Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 3745/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3939/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 15. August 2011 (Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zwar zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt - wie vom Sozialgericht Freiburg (SG) zutreffend erkannt - nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Neben der Statthafthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags auf Erlass bedarf es weiter der Anordnungsvoraussetzungen; eine einstweilige Anordnung darf demnach nur erlassen werden, wenn sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa den unter den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER-B - Sozialrecht aktuell 2011, 197 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG NVwZ 2005, 927; NZS 2008, 365). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in der hier zur Entscheidung gestellten Zeit ab 1. August 2011 liegen nicht vor. Dabei lässt es der Senat ausdrücklich dahingestellt sein, ob es dem Antragsteller überhaupt um ein Persönliches Budget (PB), das gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) nur auf Antrag gewährt wird, geht. Nach dem Eindruck, den der Senat unter Auswertung der gesamten Akten über die zwischenzeitlich mehrere Gerichtsverfahren umfassenden Vorgänge, ferner die Berichterstatterin im Rahmen der Anhörung der Mutter des Antragstellers, seiner Betreuerin, im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 15. Dezember 2011 gewonnen hat, steht für den Antragsteller und seine Eltern ganz im Vordergrund, dass er seinem Bedarf entsprechend jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt in der Werksiedlung St. C. in M. betreut wird, bis zu dem der Wechsel in eine stationäre Einrichtung, welcher mittlerweile aufgrund seiner schweren Behinderung von den Eltern angestrebt wird, vollzogen werden kann; auf welchem Wege diese Betreuung finanziert werden soll, erscheint demgegenüber nachrangig. Dass der Antragsteller und seine ganze Familie hingegen aufgrund der wiederholt ausgesprochenen Kündigungen der ihn derzeit betreuenden Einrichtung, der Werksiedlung St. C. (Schreiben vom 29. Oktober 2010 und 4. Juli 2011), erheblich unter Druck stehen, hat sich nicht nur nach der Aktenlage abgezeichnet, sondern ist im Erörterungstermin vom 15. Dezember 2011 ganz deutlich geworden; die Betreuerin des Antragstellers hat dies seinerzeit ausdrücklich eingeräumt. Der am 29. November 2010 beim Antragsgegner gestellte Antrag auf ein PB ist zudem im Zusammenhang mit dem beim SG im Klageverfahren S 6 SO 2309/10 durchgeführten Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit Beweisaufnahme vom 25. November 2010 zu sehen, in dessen Folge seitens der Einrichtung die Kündigung vom 29. November 2010 ausgesprochen worden war (vgl. den Schriftsatz der Antragstellerbevollmächtigten vom 29. November 2010 an das SG). Der Antragsteller hat ferner am 12. Juli 2011 zum SG eine Untätigkeitsklage (S 9 SO 3744/11) erhoben mit dem Begehren auf Bescheidung seines mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 11. Januar 2011 im Verfahren S 9 SO 161/11 ER geltend gemachten Anspruchs auf Sachleistungen ab 28. Januar 2011; diese Klage könnte auf einen der Gewährung eines PB entgegenstehenden Willen hindeuten. Der Antragsteller wäre im Übrigen mit der im Erörterungstermin vom 15. Dezember 2011 angeregten einvernehmlichen Lösung auf der Basis einer erneuten Begutachtung durch den Medizinisch-pädagogischen Dienst des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales hinsichtlich der Frage seiner Zuordnung zu dem - nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2011 a.a.O.; Beschluss vom 28. Dezember 2011 - L 7 SO 2237/11 ER-B - (beide m.w.N.)) an sich nur den das Leistungserbringungsrecht und nicht den individuellen Hilfebedarf des Hilfeempfängers betreffenden - Leistungstyp I.4.5a des Rahmenvertrags für Baden-Württemberg nach § 79 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in der Fassung vom 20. September 2006 (i.F. Rahmenvertrag) grundsätzlich einverstanden gewesen; dass eine vergleichsweise Regelung nicht zustande gekommen ist, ist letztlich am Einrichtungsträger gescheitert, der - im Gegensatz zum Antragsgegner - auch den Alternativvorschlag des Senats (vgl. Verfügung vom 16. März 2012) nicht akzeptieren wollte. Der Senat kann sich deshalb mit Bezug auf das vorliegend zur einstweiligen Regelung anstehende PB weiterhin des Eindrucks nicht erwehren, dass es hier letztlich um eine Auseinandersetzung zwischen Einrichtungsträger und Sozialhilfeträger geht, die - wovor bereits im Beschluss vom 27. Juni 2011 a.a.O. gewarnt worden ist - auf dem Rücken des Antragstellers als eines Menschen mit Behinderung ausgetragen werden soll.
