Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 2971/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 3923/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03. August 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der Weitergewährung eines Gründungszuschusses.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte. Am 16.06.2009 nahm der Kläger eine selbständige Tätigkeit als "Dienstleister für Wartung und Instandhaltung" auf. Mit Bescheid vom 30.06.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger hierfür für den Zeitraum vom 16.06.2009 - 15.03.2010 einen Gründungszuschuss i.H.v. 1.353,60 EUR monatlich. Mit Schreiben vom 06.03.2010 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung des Gründungszuschusses für weitere sechs Monate i.H.v. 300,- EUR monatlich. Der Umfang seiner Geschäftstätigkeit ergebe sich, so der Kläger, aus der von ihm betriebenen Homepage "www.s.de".
Mit Schreiben vom 12.03.2010 forderte die Beklagte den Kläger auf, einen aussagekräftigen schriftlichen Bericht über seine bisherige Geschäftstätigkeit vorzulegen. Der Verweis auf die von ihm betriebene Homepage sei nicht ausreichend. Hiergegen erhob der Kläger am 15.03.2010 Widerspruch und führte aus, der Hinweis auf die Homepage sei ausreichend. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Offenlegung seiner konkreten Geschäftszahlen. Ihr lägen ein Geschäftsplan und eine Gewerbeanmeldung vor. Die Tragfähigkeit sei bereits vor der Bewilligung des Gründungszuschusses durch die IHK und einen Steuerberater geprüft und bescheinigt worden. Unter der Begründung, das Schreiben vom 12.03.2010 sei kein mit einem Widerspruch anfechtbarer Verwaltungsakt, verwarf die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2010 als unzulässig.
Mit weiterem Schreiben vom 14.04.2010 forderte die Beklagte den Kläger auf, einen aussagefähigen und schriftlichen Bericht über seine bisherige Geschäftstätigkeit bis zum 10.05.2010 vorzulegen. Die zukünftige Tragfähigkeit könne weder anhand der vom Kläger für die erstmalige Bewilligung des Gründungszuschusses vorgelegten Unterlagen noch anhand seiner Homepage beurteilt werde. Sollte der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkommen, werde die Weitergewährung versagt. Mit E-Mail vom 14.05.2010 bat der Kläger um einen Termin zur Protokollierung seiner weiteren Angaben. Die Beklagte bot dem Kläger per E-Mail einen Termin am 18.05.2010 an, auf die der Kläger mit E-Mail vom 18.05.2010 mitteilte, er könne den Termin nicht wahrnehmen und bat um einen neuen Termin nach dem 02.06.2010. Mit Bescheid vom 18.05.2010 lehnte daraufhin die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Gemäß § 58 SGB III könne der gewährte Gründungszuschuss für weitere sechs Monate gewährt werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen nachweise. Trotz Aufforderung vom 14.04.2010 habe der Kläger bis zum 10.05.2010 keine Angaben hierzu gemacht und keinerlei Unterlagen vorgelegt. Da der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei, sei die Weitergewährung des Gründungszuschusses zu versagen.
Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Widerspruches brachte der Kläger vor, ein Hin-weis sei ihm nicht zugegangen und ein neuer Termin sei ihm nicht mitgeteilt worden. Die Voraussetzungen für eine Versagung seien nicht gegeben.
Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 08.06.2010 erneut auf, die bereits mit Schreiben vom 14.04.2010 angeforderten Unterlagen vorzulegen. Hierfür setzte sie dem Kläger eine Frist bis zum 30.06.2010 und wies ihn darauf hin, dass die Weitergewährung versagt werde, wenn er die angeforderten Unterlagen nicht bis zum 30.06.2010 vorlege. Nachdem dem Kläger das Schreiben vom 08.06.2010 nicht zugestellt werden konnte und weitere Zustellungsversuche am 10. und 14.06.2010 scheiterten, wurde das Schreiben in der Zeit vom 10.- 14.06.2010 niedergelegt und der Kläger hierüber benachrichtigt. Das Schreiben holte der Kläger nicht ab. Mit weiterem Schreiben vom 08.06.2010 wurden dem Kläger die in der Anlage zum ersten Schreiben vom 08.06.2010 benannten, jedoch nicht beigefügten Auszüge aus dem Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) übersandt. Dieses Schreiben wurde dem Vater des Klägers ersatzweise am 11.06.2010 zugestellt.
