Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 4331/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2948/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07.07.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt mit seiner Klage den Beginn der ihm ab August 1989 gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente bereits ab 1979 sowie die Bewilligung höherer Altersrente unter Anerkennung weiterer rentenrechtlicher Zeiten wegen Arbeitsunfähigkeit.
Der 1934 in G. geborene Kläger war ab 1963 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Am 01.05.1978 zog er sich bei einem Autounfall eine Gehirnerschütterung sowie Schädel- und Schulterprellungen zu. Nach Ende der Lohnfortzahlung am 11.06.1978 nahm er keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr auf. Es folgten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitslosigkeit.
Nach einem erfolglosen ersten Rentenverfahren schlossen die Beteiligten im Rahmen des im Anschluss an ein zweites Rentenverfahren durchgeführten sozialgerichtlichen Verfahrens (Az.: S 13 J 1734/86) einen verfahrensbeendenden Vergleich dahingehend, dass die Beklagte dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit, ausgehend vom Eintritt des Versicherungsfalls am 01.03.1989, bis Ende Dezember 1992 unter der Voraussetzung der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge gewährt. Für die Zeit vom 01.01.1984 bis 28.02.1989 entrichtete der Kläger bei der Beklagten freiwillige Beiträge in Höhe des Mindestbeitrags nach. Mit Bescheid vom 06.08.1990 führte die Beklagte diesen Vergleich aus (Rentenbeginn am 31.08.1989). Der Widerspruch, der u.a. auf den Beginn der Rente ab 01.03.1989 gerichtet war, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.1991 mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit gemäß § 1276 Abs. 1 RVO ab Beginn der 27. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalls zu gewähren sei.
Nach Verlängerung der Zeitrente mit Bescheid vom 25.08.1993 wurde sie mit Bescheid vom 14.12.1993 ab dem 01.02.1994 in eine Dauerrente umgewandelt.
Am 25.08.1998 beantragte der Kläger nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X -, ihm unter Aufhebung früherer Rentenbescheide höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung einer Anrechnungszeit von 900 Tagen sowie diese Rente bereits ab dem 29.10.1979 zu gewähren.
Die gegen die dies ablehnenden Bescheide erhobene Klage, die auf den Rentenbeginn beschränkt wurde, wies das Sozialgericht durch Urteil vom 05.10.1999 ab (S 6 RJ 4973/98). Die dagegen eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg, da der geltend gemachte Anspruch bereits an der Frist des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X scheitere (Urteil des LSG vom 11.04.2001 L 2 RJ 4392/99 -). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde vom Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 18.07.2001 verworfen (B 13 RJ 165/01 B).
Mit Bescheid vom 08.06.2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab dem 01.07.1999. Gegen diesen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.08.2001 richtete sich eine weitere Klage (S 6 RJ 2856/01), mit der der Kläger eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitslosigkeit vom 01.05.1978 bis 30.06.1999 begehrte. Die gegen das klageabweisende Urteil des SG vom 11.12.2001 eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Landessozialgerichts vom 06.08.2003 zurückgewiesen (L 2 RJ 122/02). Die Nichtzulassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg (verwerfender Beschluss des BSG vom 15.12.2003 - B 5 RJ 180/03 B -).
Das wiederholte Begehren des Klägers, bei der Berechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit durchgehende Krankheitszeiten ab 01.05.1978 anzuerkennen, lehnte das SG mit Gerichtsbescheid vom 09.01.2002 (S 6 RJ 2866/01) ab; die dagegen zunächst eingelegte Berufung (L 2 RJ 292/02) nahm der Kläger später zurück. Ein neuerlicher Antrag auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitslosigkeit ab 01.05.1978 blieb wiederum ohne Erfolg (Bescheid vom 12.03.2004, Widerspruchsbescheid vom 17.05.2004, Gerichtsbescheid des SG vom 05.04.2005 - S 12 R 2204/04 -, Urteil des LSG vom 26.10.2005 - L 2 R 1593/05 - und die Nichtzulassungsbeschwerde verwerfender Beschluss des BSG vom 14.03.2006 - B 13 RJ 259/05 B -).
Gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2007 legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er u.a. die Gewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits ab dem 01.10.1979 begehrte. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2007 als unzulässig zurück. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03.03.2009 - S 16 R 4733/07 -). Mit Urteil vom 17.06.2010 (L 7 R 1206/09) wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg die dagegen eingelegte Berufung zurück und erlegte ihm Verschuldenskosten in Höhe von 225,- EUR auf. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg (BSG, Beschluss v. 13.9.2010 - B 13 R 269/10 B)
Weitere Klagen, mit denen der Kläger sich gegen die abschlägigen Entscheidungen seiner Widersprüche gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01.07.2008 und zum 01.07.2009 wandte und wiederum die Gewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits ab dem 01.10.1979 begehrte, wies das Sozialgericht Karlsruhe mit Gerichtsbescheid vom 29.03.2010 ab (S 12 R 3964/08). Die hiergegen erhobene Berufung des Klägers wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 19.08.2010 zurück (L 7 R 1993/10). Die auf einen früheren Beginn der vormals bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gerichtete Klage sei bereits unzulässig, da die angefochtene Rentenanpassungsmitteilung hierzu keine Verwaltungsentscheidung enthalte. Des Weiteren stünde dem Begehren die Rechtskraft der früheren gerichtlichen Entscheidungen entgegen. Es wurden erneut Verschuldenskosten in Höhe von 225,- EUR verhängt. Auch die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BSG mit Beschluss vom 30.11.2010 - B 13 R 300/10 B verworfen.
In einer "Mitteilung über die Anpassung der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung" vom 26.05.2010 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass der für die Höhe der Rentenleistung maßgebende Betrag des neuen aktuellen Rentenwertes für die Zeit ab 01.07.2010 unverändert bei 27,20 EUR liege. Der dem Kläger zustehende Rentenbetrag ändere sich daher nicht. Anschließend war die Berechnung des dem Kläger auszuzahlenden Betrages dargestellt.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und begehrte wiederum die Gewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits ab dem 01.10.1979 sowie die Anerkennung weiterer Arbeitsunfähigkeitszeiten für die Berechnung dieser Rente bzw. der späteren Regelaltersrente. Er verwies dabei auf die seit 1978 durchgeführten ärztlichen Behandlungen und auf die seit 1982 durchgeführten Rechtsstreite vor den Sozialgerichten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dieser sei unzulässig; mit dem angefochtenen Bescheid sei keine Entscheidung über den Beginn des Anspruchs auf Erwerbsunfähigkeitsrente und auch nicht über die für die Erwerbsunfähigkeitsrente bzw. die derzeit bezogene Altersrente anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten entschieden worden.
Am 15.10.2010 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit bereits ab 01.10.1979 sowie die Anerkennung höherer Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit begehrt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und in den bereits ergangenen Urteilen berufen.
