Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 2414/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 3160/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18.03.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Beitragszuschüssen zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung in Höhe von 1.454,41 EUR.
Die 1962 geborene Klägerin erlitt am 09.07.1999 einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich schwere Verletzungen an der rechten Hüfte, der rechten Patella und am Ischiasnerv zuzog. Sie war zuvor seit dem 18.01.1999 beim F. P.-Spital in B. beschäftigt gewesen. Von dort erhielt sie nach dem Unfalltag zunächst weitere Lohnzahlungen und in der Folge Tagegeld in Höhe von 80 % des Lohnanspruchs bis zum 31.03.2003 von der SUVA. Sie beantragte am 05.06.2000 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Am 14.10.2000 stellte sie einen Antrag auf Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung, da sie aufgrund der zuletzt in der Sch. ausgeübten Arbeit freiwillig in der A. versichert sei.
Mit Bescheid der B für A, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, vom 12.03.2001 wurde ihr ab dem 01.02.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bis zum 31.12.2001 nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht gewährt. Dieser Bewilligungsbescheid wurde mit Rücknahmebescheid vom 06.11.2001 aufgehoben, da der Klägerin weitergezahltes Arbeitsentgelt ihres Sch. Arbeitgebers als Hinzuverdienst angerechnet worden war. Der Rücknahmebescheid wurde in einem von der Klägerin erstrittenen Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14.01.2003 (S 9 RA 2651/02) aufgehoben. Die Zeitrente wurde mit Bescheid vom 14.10.2002 über den 31.12.2001 hinaus weitergewährt bis zum 31.12.2004. Mit Bescheid vom 05.06.2003 wurde die Rente ab dem 01.04.2003 neu festgestellt. Am 09.09.2004 beantragte die Klägerin die Weiterzahlung der Rente. In diesem Antrag gab sie an, sie habe seit Juni 2002 ein Gewerbe angemeldet. Mit Bescheid vom 21.02.2005 hob die Rechtsvorgängerin der Beklagten daraufhin den Bescheid vom 12.03.2001 sowie die Folgebescheide mit Wirkung ab dem 01.06.2002 auf. Die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit seien wegen der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr gegeben. Anstelle der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sei das Vorliegen voller Erwerbsminderung nach dem ab dem 01.01.2001 geltenden Recht geprüft worden. Einer darauf beruhenden Rente stehe eine selbständige Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht entgegen. Probeberechnungen hätten ergeben, dass die der Klägerin ab dem 01.06.2002 zustehende Rente wegen voller Erwerbsminderung zu einem günstigeren Rentenzahlbetrag führe, da die erzielten Einkünfte die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten hätten. Die Aufhebung der bisherigen Rentenbescheide könne daher ohne Einhaltung von Fristen erfolgen.
Mit Bescheid vom 23.02.2005 gewährte die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.06.2002 bis zum 31.12.2007 (Zahlbetrag ab dem 01.04.2005 882,48 EUR einschließlich eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 61,19 EUR). Wegen des Hinzuverdienstes habe der Klägerin eine Rentenzahlung vom 01.06.2002 bis zum 31.03.2003 nicht zugestanden, danach in voller Höhe.
Die A. teilte mit Datensatz vom 11.03.2005 mit, dass die Klägerin ab dem 01.04.2002 in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 12 SGB V pflichtversichert sei.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten berechnete daraufhin die Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Bescheid vom 15.04.2005 ab dem 01.06.2002 neu. Ab dem 01.06.2005 würden vom monatlichen Zahlbetrag der Rente die Beitragsanteile des Rentners zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten. Der bis dahin gewährte Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung werde nicht mehr gezahlt. Für die Zeit vom 01.06.2002 bis 31.05.2005 ergebe sich wegen der nicht einbehaltenen Beitragsanteile eine Überzahlung in Höhe von 1.859,26 EUR. Der Bescheid vom 23.2.2005 werde auch hinsichtlich der Bewilligung der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung mit Wirkung ab dem 01.06.2005 nach § 45 SGB X aufgehoben. Es sei auch beabsichtigt, den Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ab dem 01.06.2002 aufzuheben und die für die Zeit vom 01.06.2002 bis 31.05.2005 gezahlten Zuschüsse in Höhe von 1.454,41 EUR zurückzufordern. Hierzu erhalte die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Klägerin ließ hierzu durch ihre Bevollmächtigte mit Schreiben vom 04.05.2005 mitteilen, die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes dürfe nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X erfolgen. Sie habe auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut, die erbrachten Leistungen verbraucht und sei Kreditverbindlichkeiten eingegangen. Ihr Vertrauen sei schutzwürdig nach § 45 Abs. 2 SGB X.
Mit Bescheid vom 27.05.2005 hob die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Bescheid vom 23.02.2005 hinsichtlich der Gewährung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung ab dem 01.06.2002 auf. Die Aufhebung ergebe sich aus § 48 SGB X. Die entstandene Überzahlung in Höhe von 1.454,41 EUR sei nach § 50 SGB X von der Klägerin zu erstatten. Sie wies darauf hin, dass im vorliegenden Sachverhalt zwei voneinander unabhängige Teilforderungen bestünden, und zwar zum einen die Forderung des bisher nicht geleisteten Eigenanteils des Rentners am Beitrag zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (1.859,26 EUR) und zum anderen die Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Beitragszuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung (1.454,41 EUR). Die Gesamtforderung betrage daher 3.313,67 EUR.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 16.06.2005 Widerspruch ein. Sie machte geltend, die Rücknahme dürfe nicht erfolgen, weil ihr Vertrauen in den Bestand des Bescheides nach § 45 Abs. 2 SGB X schutzwürdig sei. Sie habe von ihrer Seite stets alle Informationen, die für den Bezug der Rente erforderlich gewesen seien, weitergegeben.
Mit Bescheid vom 30.09.2005 nahm die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Bescheid vom 27.05.2005 insoweit zurück, als es um die Zurücknahme der Gewährung des Beitragszuschusses ab dem 01.06.2005 ging. Der entsprechende Bescheid vom 23.02.2005 sei bereits mit dem zwischenzeitlich bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 15.04.2005 zurückgenommen worden. Für die Zeit ab dem 01.06.2005 habe kein wirksamer Bescheid über die Gewährung von Beitragszuschüssen mehr bestanden, der noch habe aufgehoben werden können.
Die Beklagte wies den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2007 zurück. Die Aufhebung des Bescheids vom 27.05.2005 (gemeint 23.02.2005 Anm. d. Senats) sei auf § 48 SGB X gestützt worden. § 48 SGB X erfasse alle ursprünglich rechtmäßigen Bescheide mit Dauerwirkung, die später durch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse rechtswidrig geworden seien. Der Bescheid vom 23.02.2005 sei aber hinsichtlich der Gewährung von Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits pflichtversichert und nicht mehr freiwilliges Mitglied der Krankenversicherung gewesen sei. Die Rücknahme des Bescheids könne deshalb nicht auf § 48 SGB X gestützt werden, sondern müsse nach § 45 SGB X erfolgen. Die Voraussetzungen dieser Rechtsnorm seien erfüllt. Da die Klägerin nicht mehr freiwilliges Mitglied der Krankenversicherung gewesen sei, habe der Anspruch auf den Beitragszuschuss nicht mehr bestanden. Ihr Vertrauen in den Bestand des Bescheides vom 23.02.2005 sei insoweit auch nicht schutzwürdig. Sie sei bereits im Bescheid vom 12.03.2001 darauf hingewiesen worden, dass die gesetzliche Verpflichtung bestehe, jede Änderung des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses unverzüglich mitzuteilen. Nach Auskunft der Krankenkasse, der A., habe die Klägerin seit dem 01.10.2002 keine Krankenversicherungsbeiträge mehr bezahlt. Die für die Zeit vom 01.04.2002 bis 30.09.2002 zunächst noch gezahlten Beiträge seien nach einem vom 21.07.2004 stammenden Schreiben der A. in Höhe von 398,74 EUR erstattet worden. Seither habe sie keinerlei Beiträge mehr zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet, auf der anderen Seite aber Beitragszuschüsse in Anspruch genommen. Bei diesem Sachverhalt sei davon auszugehen, dass die Klägerin grob fahrlässig ihre Mitteilungspflichten verletzt habe. Auch im Wege des pflichtgemäßen Ermessens könne von der Rückforderung nicht Abstand genommen werden, weil die Beklagte kein Verschulden am Eintreten der Überzahlung treffe. Es sei auch keine finanzielle Härte zu erkennen, die dazu Anlass geben könne, die zu viel gezahlten Beitragszuschüsse nicht zu fordern, obwohl die Klägerin aufgrund ihrer gegenwärtigen finanziellen Situation nicht in der Lage sei, eine baldige Tilgung der Forderung vorzunehmen. Das individuelle Interesse der Klägerin am Fortbestand des rechtswidrigen Bescheids vom 23.02.2005 müsse dem öffentlichen Interesse an der Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes unterliegen.