Aber selbst wenn mit dem Schriftsatz der Antragstellerbevollmächtigten vom 29. November 2010 auch von Seiten des Antragstellers ein PB ernsthaft gewünscht gewesen sein und dieser Wunsch auch weiterhin bestehen sollte - die Beschwerde zum Landessozialgericht - LSG - (L 7 SO 263/11 ER-B) gegen den den einstweiligen Rechtsschutzantrag auf Leistungen der Rehabilitation in Form eines PB ab 1. Januar 2011 ablehnenden Beschluss des SG vom 4. Januar 2011 (S 4 SO 6659/10 ER) wurde am 4. März 2011 zurückgenommen - vermag der Antragsteller mit seinem vorliegenden Begehren auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung einer Geldleistung in Höhe von vorläufig monatlich 6.000,00 Euro als PB nicht durchzudringen. Schon der Anordnungsanspruch ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Freilich dürfte dem Begehren nicht bereits entgegenstehen, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 8. Dezember 2009 bis 31. August 2011 Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX in Form von Sachleistungen in der Tagesstruktur der Förder- und Betreuungsgruppe (FuB) der Werksiedlung St. C. in M. bewilligt hatte. Denn dieser Bescheid dürfte sich in der vorliegend zur einstweiligen Regelung gestellten Zeit nicht nur wegen der Befristung, sondern auch aufgrund des - vom Antragsteller im Übrigen wiederum mit der Klage zum SG angefochtenen, auf der Grundlage der zwischen ihm und dem Antragsgegner geschlossenen Zielvereinbarung vom 19./24. August 2011 ergangenen - Bescheids vom 26. August 2011 über die Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form eines PB, dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2012, auch für den Monat August 2011 im Sinne des § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erledigt haben. Anders könnte die Sach- und Rechtslage allerdings dann zu beurteilen sein, wenn der Antragsteller weiterhin an dem mit der Untätigkeitsklage im Verfahren S 9 SO 3744/11 erhobenen Begehren auf Bescheidung des am 11. Januar 2011 geltend gemachten Anspruchs auf Sachleistungen ab 28. Januar 2011 festhielte.
Dessen ungeachtet vermag sich der Senat bei der im Verfahren gebotenen Prüfung nicht davon zu überzeugen, dass dem Antragsteller eine höhere als die im oben genannten Widerspruchsbescheid als PB zugesprochene Geldleistung zusteht. Es erscheint schon nicht nachvollziehbar und ist damit auch nicht ausreichend glaubhaft gemacht, wie sich der im vorliegenden Verfahren einstweilen verlangte Monatsbetrag von 6.000,00 Euro zusammensetzen soll. In dem "Dienstleistungsvertrag" vom 28. Juli 2011, der im Übrigen erst später als der im vorliegenden Verfahren beim SG eingegangene Antrag auf eine einstweilige Anordnung (12. Juli 2011) datiert und offenbar Folge des am 28. Juli 2011 in der Werksiedlung St. C. in M. im Ergebnis erfolglos gebliebenen Gesprächs zwischen allen Beteiligten war, ist unter § 2 von einem Entgelt von 245,00 Euro für jeden Tag, an dem der Antragsteller die Einrichtung besucht, die Rede; das wären etwa bei 20 Anwesenheitstagen im Monat umgerechnet 4.900,00 Euro. Genau diesen Betrag hat der Einrichtungsträger, die St. C.-Gemeinschaft e.V., dem Antragsteller für den Monat Oktober 2011 auch in Rechnung gestellt, wobei sich zuzüglich verlangter Fahrtkosten von 520,00 Euro ein Betrag von 5.420,00 Euro (vgl. Rechnung vom 1. November 2011), ferner für die Monate August und September 2011 (bei 18 bzw. 17 Anwesenheitstagen) Beträge (einschließlich Fahrtkosten) von insgesamt 4.878,00 Euro bzw. 4.607,00 Euro ergaben (vgl. Rechnungen vom 1. September und 1. Oktober 2011). In dem mit Schriftsatz der Antragstellerbevollmächtigten vom 29. November 2010 beantragten PB war noch von monatlich durchschnittlich 7.400,00 Euro bei täglichen Kosten von 336,00 Euro gesprochen worden. Nach dem im Beschwerdeverfahren L 7 SO 797/11 ER-B zu den Akten gereichten "Dienstleistungsvertrag" vom 27. Januar 2011 sollten demgegenüber 4.823,64 Euro monatlich zu zahlen gewesen sein (vgl. § 2 a.a.O.). Im Schriftsatz vom 26. Juli 2011 an das SG hat der Antragsteller wiederum vortragen lassen, dass in Bayern eine Vergütungsvereinbarung mit der Tagesstätte für Menschen mit Autismus der Lebenshilfe in Nürnberg existiere, die bei einem Personalschlüssel von "1 zu 1,3" (richtig wohl: 1 zu 3) einen "Pflegesatz" von 170,00 Euro pro Tag vorsehe. Welche Maßstäbe und Berechnungsgrundlagen dem im "Dienstleistungsvertrag" vom 28. Juli 2011, der im Übrigen keine im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Einrichtungsträger zu regelnden Fahrtkosten enthält (vgl. § 3 a.a.O.), festgelegten Entgelt von 245,00 Euro zugrunde liegen, erhellt sich schon in Anbetracht der oben dargestellten Zahlen nicht und ist auch nirgends erläutert; erst recht gilt dies für das im vorliegenden Verfahren vorläufig beanspruchte PB von monatlich 6.000,00 Euro.
