet werden, dies auch zukünftig zu tun. Eine wie auch immer geartete Zusage in dem Sinne, dass sich die Beigeladene gesondert zur Erledigung von Abrechnungen für die Antragstellerin verpflichtet habe, könne weder dem Schreiben vom 15.07.2009 noch dem sonstigen Schriftverkehr oder Verhalten der Beigeladenen entnommen werden. Schließlich scheitere die Gewährung von Eilrechtsschutz hinsichtlich des weiter anhängig gebliebenen Antrags Ziff. 1 am nötigen Anordnungsgrund. Für eine Eilbedürftigkeit im Sinne eines Anordnungsgrundes sei maßgeblich, ob dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen und der Interessen der Gegenseite und sonstiger Betroffener/Allgemeinheit das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache zumutbar sei. Dies ist dann nicht der Fall, wenn dem Antragsteller wesentliche, nicht anders abwendbare oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr zu reparierende Nachteile drohten, wie z. B. die Insolvenz oder die konkrete Gefährdung der Existenz einer Person oder Einrichtung. Denn die Anordnung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren diene lediglich der Abwendung wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller Notlagen zwingend notwendig seien (LSG Baden- Württemberg, Beschluss v. 23.09.2010, Az. L 7 SO 2430/10 ER-B, juris). Zu befürchtende nachhaltige Schäden, die eine sofortige gerichtliche Entscheidung erforderlich machen könnten, seien nicht glaubhaft gemacht. Soweit sich die Antragstellerin hinsichtlich der begehrten Anweisung bzw. Unterlassung eines bestimmten Verhaltens zur Begründung der Eilbedürftigkeit zuletzt auf ein angeblich diskriminierendes Verhalten der Antragsgegnerin berufe, bleibe festzuhalten, dass die von der Antragstellerin zitierte Norm des § 20 Abs. 2 Satz 2 GWB für das Rechtsverhältnis der Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits nicht maßgeblich sei, weil bereits deren Voraussetzungen nicht vorliegen. So sei die Antragsgegnerin keine Nachfragerin von Leistungen, welche die Antragstellerin anbiete, auch eine Gewährung von Vergünstigungen sei nicht ersichtlich. Auch eine sonstige Diskriminierung könne nicht gesehen werden.

Auch Antrag Ziff. 2 (Zahlungsklage Anm. d. Senats) habe in der Sache mangels Anordnungsgrunds keinen Erfolg. Auch insoweit sei es der Antragstellerin zumutbar, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Ein nachhaltiger oder gar irreparabler Rechtsverlust, der eine einstweilige Regelung durch das Gericht unabdingbar machen würde, sei nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass wegen der zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin bestehenden Differenzen zwischenzeitlich in erheblichem Umfang offenstehende Forderungen aufgelaufen seien, genüge nicht, um die besondere Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung zu begründen. Die von der Antragstellerin genannte Zahl sei für sich gesehen bereits wenig aussagekräftig, nachdem unklar sei, in welchem Umfang die Antragstellerin gegen andere Kostenträger Forderungen habe. So sei auf Basis der zwischen den hier Beteiligten aufgelaufenen Forderungen auch seitens der Antragstellerin nicht einmal eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder sonstige Existenzgefährdung behauptet worden. Der letztlich bei der Antragstellerin mögliche Schaden sei im Übrigen bereits der Höhe nach unbekannt, nachdem die Antragstellerin keine Angaben hinsichtlich der ihr zustehenden Abrechnungsgebühr gemacht habe. Nach Einschätzung des Gerichts werde dieser nur einen Bruchteil der offenstehenden Rechnungsbeträge ausmachen. Soweit die Antragstellerin sich schließlich darauf berufe, sie könne sich zwar nach der Abrechnungsvereinbarung bei ihren Kunden insoweit schadlos halten, als sie Rückrechnungen vornehmen könne, müsse dann aber deren Kündigung befürchten, ist dieser Vortrag nicht auch nur ansatzweise substantiiert oder glaubhaft gemacht. Die Kammer müsse daher davon ausgehen, dass es bislang noch keinen Fall gegeben habe, in dem es tatsächlich zunächst zur Rückrechnung und dann in der Folge zur Kündigung der Abrechnungsvereinbarung seitens eines Kunden der Antragstellerin gekommen sei. Damit wäre der befürchtete Kundenverlust aber reine Spekulation. Mit einer solchen könne ein Anordnungsgrund jedoch nicht mit Erfolg begründet werden.

Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 04.05.2011 zugestellten Beschluss legte die Antragstellerin am Montag, den 06.06.2011 Beschwerde beim Sozialgericht ein, die dem Landessozialgericht am 09.06.2011 zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Die Antragstellerin beanstandet, dass das Sozialgericht ihren geänderten Antrag zu Unrecht als unzulässig abgewiesen habe, weil mit der Änderung des Antrags, nunmehr gerichtet auf Anweisung der D. anstelle der o. d., keine Klageänderung vorgenommen worden sei. Sie habe von Beginn des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes an von der Antragsgegnerin die ordnungsgemäße Prüfung und Bezahlung der von ihr vorgelegten Rechnungen gefordert. Welcher externe Dienstleister hierfür letztendlich zuständig sei, könne und dürfe für die Entscheidung dieses Prozesses keine Rolle spielen. Entscheidend sei, dass die Antragstellerin die Antragsgegnerin als den für die Bezahlung der aus abgetretenem Recht der Leistungserbringer erstellten Rechnungen allein zuständigen Schuldner in Anspruch genommen habe. Das Sozialgericht habe auf Seite 12 der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich erwähnt, dass der bloße Wechsel eines Beigeladenen grundsätzlich keine Klageänderung darstelle. Es sei nicht nachvollziehbar, warum es im konkreten Fall angenommen habe, es handele sich nicht um den bloßen Austausch eines Beigeladenen, sondern auch der Antrag und der Lebenssachverhalt seien betroffen. Selbst wenn vom Vorliegen einer Klageänderung auszugehen sei, wäre diese sachdienlich und hätte vom Sozialgericht zugelassen werden müssen.

Zu Unrecht habe das Sozialgericht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint. Es habe verkannt, dass und in welchem Umfang die Antragsgegnerin im konkreten Fall in unzulässiger Weise in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin eingreife, indem sie, obwohl sie sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts wettbewerbsneutral zu verhalten habe, eindeutig die Interessen des Wettbewerbers (o. d. GmbH und D.) fördere. In der angefochtenen Entscheidung habe das Sozialgericht auf Seite 14 unzulässigerweise darauf abgestellt, zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen bestehe überhaupt keine unmittelbare Rechtsbeziehung, auf deren Grundlage die Antragsgegnerin der Beigeladenen ein bestimmtes Verhalten vorschreiben könne. Damit habe das Sozialgericht unzulässigerweise bewusst über ihren Prozessvortrag hinweggesehen, mit dem im Laufe des Prozesses eindeutig klargestellt worden sei, dass die Antragsgegnerin die D. anzuweisen habe, die Rechnungsprüfung und Bezahlung vorzunehmen.

Die Antragsgegnerin wendet sich ferner gegen die Auffassung des Sozialgerichts, zu befürchtende nachhaltige Schäden seien nicht glaubhaft gemacht. Es sei aber unstreitig, dass die Antragsgegnerin willkürlich seit einem Jahr die von ihr geschuldete Bezahlung von Rechnungen (die sich im Laufe des Prozesses auf mehr als das Doppelte des eingeklagten Betrages erhöht hätten) verweigere, obwohl die vorausgegangenen Prüfungen durch die o. d. ergeben hätten, dass Forderungsabtretungen zu Gunsten der Antragstellerin wirksam gewesen seien. Dennoch behaupte die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwehrstrategie, dies gehe sie nichts an, und verweise die Antragstellerin zur Klärung der streitigen Fragen an die o. d. bzw. die einzelnen Leistungserbringergemeinschaften. Ein derart willkürliches Verhalten einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft dürfe von der Sozialgerichtsbarkeit nicht hingenommen werden. Vielmehr bedürfe der Schutz des betroffenen Anspruchsinhabers gegenüber der Willkür einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft einer sofortigen richterlichen Anordnung.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 29.04.2011 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die D., GmbH, E., anzuweisen, rückwirkend ab 01.09.2010 die von der Antragstellerin aus abgetretenem Recht ihrer Abrechnungskunden erstellten Rechnungen zu prüfen und vertragsgemäß zu bezahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den angegriffenen Beschluss und die Zurückweisung des Antrags wegen unzulässiger Klageänderung für zutreffend. Sie trägt erneut vor, die Beigeladene sei ein Abrechnungsdienstleister, welcher auf Seiten der Leistungserbringer in den Abrechnungsverkehr eingeschaltet werde. Insoweit bestünden keinerlei unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen und daher auch keine Rechtsgrundlage, vermöge derer die Antragsgegnerin der Beigeladenen wie auch immer geartete Weisungen erteilen könne. Bei der D. GmbH handele es sich um eine Rechnungsprüfstelle der Antragsgegnerin. Die D. GmbH prüfe im Auftrag der Antragsgegnerin die durch die Leistungserbringer bzw. Rechenzentren eingereichten Abrechnungen insbesondere im hier streitgegenständlichen Hilfsmittelbereich und gleiche berechtigte Forderungsbeträge aus. Soweit sich im Zuge der Rechnungsprüfung ergebe, dass die eingereichten Rechnungen nicht den vertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen entsprechen, würden die Abrechnungen durch die D. GmbH vollständig oder teilweise unter Benennung der Absetzungsgründe zurückgewiesen. Die Prüfung der Rechnungen unterliege dabei selbstverständlich entsprechenden Prüfanweisungen der Antragsgegnerin. Dies dürfte zwischen den Beteiligten dieses Antragsverfahrens unstreitig sein.