Dagegen erhob die Klägerin am 27.04.2007 Klage vor dem Sozialgericht Freiburg. Zur Begründung machte sie geltend, ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt dürfe dann nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand vertraut habe und das Vertrauen nach der Interessenabwägung schutzwürdig sei. Sie habe Ende des Jahres 2004 eine Immobilie erworben und einen Kreditvertrag über 245.000 EUR abgeschlossen. Die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 23.02.2005 sei für sie nicht erkennbar gewesen. Als ihr im Jahr 2002 dreimal die Krankenversicherungskarte von der A. umgetauscht worden sei, habe sie sich dort gemeldet und nachgefragt, warum dies geschehen sei, ebenso bei der Beitragsrückerstattung. Von der A. sei ihr mitgeteilt worden, dass die Änderungen aufgrund einer Mitteilung seitens der Beklagten erfolgt seien und sie nichts zu veranlassen habe, weil die A. und die Beklagte auf maschinellem Weg in Verbindung stünden. Sie habe überdies telefonischen Kontakt zur Beklagten aufgenommen und auch dort die Erklärung erhalten, die Änderungen seien zutreffend und sie habe nichts zu unternehmen.
Das Sozialgericht hob den Bescheid der Beklagten vom 27.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2007 mit Urteil vom 18.03.2010 auf.
Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Nach § 45 Abs. 1 SGB X dürfe ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt habe (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig sei, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, unter den Einschränkungen der Abs. 2-4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei dem Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X handele es sich um einen belastenden, in die vom zurückgenommenen Bescheid begründeten Rechte des Begünstigten eingreifenden Verwaltungsakt. Die Beklagte habe die nach § 24 Abs. 1 SGB X bestehende Verpflichtung zur Anhörung der Klägerin verletzt. Ein Fall, in dem von der Anhörung nach § 24 Abs. 2 SGB X abgesehen werden könne, liege nicht vor. Die erforderliche Anhörung sei auch nicht durch die mit dem Widerspruchsverfahren gegebene Möglichkeit zur Stellungnahme gewährleistet worden. Der Bescheid vom 27.05.2005 habe die Rücknahme auf § 48 SGB X gestützt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X solle ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eingetreten sei, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1-4 genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Während die Rücknahme nach § 45 SGB X eine Ermessensentscheidung sei, sei der Bescheid bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 grundsätzlich zurückzunehmen, es sei denn ein atypischer Fall wäre gegeben. Hiervon sei die Beklagte im Bescheid vom 27.05.2005 nicht ausgegangen. Eine Ermessensausübung beinhalte dieser Bescheid nicht. Mit der sich auf diesen Bescheid beziehenden Widerspruchsbegründung habe die Klägerin deshalb zur Frage der Voraussetzungen des § 45 SGB X und insbesondere aber auch zur Frage der Ermessensausübung nicht Stellung nehmen können. Vor Erlass des Widerspruchsbescheids sei die Klägerin ausweislich der Aktenlage auch nicht auf die beabsichtigte Änderung der Beurteilung des Sachverhalts durch die Beklagte hingewiesen worden. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X sei zwar eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 SGB X nichtig machten, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt werde. Handlungen nach Abs. 1 Nr. 2-6 könnten bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (§ 41 Abs. 2 SGB X). Eine Nachholung sei aber nicht erfolgt.
Die Nachholung der Anhörung im Gerichtsverfahren setze nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 06.04.2006 - B 7a AL 64/05 R -, veröff. in juris) ein mehr oder minder förmliches Verwaltungsverfahren voraus. Es genüge nicht, dass der Betroffene aufgrund des Bescheids die Möglichkeit habe, Stellung zu nehmen. Vielmehr müsse gewährleistet sein, dass die Behörde dem Betroffenen die Möglichkeit gebe, sich zu der bereits vorliegenden Entscheidung zu äußern, um dann formlos darüber zu befinden, ob sie bei ihrer Entscheidung verbleibe (vgl. Schütze in von Wulffen, SGB X, § 41 Rn. 16). Dieser Rechtsprechung des BSG schließe sich die Kammer an. Den Anforderungen des BSG werde zwar in der Rechtsprechung z.T. entgegengehalten, dass es Ziel der Anhörung sei, den Betroffenen rechtzeitig Gelegenheit zum Vortrag entscheidungserheblicher Tatsachen zu geben, damit dieser nicht durch einen Verwaltungsakt überrascht werde, der seine Rechtsposition schmälere. Dem sei ausreichend durch die im Klageverfahren gegebenen Möglichkeiten zur Äußerung Rechnung getragen (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.03.2009 - L 11 AS 8/08 -; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 20.08.2007 - L 20 AS 99/90 -). Dieser Standpunkt verkenne jedoch die Bedeutung des Verwaltungsverfahrens. Bei der für das Verwaltungsverfahren gebotenen Anhörung handele es sich nicht um eine "lästige Förmelei", vielmehr gehe es darum, den Rechtsschutz des beteiligten Bürgers in einem möglichst frühen Stadium zu gewährleisten (Felix, NZS 2001,341 ff.). Zu berücksichtigen sei der Verfassungsbezug des Verwaltungsverfahrens. Dieser gebiete zwar nicht zwingend die Aufhebung einer fehlerhaft zu Stande gekommenen, im Ergebnis aber richtigen Entscheidung der Verwaltung, das Verwaltungsverfahren müsse aber sachgerecht, geeignet und zumutbar sein sowie ein faires Vorgehen garantieren, das die Rechtsstellung des Betroffenen in ausreichendem Maß schütze und begangene Verfahrens- und Formfehler grundsätzlich sanktioniere (Felix a.a.O.,).
Gegen das ihr am 14.06.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 08.07.2010 Berufung eingelegt. Sie wendet gegen das Urteil des Sozialgerichts ein, dass eine Anhörung der Klägerin vor Erlass des Bescheides vom 27.05.2005 in der Anlage 10 des Bescheides vom 15.04.2005 erfolgt sei. Darin sei auch auf die zutreffende Rechtsgrundlage, nämlich § 45 SGB X, hingewiesen worden. Die Klägerin habe sich über ihre Bevollmächtigte auch mit Schreiben vom 04.05.2005 geäußert.
Im Bescheid vom 27.05.2005 sei auch Ermessen ausgeübt worden. Dort heiße es: "Der auf Blatt 1 genannte Bescheid wird im Rahmen einer Ermessensentscheidung aufgehoben. Ihre Äußerungen bzw. die uns bekannten Umstände waren nicht dazu geeignet, von der Bescheidaufhebung abzusehen, weil weder persönliche, wirtschaftliche oder verfahrensrechtliche Gründe erkennbar sind, die einer Bescheidaufhebung entgegenstehen."
Die Ausführungen zum Ermessen seien im Widerspruchsbescheid vom 23.03.2007 weiter und ausführlichst ergänzt worden. Vor diesem Hintergrund sei die Auffassung des Sozialgerichts nicht nachvollziehbar.
In der Sache gehe es allein darum, ob die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorliegen würden, ob also die Klägerin bei Erlass des Bescheides vom 23.02.2005 die Rechtswidrigkeit der Beitragszuschüsse gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Es gehe somit letztlich darum, ob die Klägerin gewusst habe, dass zu ihrer Rente Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt worden seien, dass kein Anspruch auf die Beitragszuschüsse bestehe, wenn sie in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert sei und dass sie ab dem 01.04.2002 in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert gewesen sei. Dies sei jeweils zu bejahen. So sei in dem Bescheid vom 23.02.2005 der Anspruch auf die Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung ausdrücklich anerkannt worden. Auch aus der Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2005 habe sich für die Klägerin eindeutig ergeben, dass ein Beitragszuschuss zur Krankenversicherung gezahlt werde. Die Klägerin habe somit gewusst, dass zu ihrer Rente Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt worden seien. Die Klägerin habe auch bislang nicht vorgetragen, dass sie gar nicht bemerkt habe, dass zu ihrer Rente Beitragszuschüsse gezahlt worden seien. In dem förmlichen Antrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung im Jahr 2000 habe die Klägerin eine "Verpflichtungserklärung" unterschrieben, nach der sie unter anderem die Beendigung der freiwilligen Krankenversicherung, den Beginn einer Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und jede Änderung des Pflegeversicherungsverhältnisses (z.B. Eintritt von Versicherungspflicht ...) unverzüglich mitzuteilen gehabt habe. In dem Bescheid vom 23.02.2005 sei der Klägerin auf Seite 5 mitgeteilt worden, dass der Anspruch auf Beitragszuschuss für die freiwillige Krankenversicherung bei Eintritt von Krankenversicherungspflicht entfalle und daher die gesetzliche Verpflichtung bestehe, jede Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses unverzüglich mitzuteilen. Aufgrund all dieser Hinweise habe die Klägerin gewusst, dass ein Anspruch auf die Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Krankenversicherungspflicht nicht bestehe. Wie sich aus dem bisherigen Vorbringen der Bevollmächtigten ergebe, habe die Klägerin positiv gewusst, dass sie ab dem 01.04.2002 nicht mehr freiwillig krankenversichert gewesen sei. Die Klägerin habe ab dem 01.10.2002 keine freiwilligen Beiträge mehr gezahlt. Die freiwilligen Beiträge für die Zeit vom 01.04.2002 bis 30.09.2002 seien der Klägerin erstattet worden. Die Klägerin, deren hohe intellektuelle Leistungsfähigkeit sich aus dem Gutachten des Universitätsspitals B. vom 29.02.2008 ergebe, habe daher gewusst, dass sie ab dem 01.04.2002 keinen Anspruch mehr auf die Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung gehabt habe. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X seien damit gegeben.