Mit Gerichtsbescheid vom 07.07.2011 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit auch für die Zeit vom 01.10.1979 bis 30.08.1989 sowie auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit. Sein hierauf gerichtetes Klagebegehren sei bereits unzulässig, denn die von ihm angefochtenen Bescheide träfen hierzu gerade keine Entscheidung. Die Rentenanpassungsmitteilung betreffe die vom Kläger bezogene Altersrente. Eine Regelung zur von ihm vormals bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente werde damit nicht getroffen. Ebenfalls sei mit der angefochtenen Rentenanpassungsmitteilung nicht über die Berücksichtigung etwaiger weiterer rentenrechtlicher Zeiten entschieden worden. Der Regelungsgehalt der Rentenanpassungsmitteilung beschränke sich allein auf die wertmäßige Fortschreibung bereits zuerkannter Rentenrechte nach § 65 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -. Danach würden zum 01.07. eines jeden Jahres die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt werde. Die maßgeblichen Entscheidungen über die Rentenart, die Rentenhöhe - und damit einhergehend die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten - würden ausschließlich im jeweiligen Rentenbewilligungsbescheid getroffen (Bundessozialgericht - BSG - SozR 3-1300 § 31 Nr. 13). Wortlaut und Inhalt der hier angefochtenen Rentenanpassungsmitteilung böten keinen Anlass, im Wege der Auslegung einen darüber hinausgehenden Regelungsgehalt anzunehmen. Aus der objektiven Sicht eines verständigen Dritten werde aus ihr ohne Weiteres ersichtlich, dass lediglich die Anpassung an den neuen Rentenwert geprüft worden sei. Da dieser sich im Jahr 2010 nicht verändert habe, sei mitgeteilt worden, dass es bei der bisherigen Rentenhöhe verbleibe. Dass darüber hinaus keine weitere Entscheidung über den Beginn des Anspruchs der Erwerbsunfähigkeitsrente bzw. über etwaige anrechenbare rentenrechtliche Zeiten für die derzeit bezogene Altersrente getroffen worden sei, werde im Widerspruchsbescheid nochmals ausdrücklich ausgeführt. Die Beklagte habe demnach vor Erhebung der Klage keine noch anfechtbare Ausgangsentscheidung über den Beginn der Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit und auch nicht über die Anrechnung etwaiger rentenrechtlicher Zeiten bei der Altersrente des Klägers getroffen. Diese Entscheidungen seien bereits mit Bescheid vom 06.08.1990, der in Ausführung des im Verfahren S 13 J 1734/86 geschlossenen Vergleichs ergangen sei, und mit Bescheid vom 08.06.2001, mit dem dem Kläger Regelaltersrente ab dem 01.07.1999 bewilligt worden sei, getroffen worden. Dem Klagebegehren stünden des Weiteren die Rechtskraft der früheren gerichtlichen Entscheidungen und die Bestandskraft des Altersrentenbewilligungsbescheids entgegen. Zwar könnten frühere Bescheide, selbst wenn sie durch rechtskräftige Gerichtsentscheidungen bestätigt worden seien, im Rahmen des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X einer erneuten Überprüfung unterzogen werden. Die vom Kläger angefochtenen Bescheide seien jedoch nicht in einem solchen Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X ergangen und träfen gerade keine Regelung über die Aufhebung bestandskräftiger Verwaltungsakte.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12.07.2011 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim SG Berufung eingelegt. Wegen der Einzelheiten wird insbesondere auf die Schreiben des Klägers vom 14.07.2011 (AS 1) und vom 16.09.2011 (AS 34/77) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07.07.2011 zu verurteilen, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit auch für die Zeit vom 01.10.1979 bis 30.08.1989 sowie höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Der Vorsitzende hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die Aussichtslosigkeit im Hinblick auf die rechtskräftigen Entscheidungen in früheren Rechtsstreiten und die fehlende Verwaltungsentscheidung im konkreten Rechtsstreit sowie auf die Möglichkeit der Auferlegung von Kosten nach § 192 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gerichtsakten des SG und der Berufungsakten des Senats sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Die Berufung ist auch sonst gem. § 151 SGG zulässig.