Selbst wenn die Antragsänderung zulässig sein sollte, gehe der Antrag ins Leere, weil die D. GmbH auch die durch die Antragstellerin eingereichten Rechnungen prüfe und vertragsgemäß ausgleiche. Soweit diese den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen entsprächen, würden sie durch die Antragstellerin ausgeglichen.

Allerdings enthielten die Versorgungsverträge nach § 127 Abs. 2 SGB V mit Leistungserbringern bzw. den Zusammenschlüssen von Leistungserbringern Regelungen zur Frage des Abrechnungsweges. Soweit diese Regelungen im Einzelfall nicht eingehalten worden seien, handele es sich um eine vertragswidrige Abrechnung, die zur Zurückweisung berechtige. Entsprechende Einwendungen können gemäß § 404 BGB auch der Antragstellerin entgegengehalten werden, soweit die Forderungen an diese abgetreten worden seien. Die entsprechenden Versorgungsverträge enthielten entweder eine Verpflichtung der Leis-tungserbringer/-gemeinschaften zur unverzüglichen, schriftlichen Mitteilung des jeweils beauftragten Rechenzentrums oder ggf. eine im Rahmenvertrag selbst fixierte widerrufliche Festlegung auf ein bestimmtes Abrechnungszentrum, womit den Bedürfnissen des jeweiligen Vertragspartners Rechnung getragen werde. Im Rahmen eines Massenabrechnungsverfahrens sei eine detaillierte Prüfung eventueller Mehrfachabtretungen keinesfalls möglich. Aus diesem Grund würden die eben genannten Regelungen in den Versorgungsverträgen vereinbart, so dass insoweit die Vereinbarung eines Abrechnungsweges oder die Meldung durch den jeweiligen Leistungserbringer bzw. die jeweilige Leistungserbringergemeinschaft maßgeblich sei. So erfolge zum Beispiel die Abrechnung der C. GmbH gemäß § 12 Ziff. 1 ihres Versorgungsvertrages zur Zeit über die Firma o. d. GmbH unmittelbar zwischen den Mitgliedsbetrieben der C. GmbH und den Abrechnungsstellen der Antragsgegnerin. Soweit eine Abrechnung eines C.-Mitgliedsbetriebes über ein anderes Rechenzentrum - sei es die Antragstellerin oder ein drittes Rechenzentrum - erfolge, handele es sich um eine vertragswidrige Abrechnung, die die Antragsgegnerin zur Zurückweisung der Rechnungen - gemäß § 404 BGB auch gegenüber der Antragstellerin - berechtige. Diese Vereinbarung beruhe im Übrigen entgegen der durch nichts belegten Unterstellung der Antragstellerin keineswegs auf einer Vorgabe der Antragsgegnerin. Die jeweiligen Rechenzentren seien durch die Leistungserbringer bzw. Leistungserbringergemeinschaften ausgewählt worden. Die Antragsgegnerin mache diesbezüglich keinerlei Vorgaben.

Die durch die Antragstellerin eingereichten Rechnungen würden durch die D. GmbH geprüft und, soweit sie den vertraglichen Anforderungen entsprächen, durch die D. GmbH ausgeglichen. Wenn eingereichte Abrechnungen - sei es durch die Antragstellerin, die Beigeladene oder weitere Rechenzentren oder Leistungserbringer - nicht den vertraglich geregelten Anforderungen entsprächen, würden sie zu Recht zurückgewiesen. Insoweit möge die Antragsgegnerin im Verhältnis zu ihren Abrechnungskunden bzw. den Leistungserbringergemeinschaften eine Klärung herbeiführen. Die Antragsgegnerin sei diesbezüglich der falsche Ansprechpartner.

Die Antragsgegnerin hat ein Schreiben der Leistungserbringergemeinschaft S. AG (E.) vom 03.12.2010 vorgelegt, mit dem die S. AG mitteilt, dass inzwischen ein Abrechnungsrahmenvertrag sowohl mit der Beigeladenen als auch mit der Antragstellerin geschlossen worden sei. Die E.-Partnerbetriebe könnten bei der Abrechnung nunmehr sowohl die o. d. GmbH als auch die Antragstellerin in Anspruch nehmen. Die Antragsgegnerin habe daraufhin ihre Rechnungsprüfstelle entsprechend informiert. Dieses Beispiel zeige eindrücklich, dass der Antragstellerin durchaus bewusst sei, dass eine Klärung im Verhältnis zu ihren Abrechnungskunden bzw. den Leistungserbringergemeinschaften zu suchen sei. Die Behauptung einer willkürlichen Zurückweisung von Rechnungen entbehre insoweit offensichtlich jedweder Grundlage.

Die Beigeladene beantragt - sachdienlich gefasst-,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält wie das Sozialgericht die vorgenommene Antragsänderung für unzulässig. Die Antragstellerin habe zunächst einen völlig anderen Lebenssachverhalt dargelegt, obwohl ihr die Vertragsbeziehungen der Beteiligten genau bekannt gewesen seien. Ungeachtet dessen habe sie unter Umgehung der tatsächlich existierenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Abrechnungskunden der Antragstellerin und den Leistungserbringergemeinschaften versucht, eine Abrechnung über die Beigeladene mit der D./B. herbeizuführen. Die Antragstellerin habe ein vermeintlich nicht existierendes Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Beigeladenen konstruieren wollen. Die D. und die Beigeladene seien rechtlich zwei völlig selbständige Unternehmen. Allein deswegen handele es sich bei der Antragsänderung nicht um einen bloßen Wechsel der Beigeladenen.