Die Beklagte hat ferner ausgeführt, die sachnähere Rücknahmevorschrift könne auch § 47 Abs. 2 Nr. 1 SGB X anstelle von § 45 SGB X sein. Danach könne ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks zuerkannt habe, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht oder nicht mehr für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet werde. Eine solche Zweckverfehlung liege in der vorliegenden Streitsache vor, weil der Zweck der Beitragszuschüsse, nämlich die Sicherstellung des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes, nicht erreicht worden sei. Denn die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung sei ab 01.04.2002 gar nicht durchgeführt worden und die Klägerin habe nie Beiträge für die Zeit ab dem 01.04.2002 gezahlt. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass es sich dabei nicht um eine Umdeutung im Sinne des § 43 SGB X handele. Denn die im Bescheid vom 27.05.2005 verlautbarten Verfügungssätze (Aufhebung des Bescheides vom 23.05.2005 und Erstattung des Betrages von 1.451,41 EUR) seien weiterhin zutreffend. Es handele sich vielmehr um einen Austausch der Begründung der Bescheidrücknahme (sogenannter bloßer Begründungswechsel). Ein auch im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 2 SGB X zu berücksichtigendes Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes könne die Klägerin nicht für sich beanspruchen. Sofern ihr überhaupt ein Vertrauen einzuräumen sei, wäre ein solches jedoch auf keinen Fall schutzwürdig. Denn es sei zu beachten, dass die Klägerin ab dem 01.10.2002 keine freiwilligen Beiträge mehr gezahlt habe und ihr die freiwilligen Beiträge für die Zeit vom 01.04.2002 bis 30.09.2002, die sie an ihre Krankenkasse gezahlt habe, zurückerstattet worden seien. Die Klägerin sei damit so gestellt, als ob sie in dem hier streitigen Zeitraum nie freiwillige Beiträge an ihre Krankenkasse gezahlt habe. Gleichwohl begehre sie, dass ihr die Zuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung, die in dem hier streitigen Zeitraum nie bestanden habe, belassen blieben. Da es nicht im öffentlichen Interesse liege, einem Rentenempfänger Zuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung für einen Zeitraum zu zahlen, in dem gar keine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung bestanden habe, überwiege vor diesem Hintergrund das öffentliche Interesse an dem Widerruf gegenüber dem Vertrauen der Klägerin.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18.03.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und lässt ausführen, die Änderung der Krankenversicherungspflicht sei nicht von ihr herbeigeführt worden, sondern habe auf der zwangsweisen Umstellung ihres Status beruht. Die Krankenkasse habe die freiwillige Krankenversicherung auf die Pflichtversicherung umgestellt und der Beklagten auf dem üblichen maschinellen Weg eine entsprechende Mitteilung gemacht. Die Beklagte habe diese Mitteilung offensichtlich übersehen und die Umstellung der Krankenversicherungspflicht ihrerseits nicht vorgenommen. Aufgrund dieses Versäumnisses habe die Beklagte weitere Zahlungen erbracht, wofür jedoch die Klägerin weder verantwortlich sei, noch Veranlassung gegeben habe. Die Klägerin habe zwar die Umstellung der Krankenversicherung an dem Tausch ihrer Krankenversicherungskarte bemerkt, auf ihre Nachfrage bei der Krankenversicherung sei ihr jedoch mitgeteilt worden, dass sie nichts zu veranlassen habe, da die Krankenversicherung mit der Beklagten in maschineller Verbindung stehe. Dass die Umstellung der Krankenversicherung auch Änderungen in der Beitragshöhe oder Zahlart mit sich bringen würde, habe die Klägerin nicht erkannt. Die Klägerin habe weder Tatsachen verschwiegen, noch verheimlicht. Vielmehr habe sie auch bei der Beklagten nachgefragt, was zu unternehmen sei und auch von dort erfahren, dass sie nichts veranlassen müsse. Sie habe auch nicht gewusst, dass sie ab 01.04.02 keinen Anspruch auf die Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung gehabt habe. Diese Folge sei für sie nicht klar erkennbar und auch nicht aus sich heraus schlüssig gewesen. Sie habe darauf vertraut, dass die professionelle Sachbearbeitung bei der A. mitsamt der maschinellen Datenübermittlung richtig erfolgt sei, wie ihr dies Mitarbeiter der A. erklärten. Sie habe ebenso darauf vertraut, dass die Höhe der Krankenversicherung richtig berechnet und auch die richtige Zahlungsart an die Beklagte übermittelt werde. Infolge der Mitteilung der A. und auch der Mitarbeiter der Beklagten habe die Klägerin keine Zweifel gehabt, dass die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages richtig vorgenommen worden ist. Jedenfalls habe sie die erforderliche Sorgfalt nicht und schon gar nicht in erheblichem Maße verletzt. Ihr Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes sei nach § 45 SGB X wie auch nach § 47 SGB X schutzwürdig. Die Klägerin habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der Renten- und Krankenversicherungsberechnung - wie bereits unter Beweis belegt - im Jahr 2004 ein Wohnhaus unter Abschluss eines Kreditvertrages erworben. Die Klägerin sei infolge ihrer dauerhaften schweren Behinderung nicht in der Lage eine Beschäftigung auszuüben, da sie infolge der Schmerzen immer wieder Pausen einlegen müsse oder zeitweise auch nicht aufstehen könne. Daher sei für sie nur die teilzeitige selbständige Tätigkeit in dem von Zuhause aus geführten Nagelstudio möglich. Nur um sich eine kleine Beschäftigung zu ermöglichen, habe sich die Klägerin für den Hauskauf entschieden. Die Klägerin habe stets sämtliche Auskünfte über die selbständige Beschäftigung erteilt und so auch in allen Bereichen ihre Mitwirkungspflicht erfüllt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 27.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.03.2007, soweit damit die Neufestsetzung der bewilligten Zuschüsse zur Kranken-und Pflegeversicherung im Bescheid vom 23.02.2005 aufgehoben und von der Klägerin die Erstattung für die Zeit vom 01.04.2003 bis 31.05.2005 zu viel gezahlten Zuschüsse in Höhe von 1.454,41 EUR verlangt worden ist. Soweit darüber hinaus in dem Bescheid vom 27.05.2005 auch die Bewilligung der Zuschüsse für die Zukunft zurückgenommen wurde, ist dieser Teil des Bescheids von der Beklagten mit Abhilfebescheid vom 30.09.2005 aufgehoben worden und damit kein Gegenstand des Rechtsstreits mehr. Der Beschwerdewert bestimmt sich danach allein nach der streitgegenständlichen Rückforderung und übersteigt den in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG genannten Betrag von 750 EUR. Die Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen gem. § 151 SGG zulässig.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet.
Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Der Bescheid vom 27.05.2005 ist formell rechtmäßig. Anders als das Sozialgericht vermag der Senat einen Anhörungsmangel nach § 24 Abs. 1 SGB X nicht festzustellen. Vielmehr hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 15.04.2005, mit dem sie die Bewilligung der Zuschüsse zur Krankenversicherung für die Zukunft aufgehoben hatte, in Anlage 10 angekündigt, dass sie eine Aufhebung der Bewilligungsentscheidung auch für die Zeit ab dem 01.06.2002 sowie eine Rückforderung der überzahlten Beträge beabsichtige. Sie hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie davon ausgehe, dass die Klägerin aufgrund der von ihr gegebenen Informationen den Wegfall, das Ruhen bzw. die Kürzung des Rentenanspruch kannte bzw. hätte erkennen müssen. Die Beklagte hat der Klägerin ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben und auf § 24 SGB X hingewiesen. Diese hat daraufhin auch mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 04.05.2005 Stellung genommen und Gründe dargetan, aus denen nach ihrer Auffassung ihr Vertrauen nach § 45 Abs. 2 SGB X in den Bestand der mit Bescheid vom 23.05.2005 festgestellten Rentenzahlung schutzwürdig ist. Insbesondere hat sie auf eingegangene Kreditverbindlichkeiten hingewiesen. Damit ist dem Anhörungserfordernis eindeutig Genüge getan.
Das Sozialgericht hat in seiner Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass die Beklagte den Bescheid vom 27.05.2005 auf § 48 SGB X gestützt und vor Erlass des Widerspruchsbescheides nicht auf die beabsichtigte Änderung der Beurteilung des Sachverhalts hingewiesen habe. Die Klägerin habe deshalb nicht zu den Voraussetzungen des § 45 SGB X und zur Frage der Ermessensausübung Stellung nehmen können. Dabei verkennt das Sozialgericht aber den tatsächlichen Sachverhalt. Zwar hat die Beklagte den Bescheid vom 27.05.2005 in der Tat auf § 48 SGB X gestützt. Die Klägerin hatte aber bereits im Rahmen ihrer Anhörung auf die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 SGB X abgestellt und zu den Gründen des Vertrauensschutzes ausdrücklich Stellung genommen. Diese Ausführungen hat sie im Rahmen der Widerspruchbegründung wiederholt und vertieft. Die Beklagte ist sodann im Widerspruchsbescheid vom 23.03.2007 gerade auf die von der Klägerin in der Anhörung und im Widerspruchsverfahren geltend gemachten rechtlichen Erwägungen eingegangen und hat die Rücknahmeentscheidung auf § 45 SGB X gestützt. Vor diesem Hintergrund kommt die Annahme eines Anhörungsmangels unter keinem Gesichtspunkt in Betracht.