Aber auch sonst sieht der Senat keine Grundlage für das im vorliegenden Verfahren einstweilen verlangte höhere PB. Beim PB (§ 57 SGB XII i.V.m. § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX und § 159 Abs. 5 SGB IX) handelt es sich dem Grundsatz nach nicht um eine neue Leistungsart, sondern um eine alternative Leistungsform mit besonderer Zielsetzung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2009 - L 7 SO 3329/09 ER-B - und 30. März 2010 - L 7 SO 1071/10 ER-B -; Joussen in LPK-SGB IX, 3. Auflage, § 17 Rdnr. 9). Der Leistungsberechtigte erhält im Rahmen des PB einen Geldbetrag, mit dem er die erforderlichen Leistungen auf der Grundlage eigener Vertragsschlüsse mit Leistungserbringern - auch außerhalb des Systems vereinbarungsgebundener Leistungsanbieter - selbstbestimmt organisieren und finanzieren kann (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 11. Mai 2011 - B 5 R 54/10 R - (juris; Rdnr. 29); Luthe in jurisPK-SGB IX, § 9 Rdnr. 39 (Stand: 10. April 2012)). Dies hat zur Folge, dass - im Gegensatz zum Sachleistungssystem (vgl. hierzu BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 (jeweils Rdnrn. 17 ff.); BSGE 103, 171 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5 (jeweils Rdnrn. 11 f.)) - keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer entstehen (vgl. Schneider in Hauck/Noftz, SGB IX, K § 17 Rdnr. 11 (Stand IV/09); Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 57 Rdnr. 5 (Stand: III/09)). Tatbestandliche Voraussetzung des Anspruchs auf ein PB ist jedoch in jedem Fall das Bestehen von Ansprüchen auf Leistungen zur Teilhabe (vgl. 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX); erst wenn feststeht, dass ein solcher Anspruch überhaupt besteht, kommt die Gewährung eines PB in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 2011 a.a.O. (Rdnr. 38)). Am Charakter und der Zielrichtung der zugrundeliegenden Teilhabeleistungen ändert sich durch das PB deshalb nichts; auch bei dessen Gewährung muss es sich mithin um finale, auf ein bestimmtes Rehabilitationsziel gerichtete Leistungen handeln (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 6a; Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 9. Auflage, § 57 Rdnr. 11). Welche Leistungen budgetfähig sind, ist in § 17 Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB XII geregelt; dies sind zunächst die Leistungen zur Teilhabe (§ 5 SGB IX), des Weiteren Leistungen der Krankenkassen sowie Pflegeleistungen, welche sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. Ausgangspunkt jedes Verfahrens auf ein PB ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 10 Abs. 1 SGB IX die Feststellung des individuellen Bedarfs (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 2011 a.a.O. (Rdnr. 38); BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 1/11 R - (bislang lediglich im Terminbericht Nr. 5/12 vorliegend)); nach diesem individuell festgelegten Bedarf bestimmt sich auch der im Rahmen des PB auszuzahlende Geldbetrag. Dabei soll die Höhe des PB die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das PB zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten (§ 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX). Wie der genannten Regelung, einer "Soll-Vorschrift", zu entnehmen ist, ist eine Kostenüberschreitung regelmäßig ausgeschlossen und nur ausnahmsweise in atypischen Fallgestaltungen zulässig. Es gilt der Grundsatz der "Budgetneutralität" (vgl. Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, § 57 Rdnr. 29 (Stand: 19. April 2012); Meusinger in Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Auflage, § 57 Rdnr. 28); in jedem Fall, d.h. auch bei Neufällen, soll die Höhe des Gesamtbudgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten oder erst noch festzustellenden Leistungen nicht überschreiten (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 72 (zu Art. 8 Nr. 3); Knittel, SGB IX, 5. Auflage, § 17 Rdnr. 71). Eine atypische Situation im Sinne der Höchstbetragsregelung in § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX stellt es nicht dar, wenn ein Hilfeempfänger, der statt durch eine Sachleistung seinen Bedarf in "Eigenregie" decken möchte, damit zusätzliche, zur Deckung seines individuellen Bedarfs objektiv nicht erforderliche Mehrkosten in Kauf nehmen muss (vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 a.a.O.).