Die Beigeladene hat ferner darauf hingewiesen, dass in den Partnerschaftsverträgen der Leistungserbringergemeinschaften die Nutzung der jeweiligen derzeitigen Abrechnungsstelle geregelt sei. So sehe etwa der auch von der Antragstellerin mehrfach zitierte C.-Vertrag vor, dass die Partner über das von C. benannte Abrechnungszentrum abrechnen. An dieser Verpflichtung hingen auch umfangreiche Sicherungsrechte der Leistungserbringergemeinschaft, welche durch Abtretung der Ansprüche des Partnerbetriebes/Mitgliedes gegenüber dem jeweiligen Rechenzentrum gesichert würden. Bei der Abrechnung etwa über die Antragstellerin würde der Leistungserbringer gerade diese Sicherungsrechte unterlaufen. Ein unzulässiger Eingriff der Antragsgegnerin in den Gewerbebetrieb der Antragstellerin sei in diesem gesamten dargelegten Abrechnungs- und Vertragssystem nicht zu sehen. Eine Klärung müsse hier vielmehr ausschließlich im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und ihren (Abrechnungs-) Kunden erfolgen. Die Antragstellerin habe seinerzeit bei der C. ein Angebot eingereicht, um für diese selbst als Dienstleister bei der Vertragsabwicklung tätig sein zu dürfen. Dieses Angebot sei jedoch von der C. im Rahmen eines ordnungsgemäßen kaufmännischen Abwägungsprozesses und einer kaufmännischen Entscheidungsfreiheit abgelehnt worden. Diese Niederlage im freien Wettbewerb versuche die Antragstellerin nunmehr rechtsmissbräuchlich auf dem Gerichtswege wieder wett zu machen.

Die Antragsgegnerin hat auf Aufforderung des Senats die Rahmenverträge mit den Leistungserbringergemeinschaften E. und R. mit Schriftsatz vom 12.10.2011 vorgelegt. Diese wurden der Antragstellerin und der Beigeladenen zur Kenntnis gegeben, die sich mit Schriftsätzen vom 27.10.2011 und vom 28.11.2011 hierzu geäußert haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Sozialgericht zu den Verfahren S 9 KR 57/11 und S 9 KR 58/11 sowie auf die Akten des Senats Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig.

Vorläufiger Rechtsschutz ist vorliegend gemäß § 86b Abs. 2 SGG statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG (Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage) nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1, Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2, Regelungsanordnung). Mit der Sicherungsanordnung soll die Rechtsstellung des Antragstellers vorläufig gesichert, mit der Regelungsanordnung soll sie vorläufig erweitert werden. Voraussetzung ist jeweils die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Unter dem Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch zu verstehen, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend macht. Der Anordnungsgrund besteht in der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss gerechtfertigt sein. Daher müssen Gründe vorliegen, aus denen sich ihre besondere Dringlichkeit ergibt.

Bei Auslegung und Anwendung des § 86b Abs. 2 SGG sind das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und die Pflicht zum Schutz betroffener Grundrechte zu beachten, namentlich dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Versagung vorläufigen Rechtsschutzes Grundrechte des Antragstellers erheblich, über den Randbereich hinaus und womöglich in nicht wieder gut zu machender Weise verletzten könnte. Ferner darf oder muss das Gericht ggf. auch im Sinne einer Folgenbetrachtung bedenken, zu welchen Konsequenzen für die Beteiligten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei späterem Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren einerseits gegenüber der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei nachfolgendem Obsiegen in der Hauptsache andererseits führen würde. Schließlich kann im Wege einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung getroffen und dem Antragsteller daher nicht schon in vollem Umfang, und sei es nur für eine vorübergehende Zeit, gewährt werden, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Der Erlass einer einstweiliger Anordnung ist freilich gleichwohl möglich, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten ist (zu alledem etwa Puttler, in NK-VwGO § 123 Rdnr. 94 ff.; Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. § 123 Rdnr. 13 ff. m.N. zur Rechtsprechung).

Der Senat hält entgegen der Auffassung des Sozialgerichts die Änderung des Antrags für zulässig.

Die Antragstellerin hatte in ihrer Klageschrift vom 03.01.2011 neben den Klageanträgen für das Hauptsacheverfahrens den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts gestellt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Beigeladene anzuweisen, rückwirkend ab 01.09.2010 die von der Klägerin aus abgetretenem Recht ihrer Abrechnungskunden erstellten und der Beigeladenen vorzulegenden Rechnungen zu prüfen und vertragsgemäß zu bezahlen. In ihrem Schriftsatz vom 17.03.2011 hat sie sodann beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die D. GmbH, E., anzuweisen, rückwirkend ab 01.09.2010 die von der Antragstellerin aus abgetretenem Recht ihrer Abrechnungskunden erstellten Rechnungen zu prüfen und vertragsgemäß zu bezahlen.