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist mit dem vom Kläger ausschließlich verfolgten Begehren mangels vorherigen Verwaltungs- und Vorverfahrens unzulässig (§§ 77, 78 SGG). Dem Begehren stehen des Weiteren die Bestandskraft früherer Verwaltungsakte und die Rechtskraft früherer gerichtlicher Entscheidungen entgegen. Ein Zugunstenverfahren i.S.d. § 44 SGB X ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites. Dies hat das SG zutreffend dargelegt. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat Bezug und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer Begründung ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 192 und 193 SGG. Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG dem Kläger Kosten aufzuerlegen. Die Rechtsverfolgung ist missbräuchlich im Sinne dieser Regelung, insbesondere wenn der Rechtsstreit trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit weitergeführt wird (BT-Drucks. 14/6335 S. 35; Bundesverfassungsgericht NJW 1986, 2102). Dabei genügt nach der geltenden Fassung des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die objektive Aussichtslosigkeit (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2003 - L 12 AL 3537/02 -; Hessisches LSG, Urteil vom 11.12.2002 - L 6 AL 1000/01 - (beide juris); Knittel in Hennig, SGG, § 192 Rdnr. 12; Groß in Hk-SGG, 3. Aufl., § 192 Rdnr. 10; a.A. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 192 Rdnr. 9a) dann, wenn die weitere Rechtsverfolgung von jedem Einsichtigen auch als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Dem Kläger wurde in zahlreichen früheren Gerichtsentscheidungen aller Instanzen deutlich vor Augen geführt, dass sein Begehren keinen Erfolg haben kann. Das Ausnutzen der grundsätzlichen Kostenfreiheit der Sozialgerichtsbarkeit durch wiederholte Rechtsverfolgung trotz bindend gewordener Entscheidungen ist missbräuchlich (vgl. a. Leitherer, a.a.O., Rdnr. 9). Das Verhalten des Klägers zeigt daher ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit, zumal er auf die Aussichtslosigkeit im Hinblick auf die rechtskräftigen Entscheidungen in früheren Rechtsstreiten und die fehlende Verwaltungsentscheidung im konkreten Rechtsstreit sowie auf die Möglichkeit der Auferlegung von "Missbräuchlichkeitskosten" hingewiesen in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. Es ist daher angemessen, dass der Kläger Kosten, die durch die Befassung des Gerichts mit einer aussichtslosen Sache entstehen, zumindest teilweise zu erstatten hat. Der Senat hat es auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers bei dem gesetzlichen Mindestbetrag nach § 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG belassen.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt mit seiner Klage den Beginn der ihm ab August 1989 gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente bereits ab 1979 sowie die Bewilligung höherer Altersrente unter Anerkennung weiterer rentenrechtlicher Zeiten wegen Arbeitsunfähigkeit.
Der 1934 in G. geborene Kläger war ab 1963 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Am 01.05.1978 zog er sich bei einem Autounfall eine Gehirnerschütterung sowie Schädel- und Schulterprellungen zu. Nach Ende der Lohnfortzahlung am 11.06.1978 nahm er keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr auf. Es folgten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitslosigkeit.
Nach einem erfolglosen ersten Rentenverfahren schlossen die Beteiligten im Rahmen des im Anschluss an ein zweites Rentenverfahren durchgeführten sozialgerichtlichen Verfahrens (Az.: S 13 J 1734/86) einen verfahrensbeendenden Vergleich dahingehend, dass die Beklagte dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit, ausgehend vom Eintritt des Versicherungsfalls am 01.03.1989, bis Ende Dezember 1992 unter der Voraussetzung der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge gewährt. Für die Zeit vom 01.01.1984 bis 28.02.1989 entrichtete der Kläger bei der Beklagten freiwillige Beiträge in Höhe des Mindestbeitrags nach. Mit Bescheid vom 06.08.1990 führte die Beklagte diesen Vergleich aus (Rentenbeginn am 31.08.1989). Der Widerspruch, der u.a. auf den Beginn der Rente ab 01.03.1989 gerichtet war, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.1991 mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit gemäß § 1276 Abs. 1 RVO ab Beginn der 27. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalls zu gewähren sei.
Nach Verlängerung der Zeitrente mit Bescheid vom 25.08.1993 wurde sie mit Bescheid vom 14.12.1993 ab dem 01.02.1994 in eine Dauerrente umgewandelt.