Die Beklagte ersetzte daraufhin mit Bescheid vom 01.07.2010 ihren Bescheid vom 18.05.2010 und lehnte den Antrag des Klägers ab. Gemäß § 58 SGB III könne der gewährte Gründungs-zuschuss für weitere sechs Monate gewährt werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäfts-tätigkeit anhand geeigneter Unterlagen nachweise. Trotz neuerlicher Aufforderung vom 08.06.2010 habe der Kläger bis zum 30.06.2010 keine Angaben hierzu gemacht und keinerlei Unterlagen vorgelegt. Da der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei, sei die Weitergewährung des Gründungszuschusses zu versagen.
Hiergegen erhob der Kläger am 01.07.2010 Widerspruch und führte aus, es sei ihm nur ein unvollständiger Auszug des SGB I zugegangen. Ein weiteres Schreiben vom 08.06.2010 mit einer Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen habe er nicht erhalten. Mit Widerspruchs-bescheid vom 15.07.2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Für die Weiterbewilligung des Gründungszuschusses sei aber die weitere Förderungswürdigkeit anhand der bisherigen Geschäftstätigkeit zu beurteilen. Der Kläger habe trotz mehrmaliger Aufforderung den Umfang seiner Geschäftstätigkeit nicht dargelegt. Demnach sei die Weitergewährung zu versagen gewesen.
Hiergegen hat der Kläger am 16.07.2010 Klage zum SG erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorgetragen hat, die Beklagte sei ihrer Hinweispflicht nicht nachgekommen. Die Firma "Citybriefkurier", die für die Beklagte Schreiben zustelle, sei hierzu nicht befugt. Am 13.12.2010 hat der Kläger eine Kopie der Akte beantragt. Am 12.11.2010 und am 26.04.2011 hat der Kläger den Vorsitzenden der zuständigen Kammer des SG wegen der Besorgnis der Befan¬genheit abgelehnt.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat hierzu vorgetragen, der Kläger habe sich am 20.09.2010 mit Wirkung zum 18.09.2010, d.h. im unmittelbaren Anschluss an den geltend gemachten Weiterbewilligungszeitraum, arbeitslos gemeldet, weswegen die Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit des Klägers nicht mehr bejaht werden könne.
Mit Gerichtsbescheid vom 03.08.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, ein Befangenheitsgesuch des Klägers, das dieser während des Verfahrens gestellt habe, hindere es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da es offen¬sichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Der Antrag ziele einzig darauf ab, den Kammer-vorsitzenden vom vorliegenden Verfahren auszuschließen, um die Bearbeitung des Verfahrens durch einen anderen Richter zu erreichen. Dem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht sei nicht zu entsprechen, da dieser gleichfalls als grob rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Im Hinblick auf das klägerische Begehren hat das SG ausgeführt, die Beklagte habe die Weiterbewilligung des Gründungzuschusses rechtmäßigerweise versagt. Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB III könne der Gründungszuschuss i.H.v. monatlich 300,- EUR geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlege. Der Nachweis der Geschäfts¬tätigkeit könne z. B. im Wege eines Geschäfts- und Perspektivberichts, unter¬mauert durch Ein- und Ausgabenbelege, Auftragseingänge oder Bemühungen zum Erhalt von Aufträgen, erfolgen. Der Kläger habe solche Unterlagen jedoch nicht vorgelegt, sondern lediglich auf die von ihm betriebene Homepage verweisen. Auch der Verweis auf die zur erst-maligen Bewilligung des Gründungszuschusses vorgelegten Unterlagen sei nicht ausreichend, da diese keine Auskunft über den Umfang seiner Geschäftstätigkeit im Zeitpunkt des Weiterbe-willigungsantrags geben könnten. Der Beklagten sei es daher nicht möglich gewesen, zu beurteilen, ob die Geschäfts¬tätigkeit des Klägers weiterhin förderungswürdig sei. Der Kläger habe damit infolge der Nichtvorlage der geforderten Unterlagen die Aufklärung des Sachverhalts erblich erschwert (§ 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Die Beklagte habe