Der Bescheid vom 27.05.2005 ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 23.03.2007 gefunden hat, auch materiell rechtmäßig. Zu Recht hat die Beklagte die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung vom 23.02.2005 über die gewährten Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung auf § 45 SGB X gestützt. Die gewährten Leistungen sind sodann auf der Grundlage von § 50 SGB X zurückzuzahlen.
Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Er darf gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Abs. 2 Satz 2). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X).
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bei der Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 23.02.2005, soweit darin die Gewährung von Zuschüssen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung auch für die zurückliegende Zeit ab dem 01.06.2002 neu festgestellt worden waren, erfüllt. Die Neufeststellung für den zurückliegenden Zeitraum beruhte auf der zuvor erfolgten Aufhebung sämtlicher Rentenbescheide seit dem 12.03.2001 durch Bescheid vom 21.02.2005 mit Wirkung ab dem 01.06.2002, da die Klägerin seit diesem Zeitpunkt ein Gewerbe angemeldet hatte und die Voraussetzungen des Rentenanspruchs sich dadurch geändert hatten. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidung ist deshalb auch § 45 SGBX und nicht § 48 SGB X, da die zuvor ergangenen Rentenbescheide, soweit darin bereits Zuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung gewährt worden waren, aus anderen Gründen aufgehoben worden waren und damit nicht wegen des nachträglichen Wegfalls von Bewilligungsvoraussetzungen bezüglich der Beitragszuschüsse zu korrigieren waren. Diese ursprünglichen Bewilligungsentscheidungen, die mit der Aufhebung durch Bescheid vom 21.02.2005 entfallen waren, wurden durch die Neufeststellung vom 23.02.2005 ersetzt.
Dieser Bescheid vom 23.02.2005 war indes bezüglich der Beitragszuschüsse von Anfang an rechtswidrig, weil bei seinem Erlass die Voraussetzungen für die Neufestsetzung der Beitragszuschüsse für den gesamten Bewilligungszeitraum nicht erfüllt waren. Die Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI und zur Pflegeversicherung nach dem bis zum 31.03.2004 geltenden § 106a (a.F.) SGB VI setzt u.a. voraus, dass der Rentenbezieher freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist (§ 9 SGB V). Endet die freiwillige Versicherung, etwa weil Versicherungspflicht eintritt (§ 191 Nr. 2 SGB V), fällt auch der Anspruch auf Beitragszuschuss weg. Die Klägerin war seit dem 01.04.2002 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V, wie sich aus dem von der A. am 11.03.2005 an die Beklagte übermittelten Datensatz und aus dem Schreiben der A. vom 01.07.2004 an die Klägerin ergibt. Ihre bis dahin bestehende freiwillige Mitgliedschaft bei der A. hat deshalb gem. § 191 Nr. 2 SGB V geendet. Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung hatte sie deswegen nicht mehr zahlen müssen (§§ 250 Abs. 2, 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V) und auch nicht mehr gezahlt. Soweit von der A. noch nach dem 01.04.2002 bis zum September 2002 Beiträge abgebucht worden waren, hat die Klägerin diese ausweislich des genannten Schreibens der A. zurückerstattet bekommen.
Zum Zeitpunkt der Neufeststellung der in der Zeit seit dem 01.06.2002 gewährten Beitragszuschüsse lag bei der Beklagten ein Mangel in der Sachverhaltskenntnis insoweit vor, als dass der ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt mit der tatsächlichen Sachlage objektiv nicht übereingestimmt hat. Der Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit das Ende der freiwilligen Krankenversicherung der Klägerin war ihr zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, sondern wurde von der A. erstmals mit dem Datensatz vom 11.03.2005 an die Beklagte übermittelt. Unmittelbar nach Kenntnis vom Wegfall der freiwilligen Versicherung hat die Beklagte die Klägerin am 15.04.2005 zur beabsichtigten Aufhebungsentscheidung angehört und diese innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X erlassen.
Die Klägerin kann sich entgegen der von ihr vertretenen Auffassung auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Sie muss sich entgegenhalten lassen, dass sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt oder zumindest in Folge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat. Der Senat ist nach dem vorliegenden Sachverhalt zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorliegen und einem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin entgegen stehen. Die Klägerin hat die Rechtswidrigkeit der Neufeststellung der Beitragszuschüsse im Bescheid vom 23.02.2005 jedenfalls in Folge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt. Die Klägerin hätte jedenfalls ab Oktober 2002 erkennen können, dass eine freiwillige Krankenversicherung bei der A. nicht mehr besteht, da ab diesem Monat Versicherungsbeiträge nicht mehr von ihrem Konto abgebucht worden sind. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Schreiben der A. vom 21.07.2004. Der Klägerin war also bekannt, dass sie selbst keine Beiträge an die A. mehr entrichtet. Aufgrund ihrer Verpflichtungserklärung, die sie mit dem Antrag auf Gewährung von Beitragszuschüssen am 14.10.2000 abgegeben hatte, wäre sie aber verpflichtet gewesen, auch nur die Änderung der Beitragshöhe der Krankenversicherung der Beklagten mitzuteilen. Es kommt deshalb nicht einmal darauf an, ob der Klägerin mit dem Wegfall der Abbuchungen bereits bekannt geworden war, dass die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung entfallen war. Allein der Wegfall der Beitragszahlung - unabhängig von dessen rechtlichem Grund - wäre von ihr anzuzeigen gewesen. Die Klägerin hat im Rahmen des Berufungsverfahrens sogar eingeräumt, dass ihr durch den Wechsel ihrer Versicherungskarte im Jahr 2002 die Umstellung des Versicherungsverhältnisses bekannt geworden sei. Sie hat deshalb grob fahrlässig ihre Sorgfalts- und ihre Mitteilungspflicht missachtet, indem sie die ganz naheliegende Überlegung, ob sie weiterhin noch Anspruch auf Beitragszuschüsse haben kann, wenn sie selbst solche gar nicht mehr entrichtet, nicht angestellt hat. Dass die Klägerin aufgrund der Weiterzahlung von Arbeitsentgelt bzw. der Zahlung von Tagegeld durch die Sch. Unfallversicherung SUVA, die als Hinzuverdienst anzurechnen waren, in der Zeit vom 01.06.2002 bis zum 31.03.2003 keine Rentenzahlungen erhielt, ändert an der Mitteilungspflicht der Klägerin nichts. Jedenfalls aufgrund des Rentenbescheids vom 05.06.2003, mit dem die Rente ab dem 01.04.2003 neu berechnet worden war und Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 42,85 EUR bzw. 6,64 EUR ausdrücklich ausgewiesen worden waren, wäre die Klägerin veranlasst gewesen, die Beklagte davon in Kenntnis zu setzen, dass sie selbst gar keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mehr entrichtet. Dass sich die Klägerin über die von der Beklagten bezogenen Zahlungen zu ihrer Kranken- und Pflegeversicherung stets sehr wohl im Klaren war, gibt nicht zuletzt auch ihre Anfrage bei der Beklagten vom 22.04.2002 zu erkennen, mit der sie um Mitteilung der Rentenhöhe einschließlich der KV- und PV-Beiträge für das Jahr 2001 gebeten hatte.
Die Beklagte hat auch das ihr für die Rücknahmeentscheidung nach § 45 Abs. 1 SGB X zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie hat bereits im Bescheid vom 27.05.2005 im Hinblick auf die Einwendungen der Klägerin, dass sie die erhaltenen Leistungen verbraucht habe und Kreditverpflichtungen eingegangen sei, auf die gegen Vertrauensschutz sprechenden Gründe, insbesondere auf die Kenntnis der Klägerin vom Wegfall der eigenen Aufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung abgestellt und ausgeführt, dass es im Rahmen des Ermessens nicht möglich gewesen sei, von einer Bescheidaufhebung abzusehen, weil keine persönlichen, wirtschaftlichen oder verfahrensrechtlichen Gründe hierfür vorlägen. Im Widerspruchsbescheid vom 23.03.2007 hat die Beklagte umfassend ausgeführt, aus welchen Gründen sie von ihrem Ermessen bei der Entscheidung über die Rücknahme des Bescheides Gebrauch gemacht hat. Sie hat maßgeblich darauf abgestellt, dass sie selbst kein Verschulden an der Überzahlung trifft, da ihr die erforderliche Kenntnis vom Bestehen der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung gefehlt habe. Ferner hat sie berücksichtigt, dass die verspätete Mitteilung durch die Krankenversicherung erst am 11.03.2005 auf einem von der Klägerin nicht zu vertretenden Organisationsmangel beruht habe, der die Klägerin aber nicht von der Erfüllung ihrer eigenen Mitteilungspflichten entbunden habe. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen vermag der Senat keinen Ermessensfehler bezüglich der Rücknahmeentscheidung festzustellen.
Da sich die Rücknahmeentscheidung auf der Grundlage von § 45 SGB X als rechtmäßig erweist, kann es dahinstehen, ob auch sie auch auf die Ermächtigungsgrundlage des § 47 Abs. 2 SGB X hätte gestützt werden können, worauf die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung hingewiesen hat. Auch in diesem Fall würde hinsichtlich des Vertrauensschutzes nichts anderes gelten (vgl. § 47 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 SGB X, die der Regelung in § 45 Abs. 2 SGB X entsprechen).
Da mit der Rücknahme des Bescheids vom 23.02.2005 die Grundlage für die gewährten Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung entfallen ist, hat die Klägerin diese nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückzuerstatten.
Das Urteil des Sozialgerichts konnte somit keinen Bestand haben und war deshalb auf die Berufung der Beklagten aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Beitragszuschüssen zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung in Höhe von 1.454,41 EUR.