Am 25.08.1998 beantragte der Kläger nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X -, ihm unter Aufhebung früherer Rentenbescheide höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung einer Anrechnungszeit von 900 Tagen sowie diese Rente bereits ab dem 29.10.1979 zu gewähren.
Die gegen die dies ablehnenden Bescheide erhobene Klage, die auf den Rentenbeginn beschränkt wurde, wies das Sozialgericht durch Urteil vom 05.10.1999 ab (S 6 RJ 4973/98). Die dagegen eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg, da der geltend gemachte Anspruch bereits an der Frist des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X scheitere (Urteil des LSG vom 11.04.2001 L 2 RJ 4392/99 -). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde vom Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 18.07.2001 verworfen (B 13 RJ 165/01 B).
Mit Bescheid vom 08.06.2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab dem 01.07.1999. Gegen diesen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.08.2001 richtete sich eine weitere Klage (S 6 RJ 2856/01), mit der der Kläger eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitslosigkeit vom 01.05.1978 bis 30.06.1999 begehrte. Die gegen das klageabweisende Urteil des SG vom 11.12.2001 eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Landessozialgerichts vom 06.08.2003 zurückgewiesen (L 2 RJ 122/02). Die Nichtzulassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg (verwerfender Beschluss des BSG vom 15.12.2003 - B 5 RJ 180/03 B -).
Das wiederholte Begehren des Klägers, bei der Berechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit durchgehende Krankheitszeiten ab 01.05.1978 anzuerkennen, lehnte das SG mit Gerichtsbescheid vom 09.01.2002 (S 6 RJ 2866/01) ab; die dagegen zunächst eingelegte Berufung (L 2 RJ 292/02) nahm der Kläger später zurück. Ein neuerlicher Antrag auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitslosigkeit ab 01.05.1978 blieb wiederum ohne Erfolg (Bescheid vom 12.03.2004, Widerspruchsbescheid vom 17.05.2004, Gerichtsbescheid des SG vom 05.04.2005 - S 12 R 2204/04 -, Urteil des LSG vom 26.10.2005 - L 2 R 1593/05 - und die Nichtzulassungsbeschwerde verwerfender Beschluss des BSG vom 14.03.2006 - B 13 RJ 259/05 B -).
Gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2007 legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er u.a. die Gewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits ab dem 01.10.1979 begehrte. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2007 als unzulässig zurück. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03.03.2009 - S 16 R 4733/07 -). Mit Urteil vom 17.06.2010 (L 7 R 1206/09) wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg die dagegen eingelegte Berufung zurück und erlegte ihm Verschuldenskosten in Höhe von 225,- EUR auf. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg (BSG, Beschluss v. 13.9.2010 - B 13 R 269/10 B)
Weitere Klagen, mit denen der Kläger sich gegen die abschlägigen Entscheidungen seiner Widersprüche gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01.07.2008 und zum 01.07.2009 wandte und wiederum die Gewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits ab dem 01.10.1979 begehrte, wies das Sozialgericht Karlsruhe mit Gerichtsbescheid vom 29.03.2010 ab (S 12 R 3964/08). Die hiergegen erhobene Berufung des Klägers wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 19.08.2010 zurück (L 7 R 1993/10). Die auf einen früheren Beginn der vormals bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gerichtete Klage sei bereits unzulässig, da die angefochtene Rentenanpassungsmitteilung hierzu keine Verwaltungsentscheidung enthalte. Des Weiteren stünde dem Begehren die Rechtskraft der früheren gerichtlichen Entscheidungen entgegen. Es wurden erneut Verschuldenskosten in Höhe von 225,- EUR verhängt. Auch die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BSG mit Beschluss vom 30.11.2010 - B 13 R 300/10 B verworfen.
