Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 3647/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 4543/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13.10.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe des von der Beklagten von seiner Rente einbehaltenen Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Mit Bescheid vom 17.12.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ab dem 01.01.2011 ändere sich der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. Er betrage von diesem Zeitpunkt an 15,5 %. Der neue Anteil des Klägers an dem aus der Rente zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag für die Zeit ab dem 01.01.2011 liege bei 105,84 EUR monatlich. Es bestehe die Verpflichtung, diesen Anteil bei der Zahlung der Rente einzubehalten. Ab dem 01.01.2011 werde danach die Rente in Höhe von 1.159,76 EUR monatlich ausbezahlt.
Mit Schreiben vom 24.01.2011 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und kündigte eine Begründung an. Nachdem diese trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Beklagten nicht erfolgt war, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2011 zurück.
Dagegen erhob der Kläger am 06.07.2011 Klage vor dem Sozialgericht Freiburg. Zur Begründung machte er geltend, er halte die mit der Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung verbundene Zusatzbelastung für verfassungswidrig. Aufgrund von gesetzlichen Änderungen sei das Rentenniveau in den letzten Jahren abgesenkt worden. Außerdem seien die Sozialversicherungsbeiträge erhöht und Zusatzbeiträge eingeführt worden. Hinzu komme die Belastung durch die Versteuerung der Renten. Eine weitere Belastung könne nicht mehr akzeptiert werden.
Die Beklagte trat dem entgegen und führte aus, der allgemeine Beitragssatz sei gesetzlich ab dem 01.01.2011 auf 15,5 % festgesetzt worden. Er sei für die Bemessung der von versicherungspflichtigen Rentnern aus der Rente zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge zugrundezulegen. Der Rentenversicherungsträger sei verpflichtet, den vom Rentner zu tragenden Beitragsanteil bei der Zahlung der Rente einzubehalten. Ein Verstoß der gesetzlichen Regelungen gegen Verfassungsrecht sei nicht ersichtlich.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.10.2011 wies das Sozialgericht die Klage ab. Der angefochtene Bescheid sei nicht rechtswidrig. Nach § 247 SGB V finde für Versicherungspflichtige für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V Anwendung. Nach § 241 SGB V in der seit dem 01.01.2011 geltenden Fassung (BGBl I, 2009) betrage der allgemeine Beitragssatz 15,5 %. Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen würden, trage der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem um 0,9 % Punkte verminderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen würden die Rentner die Beiträge tragen (§ 249 a SGB V). Nach § 255 Abs. 1 Satz 1 SGB V seien Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente zu tragen hätten, mit Ausnahme des Zusatzbeitrags nach § 242 SGB V von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen zu zahlen. Hiervon ausgehend habe die Beklagte im angefochtenen Bescheid den vom Kläger seit dem 01.01.2011 zu tragenden Anteil am Beitrag zur Krankenversicherung dem Gesetz entsprechend zutreffend festgesetzt und die danach monatlich auszuzahlende Rente zutreffend berechnet. Bedenken gegen die Vereinbarkeit der gesetzlichen Regelung mit höherrangigem Recht seien nicht ersichtlich. Insbesondere lasse sich dem Vorbringen des Klägers ein substantiierter Vortrag hinsichtlich der behaupteten Unvereinbarkeit der gesetzlichen Regelung mit Verfassungsrecht nicht entnehmen.
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 15.10.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19.10.2011 Berufung eingelegt. Er macht erneut geltend, dass die Summierung von Beitragserhöhungen eine unzumutbare Belastung der Rentner bedeute und damit verfassungswidrig sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13.10.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 17.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Mit Beschluss vom 26.03.2012 hat der Senat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz auf die Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 08.11.2011 und vom 23.04.2012 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG - ohne mündliche Verhandlung und in der Besetzung mit der Berichterstatterin als Vorsitzender und den ehrenamtlichen Richtern, da der Rechtstreit durch Beschluss des Senats vom 26.03.2012 nach § 153 Abs. 5 SGG auf die Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht den Krankenversicherungsbeitrag ab dem 01.01.2011 nach dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe 15,5 % bemessen und von der auszuzahlenden Rente einbehalten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines Rentenbetrages auf der Grundlage einer Berechnung ohne die angegriffene Beitragserhöhung.