Die 1962 geborene Klägerin erlitt am 09.07.1999 einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich schwere Verletzungen an der rechten Hüfte, der rechten Patella und am Ischiasnerv zuzog. Sie war zuvor seit dem 18.01.1999 beim F. P.-Spital in B. beschäftigt gewesen. Von dort erhielt sie nach dem Unfalltag zunächst weitere Lohnzahlungen und in der Folge Tagegeld in Höhe von 80 % des Lohnanspruchs bis zum 31.03.2003 von der SUVA. Sie beantragte am 05.06.2000 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Am 14.10.2000 stellte sie einen Antrag auf Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung, da sie aufgrund der zuletzt in der Sch. ausgeübten Arbeit freiwillig in der A. versichert sei.
Mit Bescheid der B für A, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, vom 12.03.2001 wurde ihr ab dem 01.02.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bis zum 31.12.2001 nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht gewährt. Dieser Bewilligungsbescheid wurde mit Rücknahmebescheid vom 06.11.2001 aufgehoben, da der Klägerin weitergezahltes Arbeitsentgelt ihres Sch. Arbeitgebers als Hinzuverdienst angerechnet worden war. Der Rücknahmebescheid wurde in einem von der Klägerin erstrittenen Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14.01.2003 (S 9 RA 2651/02) aufgehoben. Die Zeitrente wurde mit Bescheid vom 14.10.2002 über den 31.12.2001 hinaus weitergewährt bis zum 31.12.2004. Mit Bescheid vom 05.06.2003 wurde die Rente ab dem 01.04.2003 neu festgestellt. Am 09.09.2004 beantragte die Klägerin die Weiterzahlung der Rente. In diesem Antrag gab sie an, sie habe seit Juni 2002 ein Gewerbe angemeldet. Mit Bescheid vom 21.02.2005 hob die Rechtsvorgängerin der Beklagten daraufhin den Bescheid vom 12.03.2001 sowie die Folgebescheide mit Wirkung ab dem 01.06.2002 auf. Die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit seien wegen der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr gegeben. Anstelle der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sei das Vorliegen voller Erwerbsminderung nach dem ab dem 01.01.2001 geltenden Recht geprüft worden. Einer darauf beruhenden Rente stehe eine selbständige Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht entgegen. Probeberechnungen hätten ergeben, dass die der Klägerin ab dem 01.06.2002 zustehende Rente wegen voller Erwerbsminderung zu einem günstigeren Rentenzahlbetrag führe, da die erzielten Einkünfte die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten hätten. Die Aufhebung der bisherigen Rentenbescheide könne daher ohne Einhaltung von Fristen erfolgen.
Mit Bescheid vom 23.02.2005 gewährte die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.06.2002 bis zum 31.12.2007 (Zahlbetrag ab dem 01.04.2005 882,48 EUR einschließlich eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 61,19 EUR). Wegen des Hinzuverdienstes habe der Klägerin eine Rentenzahlung vom 01.06.2002 bis zum 31.03.2003 nicht zugestanden, danach in voller Höhe.
Die A. teilte mit Datensatz vom 11.03.2005 mit, dass die Klägerin ab dem 01.04.2002 in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 12 SGB V pflichtversichert sei.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten berechnete daraufhin die Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Bescheid vom 15.04.2005 ab dem 01.06.2002 neu. Ab dem 01.06.2005 würden vom monatlichen Zahlbetrag der Rente die Beitragsanteile des Rentners zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten. Der bis dahin gewährte Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung werde nicht mehr gezahlt. Für die Zeit vom 01.06.2002 bis 31.05.2005 ergebe sich wegen der nicht einbehaltenen Beitragsanteile eine Überzahlung in Höhe von 1.859,26 EUR. Der Bescheid vom 23.2.2005 werde auch hinsichtlich der Bewilligung der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung mit Wirkung ab dem 01.06.2005 nach § 45 SGB X aufgehoben. Es sei auch beabsichtigt, den Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ab dem 01.06.2002 aufzuheben und die für die Zeit vom 01.06.2002 bis 31.05.2005 gezahlten Zuschüsse in Höhe von 1.454,41 EUR zurückzufordern. Hierzu erhalte die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Klägerin ließ hierzu durch ihre Bevollmächtigte mit Schreiben vom 04.05.2005 mitteilen, die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes dürfe nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X erfolgen. Sie habe auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut, die erbrachten Leistungen verbraucht und sei Kreditverbindlichkeiten eingegangen. Ihr Vertrauen sei schutzwürdig nach § 45 Abs. 2 SGB X.
Mit Bescheid vom 27.05.2005 hob die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Bescheid vom 23.02.2005 hinsichtlich der Gewährung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung ab dem 01.06.2002 auf. Die Aufhebung ergebe sich aus § 48 SGB X. Die entstandene Überzahlung in Höhe von 1.454,41 EUR sei nach § 50 SGB X von der Klägerin zu erstatten. Sie wies darauf hin, dass im vorliegenden Sachverhalt zwei voneinander unabhängige Teilforderungen bestünden, und zwar zum einen die Forderung des bisher nicht geleisteten Eigenanteils des Rentners am Beitrag zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (1.859,26 EUR) und zum anderen die Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Beitragszuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung (1.454,41 EUR). Die Gesamtforderung betrage daher 3.313,67 EUR.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 16.06.2005 Widerspruch ein. Sie machte geltend, die Rücknahme dürfe nicht erfolgen, weil ihr Vertrauen in den Bestand des Bescheides nach § 45 Abs. 2 SGB X schutzwürdig sei. Sie habe von ihrer Seite stets alle Informationen, die für den Bezug der Rente erforderlich gewesen seien, weitergegeben.
Mit Bescheid vom 30.09.2005 nahm die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Bescheid vom 27.05.2005 insoweit zurück, als es um die Zurücknahme der Gewährung des Beitragszuschusses ab dem 01.06.2005 ging. Der entsprechende Bescheid vom 23.02.2005 sei bereits mit dem zwischenzeitlich bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 15.04.2005 zurückgenommen worden. Für die Zeit ab dem 01.06.2005 habe kein wirksamer Bescheid über die Gewährung von Beitragszuschüssen mehr bestanden, der noch habe aufgehoben werden können.
Die Beklagte wies den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2007 zurück. Die Aufhebung des Bescheids vom 27.05.2005 (gemeint 23.02.2005 Anm. d. Senats) sei auf § 48 SGB X gestützt worden. § 48 SGB X erfasse alle ursprünglich rechtmäßigen Bescheide mit Dauerwirkung, die später durch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse rechtswidrig geworden seien. Der Bescheid vom 23.02.2005 sei aber hinsichtlich der Gewährung von Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits pflichtversichert und nicht mehr freiwilliges Mitglied der Krankenversicherung gewesen sei. Die Rücknahme des Bescheids könne deshalb nicht auf § 48 SGB X gestützt werden, sondern müsse nach § 45 SGB X erfolgen. Die Voraussetzungen dieser Rechtsnorm seien erfüllt. Da die Klägerin nicht mehr freiwilliges Mitglied der Krankenversicherung gewesen sei, habe der Anspruch auf den Beitragszuschuss nicht mehr bestanden. Ihr Vertrauen in den Bestand des Bescheides vom 23.02.2005 sei insoweit auch nicht schutzwürdig. Sie sei bereits im Bescheid vom 12.03.2001 darauf hingewiesen worden, dass die gesetzliche Verpflichtung bestehe, jede Änderung des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses unverzüglich mitzuteilen. Nach Auskunft der Krankenkasse, der A., habe die Klägerin seit dem 01.10.2002 keine Krankenversicherungsbeiträge mehr bezahlt. Die für die Zeit vom 01.04.2002 bis 30.09.2002 zunächst noch gezahlten Beiträge seien nach einem vom 21.07.2004 stammenden Schreiben der A. in Höhe von 398,74 EUR erstattet worden. Seither habe sie keinerlei Beiträge mehr zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet, auf der anderen Seite aber Beitragszuschüsse in Anspruch genommen. Bei diesem Sachverhalt sei davon auszugehen, dass die Klägerin grob fahrlässig ihre Mitteilungspflichten verletzt habe. Auch im Wege des pflichtgemäßen Ermessens könne von der Rückforderung nicht Abstand genommen werden, weil die Beklagte kein Verschulden am Eintreten der Überzahlung treffe. Es sei auch keine finanzielle Härte zu erkennen, die dazu Anlass geben könne, die zu viel gezahlten Beitragszuschüsse nicht zu fordern, obwohl die Klägerin aufgrund ihrer gegenwärtigen finanziellen Situation nicht in der Lage sei, eine baldige Tilgung der Forderung vorzunehmen. Das individuelle Interesse der Klägerin am Fortbestand des rechtswidrigen Bescheids vom 23.02.2005 müsse dem öffentlichen Interesse an der Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes unterliegen.