In einer "Mitteilung über die Anpassung der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung" vom 26.05.2010 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass der für die Höhe der Rentenleistung maßgebende Betrag des neuen aktuellen Rentenwertes für die Zeit ab 01.07.2010 unverändert bei 27,20 EUR liege. Der dem Kläger zustehende Rentenbetrag ändere sich daher nicht. Anschließend war die Berechnung des dem Kläger auszuzahlenden Betrages dargestellt.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und begehrte wiederum die Gewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits ab dem 01.10.1979 sowie die Anerkennung weiterer Arbeitsunfähigkeitszeiten für die Berechnung dieser Rente bzw. der späteren Regelaltersrente. Er verwies dabei auf die seit 1978 durchgeführten ärztlichen Behandlungen und auf die seit 1982 durchgeführten Rechtsstreite vor den Sozialgerichten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dieser sei unzulässig; mit dem angefochtenen Bescheid sei keine Entscheidung über den Beginn des Anspruchs auf Erwerbsunfähigkeitsrente und auch nicht über die für die Erwerbsunfähigkeitsrente bzw. die derzeit bezogene Altersrente anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten entschieden worden.
Am 15.10.2010 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit bereits ab 01.10.1979 sowie die Anerkennung höherer Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit begehrt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und in den bereits ergangenen Urteilen berufen.
Mit Gerichtsbescheid vom 07.07.2011 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit auch für die Zeit vom 01.10.1979 bis 30.08.1989 sowie auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit. Sein hierauf gerichtetes Klagebegehren sei bereits unzulässig, denn die von ihm angefochtenen Bescheide träfen hierzu gerade keine Entscheidung. Die Rentenanpassungsmitteilung betreffe die vom Kläger bezogene Altersrente. Eine Regelung zur von ihm vormals bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente werde damit nicht getroffen. Ebenfalls sei mit der angefochtenen Rentenanpassungsmitteilung nicht über die Berücksichtigung etwaiger weiterer rentenrechtlicher Zeiten entschieden worden. Der Regelungsgehalt der Rentenanpassungsmitteilung beschränke sich allein auf die wertmäßige Fortschreibung bereits zuerkannter Rentenrechte nach § 65 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -. Danach würden zum 01.07. eines jeden Jahres die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt werde. Die maßgeblichen Entscheidungen über die Rentenart, die Rentenhöhe - und damit einhergehend die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten - würden ausschließlich im jeweiligen Rentenbewilligungsbescheid getroffen (Bundessozialgericht - BSG - SozR 3-1300 § 31 Nr. 13). Wortlaut und Inhalt der hier angefochtenen Rentenanpassungsmitteilung böten keinen Anlass, im Wege der Auslegung einen darüber hinausgehenden Regelungsgehalt anzunehmen. Aus der objektiven Sicht eines verständigen Dritten werde aus ihr ohne Weiteres ersichtlich, dass lediglich die Anpassung an den neuen Rentenwert geprüft worden sei. Da dieser sich im Jahr 2010 nicht verändert habe, sei mitgeteilt worden, dass es bei der bisherigen Rentenhöhe verbleibe. Dass darüber hinaus keine weitere Entscheidung über den Beginn des Anspruchs der Erwerbsunfähigkeitsrente bzw. über etwaige anrechenbare rentenrechtliche Zeiten für die derzeit bezogene Altersrente getroffen worden sei, werde im Widerspruchsbescheid nochmals ausdrücklich ausgeführt. Die Beklagte habe demnach vor Erhebung der Klage keine noch anfechtbare Ausgangsentscheidung über den Beginn der Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit und auch nicht über die Anrechnung etwaiger rentenrechtlicher Zeiten bei der Altersrente des Klägers getroffen. Diese Entscheidungen seien bereits mit Bescheid vom 06.08.1990, der in Ausführung des im Verfahren S 13 J 1734/86 geschlossenen Vergleichs ergangen sei, und mit Bescheid vom 08.06.2001, mit dem dem Kläger Regelaltersrente ab dem 01.07.1999 bewilligt worden sei, getroffen worden. Dem Klagebegehren stünden des Weiteren die Rechtskraft der früheren gerichtlichen Entscheidungen und die Bestandskraft des Altersrentenbewilligungsbescheids entgegen. Zwar könnten frühere Bescheide, selbst wenn sie durch rechtskräftige Gerichtsentscheidungen bestätigt worden seien, im Rahmen des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X einer erneuten Überprüfung unterzogen werden. Die vom Kläger angefochtenen Bescheide seien jedoch nicht in einem solchen Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X ergangen und träfen gerade keine Regelung über die Aufhebung bestandskräftiger Verwaltungsakte.