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass der eingliederungshilferechtliche Bedarf des Antragstellers, der regelmäßig an fünf Tagen in der Woche an der Tagesstruktur in der FuB der Werksiedlung St. C. teilnimmt, dort vollständig gedeckt wird. Darüber waren sich die Beteiligten im Erörterungstermin vom 15. Dezember 2011 einig; der anwesende Antragstellerbevollmächtigte hat seinerzeit sogar ausdrücklich betont, dass der Antragsteller in der Einrichtung seinem Bedarf entsprechend betreut wird. Soweit dieser im Schriftsatz vom 21. März 2012 nunmehr vortragen lässt, es existiere nach wie vor "keine Sach- oder Naturalleistung", die seinen Bedarf decken könnte, könnte er mit einer solchen Argumentation ein PB schon überhaupt nicht verlangen, weil dann eine Unterdeckung oder Bedarfsfehldeckung anzunehmen wäre, für die ein PB nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Soweit der Antragsteller erneut darauf abheben möchte, dass die Einordnung in den Leistungstyp I.4.5a des Rahmenvertrags unzutreffend sei, vermag er mit dieser Begründung seines einstweiligen Rechtsschutzbegehrens auch im vorliegenden Verfahren nicht durchzudringen. Der Senat hat im Beschluss vom 27. Juni 2011 a.a.O. eingehend dargelegt, dass die typisierten Leistungsangebote im Rahmenvertrag - dort "Leistungstypen" genannt - anders wohl als die im Rahmenvertrag für stationäre Leistungen vorgesehenen Hilfebedarfsgruppen nur die auf das Leistungserbringungsrecht zielende vergütungsmäßige Zuordnung der bewilligten Leistung betreffen, weil sie nur den für eine bestimmte Gruppe von Hilfeempfängern abstrakt zu definierenden Hilfebedarf, nicht jedoch den individuellen Hilfebedarf des Hilfeempfängers abbilden (vgl. auch Hess. LSG, Beschluss vom 19. März 2008 - L 9 SO 1/08 B ER - (juris); Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 76 Rdnr. 34 (Stand: 20. März 2012); Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII § 76 Rdnr. 5 (Stand: IX/09)). Der Senat hat im Beschluss vom 27. Juni 2011 des Weiteren ausführlich dargetan, weshalb die mit Schreiben der Werksiedlung St. C. vom 29. November 2010 ausgesprochene Kündigung der (jedenfalls seinerzeit nur) mündlich geschlossenen Betreuungsvereinbarung ausgeschlossen ist; nichts anderes gilt für die weitere Kündigung vom 4. Juli 2011. Die Auseinandersetzung über die gezahlte Vergütung darf, wie im vorgenannten Beschluss ferner ausgeführt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. Dezember 2011 a.a.O.), nicht auf dem Rücken des Antragstellers als dem schwächsten Glied im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis ausgetragen werden, sofern der vereinbarungsgebundene Einrichtungsträger mit der Höhe der Vergütung unzufrieden sein sollte; der Senat hat hierzu im Beschluss auch die Möglichkeiten aufgezeigt, welche dem Leistungserbringer zur Seite stehen. Dieser darf - im Lichte des § 32 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 2. Februar 2012 - B 8 SO 5/10 R - (juris; Rdnr. 15)) - ferner nicht bestehende oder künftige Ansprüche des Sozialleistungsberechtigten durch privatrechtliche Vereinbarungen zu dessen Lasten verschärfen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2011 a.a.O.). Die Werksiedlung St. C. hatte im Übrigen mit Schreiben vom 20. Juli 2009 die Übernahme des Antragstellers in die Tagesstruktur der FuB selbst, und zwar wörtlich so formuliert, "beantragt". Damit spricht alles dafür, dass sich der Einrichtungsträger - die C.orus-Gemeinschaft e.V. - im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 5 der zwischen ihm und dem Antragsgegner geschlossenen Vereinbarung vom 31. August 2004 (vgl. jetzt § 2 Abs. 5 der Vereinbarung vom 7. Dezember 2011; ferner § 4 Abs. 2 des Rahmenvertrags) verpflichtet hatte, den Antragsteller im Rahmen des für das tagesstrukturierende Angebot nach dem Leistungstyp I.4.5a vereinbarten Leistungsangebots aufzunehmen und zu betreuen. Dies tut er nach Aktenlage auch weiterhin; sollte er die zuletzt am 4. Juli 2011 ausgesprochene Kündigung des Betreuungsvertrags nunmehr - wie im Schriftsatz der Antragstellerbevollmächtigten vom 21. März 2012 angedroht - vollziehen wollen, läge es am Antragsteller, hiergegen zivilrechtlich vorzugehen; sofern er dies aus Rücksichtnahme auf die Einrichtung, in der er sich aufgehoben und gut betreut sieht, nicht möchte, kann das keinesfalls auf den Antragsgegner als Träger der Eingliederungshilfe zurückschlagen.
Nach allem ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass der Bedarf des Antragstellers durch die Betreuung in der Tagesstruktur der FuB in der Werksiedlung St. C. vollständig gedeckt ist. Seiner Verpflichtung zur Bedarfsdeckung ist der Antragsgegner durch den Bescheid vom 26. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2012 über die Bewilligung eines PB nach dem derzeitigen Erkenntnisstand vollumfänglich nachgekommen. Soweit der Antragsteller im vorliegenden Verfahren im Rahmen des PB höhere Geldbeträge verlangt, dürfte dem schon die Höchstbetragsregelung in § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX entgegenstehen. Es ist im Übrigen nicht Sinn und Zweck eines PB, die auf vertraglichen Bindungen zwischen Einrichtungsträger und Sozialhilfeträger beruhenden Vereinbarungen zu unterlaufen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Dezember 2011 a.a.O).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG; dabei hat der Senat von einer Kostenquotelung trotz der erst während des Beschwerdeverfahrens im Widerspruchsbescheid vom 1. März 2012 rückwirkend ab 1. September 2011 verfügten Erhöhung des PB in Anbetracht des weit überhöhten Verlangens des Antragstellers auf eine Geldleistung von vorläufig 6.000,00 Euro abgesehen.