den Kläger auch mit Schreiben vom 08.06.2010 gemäß § 66 Abs. 3 SGB I auf die Möglichkeit der Versagung der Weiterbewilligung bei Nichtvorlage der erbeten Unterlagen hingewiesen und ihm hierfür eine Frist bis zum 30.06.2010 gesetzt. Dieses Schreiben gelte dem Kläger gegenüber auch als zuge-gangen; dieser müsse sich so behandeln lassen, als sei ihm dieses Schreiben zugegangen. Er selbst habe dem Gericht die Benachrichtigung über die erfolgte Niederlegung vorgelegt. Auch sei ihm infolge des weiteren Schreibens vom 08.06.2010 bekannt gewesen, dass die Beklagte schon zuvor versucht hatte, ihm ein Schreiben zukommen zu lassen. Der Kläger habe damit den Zugang des ersten Schreibens vom 08.06.2010 dadurch verhindert, dass er dieses niedergelegte Schreiben nicht abgeholt hat. Triftige Gründe, warum er das Schreiben nicht abgeholt habe, habe der Kläger nicht vorgetragen und seien dem Gericht nicht ersichtlich. Auch sei dem Gericht nicht ersichtlich, weshalb die Fa. "C." nicht befugt sein solle, gegenüber dem Kläger Zustellungen vorzunehmen.
U.a. gegen den am 11.08.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29.08.2011 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, das Verfahren müsse zurückverwiesen werden, da das SG unzulässigerweise selbst über seine Befangenheitsgesuche entschieden und ihm keine Akteneinsicht gewährt habe. Er habe den Zugang der Schreiben nicht vereitelt, da die Beklagte über seinen Aufenthalt in Calw informiert gewesen sei. Auch sei der Beklagten seine Adresse in Calw und seiner E-Mail Anschrift bekannt gewesen. Schließlich habe die Fa. "I.-K." keine Zustelllizenz. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Unter¬suchungshaft.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03. August 2011 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen,
hilfsweise, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03. August 2011 aufzuheben und den Bescheid vom 01. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seinen Antrag auf Weitergewährung des Gründungszuschusses neu zu verbescheiden.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Ver-waltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 05.03.2012 Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat war auch nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, a.a.O.). Der Senat hat dem Kläger, seinem Hilfsantrag entsprechend, die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Der Rechtsstreit ist nicht, wie klägerseits beantragt, an das SG zurückzuverweisen. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S.3057) kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweis¬aufnahme notwendig ist. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der zur Zurückverweisung an das SG führen könnte, liegt vor, wenn gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift verstoßen wurde und die Entscheidung des Sozialgerichts hierauf beruhen kann. Das Landes¬sozialgericht entscheidet bei Vorliegen eines Mangels nach seinem pflichtge-mäßen Ermessen, ob es in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will. Eine Verpflichtung zur Zurück¬verweisung besteht auch bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens nicht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.1956 - 6 RKa 14/55 - veröffentlicht in juris). Ungeachtet davon, dass die vom Kläger angeführten Verfahrensfehler nicht vorliegen, wie der Senat in den zahlreichen Verfahren des Klägers bereits vielfach entschieden hat, ist es weder zu beanstanden, dass das SG selbst über die Befangenheitsanträge des Klägers vom 12.11.2010 und vom 26.04.2011 entschieden hat noch, dass es dem Kläger die von diesem beantragten Kopien der Verwaltungs- und Gerichtsakten nicht zur Verfügung gestellt hat, würden diese ein Zurückverweisung nicht nach sich ziehen, da der Rechtsstreit in der Sache entscheidungsreif ist (vgl. Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl., § 159, Rn. 5 ff) und eine Beweisaufnahme nicht erforderlich wäre.