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12.07.2011 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim SG Berufung eingelegt. Wegen der Einzelheiten wird insbesondere auf die Schreiben des Klägers vom 14.07.2011 (AS 1) und vom 16.09.2011 (AS 34/77) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07.07.2011 zu verurteilen, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit auch für die Zeit vom 01.10.1979 bis 30.08.1989 sowie höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Der Vorsitzende hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die Aussichtslosigkeit im Hinblick auf die rechtskräftigen Entscheidungen in früheren Rechtsstreiten und die fehlende Verwaltungsentscheidung im konkreten Rechtsstreit sowie auf die Möglichkeit der Auferlegung von Kosten nach § 192 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gerichtsakten des SG und der Berufungsakten des Senats sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Die Berufung ist auch sonst gem. § 151 SGG zulässig.
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist mit dem vom Kläger ausschließlich verfolgten Begehren mangels vorherigen Verwaltungs- und Vorverfahrens unzulässig (§§ 77, 78 SGG). Dem Begehren stehen des Weiteren die Bestandskraft früherer Verwaltungsakte und die Rechtskraft früherer gerichtlicher Entscheidungen entgegen. Ein Zugunstenverfahren i.S.d. § 44 SGB X ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites. Dies hat das SG zutreffend dargelegt. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat Bezug und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer Begründung ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 192 und 193 SGG. Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG dem Kläger Kosten aufzuerlegen. Die Rechtsverfolgung ist missbräuchlich im Sinne dieser Regelung, insbesondere wenn der Rechtsstreit trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit weitergeführt wird (BT-Drucks. 14/6335 S. 35; Bundesverfassungsgericht NJW 1986, 2102). Dabei genügt nach der geltenden Fassung des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die objektive Aussichtslosigkeit (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2003 - L 12 AL 3537/02 -; Hessisches LSG, Urteil vom 11.12.2002 - L 6 AL 1000/01 - (beide juris); Knittel in Hennig, SGG, § 192 Rdnr. 12; Groß in Hk-SGG, 3. Aufl., § 192 Rdnr. 10; a.A. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 192 Rdnr. 9a) dann, wenn die weitere Rechtsverfolgung von jedem Einsichtigen auch als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Dem Kläger wurde in zahlreichen früheren Gerichtsentscheidungen aller Instanzen deutlich vor Augen geführt, dass sein Begehren keinen Erfolg haben kann. Das Ausnutzen der grundsätzlichen Kostenfreiheit der Sozialgerichtsbarkeit durch wiederholte Rechtsverfolgung trotz bindend gewordener Entscheidungen ist missbräuchlich (vgl. a. Leitherer, a.a.O., Rdnr. 9). Das Verhalten des Klägers zeigt daher ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit, zumal er auf die Aussichtslosigkeit im Hinblick auf die rechtskräftigen Entscheidungen in früheren Rechtsstreiten und die fehlende Verwaltungsentscheidung im konkreten Rechtsstreit sowie auf die Möglichkeit der Auferlegung von "Missbräuchlichkeitskosten" hingewiesen in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. Es ist daher angemessen, dass der Kläger Kosten, die durch die Befassung des Gerichts mit einer aussichtslosen Sache entstehen, zumindest teilweise zu erstatten hat. Der Senat hat es auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers bei dem gesetzlichen Mindestbetrag nach § 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG belassen.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
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