Aus den oben genannten Gründen fehlt es bereits an der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht. Eines näheren Eingehens auf die Begründung des SG in dem die PKH ablehnenden Beschluss vom 15. August 2011, in welchem es auf eine der PKH-Bewilligung entgegenstehende Interessenkollision im Sinne der §§ 43a Abs. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung, 3 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte abgehoben hat, bedarf es vorliegend mithin nicht; freilich könnte hierfür mit Blick auf das Ergebnis der Anhörung der Betreuerin des Antragstellers im Erörterungstermin vom 15. Dezember 2011 manches sprechen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zwar zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt - wie vom Sozialgericht Freiburg (SG) zutreffend erkannt - nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Neben der Statthafthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags auf Erlass bedarf es weiter der Anordnungsvoraussetzungen; eine einstweilige Anordnung darf demnach nur erlassen werden, wenn sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa den unter den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER-B - Sozialrecht aktuell 2011, 197 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG NVwZ 2005, 927; NZS 2008, 365). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in der hier zur Entscheidung gestellten Zeit ab 1. August 2011 liegen nicht vor. Dabei lässt es der Senat ausdrücklich dahingestellt sein, ob es dem Antragsteller überhaupt um ein Persönliches Budget (PB), das gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) nur auf Antrag gewährt wird, geht. Nach dem Eindruck, den der Senat unter Auswertung der gesamten Akten über die zwischenzeitlich mehrere Gerichtsverfahren umfassenden Vorgänge, ferner die Berichterstatterin im Rahmen der Anhörung der Mutter des Antragstellers, seiner Betreuerin, im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 15. Dezember 2011 gewonnen hat, steht für den Antragsteller und seine Eltern ganz im Vordergrund, dass er seinem Bedarf entsprechend jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt in der Werksiedlung St. C. in M. betreut wird, bis zu dem der Wechsel in eine stationäre Einrichtung, welcher mittlerweile aufgrund seiner schweren Behinderung von den Eltern angestrebt wird, vollzogen werden kann; auf welchem Wege diese Betreuung finanziert werden soll, erscheint demgegenüber nachrangig. Dass der Antragsteller und seine ganze Familie hingegen aufgrund der wiederholt ausgesprochenen Kündigungen der ihn derzeit betreuenden Einrichtung, der Werksiedlung St. C. (Schreiben vom 29. Oktober 2010 und 4. Juli 2011), erheblich unter Druck stehen, hat sich nicht nur nach der Aktenlage abgezeichnet, sondern ist im Erörterungstermin vom 15. Dezember 2011 ganz deutlich geworden; die Betreuerin des Antragstellers hat dies seinerzeit ausdrücklich eingeräumt. Der am 29. November 2010 beim Antragsgegner gestellte Antrag auf ein PB ist zudem im Zusammenhang mit dem beim SG im Klageverfahren S 6 SO 2309/10 durchgeführten Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit Beweisaufnahme vom 25. November 2010 zu sehen, in dessen Folge seitens der Einrichtung die Kündigung vom 29. November 2010 ausgesprochen worden war (vgl. den Schriftsatz der Antragstellerbevollmächtigten vom 29. November 2010 an das SG). Der Antragsteller hat ferner am 12. Juli 2011 zum SG eine Untätigkeitsklage (S 9 SO 3744/11) erhoben mit dem Begehren auf Bescheidung seines mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 11. Januar 2011 im Verfahren S 9 SO 161/11 ER geltend gemachten Anspruchs auf Sachleistungen ab 28. Januar 2011; diese Klage könnte auf einen der Gewährung eines PB entgegenstehenden Willen hindeuten. Der Antragsteller wäre im Übrigen mit der im Erörterungstermin vom 15. Dezember 2011 angeregten einvernehmlichen Lösung auf der Basis einer erneuten Begutachtung durch den Medizinisch-pädagogischen Dienst des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales hinsichtlich der Frage seiner Zuordnung zu dem - nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2011 a.a.O.; Beschluss vom 28. Dezember 2011 - L 7 SO 2237/11 ER-B - (beide m.w.N.)) an sich nur den das Leistungserbringungsrecht und nicht den individuellen Hilfebedarf des Hilfeempfängers betreffenden - Leistungstyp I.4.5a des Rahmenvertrags für Baden-Württemberg nach § 79 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in der Fassung vom 20. September 2006 (i.F. Rahmenvertrag) grundsätzlich einverstanden gewesen; dass eine vergleichsweise Regelung nicht zustande gekommen ist, ist letztlich am Einrichtungsträger gescheitert, der - im Gegensatz zum Antragsgegner - auch den Alternativvorschlag des Senats (vgl. Verfügung vom 16. März 2012) nicht akzeptieren wollte. Der Senat kann sich deshalb mit Bezug auf das vorliegend zur einstweiligen Regelung anstehende PB weiterhin des Eindrucks nicht erwehren, dass es hier letztlich um eine Auseinandersetzung zwischen Einrichtungsträger und Sozialhilfeträger geht, die - wovor bereits im Beschluss vom 27. Juni 2011 a.a.O. gewarnt worden ist - auf dem Rücken des Antragstellers als eines Menschen mit Behinderung ausgetragen werden soll.