Das Sozialgericht hat in seinem Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, aufgrund welcher Vorschriften die Beitragsberechnung erfolgt ist und sich mit den vom Kläger geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken auseinandergesetzt. Der Kläger hat seine verfassungsrechtlichen Einwendungen im Berufungsverfahren lediglich wiederholt und auf die nach seiner Auffassung unverhältnismäßige Summierung der in den vergangenen Jahren zu Lasten der Rentner erfolgten Beitragserhöhungen und Belastungen verwiesen, ohne aber die verfassungsrechtlichen Bedenken näher zu vertiefen oder mit verfassungsrechtlich systematischen Erwägungen zu untermauern. Der Senat hat über die auch in anderen Verfahren geltend gemachten verfassungsrechtlichen Einwendungen gegenüber gesetzlichen Beitragserhöhungen bereits wiederholt entschieden (vgl. zuletzt Urteil vom 26.01.2011 - L 5 R 1521/09 -). Er teilt die vorgetragenen Bedenken nicht, sondern folgt den Ausführungen des Sozialgerichts und nimmt auf die Ausführungen in dem angegriffenen Gerichtsbescheid gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Ergänzend ist auszuführen, dass die Argumentation des Klägers, die Summierung der Beitragserhöhungen der letzten Jahre verletze seine eigentumsrechtlich geschützten Rentenansprüche, nicht greift. Die Veränderung des Zahlbetrages der Rente durch den verfahrensgegenständlichen Rentenbescheid lässt nicht erkennen, dass dadurch eine unverhältnismäßige, überfordernde Belastung des Klägers eingetreten ist. Denn der Nettobetrag seiner Rente ist ungeachtet der Erhöhung des Krankenversicherungsbeitrages von 103,35 EUR (ab 01.01.2009) auf 105,84 EUR (01.01.2011) von 1.132,47 EUR (01.01.2009) auf 1.159,76 EUR zum 01.01.2011 gestiegen.
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 21.01.2009 (B 12 R 11/06 R) zu den dort geltend gemachten "Verschlechterungen" im Beitragsrecht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in den Jahren 2004 und 2005 und deren Auswirkungen auf die monatlichen Rentenzahlungen anknüpfend an sein Urteil vom 18.07.2007 (B 12 R 21/06 R) ausgeführt, dass die gesetzgeberischen Maßnahmen, die durch eine Erhöhung der Beitragslast zur Minderung der Nettorente geführt hätten, auch nach der verfassungsrechtlich gebotenen kumulativen Betrachtungsweise nicht als so gewichtig und derart niveausenkend anzusehen gewesen seien, dass dadurch die Rente ihre prinzipielle Struktur und ihre Funktion als freiheits- und existenzsichernde Leistung verlieren würde. Im zu entscheidenden Fall waren zu den Beitragserhöhungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung das Unterbleiben von Rentenanpassungen in den Jahren 2004 und 2005 hinzugekommen. Selbst bei einer Minderung des Nettobetrages der Rente hat das Bundessozialgericht damit keine unverhältnismäßige Überforderung der Rentner angenommen. Umso weniger kann der Kläger hier bei der eingetretenen Erhöhung seines Nettorentenbetrages mit seinem Einwand der Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durchdringen.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, die Berufung des Klägers bleibt erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe des von der Beklagten von seiner Rente einbehaltenen Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Mit Bescheid vom 17.12.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ab dem 01.01.2011 ändere sich der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. Er betrage von diesem Zeitpunkt an 15,5 %. Der neue Anteil des Klägers an dem aus der Rente zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag für die Zeit ab dem 01.01.2011 liege bei 105,84 EUR monatlich. Es bestehe die Verpflichtung, diesen Anteil bei der Zahlung der Rente einzubehalten. Ab dem 01.01.2011 werde danach die Rente in Höhe von 1.159,76 EUR monatlich ausbezahlt.
Mit Schreiben vom 24.01.2011 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und kündigte eine Begründung an. Nachdem diese trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Beklagten nicht erfolgt war, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2011 zurück.
Dagegen erhob der Kläger am 06.07.2011 Klage vor dem Sozialgericht Freiburg. Zur Begründung machte er geltend, er halte die mit der Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung verbundene Zusatzbelastung für verfassungswidrig. Aufgrund von gesetzlichen Änderungen sei das Rentenniveau in den letzten Jahren abgesenkt worden. Außerdem seien die Sozialversicherungsbeiträge erhöht und Zusatzbeiträge eingeführt worden. Hinzu komme die Belastung durch die Versteuerung der Renten. Eine weitere Belastung könne nicht mehr akzeptiert werden.
Die Beklagte trat dem entgegen und führte aus, der allgemeine Beitragssatz sei gesetzlich ab dem 01.01.2011 auf 15,5 % festgesetzt worden. Er sei für die Bemessung der von versicherungspflichtigen Rentnern aus der Rente zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge zugrundezulegen. Der Rentenversicherungsträger sei verpflichtet, den vom Rentner zu tragenden Beitragsanteil bei der Zahlung der Rente einzubehalten. Ein Verstoß der gesetzlichen Regelungen gegen Verfassungsrecht sei nicht ersichtlich.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.10.2011 wies das Sozialgericht die Klage ab. Der angefochtene Bescheid sei nicht rechtswidrig. Nach § 247 SGB V finde für Versicherungspflichtige für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V Anwendung. Nach § 241 SGB V in der seit dem 01.01.2011 geltenden Fassung (BGBl I, 2009) betrage der allgemeine Beitragssatz 15,5 %. Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen würden, trage der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem um 0,9 % Punkte verminderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen würden die Rentner die Beiträge tragen (§ 249 a SGB V). Nach § 255 Abs. 1 Satz 1 SGB V seien Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente zu tragen hätten, mit Ausnahme des Zusatzbeitrags nach § 242 SGB V von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen zu zahlen. Hiervon ausgehend habe die Beklagte im angefochtenen Bescheid den vom Kläger seit dem 01.01.2011 zu tragenden Anteil am Beitrag zur Krankenversicherung dem Gesetz entsprechend zutreffend festgesetzt und die danach monatlich auszuzahlende Rente zutreffend berechnet. Bedenken gegen die Vereinbarkeit der gesetzlichen Regelung mit höherrangigem Recht seien nicht ersichtlich. Insbesondere lasse sich dem Vorbringen des Klägers ein substantiierter Vortrag hinsichtlich der behaupteten Unvereinbarkeit der gesetzlichen Regelung mit Verfassungsrecht nicht entnehmen.