Auch soweit der Kläger mit der Berufung sein inhaltliches Begehren weiterverfolgt, ist die Berufung unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 01.07.2010, der den Bescheid vom 18.05.2010 ersetzt hat, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.07.2010 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat die geltend gemachte Weitergewährung des Gründungszuschusses für weitere sechs Monate über den 15.03.2010 hinaus in nicht zu beanstandender Weise versagt. Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zurück und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer (weiteren) Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen lediglich auszuführen, dass der Kläger den mit Schreiben vom 08.06.2010 erteilten Hinweis auf die Möglichkeit der Versagung der begehrten Leistung nach den Grundsätzen der Zugangsvereitelung gegen sich gelten lassen muss. Mit dem besagten Schreiben wurde er gemäß § 66 Abs. 3 SGB I auf die Möglichkeit der Versagung der Weiterbewilligung bei Nichtvorlage der erbetenen Unterlagen hingewiesen. Ihm wurde hierfür eine Frist bis zum 30.06.2010 gesetzt. Dieses Schreiben gilt dem Kläger gegenüber auch als zugegangen. Der Kläger selbst hat im erstinstanzlichen Verfahren die Benachrichtigung über die erfolgte Niederlegung vorgelegt. Ihm war mithin bekannt, dass ein Schriftstück für ihn zur Abholung bereit lag. Da ihm infolge des weiteren Schreibens vom 08.06.2010 bekannt war, dass die Beklagte bereits zuvor versucht hatte, ihm ein Schreiben zukommen zu lassen, bestand für den Kläger im eigensten Interesse die Verpflichtung, das niedergelegte Schreiben abzuholen. Übergeht indes der Betroffene vorsätzlich eine auf der Hand liegende Möglichkeit, Bescheide, Beschlüsse, Urteile o.ä., die jeder andere in seiner Lage wahrgenommen hätte, zur Kenntnis zu nehmen, bzw. verschließt er sich bewusst einer Bekanntgabe oder Zustellung von Schriftstücken, so ist sein Berufen auf Unkenntnis bzw. die spätere Kenntnisnahme rechtsmissbräuchlich und verstößt gegen Treu und Glauben (Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.04.2010 - 1 BvR 299/10 - veröffentlicht in juris; vgl. auch Beschluss des erkennenden Senats vom 18.07.2011 - L 3 AL 1364/11 ER-B -). Im Übrigen wusste der Kläger auch aus dem Bescheid vom 18.05.2010, dass die Weiterbewilligung des Gründungszuschusses von Angaben zum Umfang der Geschäftstätigkeit abhängig ist. Da der Kläger schließlich selbst am 14.05.2010 per E-Mail auf das Schreiben vom 14.04.2010 hin die Beklagte darum gebeten hat, einen Termin zur Protokollierung "der weiteren Angaben" mitzuteilen, ist der Vortrag ist Klägers, er habe keinen Hinweis erhalten als Schutzbehauptung zu werten.
Der Kläger hat durch die Nichtvorlage der nach § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB III erforderlichen Unterlagen die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert (§ 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Der Verweis auf die Homepage des Klägers ist nicht geeignet, die Geschäftstätigkeit zu belegen. Gleiches gilt für die Angaben, die im Rahmen der Erstantragstellung vorgelegt wurden, da die dortigen Angaben lediglich eine prognostische Aussage auf die Gründungsphase der selbständigen Tätigkeit treffen. Der Nachweis erfordert vielmehr die Vorlage von Geschäfts- und Perspektivberichten, Auftragseingängen oder den Bemühungen zum Erhalt von Aufträgen. (vgl. Stratmann, in Niesel/Brandt, SGB III, 5. Aufl., § 58 SGB III, Rn. 3). Da der Kläger derartige Unterlagen nicht vorgelegt hat, war es der Beklagten verwehrt, die Anspruchsvoraussetzungen für eine weitere Gewährung des Gründungszuschusses überprüfen zu können. Da die Beklagte überdies im Rahmen des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2010 Ausführungen zu ihren Ermessenerwägungen getätigt hat, ist die Versagungsentscheidung der Beklagten im ange¬fochtenen Bescheid nicht zu beanstanden.
Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der Weitergewährung eines Gründungszuschusses.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte. Am 16.06.2009 nahm der Kläger eine selbständige Tätigkeit als "Dienstleister für Wartung und Instandhaltung" auf. Mit Bescheid vom 30.06.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger hierfür für den Zeitraum vom 16.06.2009 - 15.03.2010 einen Gründungszuschuss i.H.v. 1.353,60 EUR monatlich. Mit Schreiben vom 06.03.2010 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung des Gründungszuschusses für weitere sechs Monate i.H.v. 300,- EUR monatlich. Der Umfang seiner Geschäftstätigkeit ergebe sich, so der Kläger, aus der von ihm betriebenen Homepage "www.s.de".
Mit Schreiben vom 12.03.2010 forderte die Beklagte den Kläger auf, einen aussagekräftigen schriftlichen Bericht über seine bisherige Geschäftstätigkeit vorzulegen. Der Verweis auf die von ihm betriebene Homepage sei nicht ausreichend. Hiergegen erhob der Kläger am 15.03.2010 Widerspruch und führte aus, der Hinweis auf die Homepage sei ausreichend. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Offenlegung seiner konkreten Geschäftszahlen. Ihr lägen ein Geschäftsplan und eine Gewerbeanmeldung vor. Die Tragfähigkeit sei bereits vor der Bewilligung des Gründungszuschusses durch die IHK und einen Steuerberater geprüft und bescheinigt worden. Unter der Begründung, das Schreiben vom 12.03.2010 sei kein mit einem Widerspruch anfechtbarer Verwaltungsakt, verwarf die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2010 als unzulässig.
Mit weiterem Schreiben vom 14.04.2010 forderte die Beklagte den Kläger auf, einen aussagefähigen und schriftlichen Bericht über seine bisherige Geschäftstätigkeit bis zum 10.05.2010 vorzulegen. Die zukünftige Tragfähigkeit könne weder anhand der vom Kläger für die erstmalige Bewilligung des Gründungszuschusses vorgelegten Unterlagen noch anhand seiner Homepage beurteilt werde. Sollte der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkommen, werde die Weitergewährung versagt. Mit E-Mail vom 14.05.2010 bat der Kläger um einen Termin zur Protokollierung seiner weiteren Angaben. Die Beklagte bot dem Kläger per E-Mail einen Termin am 18.05.2010 an, auf die der Kläger mit E-Mail vom 18.05.2010 mitteilte, er könne den Termin nicht wahrnehmen und bat um einen neuen Termin nach dem 02.06.2010. Mit Bescheid vom 18.05.2010 lehnte daraufhin die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Gemäß § 58 SGB III könne der gewährte Gründungszuschuss für weitere sechs Monate gewährt werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen nachweise. Trotz Aufforderung vom 14.04.2010 habe der Kläger bis zum 10.05.2010 keine Angaben hierzu gemacht und keinerlei Unterlagen vorgelegt. Da der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei, sei die Weitergewährung des Gründungszuschusses zu versagen.
Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Widerspruches brachte der Kläger vor, ein Hin-weis sei ihm nicht zugegangen und ein neuer Termin sei ihm nicht mitgeteilt worden. Die Voraussetzungen für eine Versagung seien nicht gegeben.
Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 08.06.2010 erneut auf, die bereits mit Schreiben vom 14.04.2010 angeforderten Unterlagen vorzulegen. Hierfür setzte sie dem Kläger eine Frist bis zum 30.06.2010 und wies ihn darauf hin, dass die Weitergewährung versagt werde, wenn er die angeforderten Unterlagen nicht bis zum 30.06.2010 vorlege. Nachdem dem Kläger das Schreiben vom 08.06.2010 nicht zugestellt werden konnte und weitere Zustellungsversuche am 10. und 14.06.2010 scheiterten, wurde das Schreiben in der Zeit vom 10.- 14.06.2010 niedergelegt und der Kläger hierüber benachrichtigt. Das Schreiben holte der Kläger nicht ab. Mit weiterem Schreiben vom 08.06.2010 wurden dem Kläger die in der Anlage zum ersten Schreiben vom 08.06.2010 benannten, jedoch nicht beigefügten Auszüge aus dem Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) übersandt. Dieses Schreiben wurde dem Vater des Klägers ersatzweise am 11.06.2010 zugestellt.