Aber selbst wenn mit dem Schriftsatz der Antragstellerbevollmächtigten vom 29. November 2010 auch von Seiten des Antragstellers ein PB ernsthaft gewünscht gewesen sein und dieser Wunsch auch weiterhin bestehen sollte - die Beschwerde zum Landessozialgericht - LSG - (L 7 SO 263/11 ER-B) gegen den den einstweiligen Rechtsschutzantrag auf Leistungen der Rehabilitation in Form eines PB ab 1. Januar 2011 ablehnenden Beschluss des SG vom 4. Januar 2011 (S 4 SO 6659/10 ER) wurde am 4. März 2011 zurückgenommen - vermag der Antragsteller mit seinem vorliegenden Begehren auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung einer Geldleistung in Höhe von vorläufig monatlich 6.000,00 Euro als PB nicht durchzudringen. Schon der Anordnungsanspruch ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Freilich dürfte dem Begehren nicht bereits entgegenstehen, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 8. Dezember 2009 bis 31. August 2011 Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX in Form von Sachleistungen in der Tagesstruktur der Förder- und Betreuungsgruppe (FuB) der Werksiedlung St. C. in M. bewilligt hatte. Denn dieser Bescheid dürfte sich in der vorliegend zur einstweiligen Regelung gestellten Zeit nicht nur wegen der Befristung, sondern auch aufgrund des - vom Antragsteller im Übrigen wiederum mit der Klage zum SG angefochtenen, auf der Grundlage der zwischen ihm und dem Antragsgegner geschlossenen Zielvereinbarung vom 19./24. August 2011 ergangenen - Bescheids vom 26. August 2011 über die Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form eines PB, dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2012, auch für den Monat August 2011 im Sinne des § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erledigt haben. Anders könnte die Sach- und Rechtslage allerdings dann zu beurteilen sein, wenn der Antragsteller weiterhin an dem mit der Untätigkeitsklage im Verfahren S 9 SO 3744/11 erhobenen Begehren auf Bescheidung des am 11. Januar 2011 geltend gemachten Anspruchs auf Sachleistungen ab 28. Januar 2011 festhielte.
Dessen ungeachtet vermag sich der Senat bei der im Verfahren gebotenen Prüfung nicht davon zu überzeugen, dass dem Antragsteller eine höhere als die im oben genannten Widerspruchsbescheid als PB zugesprochene Geldleistung zusteht. Es erscheint schon nicht nachvollziehbar und ist damit auch nicht ausreichend glaubhaft gemacht, wie sich der im vorliegenden Verfahren einstweilen verlangte Monatsbetrag von 6.000,00 Euro zusammensetzen soll. In dem "Dienstleistungsvertrag" vom 28. Juli 2011, der im Übrigen erst später als der im vorliegenden Verfahren beim SG eingegangene Antrag auf eine einstweilige Anordnung (12. Juli 2011) datiert und offenbar Folge des am 28. Juli 2011 in der Werksiedlung St. C. in M. im Ergebnis erfolglos gebliebenen Gesprächs zwischen allen Beteiligten war, ist unter § 2 von einem Entgelt von 245,00 Euro für jeden Tag, an dem der Antragsteller die Einrichtung besucht, die Rede; das wären etwa bei 20 Anwesenheitstagen im Monat umgerechnet 4.900,00 Euro. Genau diesen Betrag hat der Einrichtungsträger, die St. C.-Gemeinschaft e.V., dem Antragsteller für den Monat Oktober 2011 auch in Rechnung gestellt, wobei sich zuzüglich verlangter Fahrtkosten von 520,00 Euro ein Betrag von 5.420,00 Euro (vgl. Rechnung vom 1. November 2011), ferner für die Monate August und September 2011 (bei 18 bzw. 17 Anwesenheitstagen) Beträge (einschließlich Fahrtkosten) von insgesamt 4.878,00 Euro bzw. 4.607,00 Euro ergaben (vgl. Rechnungen vom 1. September und 1. Oktober 2011). In dem mit Schriftsatz der Antragstellerbevollmächtigten vom 29. November 2010 beantragten PB war noch von monatlich durchschnittlich 7.400,00 Euro bei täglichen Kosten von 336,00 Euro gesprochen worden. Nach dem im Beschwerdeverfahren L 7 SO 797/11 ER-B zu den Akten gereichten "Dienstleistungsvertrag" vom 27. Januar 2011 sollten demgegenüber 4.823,64 Euro monatlich zu zahlen gewesen sein (vgl. § 2 a.a.O.). Im Schriftsatz vom 26. Juli 2011 an das SG hat der Antragsteller wiederum vortragen lassen, dass in Bayern eine Vergütungsvereinbarung mit der Tagesstätte für Menschen mit Autismus der Lebenshilfe in Nürnberg existiere, die bei einem Personalschlüssel von "1 zu 1,3" (richtig wohl: 1 zu 3) einen "Pflegesatz" von 170,00 Euro pro Tag vorsehe. Welche Maßstäbe und Berechnungsgrundlagen dem im "Dienstleistungsvertrag" vom 28. Juli 2011, der im Übrigen keine im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Einrichtungsträger zu regelnden Fahrtkosten enthält (vgl. § 3 a.a.O.), festgelegten Entgelt von 245,00 Euro zugrunde liegen, erhellt sich schon in Anbetracht der oben dargestellten Zahlen nicht und ist auch nirgends erläutert; erst recht gilt dies für das im vorliegenden Verfahren vorläufig beanspruchte PB von monatlich 6.000,00 Euro.
