Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 561/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 5000/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2011 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Ergänzung des im Verfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) - S 11 AL 5395/09 - am 25.11.2010 ergangenen Urteils.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem SG und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Der Kläger nahm vom 13.10. - 24.10.2008 an der Schulungsveranstaltung NC-NCAN bei der S. AG in Nürnberg teil. Im Verfahren vor dem SG - S 11 AL 85/09 - war zwischen den Beteiligten streitig, in welcher Höhe dem Kläger Kosten für Fahrten zwischen dem Hotel und der Schulungsstätte zu erstatten sind. Auf den Antrag des Klägers vom 08.10.2008, die Fahrtkosten in einer Höhe von 38,60 EUR zu erstatten, bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 09.10.2008 (Widerspruchsbescheid vom 07.01.2009) Fahrtkosten i.H.v. insg. 32,40 EUR und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Das hiergegen beim SG geführte Klageverfahren endete mit klagabweisendem Urteil vom 09.11.2009. Die gegen die Nichtzulassung der Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegte Beschwerde (- L 12 AL 5452/09 NZB -) wurde mit Beschluss vom 25.02.2010 zurückgewiesen.
Im Verfahren vor dem SG - S 11 AL 139/09 - begehrte der Kläger die Übernahme von Verpflegungskosten i.H.v. 18,- EUR, die ihm anlässlich der Prüfung für den Kurs Services Aus-bildung Simatic S 7 bei der S. AG in Stuttgart entstanden waren. Den Antrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.10.2008 (Widerspruchsbescheid vom 08.01.2009) ab. Das hiergegen beim SG geführte Klageverfahren endete mit klagabweisendem Urteil vom 09.11.2009. Die gegen die Nichtzulassung der Berufung zum LSG eingelegte Beschwerde (- L 12 AL 5453/09 NZB -) wurde mit Beschluss vom 25.02.2010 zurückgewiesen.
Am 24.11.2009 erhob der Kläger "Nichtigkeitsklage" zum SG - S 11 AL 5395/09 - und beantragte, festzustellen, dass die Urteile des SG vom 09.11.2009 zu den Verfahren - S 11 AL 85/09 - und - S 11 AL 139/09 - nichtig seien. Das Gericht sei, so der Kläger, nicht ordnungs-gemäß besetzt gewesen und er sei anlässlich des Termins zur mündlichen Verhandlung am 09.11.2009 nicht vertreten gewesen.
Mit Urteil vom 25.11.2010 wies das SG die Klage ab. Diese sei bereits unzulässig, da der Kläger einen Wiederaufnahmegrund nicht schlüssig dargelegt habe. Die hiergegen eingelegte Berufung verwarf der erkennende Senat mit Beschluss vom 21.06.2011 - L 3 AL 5893/10 - als unzulässig, die gleichzeitig eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung wies der erkennende Senat mit Beschluss vom 21.06.2011 - L 3 AL 1568/11 NZB - zurück. Ein Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 15.08.2011 - B 7 AL 8/11 BH - abgelehnt.
Bereits am 27.12.2010 hat der Kläger beim SG die Ergänzung des Urteils im Verfahren - S 11 AL 5395/09 - beantragt. Zur Begründung seines Antrages hat er angeführt, das Urteil enthalte weder einen Tatbestand noch Gründe, weswegen nicht ersichtlich sei, worüber entschieden worden sei. Es sei zu unterstellen, dass Anträge vollständig übergangen worden seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 10.10.2011 hat das SG den Antrag abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, die während des Verfahrens vom Kläger gestellten Befangenheitsgesuche hinderten es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da diese offen-sichtlich rechtsmissbräuchlich seien. Die Anträge zielten einzig darauf ab, den Kammer-vorsitzenden vom vorliegenden Verfahren auszuschließen, um die Bearbeitung des Verfahrens durch einen anderen Richter zu erreichen. Dem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht sei nicht zu entsprechen, da dieser gleichfalls als grob rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Inhaltlich sei dem Antrag des Klägers auf Ergänzung des Urteils nicht zu entsprechen, da über den Antrag des Klägers vollumfänglich entschieden worden sei.