Die Beklagte ersetzte daraufhin mit Bescheid vom 01.07.2010 ihren Bescheid vom 18.05.2010 und lehnte den Antrag des Klägers ab. Gemäß § 58 SGB III könne der gewährte Gründungs-zuschuss für weitere sechs Monate gewährt werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäfts-tätigkeit anhand geeigneter Unterlagen nachweise. Trotz neuerlicher Aufforderung vom 08.06.2010 habe der Kläger bis zum 30.06.2010 keine Angaben hierzu gemacht und keinerlei Unterlagen vorgelegt. Da der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei, sei die Weitergewährung des Gründungszuschusses zu versagen.
Hiergegen erhob der Kläger am 01.07.2010 Widerspruch und führte aus, es sei ihm nur ein unvollständiger Auszug des SGB I zugegangen. Ein weiteres Schreiben vom 08.06.2010 mit einer Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen habe er nicht erhalten. Mit Widerspruchs-bescheid vom 15.07.2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Für die Weiterbewilligung des Gründungszuschusses sei aber die weitere Förderungswürdigkeit anhand der bisherigen Geschäftstätigkeit zu beurteilen. Der Kläger habe trotz mehrmaliger Aufforderung den Umfang seiner Geschäftstätigkeit nicht dargelegt. Demnach sei die Weitergewährung zu versagen gewesen.
Hiergegen hat der Kläger am 16.07.2010 Klage zum SG erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorgetragen hat, die Beklagte sei ihrer Hinweispflicht nicht nachgekommen. Die Firma "Citybriefkurier", die für die Beklagte Schreiben zustelle, sei hierzu nicht befugt. Am 13.12.2010 hat der Kläger eine Kopie der Akte beantragt. Am 12.11.2010 und am 26.04.2011 hat der Kläger den Vorsitzenden der zuständigen Kammer des SG wegen der Besorgnis der Befan¬genheit abgelehnt.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat hierzu vorgetragen, der Kläger habe sich am 20.09.2010 mit Wirkung zum 18.09.2010, d.h. im unmittelbaren Anschluss an den geltend gemachten Weiterbewilligungszeitraum, arbeitslos gemeldet, weswegen die Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit des Klägers nicht mehr bejaht werden könne.
Mit Gerichtsbescheid vom 03.08.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, ein Befangenheitsgesuch des Klägers, das dieser während des Verfahrens gestellt habe, hindere es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da es offen¬sichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Der Antrag ziele einzig darauf ab, den Kammer-vorsitzenden vom vorliegenden Verfahren auszuschließen, um die Bearbeitung des Verfahrens durch einen anderen Richter zu erreichen. Dem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht sei nicht zu entsprechen, da dieser gleichfalls als grob rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Im Hinblick auf das klägerische Begehren hat das SG ausgeführt, die Beklagte habe die Weiterbewilligung des Gründungzuschusses rechtmäßigerweise versagt. Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB III könne der Gründungszuschuss i.H.v. monatlich 300,- EUR geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlege. Der Nachweis der Geschäfts¬tätigkeit könne z. B. im Wege eines Geschäfts- und Perspektivberichts, unter¬mauert durch Ein- und Ausgabenbelege, Auftragseingänge oder Bemühungen zum Erhalt von Aufträgen, erfolgen. Der Kläger habe solche Unterlagen jedoch nicht vorgelegt, sondern lediglich auf die von ihm betriebene Homepage verweisen. Auch der Verweis auf die zur erst-maligen Bewilligung des Gründungszuschusses vorgelegten Unterlagen sei nicht ausreichend, da diese keine Auskunft über den Umfang seiner Geschäftstätigkeit im Zeitpunkt des Weiterbe-willigungsantrags geben könnten. Der Beklagten sei es daher nicht möglich gewesen, zu beurteilen, ob die Geschäfts¬tätigkeit des Klägers weiterhin förderungswürdig sei. Der Kläger habe damit infolge der Nichtvorlage der geforderten Unterlagen die Aufklärung des Sachverhalts erblich erschwert (§ 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Die Beklagte habe