Aber auch sonst sieht der Senat keine Grundlage für das im vorliegenden Verfahren einstweilen verlangte höhere PB. Beim PB (§ 57 SGB XII i.V.m. § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX und § 159 Abs. 5 SGB IX) handelt es sich dem Grundsatz nach nicht um eine neue Leistungsart, sondern um eine alternative Leistungsform mit besonderer Zielsetzung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2009 - L 7 SO 3329/09 ER-B - und 30. März 2010 - L 7 SO 1071/10 ER-B -; Joussen in LPK-SGB IX, 3. Auflage, § 17 Rdnr. 9). Der Leistungsberechtigte erhält im Rahmen des PB einen Geldbetrag, mit dem er die erforderlichen Leistungen auf der Grundlage eigener Vertragsschlüsse mit Leistungserbringern - auch außerhalb des Systems vereinbarungsgebundener Leistungsanbieter - selbstbestimmt organisieren und finanzieren kann (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 11. Mai 2011 - B 5 R 54/10 R - (juris; Rdnr. 29); Luthe in jurisPK-SGB IX, § 9 Rdnr. 39 (Stand: 10. April 2012)). Dies hat zur Folge, dass - im Gegensatz zum Sachleistungssystem (vgl. hierzu BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 (jeweils Rdnrn. 17 ff.); BSGE 103, 171 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5 (jeweils Rdnrn. 11 f.)) - keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer entstehen (vgl. Schneider in Hauck/Noftz, SGB IX, K § 17 Rdnr. 11 (Stand IV/09); Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 57 Rdnr. 5 (Stand: III/09)). Tatbestandliche Voraussetzung des Anspruchs auf ein PB ist jedoch in jedem Fall das Bestehen von Ansprüchen auf Leistungen zur Teilhabe (vgl. 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX); erst wenn feststeht, dass ein solcher Anspruch überhaupt besteht, kommt die Gewährung eines PB in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 2011 a.a.O. (Rdnr. 38)). Am Charakter und der Zielrichtung der zugrundeliegenden Teilhabeleistungen ändert sich durch das PB deshalb nichts; auch bei dessen Gewährung muss es sich mithin um finale, auf ein bestimmtes Rehabilitationsziel gerichtete Leistungen handeln (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 6a; Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 9. Auflage, § 57 Rdnr. 11). Welche Leistungen budgetfähig sind, ist in § 17 Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB XII geregelt; dies sind zunächst die Leistungen zur Teilhabe (§ 5 SGB IX), des Weiteren Leistungen der Krankenkassen sowie Pflegeleistungen, welche sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. Ausgangspunkt jedes Verfahrens auf ein PB ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 10 Abs. 1 SGB IX die Feststellung des individuellen Bedarfs (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 2011 a.a.O. (Rdnr. 38); BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 1/11 R - (bislang lediglich im Terminbericht Nr. 5/12 vorliegend)); nach diesem individuell festgelegten Bedarf bestimmt sich auch der im Rahmen des PB auszuzahlende Geldbetrag. Dabei soll die Höhe des PB die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das PB zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten (§ 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX). Wie der genannten Regelung, einer "Soll-Vorschrift", zu entnehmen ist, ist eine Kostenüberschreitung regelmäßig ausgeschlossen und nur ausnahmsweise in atypischen Fallgestaltungen zulässig. Es gilt der Grundsatz der "Budgetneutralität" (vgl. Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, § 57 Rdnr. 29 (Stand: 19. April 2012); Meusinger in Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Auflage, § 57 Rdnr. 28); in jedem Fall, d.h. auch bei Neufällen, soll die Höhe des Gesamtbudgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten oder erst noch festzustellenden Leistungen nicht überschreiten (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 72 (zu Art. 8 Nr. 3); Knittel, SGB IX, 5. Auflage, § 17 Rdnr. 71). Eine atypische Situation im Sinne der Höchstbetragsregelung in § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX stellt es nicht dar, wenn ein Hilfeempfänger, der statt durch eine Sachleistung seinen Bedarf in "Eigenregie" decken möchte, damit zusätzliche, zur Deckung seines individuellen Bedarfs objektiv nicht erforderliche Mehrkosten in Kauf nehmen muss (vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 a.a.O.).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass der eingliederungshilferechtliche Bedarf des Antragstellers, der regelmäßig an fünf Tagen in der Woche an der Tagesstruktur in der FuB der Werksiedlung St. C. teilnimmt, dort vollständig gedeckt wird. Darüber waren sich die Beteiligten im Erörterungstermin vom 15. Dezember 2011 einig; der anwesende Antragstellerbevollmächtigte hat seinerzeit sogar ausdrücklich betont, dass der Antragsteller in der Einrichtung seinem Bedarf entsprechend betreut wird. Soweit dieser im Schriftsatz vom 21. März 2012 nunmehr vortragen lässt, es existiere nach wie vor "keine Sach- oder Naturalleistung", die seinen Bedarf decken könnte, könnte er mit einer solchen Argumentation ein PB schon überhaupt nicht verlangen, weil dann eine Unterdeckung oder Bedarfsfehldeckung anzunehmen wäre, für die ein PB nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Soweit der Antragsteller erneut darauf abheben möchte, dass die Einordnung in den Leistungstyp I.4.5a des Rahmenvertrags unzutreffend sei, vermag