Diese Änderung des Antrags ist nach Auffassung des Senats sachdienlich im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG und damit zulässig. Die Antragstellerin hat mit der Änderung ihres Antrags auch den Streitgegenstand geändert, indem sie anstelle der Anweisung der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin nunmehr die Anweisung der D. durch die Antragsgegnerin begehrt. Anders als das Sozialgericht hält der Senat diese Änderung aber auch vor dem Hintergrund des bis zur geänderten Antragstellung erfolgten Sachvortrags der Beteiligten für sachdienlich. Denn streitig waren nicht in erster Linie die Rechtsbeziehungen zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen bzw. zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, sondern die Frage, auf welchem Abrechnungsweg die Antragstellerin die Begleichung der an sie abgetretenen Forderungen gegenüber der Antragsgegnerin erwirken kann und durch wen die Frage der Rangfolge von Mehrfachabtretungen der Forderungen durch die Leistungserbringer zu klären ist. Die Antragsänderung erfolgte, nachdem die Beigeladene dargelegt hatte, dass sie nicht als Prüfstelle der Antragsgegnerin tätig geworden war, sondern als Abrechnungszentrum i.S.v. § 302 Abs. 2 Satz 2 SGB V für die Leistungserbringer auf der Basis von mit den Leistungserbringergemeinschaften (C., E. und r.) abgeschlossenen Verträgen. Dem nunmehr geltend gemachten Begehren auf Anweisung der Prüfstelle D. liegt aber nach Auffassung des Senats der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde wie dem ursprünglichen Begehren auf Anweisung der Beigeladenen. Der Rechtsstreit beruht auf dem Ablauf des Abrechnungsverfahrens der von der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin als Kostenträgerin geltend zu machenden Forderungen und die Zurückweisung der Begleichung dieser Forderungen zunächst durch die Antragsgegnerin bzw. die D. sowie anschließend durch die Beigeladene.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat auch in der Sache Erfolg. Das Sozialgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt. Dies ergibt sich aus der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung des geltend gemachten Anordnungsanspruchs der Antragstellerin.

Ein solcher Anordnungsanspruch ergibt sich aus §§ 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 2, Abs. 7, 126 Abs. 1 und 2, 302 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 302 Abs. 2 SGBV über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens vom 09.05.1996 in der Fassung vom 20.11.2006 sowie den Verträgen nach § 127 zwischen der Antragsgegnerin und den Leistungserbringergemeinschaften E., C. und r ... In diesem Regelungskomplex finden die Ansprüche der Leistungserbringer gegenüber der Antragsgegnerin für die zugunsten ihrer Versicherten erbrachten Leistungen und das einzuhaltende Abrechungsverfahren ihre rechtliche Grundlage. Nach § 33 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. § 33 Abs. 6 ermöglicht es den Versicherten, alle Leistungserbringer in Anspruch zu nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind (Satz 1). Hat die Krankenkasse Verträge nach § 127 Abs. 1 über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln geschlossen, erfolgt die Versorgung durch einen Vertragspartner, der den Versicherten von der Krankenkasse zu benennen ist (Satz 2). Nach § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V dürfen Hilfsmittel an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Abs. 1, 2 und 3 abgegeben werden. Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen (§ 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V). § 302 Abs. 1 SGB V verpflichtet die Leistungserbringer im Bereich der Heil- und Hilfsmittel und die weiteren Leistungserbringer, den Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern die von ihnen erbrachten Leistungen nach Art, Menge und Preis zu bezeichnen und den Tag der Leistungserbringung sowie die Arztnummer des verordnenden Arztes, die Verordnung des Arztes mit der Diagnose und den erforderlichen Angaben über den Befund und die Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 anzugeben; bei der Abrechnung über die Abgabe von Hilfsmitteln sind dabei die Bezeichnungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 zu verwenden. Die Leistungserbringer können nach § 302 Abs. 2 Satz 2 SGB V zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Rechenzentren in Anspruch nehmen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinien nach § 302 Abs. 2 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sind die Leistungen, soweit sie gemäß der vertragsärztlichen Verordnung bzw. des Berechtigungs- und Reparaturscheins vollständig erbracht wurden, einmal monatlich je Leistungserbringer-Institutionskennzeichen mit der Krankenkasse abzurechnen; dies gilt auch für Abrechnungszentren. Die Bezahlung der Rechnungen erfolgt gemäß § 7 Abs. 2 der Richtlinien - vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Regelungen - innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen.