Dagegen erhob die Klägerin am 27.04.2007 Klage vor dem Sozialgericht Freiburg. Zur Begründung machte sie geltend, ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt dürfe dann nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand vertraut habe und das Vertrauen nach der Interessenabwägung schutzwürdig sei. Sie habe Ende des Jahres 2004 eine Immobilie erworben und einen Kreditvertrag über 245.000 EUR abgeschlossen. Die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 23.02.2005 sei für sie nicht erkennbar gewesen. Als ihr im Jahr 2002 dreimal die Krankenversicherungskarte von der A. umgetauscht worden sei, habe sie sich dort gemeldet und nachgefragt, warum dies geschehen sei, ebenso bei der Beitragsrückerstattung. Von der A. sei ihr mitgeteilt worden, dass die Änderungen aufgrund einer Mitteilung seitens der Beklagten erfolgt seien und sie nichts zu veranlassen habe, weil die A. und die Beklagte auf maschinellem Weg in Verbindung stünden. Sie habe überdies telefonischen Kontakt zur Beklagten aufgenommen und auch dort die Erklärung erhalten, die Änderungen seien zutreffend und sie habe nichts zu unternehmen.
Das Sozialgericht hob den Bescheid der Beklagten vom 27.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2007 mit Urteil vom 18.03.2010 auf.
Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Nach § 45 Abs. 1 SGB X dürfe ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt habe (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig sei, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, unter den Einschränkungen der Abs. 2-4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei dem Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X handele es sich um einen belastenden, in die vom zurückgenommenen Bescheid begründeten Rechte des Begünstigten eingreifenden Verwaltungsakt. Die Beklagte habe die nach § 24 Abs. 1 SGB X bestehende Verpflichtung zur Anhörung der Klägerin verletzt. Ein Fall, in dem von der Anhörung nach § 24 Abs. 2 SGB X abgesehen werden könne, liege nicht vor. Die erforderliche Anhörung sei auch nicht durch die mit dem Widerspruchsverfahren gegebene Möglichkeit zur Stellungnahme gewährleistet worden. Der Bescheid vom 27.05.2005 habe die Rücknahme auf § 48 SGB X gestützt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X solle ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eingetreten sei, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1-4 genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Während die Rücknahme nach § 45 SGB X eine Ermessensentscheidung sei, sei der Bescheid bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 grundsätzlich zurückzunehmen, es sei denn ein atypischer Fall wäre gegeben. Hiervon sei die Beklagte im Bescheid vom 27.05.2005 nicht ausgegangen. Eine Ermessensausübung beinhalte dieser Bescheid nicht. Mit der sich auf diesen Bescheid beziehenden Widerspruchsbegründung habe die Klägerin deshalb zur Frage der Voraussetzungen des § 45 SGB X und insbesondere aber auch zur Frage der Ermessensausübung nicht Stellung nehmen können. Vor Erlass des Widerspruchsbescheids sei die Klägerin ausweislich der Aktenlage auch nicht auf die beabsichtigte Änderung der Beurteilung des Sachverhalts durch die Beklagte hingewiesen worden. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X sei zwar eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 SGB X nichtig machten, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt werde. Handlungen nach Abs. 1 Nr. 2-6 könnten bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (§ 41 Abs. 2 SGB X). Eine Nachholung sei aber nicht erfolgt.
Die Nachholung der Anhörung im Gerichtsverfahren setze nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 06.04.2006 - B 7a AL 64/05 R -, veröff. in juris) ein mehr oder minder förmliches Verwaltungsverfahren voraus. Es genüge nicht, dass der Betroffene aufgrund des Bescheids die Möglichkeit habe, Stellung zu nehmen. Vielmehr müsse gewährleistet sein, dass die Behörde dem Betroffenen die Möglichkeit gebe, sich zu der bereits vorliegenden Entscheidung zu äußern, um dann formlos darüber zu befinden, ob sie bei ihrer Entscheidung verbleibe (vgl. Schütze in von Wulffen, SGB X, § 41 Rn. 16). Dieser Rechtsprechung des BSG schließe sich die Kammer an. Den Anforderungen des BSG werde zwar in der Rechtsprechung z.T. entgegengehalten, dass es Ziel der Anhörung sei, den Betroffenen rechtzeitig Gelegenheit zum Vortrag entscheidungserheblicher Tatsachen zu geben, damit dieser nicht durch einen Verwaltungsakt überrascht werde, der seine Rechtsposition schmälere. Dem sei ausreichend durch die im Klageverfahren gegebenen Möglichkeiten zur Äußerung Rechnung getragen (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.03.2009 - L 11 AS 8/08 -; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 20.08.2007 - L 20 AS 99/90 -). Dieser Standpunkt verkenne jedoch die Bedeutung des Verwaltungsverfahrens. Bei der für das Verwaltungsverfahren gebotenen Anhörung handele es sich nicht um eine "lästige Förmelei", vielmehr gehe es darum, den Rechtsschutz des beteiligten Bürgers in einem möglichst frühen Stadium zu gewährleisten (Felix, NZS 2001,341 ff.). Zu berücksichtigen sei der Verfassungsbezug des Verwaltungsverfahrens. Dieser gebiete zwar nicht zwingend die Aufhebung einer fehlerhaft zu Stande gekommenen, im Ergebnis aber richtigen Entscheidung der Verwaltung, das Verwaltungsverfahren müsse aber sachgerecht, geeignet und zumutbar sein sowie ein faires Vorgehen garantieren, das die Rechtsstellung des Betroffenen in ausreichendem Maß schütze und begangene Verfahrens- und Formfehler grundsätzlich sanktioniere (Felix a.a.O.,).
Gegen das ihr am 14.06.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 08.07.2010 Berufung eingelegt. Sie wendet gegen das Urteil des Sozialgerichts ein, dass eine Anhörung der Klägerin vor Erlass des Bescheides vom 27.05.2005 in der Anlage 10 des Bescheides vom 15.04.2005 erfolgt sei. Darin sei auch auf die zutreffende Rechtsgrundlage, nämlich § 45 SGB X, hingewiesen worden. Die Klägerin habe sich über ihre Bevollmächtigte auch mit Schreiben vom 04.05.2005 geäußert.
Im Bescheid vom 27.05.2005 sei auch Ermessen ausgeübt worden. Dort heiße es: "Der auf Blatt 1 genannte Bescheid wird im Rahmen einer Ermessensentscheidung aufgehoben. Ihre Äußerungen bzw. die uns bekannten Umstände waren nicht dazu geeignet, von der Bescheidaufhebung abzusehen, weil weder persönliche, wirtschaftliche oder verfahrensrechtliche Gründe erkennbar sind, die einer Bescheidaufhebung entgegenstehen."
Die Ausführungen zum Ermessen seien im Widerspruchsbescheid vom 23.03.2007 weiter und ausführlichst ergänzt worden. Vor diesem Hintergrund sei die Auffassung des Sozialgerichts nicht nachvollziehbar.
In der Sache gehe es allein darum, ob die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorliegen würden, ob also die Klägerin bei Erlass des Bescheides vom 23.02.2005 die Rechtswidrigkeit der Beitragszuschüsse gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Es gehe somit letztlich darum, ob die Klägerin gewusst habe, dass zu ihrer Rente Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt worden seien, dass kein Anspruch auf die Beitragszuschüsse bestehe, wenn sie in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert sei und dass sie ab dem 01.04.2002 in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert gewesen sei. Dies sei jeweils zu bejahen. So sei in dem Bescheid vom 23.02.2005 der Anspruch auf die Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung ausdrücklich anerkannt worden. Auch aus der Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2005 habe sich für die Klägerin eindeutig ergeben, dass ein Beitragszuschuss zur Krankenversicherung gezahlt werde. Die Klägerin habe somit gewusst, dass zu ihrer Rente Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt worden seien. Die Klägerin habe auch bislang nicht vorgetragen, dass sie gar nicht bemerkt habe, dass zu ihrer Rente Beitragszuschüsse gezahlt worden seien. In dem förmlichen Antrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung im Jahr 2000 habe die Klägerin eine "Verpflichtungserklärung" unterschrieben, nach der sie unter anderem die Beendigung der freiwilligen Krankenversicherung, den Beginn einer Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und jede Änderung des Pflegeversicherungsverhältnisses (z.B. Eintritt von Versicherungspflicht ...) unverzüglich mitzuteilen gehabt habe. In dem Bescheid vom 23.02.2005 sei der Klägerin auf Seite 5 mitgeteilt worden, dass der Anspruch auf Beitragszuschuss für die freiwillige Krankenversicherung bei Eintritt von Krankenversicherungspflicht entfalle und daher die gesetzliche Verpflichtung bestehe, jede Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses unverzüglich mitzuteilen. Aufgrund all dieser Hinweise habe die Klägerin gewusst, dass ein Anspruch auf die Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Krankenversicherungspflicht nicht bestehe. Wie sich aus dem bisherigen Vorbringen der Bevollmächtigten ergebe, habe die Klägerin positiv gewusst, dass sie ab dem 01.04.2002 nicht mehr freiwillig krankenversichert gewesen sei. Die Klägerin habe ab dem 01.10.2002 keine freiwilligen Beiträge mehr gezahlt. Die freiwilligen Beiträge für die Zeit vom 01.04.2002 bis 30.09.2002 seien der Klägerin erstattet worden. Die Klägerin, deren hohe intellektuelle Leistungsfähigkeit sich aus dem Gutachten des Universitätsspitals B. vom 29.02.2008 ergebe, habe daher gewusst, dass sie ab dem 01.04.2002 keinen Anspruch mehr auf die Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung gehabt habe. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X seien damit gegeben.