er mit dieser Begründung seines einstweiligen Rechtsschutzbegehrens auch im vorliegenden Verfahren nicht durchzudringen. Der Senat hat im Beschluss vom 27. Juni 2011 a.a.O. eingehend dargelegt, dass die typisierten Leistungsangebote im Rahmenvertrag - dort "Leistungstypen" genannt - anders wohl als die im Rahmenvertrag für stationäre Leistungen vorgesehenen Hilfebedarfsgruppen nur die auf das Leistungserbringungsrecht zielende vergütungsmäßige Zuordnung der bewilligten Leistung betreffen, weil sie nur den für eine bestimmte Gruppe von Hilfeempfängern abstrakt zu definierenden Hilfebedarf, nicht jedoch den individuellen Hilfebedarf des Hilfeempfängers abbilden (vgl. auch Hess. LSG, Beschluss vom 19. März 2008 - L 9 SO 1/08 B ER - (juris); Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 76 Rdnr. 34 (Stand: 20. März 2012); Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII § 76 Rdnr. 5 (Stand: IX/09)). Der Senat hat im Beschluss vom 27. Juni 2011 des Weiteren ausführlich dargetan, weshalb die mit Schreiben der Werksiedlung St. C. vom 29. November 2010 ausgesprochene Kündigung der (jedenfalls seinerzeit nur) mündlich geschlossenen Betreuungsvereinbarung ausgeschlossen ist; nichts anderes gilt für die weitere Kündigung vom 4. Juli 2011. Die Auseinandersetzung über die gezahlte Vergütung darf, wie im vorgenannten Beschluss ferner ausgeführt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. Dezember 2011 a.a.O.), nicht auf dem Rücken des Antragstellers als dem schwächsten Glied im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis ausgetragen werden, sofern der vereinbarungsgebundene Einrichtungsträger mit der Höhe der Vergütung unzufrieden sein sollte; der Senat hat hierzu im Beschluss auch die Möglichkeiten aufgezeigt, welche dem Leistungserbringer zur Seite stehen. Dieser darf - im Lichte des § 32 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 2. Februar 2012 - B 8 SO 5/10 R - (juris; Rdnr. 15)) - ferner nicht bestehende oder künftige Ansprüche des Sozialleistungsberechtigten durch privatrechtliche Vereinbarungen zu dessen Lasten verschärfen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2011 a.a.O.). Die Werksiedlung St. C. hatte im Übrigen mit Schreiben vom 20. Juli 2009 die Übernahme des Antragstellers in die Tagesstruktur der FuB selbst, und zwar wörtlich so formuliert, "beantragt". Damit spricht alles dafür, dass sich der Einrichtungsträger - die C.orus-Gemeinschaft e.V. - im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 5 der zwischen ihm und dem Antragsgegner geschlossenen Vereinbarung vom 31. August 2004 (vgl. jetzt § 2 Abs. 5 der Vereinbarung vom 7. Dezember 2011; ferner § 4 Abs. 2 des Rahmenvertrags) verpflichtet hatte, den Antragsteller im Rahmen des für das tagesstrukturierende Angebot nach dem Leistungstyp I.4.5a vereinbarten Leistungsangebots aufzunehmen und zu betreuen. Dies tut er nach Aktenlage auch weiterhin; sollte er die zuletzt am 4. Juli 2011 ausgesprochene Kündigung des Betreuungsvertrags nunmehr - wie im Schriftsatz der Antragstellerbevollmächtigten vom 21. März 2012 angedroht - vollziehen wollen, läge es am Antragsteller, hiergegen zivilrechtlich vorzugehen; sofern er dies aus Rücksichtnahme auf die Einrichtung, in der er sich aufgehoben und gut betreut sieht, nicht möchte, kann das keinesfalls auf den Antragsgegner als Träger der Eingliederungshilfe zurückschlagen.
Nach allem ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass der Bedarf des Antragstellers durch die Betreuung in der Tagesstruktur der FuB in der Werksiedlung St. C. vollständig gedeckt ist. Seiner Verpflichtung zur Bedarfsdeckung ist der Antragsgegner durch den Bescheid vom 26. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2012 über die Bewilligung eines PB nach dem derzeitigen Erkenntnisstand vollumfänglich nachgekommen. Soweit der Antragsteller im vorliegenden Verfahren im Rahmen des PB höhere Geldbeträge verlangt, dürfte dem schon die Höchstbetragsregelung in § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX entgegenstehen. Es ist im Übrigen nicht Sinn und Zweck eines PB, die auf vertraglichen Bindungen zwischen Einrichtungsträger und Sozialhilfeträger beruhenden Vereinbarungen zu unterlaufen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Dezember 2011 a.a.O).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG; dabei hat der Senat von einer Kostenquotelung trotz der erst während des Beschwerdeverfahrens im Widerspruchsbescheid vom 1. März 2012 rückwirkend ab 1. September 2011 verfügten Erhöhung des PB in Anbetracht des weit überhöhten Verlangens des Antragstellers auf eine Geldleistung von vorläufig 6.000,00 Euro abgesehen.
Aus den oben genannten Gründen fehlt es bereits an der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht. Eines näheren Eingehens auf die Begründung des SG in dem die PKH ablehnenden Beschluss vom 15. August 2011, in welchem es auf eine der PKH-Bewilligung entgegenstehende Interessenkollision im Sinne der §§ 43a Abs. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung, 3 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte abgehoben hat, bedarf es vorliegend mithin nicht; freilich könnte hierfür mit Blick auf das Ergebnis der Anhörung der Betreuerin des Antragstellers im Erörterungstermin vom 15. Dezember 2011 manches sprechen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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