Die Antragstellerin macht als Rechenzentrum i.S.v. § 302 Abs. 1 SGB V Vergütungsansprüche von Leistungserbringern für erbrachte Leistungen an Versicherte der Antragsgegnerin geltend. Hierzu ist sie auf der Grundlage der mit ihren Kunden geschlossenen Abrechnungsverträge und den darin enthaltenen Forderungsabtretungen berechtigt. Insbesondere hat sie nach § 398 Satz 2 BGB einen eigenen Leistungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin aus abgetretenem Recht ihrer Kunden. Diesen macht sie durch Einreichung der von den Kunden überlassenen Abrechungsbelege gegenüber der Antragsgegnerin geltend. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die auf diesem Weg geltend gemachten, von den Leistungserbringern an die Versicherten der Antragsgegnerin erbrachten Leistungen zu vergüten.

Entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung ist sie nicht dazu berechtigt, eine Zahlung an die Antragstellerin deshalb zu verweigern, weil diese nicht zur Abrechnung berechtigt sei. Die Antragsgegnerin beruft sich für die von ihr erhobene Einwendung auf § 404 BGB, wonach der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen kann, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Die Antragsgegnerin erhebt aber keine rechtshindernden oder rechtsvernichtenden Einwendungen, die die geltend gemachten Forderungen in ihrem materiellen Bestand beträfen, oder Einwendungen gegen die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Forderungen. Ebenso wenig erhebt sie prozessuale Einreden wie etwa die Verjährungseinrede. Sie bestreitet noch nicht einmal die Wirksamkeit der Abtretung an die Antragstellerin, sondern verweigert die Bezahlung der Rechnungen allein mit dem Argument, die Antragstellerin dürfe für Mitglieder der Leistungserbringergemeinschaften E., C. und r. nicht mehr als Abrechnungsstelle tätig werden. Zur Begründung ihrer Auffassung macht sie geltend, die Mitglieder dieser Leistungserbringergemeinschaften hätten sich über ihren Beitritt jeweils verpflichtet, ihre Abrechnungen nur noch über die von den Leistungserbringergemeinschaften zur Verfügung gestellten Abrechungszentren vorzunehmen. Sie hält die Antragstellerin somit aus rein formalen Gründen nicht mehr für berechtigt, für die Mitglieder der Leistungserbringergemeinschaften Abrechnungen vorzunehmen, zugespitzt formuliert, nicht mehr der "richtige Briefträger" zu sein.

Diese Argumentation ergibt sich jedoch nicht aus dem unmittelbaren Rechtsverhältnis zwischen den Leistungserbringern und der Antragsgegnerin und kann der Antragstellerin schon deshalb nicht im Rahmen von § 404 BGB entgegen gehalten werden. Die Leistungserbringer sind nach § 302 Abs. 2 Satz 2 SGB V dazu berechtigt, sich eines Abrechnungszentrums zu bedienen. Dessen Auswahl obliegt jedoch ausschließlich und einseitig den Leistungserbringern, ohne dass die Antragsgegnerin hierauf Einfluss nehmen könnte oder die Auswahl des Abrechungszentrums ihrer Zustimmung bedürfte. Sie hat vielmehr ihre Leistungen an die entsprechend beauftragte und mit Inkassovollmacht ausgestattete Abrechnungsstelle zu erbringen. Die Antragstellerin macht hier Forderungen geltend, die an sie von ihren Abrechnungskunden als von diesen beauftragtes Rechenzentrum abgetreten worden sind. Mit der Überlassung der Abrechungsbelege an die Antragstellerin zur Einreichung bei der Antragsgegnerin haben die Leistungserbringer die Auswahl der Antragstellerin als Rechenzentrum gegenüber der Antragsgegnerin verbindlich festgelegt. Sie haben an der Antragstellerin als Abrechungszentrum auch ungeachtet ihres Beitritts zu den Leistungserbringergemeinschaften weiter festgehalten.

Die Antragsgegnerin beruft sich allerdings darauf, dass die Mitglieder der Leistungserbringergemeinschaften mit der Begründung ihrer Mitgliedschaft nicht die Antragstellerin, sondern die Beigeladene mit der Abrechnung beauftragt hätten, mit der Folge, dass Zahlungen an die Antragstellerin nicht mehr geleistet werden könnten. Sie verweist hierzu auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach Vergütungsregelungen, die für eine routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Behandlungs- oder Leistungsfällen vorgesehen sind, im Allgemeinen streng nach ihrem Wortlaut und den dazu vereinbarten Anwendungsregeln auszulegen sind (BSG, Urteile vom 03.08.2006 - B 3 KR 7/05 R - und vom 17.03.2005 - B 3 KR 2/05 R - jeweils m.w.N., in Juris). Allerdings betrifft diese Rechtsprechung Regelungen, die für die Leistungserbringung selbst maßgeblich sind und nicht solche, die lediglich die Abrechnung ordnungsgemäß erbrachter Leistungen betreffen. Die Antragsgegnerin hat aber nicht geltend gemacht, dass den streitigen Forderungen rechtsfehlerhaft erbrachte Leistungen zugrunde liegen würden.

Die von der Antragsgegnerin angenommene Verpflichtung der Leistungserbringer, über die Beigeladene als Abrechnungszentrum abzurechnen, ist für den Senat aus den vorgelegten Rahmenverträgen nach § 127 SGB V der Leistungserbringergemeinschaften mit der Antragsgegnerin indes nicht ersichtlich.