Die Beklagte hat ferner ausgeführt, die sachnähere Rücknahmevorschrift könne auch § 47 Abs. 2 Nr. 1 SGB X anstelle von § 45 SGB X sein. Danach könne ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks zuerkannt habe, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht oder nicht mehr für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet werde. Eine solche Zweckverfehlung liege in der vorliegenden Streitsache vor, weil der Zweck der Beitragszuschüsse, nämlich die Sicherstellung des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes, nicht erreicht worden sei. Denn die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung sei ab 01.04.2002 gar nicht durchgeführt worden und die Klägerin habe nie Beiträge für die Zeit ab dem 01.04.2002 gezahlt. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass es sich dabei nicht um eine Umdeutung im Sinne des § 43 SGB X handele. Denn die im Bescheid vom 27.05.2005 verlautbarten Verfügungssätze (Aufhebung des Bescheides vom 23.05.2005 und Erstattung des Betrages von 1.451,41 EUR) seien weiterhin zutreffend. Es handele sich vielmehr um einen Austausch der Begründung der Bescheidrücknahme (sogenannter bloßer Begründungswechsel). Ein auch im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 2 SGB X zu berücksichtigendes Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes könne die Klägerin nicht für sich beanspruchen. Sofern ihr überhaupt ein Vertrauen einzuräumen sei, wäre ein solches jedoch auf keinen Fall schutzwürdig. Denn es sei zu beachten, dass die Klägerin ab dem 01.10.2002 keine freiwilligen Beiträge mehr gezahlt habe und ihr die freiwilligen Beiträge für die Zeit vom 01.04.2002 bis 30.09.2002, die sie an ihre Krankenkasse gezahlt habe, zurückerstattet worden seien. Die Klägerin sei damit so gestellt, als ob sie in dem hier streitigen Zeitraum nie freiwillige Beiträge an ihre Krankenkasse gezahlt habe. Gleichwohl begehre sie, dass ihr die Zuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung, die in dem hier streitigen Zeitraum nie bestanden habe, belassen blieben. Da es nicht im öffentlichen Interesse liege, einem Rentenempfänger Zuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung für einen Zeitraum zu zahlen, in dem gar keine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung bestanden habe, überwiege vor diesem Hintergrund das öffentliche Interesse an dem Widerruf gegenüber dem Vertrauen der Klägerin.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18.03.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und lässt ausführen, die Änderung der Krankenversicherungspflicht sei nicht von ihr herbeigeführt worden, sondern habe auf der zwangsweisen Umstellung ihres Status beruht. Die Krankenkasse habe die freiwillige Krankenversicherung auf die Pflichtversicherung umgestellt und der Beklagten auf dem üblichen maschinellen Weg eine entsprechende Mitteilung gemacht. Die Beklagte habe diese Mitteilung offensichtlich übersehen und die Umstellung der Krankenversicherungspflicht ihrerseits nicht vorgenommen. Aufgrund dieses Versäumnisses habe die Beklagte weitere Zahlungen erbracht, wofür jedoch die Klägerin weder verantwortlich sei, noch Veranlassung gegeben habe. Die Klägerin habe zwar die Umstellung der Krankenversicherung an dem Tausch ihrer Krankenversicherungskarte bemerkt, auf ihre Nachfrage bei der Krankenversicherung sei ihr jedoch mitgeteilt worden, dass sie nichts zu veranlassen habe, da die Krankenversicherung mit der Beklagten in maschineller Verbindung stehe. Dass die Umstellung der Krankenversicherung auch Änderungen in der Beitragshöhe oder Zahlart mit sich bringen würde, habe die Klägerin nicht erkannt. Die Klägerin habe weder Tatsachen verschwiegen, noch verheimlicht. Vielmehr habe sie auch bei der Beklagten nachgefragt, was zu unternehmen sei und auch von dort erfahren, dass sie nichts veranlassen müsse. Sie habe auch nicht gewusst, dass sie ab 01.04.02 keinen Anspruch auf die Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung gehabt habe. Diese Folge sei für sie nicht klar erkennbar und auch nicht aus sich heraus schlüssig gewesen. Sie habe darauf vertraut, dass die professionelle Sachbearbeitung bei der A. mitsamt der maschinellen Datenübermittlung richtig erfolgt sei, wie ihr dies Mitarbeiter der A. erklärten. Sie habe ebenso darauf vertraut, dass die Höhe der Krankenversicherung richtig berechnet und auch die richtige Zahlungsart an die Beklagte übermittelt werde. Infolge der Mitteilung der A. und auch der Mitarbeiter der Beklagten habe die Klägerin keine Zweifel gehabt, dass die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages richtig vorgenommen worden ist. Jedenfalls habe sie die erforderliche Sorgfalt nicht und schon gar nicht in erheblichem Maße verletzt. Ihr Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes sei nach § 45 SGB X wie auch nach § 47 SGB X schutzwürdig. Die Klägerin habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der Renten- und Krankenversicherungsberechnung - wie bereits unter Beweis belegt - im Jahr 2004 ein Wohnhaus unter Abschluss eines Kreditvertrages erworben. Die Klägerin sei infolge ihrer dauerhaften schweren Behinderung nicht in der Lage eine Beschäftigung auszuüben, da sie infolge der Schmerzen immer wieder Pausen einlegen müsse oder zeitweise auch nicht aufstehen könne. Daher sei für sie nur die teilzeitige selbständige Tätigkeit in dem von Zuhause aus geführten Nagelstudio möglich. Nur um sich eine kleine Beschäftigung zu ermöglichen, habe sich die Klägerin für den Hauskauf entschieden. Die Klägerin habe stets sämtliche Auskünfte über die selbständige Beschäftigung erteilt und so auch in allen Bereichen ihre Mitwirkungspflicht erfüllt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 27.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.03.2007, soweit damit die Neufestsetzung der bewilligten Zuschüsse zur Kranken-und Pflegeversicherung im Bescheid vom 23.02.2005 aufgehoben und von der Klägerin die Erstattung für die Zeit vom 01.04.2003 bis 31.05.2005 zu viel gezahlten Zuschüsse in Höhe von 1.454,41 EUR verlangt worden ist. Soweit darüber hinaus in dem Bescheid vom 27.05.2005 auch die Bewilligung der Zuschüsse für die Zukunft zurückgenommen wurde, ist dieser Teil des Bescheids von der Beklagten mit Abhilfebescheid vom 30.09.2005 aufgehoben worden und damit kein Gegenstand des Rechtsstreits mehr. Der Beschwerdewert bestimmt sich danach allein nach der streitgegenständlichen Rückforderung und übersteigt den in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG genannten Betrag von 750 EUR. Die Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen gem. § 151 SGG zulässig.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet.
Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Der Bescheid vom 27.05.2005 ist formell rechtmäßig. Anders als das Sozialgericht vermag der Senat einen Anhörungsmangel nach § 24 Abs. 1 SGB X nicht festzustellen. Vielmehr hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 15.04.2005, mit dem sie die Bewilligung der Zuschüsse zur Krankenversicherung für die Zukunft aufgehoben hatte, in Anlage 10 angekündigt, dass sie eine Aufhebung der Bewilligungsentscheidung auch für die Zeit ab dem 01.06.2002 sowie eine Rückforderung der überzahlten Beträge beabsichtige. Sie hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie davon ausgehe, dass die Klägerin aufgrund der von ihr gegebenen Informationen den Wegfall, das Ruhen bzw. die Kürzung des Rentenanspruch kannte bzw. hätte erkennen müssen. Die Beklagte hat der Klägerin ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben und auf § 24 SGB X hingewiesen. Diese hat daraufhin auch mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 04.05.2005 Stellung genommen und Gründe dargetan, aus denen nach ihrer Auffassung ihr Vertrauen nach § 45 Abs. 2 SGB X in den Bestand der mit Bescheid vom 23.05.2005 festgestellten Rentenzahlung schutzwürdig ist. Insbesondere hat sie auf eingegangene Kreditverbindlichkeiten hingewiesen. Damit ist dem Anhörungserfordernis eindeutig Genüge getan.
Das Sozialgericht hat in seiner Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass die Beklagte den Bescheid vom 27.05.2005 auf § 48 SGB X gestützt und vor Erlass des Widerspruchsbescheides nicht auf die beabsichtigte Änderung der Beurteilung des Sachverhalts hingewiesen habe. Die Klägerin habe deshalb nicht zu den Voraussetzungen des § 45 SGB X und zur Frage der Ermessensausübung Stellung nehmen können. Dabei verkennt das Sozialgericht aber den tatsächlichen Sachverhalt. Zwar hat die Beklagte den Bescheid vom 27.05.2005 in der Tat auf § 48 SGB X gestützt. Die Klägerin hatte aber bereits im Rahmen ihrer Anhörung auf die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 SGB X abgestellt und zu den Gründen des Vertrauensschutzes ausdrücklich Stellung genommen. Diese Ausführungen hat sie im Rahmen der Widerspruchbegründung wiederholt und vertieft. Die Beklagte ist sodann im Widerspruchsbescheid vom 23.03.2007 gerade auf die von der Klägerin in der Anhörung und im Widerspruchsverfahren geltend gemachten rechtlichen Erwägungen eingegangen und hat die Rücknahmeentscheidung auf § 45 SGB X gestützt. Vor diesem Hintergrund kommt die Annahme eines Anhörungsmangels unter keinem Gesichtspunkt in Betracht.
Der Bescheid vom 27.05.2005 ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 23.03.2007 gefunden hat, auch materiell rechtmäßig. Zu Recht hat die Beklagte die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung vom 23.02.2005 über die gewährten Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung auf § 45 SGB X gestützt. Die gewährten Leistungen sind sodann auf der Grundlage von § 50 SGB X zurückzuzahlen.
Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Er darf gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Abs. 2 Satz 2). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X).
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bei der Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 23.02.2005, soweit darin die Gewährung von Zuschüssen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung auch für die zurückliegende Zeit ab dem 01.06.2002 neu festgestellt worden waren, erfüllt. Die Neufeststellung für den zurückliegenden Zeitraum beruhte auf der zuvor erfolgten Aufhebung sämtlicher Rentenbescheide seit dem 12.03.2001 durch Bescheid vom 21.02.2005 mit Wirkung ab dem 01.06.2002, da die Klägerin seit diesem Zeitpunkt ein Gewerbe angemeldet hatte und die Voraussetzungen des Rentenanspruchs sich dadurch geändert hatten. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidung ist deshalb auch § 45 SGBX und nicht § 48 SGB X, da die zuvor ergangenen Rentenbescheide, soweit darin bereits Zuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung gewährt worden waren, aus anderen Gründen aufgehoben worden waren und damit nicht wegen des nachträglichen Wegfalls von Bewilligungsvoraussetzungen bezüglich der Beitragszuschüsse zu korrigieren waren. Diese ursprünglichen Bewilligungsentscheidungen, die mit der Aufhebung durch Bescheid vom 21.02.2005 entfallen waren, wurden durch die Neufeststellung vom 23.02.2005 ersetzt.
Dieser Bescheid vom 23.02.2005 war indes bezüglich der Beitragszuschüsse von Anfang an rechtswidrig, weil bei seinem Erlass die Voraussetzungen für die Neufestsetzung der Beitragszuschüsse für den gesamten Bewilligungszeitraum nicht erfüllt waren. Die Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI und zur Pflegeversicherung nach dem bis zum 31.03.2004 geltenden § 106a (a.F.) SGB VI setzt u.a. voraus, dass der Rentenbezieher freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist (§ 9 SGB V). Endet die freiwillige Versicherung, etwa weil Versicherungspflicht eintritt (§ 191 Nr. 2 SGB V), fällt auch der Anspruch auf Beitragszuschuss weg. Die Klägerin war seit dem 01.04.2002 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V, wie sich aus dem von der A. am 11.03.2005 an die Beklagte übermittelten Datensatz und aus dem Schreiben der A. vom 01.07.2004 an die Klägerin ergibt. Ihre bis dahin bestehende freiwillige Mitgliedschaft bei der A. hat deshalb gem. § 191 Nr. 2 SGB V geendet. Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung hatte sie deswegen nicht mehr zahlen müssen (§§ 250 Abs. 2, 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V) und auch nicht mehr gezahlt. Soweit von der A. noch nach dem 01.04.2002 bis zum September 2002 Beiträge abgebucht worden waren, hat die Klägerin diese ausweislich des genannten Schreibens der A. zurückerstattet bekommen.
Zum Zeitpunkt der Neufeststellung der in der Zeit seit dem 01.06.2002 gewährten Beitragszuschüsse lag bei der Beklagten ein Mangel in der Sachverhaltskenntnis insoweit vor, als dass der ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt mit der tatsächlichen Sachlage objektiv nicht übereingestimmt hat. Der Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit das Ende der freiwilligen Krankenversicherung der Klägerin war ihr zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, sondern wurde von der A. erstmals mit dem Datensatz vom 11.03.2005 an die Beklagte übermittelt. Unmittelbar nach Kenntnis vom Wegfall der freiwilligen Versicherung hat die Beklagte die Klägerin am 15.04.2005 zur beabsichtigten Aufhebungsentscheidung angehört und diese innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X erlassen.
Die Klägerin kann sich entgegen der von ihr vertretenen Auffassung auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Sie muss sich entgegenhalten lassen, dass sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt oder zumindest in Folge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat. Der Senat ist nach dem vorliegenden Sachverhalt zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorliegen und einem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin entgegen stehen. Die Klägerin hat die Rechtswidrigkeit der Neufeststellung der Beitragszuschüsse im Bescheid vom 23.02.2005 jedenfalls in Folge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt. Die Klägerin hätte jedenfalls ab Oktober 2002 erkennen können, dass eine freiwillige Krankenversicherung bei der A. nicht mehr besteht, da ab diesem Monat Versicherungsbeiträge nicht mehr von ihrem Konto abgebucht worden sind. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Schreiben der A. vom 21.07.2004. Der Klägerin war also bekannt, dass sie selbst keine Beiträge an die A. mehr entrichtet. Aufgrund ihrer Verpflichtungserklärung, die sie mit dem Antrag auf Gewährung von Beitragszuschüssen am 14.10.2000 abgegeben hatte, wäre sie aber verpflichtet gewesen, auch nur die Änderung der Beitragshöhe der Krankenversicherung der Beklagten mitzuteilen. Es kommt deshalb nicht einmal darauf an, ob der Klägerin mit dem Wegfall der Abbuchungen bereits bekannt geworden war, dass die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung entfallen war. Allein der Wegfall der Beitragszahlung - unabhängig von dessen rechtlichem Grund - wäre von ihr anzuzeigen gewesen. Die Klägerin hat im Rahmen des Berufungsverfahrens sogar eingeräumt, dass ihr durch den Wechsel ihrer Versicherungskarte im Jahr 2002 die Umstellung des Versicherungsverhältnisses bekannt geworden sei. Sie hat deshalb grob fahrlässig ihre Sorgfalts- und ihre Mitteilungspflicht missachtet, indem sie die ganz naheliegende Überlegung, ob sie weiterhin noch Anspruch auf Beitragszuschüsse haben kann, wenn sie selbst solche gar nicht mehr entrichtet, nicht angestellt hat. Dass die Klägerin aufgrund der Weiterzahlung von Arbeitsentgelt bzw. der Zahlung von Tagegeld durch die Sch. Unfallversicherung SUVA, die als Hinzuverdienst anzurechnen waren, in der Zeit vom 01.06.2002 bis zum 31.03.2003 keine Rentenzahlungen erhielt, ändert an der Mitteilungspflicht der Klägerin nichts. Jedenfalls aufgrund des Rentenbescheids vom 05.06.2003, mit dem die Rente ab dem 01.04.2003 neu berechnet worden war und Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 42,85 EUR bzw. 6,64 EUR ausdrücklich ausgewiesen worden waren, wäre die Klägerin veranlasst gewesen, die Beklagte davon in Kenntnis zu setzen, dass sie selbst gar keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mehr entrichtet. Dass sich die Klägerin über die von der Beklagten bezogenen Zahlungen zu ihrer Kranken- und Pflegeversicherung stets sehr wohl im Klaren war, gibt nicht zuletzt auch ihre Anfrage bei der Beklagten vom 22.04.2002 zu erkennen, mit der sie um Mitteilung der Rentenhöhe einschließlich der KV- und PV-Beiträge für das Jahr 2001 gebeten hatte.
Die Beklagte hat auch das ihr für die Rücknahmeentscheidung nach § 45 Abs. 1 SGB X zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie hat bereits im Bescheid vom 27.05.2005 im Hinblick auf die Einwendungen der Klägerin, dass sie die erhaltenen Leistungen verbraucht habe und Kreditverpflichtungen eingegangen sei, auf die gegen Vertrauensschutz sprechenden Gründe, insbesondere auf die Kenntnis der Klägerin vom Wegfall der eigenen Aufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung abgestellt und ausgeführt, dass es im Rahmen des Ermessens nicht möglich gewesen sei, von einer Bescheidaufhebung abzusehen, weil keine persönlichen, wirtschaftlichen oder verfahrensrechtlichen Gründe hierfür vorlägen. Im Widerspruchsbescheid vom 23.03.2007 hat die Beklagte umfassend ausgeführt, aus welchen Gründen sie von ihrem Ermessen bei der Entscheidung über die Rücknahme des Bescheides Gebrauch gemacht hat. Sie hat maßgeblich darauf abgestellt, dass sie selbst kein Verschulden an der Überzahlung trifft, da ihr die erforderliche Kenntnis vom Bestehen der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung gefehlt habe. Ferner hat sie berücksichtigt, dass die verspätete Mitteilung durch die Krankenversicherung erst am 11.03.2005 auf einem von der Klägerin nicht zu vertretenden Organisationsmangel beruht habe, der die Klägerin aber nicht von der Erfüllung ihrer eigenen Mitteilungspflichten entbunden habe. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen vermag der Senat keinen Ermessensfehler bezüglich der Rücknahmeentscheidung festzustellen.
Da sich die Rücknahmeentscheidung auf der Grundlage von § 45 SGB X als rechtmäßig erweist, kann es dahinstehen, ob auch sie auch auf die Ermächtigungsgrundlage des § 47 Abs. 2 SGB X hätte gestützt werden können, worauf die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung hingewiesen hat. Auch in diesem Fall würde hinsichtlich des Vertrauensschutzes nichts anderes gelten (vgl. § 47 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 SGB X, die der Regelung in § 45 Abs. 2 SGB X entsprechen).
Da mit der Rücknahme des Bescheids vom 23.02.2005 die Grundlage für die gewährten Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung entfallen ist, hat die Klägerin diese nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückzuerstatten.
Das Urteil des Sozialgerichts konnte somit keinen Bestand haben und war deshalb auf die Berufung der Beklagten aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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