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 15.10.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19.10.2011 Berufung eingelegt. Er macht erneut geltend, dass die Summierung von Beitragserhöhungen eine unzumutbare Belastung der Rentner bedeute und damit verfassungswidrig sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13.10.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 17.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Mit Beschluss vom 26.03.2012 hat der Senat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz auf die Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 08.11.2011 und vom 23.04.2012 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG - ohne mündliche Verhandlung und in der Besetzung mit der Berichterstatterin als Vorsitzender und den ehrenamtlichen Richtern, da der Rechtstreit durch Beschluss des Senats vom 26.03.2012 nach § 153 Abs. 5 SGG auf die Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht den Krankenversicherungsbeitrag ab dem 01.01.2011 nach dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe 15,5 % bemessen und von der auszuzahlenden Rente einbehalten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines Rentenbetrages auf der Grundlage einer Berechnung ohne die angegriffene Beitragserhöhung.
Das Sozialgericht hat in seinem Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, aufgrund welcher Vorschriften die Beitragsberechnung erfolgt ist und sich mit den vom Kläger geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken auseinandergesetzt. Der Kläger hat seine verfassungsrechtlichen Einwendungen im Berufungsverfahren lediglich wiederholt und auf die nach seiner Auffassung unverhältnismäßige Summierung der in den vergangenen Jahren zu Lasten der Rentner erfolgten Beitragserhöhungen und Belastungen verwiesen, ohne aber die verfassungsrechtlichen Bedenken näher zu vertiefen oder mit verfassungsrechtlich systematischen Erwägungen zu untermauern. Der Senat hat über die auch in anderen Verfahren geltend gemachten verfassungsrechtlichen Einwendungen gegenüber gesetzlichen Beitragserhöhungen bereits wiederholt entschieden (vgl. zuletzt Urteil vom 26.01.2011 - L 5 R 1521/09 -). Er teilt die vorgetragenen Bedenken nicht, sondern folgt den Ausführungen des Sozialgerichts und nimmt auf die Ausführungen in dem angegriffenen Gerichtsbescheid gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Ergänzend ist auszuführen, dass die Argumentation des Klägers, die Summierung der Beitragserhöhungen der letzten Jahre verletze seine eigentumsrechtlich geschützten Rentenansprüche, nicht greift. Die Veränderung des Zahlbetrages der Rente durch den verfahrensgegenständlichen Rentenbescheid lässt nicht erkennen, dass dadurch eine unverhältnismäßige, überfordernde Belastung des Klägers eingetreten ist. Denn der Nettobetrag seiner Rente ist ungeachtet der Erhöhung des Krankenversicherungsbeitrages von 103,35 EUR (ab 01.01.2009) auf 105,84 EUR (01.01.2011) von 1.132,47 EUR (01.01.2009) auf 1.159,76 EUR zum 01.01.2011 gestiegen.
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 21.01.2009 (B 12 R 11/06 R) zu den dort geltend gemachten "Verschlechterungen" im Beitragsrecht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in den Jahren 2004 und 2005 und deren Auswirkungen auf die monatlichen Rentenzahlungen anknüpfend an sein Urteil vom 18.07.2007 (B 12 R 21/06 R) ausgeführt, dass die gesetzgeberischen Maßnahmen, die durch eine Erhöhung der Beitragslast zur Minderung der Nettorente geführt hätten, auch nach der verfassungsrechtlich gebotenen kumulativen Betrachtungsweise nicht als so gewichtig und derart niveausenkend anzusehen gewesen seien, dass dadurch die Rente ihre prinzipielle Struktur und ihre Funktion als freiheits- und existenzsichernde Leistung verlieren würde. Im zu entscheidenden Fall waren zu den Beitragserhöhungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung das Unterbleiben von Rentenanpassungen in den Jahren 2004 und 2005 hinzugekommen. Selbst bei einer Minderung des Nettobetrages der Rente hat das Bundessozialgericht damit keine unverhältnismäßige Überforderung der Rentner angenommen. Umso weniger kann der Kläger hier bei der eingetretenen Erhöhung seines Nettorentenbetrages mit seinem Einwand der Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durchdringen.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, die Berufung des Klägers bleibt erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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