Zwar ist in § 12 Ziff. 1 Satz 3 des Rahmenvertrages zwischen der C.-GmbH und der Antragsgegnerin vorgesehen, dass die Abrechnung der C. "zur Zeit über die Firma o. d. GmbH ( ) unmittelbar zwischen den Mitgliedsbetrieben und den Abrechnungsstellen der B." erfolgt. Eine verbindliche Verpflichtung der einzelnen Leistungserbringer, ihre Forderungsabrechnung nach Begründung ihrer Mitgliedschaft in der C. ausschließlich nur noch über die Beigeladene vorzunehmen, vermag der Senat dieser Vertragsbestimmung schon deshalb nicht zu entnehmen, weil die Leistungserbringer nicht Vertragspartner dieses Vertrages sind. Gegen eine solche Verpflichtung sprechen auch die Regelungen in § 12 Ziff. 10 und 11 des Rahmenvertrages, die vorsehen, dass ein Mitgliedsbetrieb, wenn er die Abrechnung einer Abrechungsstelle überträgt, die Antragsgegnerin hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren und Beginn und Ende des Auftragsverhältnisses sowie den Namen der Abrechungsstelle und das Institutionskennzeichen für die Rechnungslegung mitzuteilen hat. Sofern der Abrechungsstelle Inkassovollmacht erteilt wurde, erfolgt die Zahlung an das Abrechungszentrum mit schuldbefreiender Wirkung für die Antragsgegnerin. Diese Regelungen entsprechen dem in § 302 Abs. 2 Satz 2 SGB V eingeräumten Wahlrecht der Leistungserbringer. Nach Auffassung des Senats steht die Festlegung eines konkreten Abrechungszentrums in § 12 Ziff. 1 Satz 3 des Rahmenvertrages hierzu in Widerspruch. Weder die Leistungserbringerge-meinschaft nach die Antragsgegnerin dürften angesichts der den einzelnen Mitgliedern in der gesetzlichen Regelung des § 302 Abs. 2 Satz 2 SGB V eingeräumten individuellen Entscheidungsbefugnis über die Auswahl der Abrechnungsstelle, die in § 12 Ziff. 10 des Rahmenvertrages ihren Niederschlag findet, berechtigt gewesen sein, ein Abrechungszentrum verbindlich vorzugeben.

Die mit den beiden anderen Leistungserbringergemeinschaften - E. und r. - geschlossenen Rahmenverträge enthalten ohnehin keine entsprechende Festlegung zugunsten der Beigeladenen. § 12 Ziff. 1 Satz 3 des Rahmenvertrages mit der r. GmbH, benennt die DZH. Auch dieser Vertrag enthält in § 12 Ziff. 10 und 11 gleichlautende Regelungen zur Auswahl der Abrechnungsstelle durch das Mitglied wie der Rahmenvertrag mit der C. GmbH. Insoweit gilt auch hier, dass der Senat eine verbindliche Festlegung einer Abrechnungsstelle durch die Leistungserbringergemeinschaft und die Antragsgegnerin nicht für zulässig erachtet. § 12 des Vertrages mit der S. AG - Abteilung E. - benennt schon überhaupt keine Abrechnungsstelle, so dass die Argumentation der Antragsgegnerin hier ins Leere geht.

Auch mit der Begründung des Mitgliedsverhältnisses bei der C. GmbH durch Abschluss eines Partnervertrages ist nach Auffassung des Senats keine verbindliche Verpflichtung der Leistungserbringer zur Abrechnung über die Beigeladene entstanden. Insbesondere verpflichtet § 2 des Partnervertrages der C. GmbH den angeschlossenen Leistungserbringer nicht dazu, ausschließlich über die Beigeladene abzurechnen. Nach Satz 1 der genannten Regelung stellt die C. GmbH dem Partner (Leistungserbringer) eine zentrale Abrechnungsstelle "zur Verfügung". Eine Verpflichtung des Partners, diese tatsächlich in Anspruch zu nehmen, enthält die Regelung nicht. Satz 2 sieht vor, dass der Partner die erbrachten Leistungen gegenüber der leistungspflichtigen Krankenkasse über die zentrale Abrechnungsstelle abrechnet. Diese Regelung beschreibt den Abrechnungsweg ohne Beteiligung der Leistungserbringergemeinschaft und setzt eine Entscheidung des Leistungserbringers, das zur Verfügung gestellte Abrechnungszentrum tatsächlich in Anspruch nehmen zu wollen, voraus. Ihrem aus § 302 Abs. 2 Satz 2 SGB V folgenden Wahlrecht sind die Mitglieder der C. GmbH damit nicht benommen.

Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, die Mitglieder der C. GmbH hätten sich durch Erklärung verpflichtet, ihre Abrechnung über die Beigeladene einzureichen, ist dies weder durch die vorgelegten Vertragswerke noch durch irgendwelche Individualerklärungen belegt. Vielmehr muss sich die Antragsgegnerin entgegen halten lassen, dass die Mitglieder der C., ebenso wie die Mitglieder der E. und der r., die ihre Forderungen weiterhin über die Antragstellerin zur Abrechnung eingereicht haben, gerade kein anderes Abrechungszentrum ausgewählt haben.

Auch aus den Ausführungen der Beigeladenen in ihrem zuletzt bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 28.11.2011 ergeben sich keine rechtlichen Gesichtspunkte, die eine vertragliche Verpflichtung der in der C. zusammengeschlossenen Leistungserbringer, ihre Leistungen über die Beigeladene abzurechnen, nachvollziehbar begründen könnten.

Vertragswerke über die Begründung der Mitgliedschaft in den Leistungserbringer-gemeinschaften r. und E. liegen dem Senat nicht vor. Ob sich daraus Beschränkungen des Auswahlrechts der Mitglieder bezüglich der Abrechnungsstelle ergeben, vermag der Senat daher nicht festzustellen.

Schließlich spricht auch das von der Antragsgegnerin vorgelegte Schreiben der E. vom 03.12.2010 (AS 36 der Senatsakte) dafür, dass jedenfalls diese Leistungserbringergemeinschaft von einem Wahlrecht ihrer Mitglieder betreffend die Abrechnungsstelle ausgeht. Denn sie ermöglicht ihren Mitgliedern durch den Abschluss entsprechender Abrechnungsverträge sowohl mit der Beigeladenen als auch mit der Antragstellerin, ihre Forderungen über eine dieser beiden Abrechnungsstellen abzurechnen.

Die Antragsstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Ein solcher besteht bei der vorliegend zu treffenden Regelungsanordnung in der Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Antragstellerin. Diese hat glaubhaft gemacht, dass die Zurückweisung der von ihr eingereichten Rechnungen durch die Antragsgegnerin für sie zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führt und damit einen erheblichen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bewirkt. Die zurückgewiesenen Forderungen haben sich bis zur Einleitung des gerichtlichen Rechtsschutzverfahrens bereits in erheblichen Umfang summiert und laufen weiter in erheblichem Umfang auf. Dies hat die Antragstellerin nicht nur nachvollziehbar dargelegt, sondern auch durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Leiterin der Buchhaltungsabteilung vom 27.10.2011 glaubhaft gemacht. Im Übrigen liegt eine solche weitergehende Summierung nicht beglichener Forderungen auf der Hand. Der Senat ist aufgrund dessen auch der Auffassung, dass der wirtschaftliche Nachteil durch die Vorfinanzierung der nicht bezahlten Forderungen so erheblich ist, dass die Antragstellerin diesen Nachteil nicht über einen längeren Zeitraum hinzunehmen hat. Im Rahmen der Interessenabwägung zwischen den Beteiligten ist nicht zu erkennen, weshalb der Verzicht auf die geltend gemachten Forderungsbeträge für die Antragstellerin vorübergehend eher zumutbar sein soll, als für die Antragsgegnerin die vorläufige Begleichung der Forderungen. Zwar mag die Antragstellerin durch die Vorenthaltung der Forderungsbeträge nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz betroffen sein, gleiches gilt aber auch für die Antragsgegnerin für den Fall der vorläufigen Begleichung der Forderungen. Insoweit stellt dieses Kriterium kein geeignetes Abwägungskriterium dar. Die Antragstellerin muss sich - entgegen der von der Beigeladenen zuletzt im Schriftsatz vom 28.11.2011 geltend gemachten Auffassung - auch nicht auf die Möglichkeit der Rückbuchung nicht beglichener Forderungen gegenüber ihren Kunden verweisen lassen. Zwar mag sie aufgrund der mit ihren Kunden geschlossenen Abrechnungsverträge dazu berechtigt sein, bereits geleistete Zahlungen für vom Kostenträger später nicht beglichene Forderungen bei den Kunden zurückzufordern und von zukünftigen Zahlungen abzusetzen. Im Verhältnis zu ihren Kunden wird die Antragstellerin jedoch offenlegen müssen, aus welchem Grund die Begleichung der Forderung unterblieben ist. Liegt dieser - wie hier - in der vom Kostenträger behaupteten mangelnden Berechtigung der Antragstellerin zur Abrechnung, liegt es auf der Hand, dass der Kunde sich eine anderweitige Abrechnungsmöglichkeit seiner Forderungen verschaffen wird. Eine Störung der bestehenden Vertragsverhältnisse zu ihren Abrechnungskunden hat die Antragstellerin damit sehr wohl nachvollziehbar dargetan.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 2 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und war deshalb als unterlegene Partei an der Kostentragung zu beteiligen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 4, 52 Abs. 3 GKG. Da die Antragsgegnerin zur vorläufigen Begleichung der Forderungen in voller Höhe verpflichtet wird, hält es der Senat für angemessen, den bis zur Erhebung der Klage in der Hauptsache entstandenen Forderungsbetrag in vollem Umfang als Streitwert anzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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