den Kläger auch mit Schreiben vom 08.06.2010 gemäß § 66 Abs. 3 SGB I auf die Möglichkeit der Versagung der Weiterbewilligung bei Nichtvorlage der erbeten Unterlagen hingewiesen und ihm hierfür eine Frist bis zum 30.06.2010 gesetzt. Dieses Schreiben gelte dem Kläger gegenüber auch als zuge-gangen; dieser müsse sich so behandeln lassen, als sei ihm dieses Schreiben zugegangen. Er selbst habe dem Gericht die Benachrichtigung über die erfolgte Niederlegung vorgelegt. Auch sei ihm infolge des weiteren Schreibens vom 08.06.2010 bekannt gewesen, dass die Beklagte schon zuvor versucht hatte, ihm ein Schreiben zukommen zu lassen. Der Kläger habe damit den Zugang des ersten Schreibens vom 08.06.2010 dadurch verhindert, dass er dieses niedergelegte Schreiben nicht abgeholt hat. Triftige Gründe, warum er das Schreiben nicht abgeholt habe, habe der Kläger nicht vorgetragen und seien dem Gericht nicht ersichtlich. Auch sei dem Gericht nicht ersichtlich, weshalb die Fa. "C." nicht befugt sein solle, gegenüber dem Kläger Zustellungen vorzunehmen.
U.a. gegen den am 11.08.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29.08.2011 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, das Verfahren müsse zurückverwiesen werden, da das SG unzulässigerweise selbst über seine Befangenheitsgesuche entschieden und ihm keine Akteneinsicht gewährt habe. Er habe den Zugang der Schreiben nicht vereitelt, da die Beklagte über seinen Aufenthalt in Calw informiert gewesen sei. Auch sei der Beklagten seine Adresse in Calw und seiner E-Mail Anschrift bekannt gewesen. Schließlich habe die Fa. "I.-K." keine Zustelllizenz. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Unter¬suchungshaft.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03. August 2011 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen,
hilfsweise, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03. August 2011 aufzuheben und den Bescheid vom 01. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seinen Antrag auf Weitergewährung des Gründungszuschusses neu zu verbescheiden.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Ver-waltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 05.03.2012 Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat war auch nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, a.a.O.). Der Senat hat dem Kläger, seinem Hilfsantrag entsprechend, die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Der Rechtsstreit ist nicht, wie klägerseits beantragt, an das SG zurückzuverweisen. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S.3057) kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweis¬aufnahme notwendig ist. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der zur Zurückverweisung an das SG führen könnte, liegt vor, wenn gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift verstoßen wurde und die Entscheidung des Sozialgerichts hierauf beruhen kann. Das Landes¬sozialgericht entscheidet bei Vorliegen eines Mangels nach seinem pflichtge-mäßen Ermessen, ob es in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will. Eine Verpflichtung zur Zurück¬verweisung besteht auch bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens nicht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.1956 - 6 RKa 14/55 - veröffentlicht in juris). Ungeachtet davon, dass die vom Kläger angeführten Verfahrensfehler nicht vorliegen, wie der Senat in den zahlreichen Verfahren des Klägers bereits vielfach entschieden hat, ist es weder zu beanstanden, dass das SG selbst über die Befangenheitsanträge des Klägers vom 12.11.2010 und vom 26.04.2011 entschieden hat noch, dass es dem Kläger die von diesem beantragten Kopien der Verwaltungs- und Gerichtsakten nicht zur Verfügung gestellt hat, würden diese ein Zurückverweisung nicht nach sich ziehen, da der Rechtsstreit in der Sache entscheidungsreif ist (vgl. Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl., § 159, Rn. 5 ff) und eine Beweisaufnahme nicht erforderlich wäre.
Auch soweit der Kläger mit der Berufung sein inhaltliches Begehren weiterverfolgt, ist die Berufung unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 01.07.2010, der den Bescheid vom 18.05.2010 ersetzt hat, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.07.2010 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat die geltend gemachte Weitergewährung des Gründungszuschusses für weitere sechs Monate über den 15.03.2010 hinaus in nicht zu beanstandender Weise versagt. Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zurück und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer (weiteren) Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen lediglich auszuführen, dass der Kläger den mit Schreiben vom 08.06.2010 erteilten Hinweis auf die Möglichkeit der Versagung der begehrten Leistung nach den Grundsätzen der Zugangsvereitelung gegen sich gelten lassen muss. Mit dem besagten Schreiben wurde er gemäß § 66 Abs. 3 SGB I auf die Möglichkeit der Versagung der Weiterbewilligung bei Nichtvorlage der erbetenen Unterlagen hingewiesen. Ihm wurde hierfür eine Frist bis zum 30.06.2010 gesetzt. Dieses Schreiben gilt dem Kläger gegenüber auch als zugegangen. Der Kläger selbst hat im erstinstanzlichen Verfahren die Benachrichtigung über die erfolgte Niederlegung vorgelegt. Ihm war mithin bekannt, dass ein Schriftstück für ihn zur Abholung bereit lag. Da ihm infolge des weiteren Schreibens vom 08.06.2010 bekannt war, dass die Beklagte bereits zuvor versucht hatte, ihm ein Schreiben zukommen zu lassen, bestand für den Kläger im eigensten Interesse die Verpflichtung, das niedergelegte Schreiben abzuholen. Übergeht indes der Betroffene vorsätzlich eine auf der Hand liegende Möglichkeit, Bescheide, Beschlüsse, Urteile o.ä., die jeder andere in seiner Lage wahrgenommen hätte, zur Kenntnis zu nehmen, bzw. verschließt er sich bewusst einer Bekanntgabe oder Zustellung von Schriftstücken, so ist sein Berufen auf Unkenntnis bzw. die spätere Kenntnisnahme rechtsmissbräuchlich und verstößt gegen Treu und Glauben (Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.04.2010 - 1 BvR 299/10 - veröffentlicht in juris; vgl. auch Beschluss des erkennenden Senats vom 18.07.2011 - L 3 AL 1364/11 ER-B -). Im Übrigen wusste der Kläger auch aus dem Bescheid vom 18.05.2010, dass die Weiterbewilligung des Gründungszuschusses von Angaben zum Umfang der Geschäftstätigkeit abhängig ist. Da der Kläger schließlich selbst am 14.05.2010 per E-Mail auf das Schreiben vom 14.04.2010 hin die Beklagte darum gebeten hat, einen Termin zur Protokollierung "der weiteren Angaben" mitzuteilen, ist der Vortrag ist Klägers, er habe keinen Hinweis erhalten als Schutzbehauptung zu werten.
Der Kläger hat durch die Nichtvorlage der nach § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB III erforderlichen Unterlagen die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert (§ 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Der Verweis auf die Homepage des Klägers ist nicht geeignet, die Geschäftstätigkeit zu belegen. Gleiches gilt für die Angaben, die im Rahmen der Erstantragstellung vorgelegt wurden, da die dortigen Angaben lediglich eine prognostische Aussage auf die Gründungsphase der selbständigen Tätigkeit treffen. Der Nachweis erfordert vielmehr die Vorlage von Geschäfts- und Perspektivberichten, Auftragseingängen oder den Bemühungen zum Erhalt von Aufträgen. (vgl. Stratmann, in Niesel/Brandt, SGB III, 5. Aufl., § 58 SGB III, Rn. 3). Da der Kläger derartige Unterlagen nicht vorgelegt hat, war es der Beklagten verwehrt, die Anspruchsvoraussetzungen für eine weitere Gewährung des Gründungszuschusses überprüfen zu können. Da die Beklagte überdies im Rahmen des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2010 Ausführungen zu ihren Ermessenerwägungen getätigt hat, ist die Versagungsentscheidung der Beklagten im ange¬fochtenen Bescheid nicht zu beanstanden.
Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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