Gegen den am 18.10.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 08.11.2011 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, die Selbstentscheidung des SG über das Befangenheitsgesuch sei unzulässig. In der Sache werde der erstinstanzliche Antrag weiter verfolgt; eine Sachentscheidung sei nicht ersichtlich.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2011 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen,
hilfsweise, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2011 aufzuheben und das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. November 2010 im Verfahren S 11 AL 5395/09 zu ergänzen und über die nicht entschiedenen Anträge zu entscheiden.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltung¬sakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt T. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 05.03.2012 Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die Prozessakten der Verfahren vor dem SG - S 11 AL 5395/09 -, - S 11 AL 85/09 - und - S 11 AL 139/09 -, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg, sie ist als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, a.a.O.). Der Senat hat dem Kläger, seinem Hilfsantrag entsprechend, die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt T. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.
Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 10.10.2011 ist nicht statthaft. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444 ff.) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr ein Jahr betrifft. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ergänzung des Urteils des SG vom 25.11.2010. Mithin war zuvorderst streitig, ob das SG einen Anspruch des Klägers übergangen hat. Die Beschwer bestimmt sich danach nicht anhand der getroffenen, sondern anhand der versehentlich unterlassenen Entscheidung (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 30.Aufl., § 321, Rn. 3). Da der Kläger jedoch weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren mitgeteilt hat, über welchen vermeintlichen Anspruch das SG nicht entschieden habe, mithin den vermeintlich übergangenen Anspruch auch nicht beziffert hat oder einen Rahmen angegeben hat, innerhalb dessen sich der geltend gemachte weitere Anspruch bewegt, ist der Wert des Beschwerdegegenstandes im Wege einer Auslegung zu ermitteln (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144, Rn. 15). Vor dem Hinter¬grund des Vortrages, "eine Sachentscheidung sei nicht ersichtlich", kann das Begehren des Klägers nur dahingehend ausgelegt werden, dass der Kläger eine Entscheidung im Umfang seines ursprünglichen Begehrens vermisst. Da sich indes die vom Kläger begehrten weiteren Zahlungen in den Verfahren - S 11 AL 85/09 - und - S 11 AL 139/09 - auf einen Betrag von 24,20 EUR beschränkt haben (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 21.06.2011 - L 3 AL 5893/10 -), ist der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,- EUR ist nicht erreicht. Da in den Verfahren auch keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen waren, ist die Berufung unstatthaft.
Da das SG die Berufung auch nicht zugelassen hat, ist die Berufung unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Ergänzung des im Verfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) - S 11 AL 5395/09 - am 25.11.2010 ergangenen Urteils.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem SG und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Der Kläger nahm vom 13.10. - 24.10.2008 an der Schulungsveranstaltung NC-NCAN bei der S. AG in Nürnberg teil. Im Verfahren vor dem SG - S 11 AL 85/09 - war zwischen den Beteiligten streitig, in welcher Höhe dem Kläger Kosten für Fahrten zwischen dem Hotel und der Schulungsstätte zu erstatten sind. Auf den Antrag des Klägers vom 08.10.2008, die Fahrtkosten in einer Höhe von 38,60 EUR zu erstatten, bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 09.10.2008 (Widerspruchsbescheid vom 07.01.2009) Fahrtkosten i.H.v. insg. 32,40 EUR und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Das hiergegen beim SG geführte Klageverfahren endete mit klagabweisendem Urteil vom 09.11.2009. Die gegen die Nichtzulassung der Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegte Beschwerde (- L 12 AL 5452/09 NZB -) wurde mit Beschluss vom 25.02.2010 zurückgewiesen.
Im Verfahren vor dem SG - S 11 AL 139/09 - begehrte der Kläger die Übernahme von Verpflegungskosten i.H.v. 18,- EUR, die ihm anlässlich der Prüfung für den Kurs Services Aus-bildung Simatic S 7 bei der S. AG in Stuttgart entstanden waren. Den Antrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.10.2008 (Widerspruchsbescheid vom 08.01.2009) ab. Das hiergegen beim SG geführte Klageverfahren endete mit klagabweisendem Urteil vom 09.11.2009. Die gegen die Nichtzulassung der Berufung zum LSG eingelegte Beschwerde (- L 12 AL 5453/09 NZB -) wurde mit Beschluss vom 25.02.2010 zurückgewiesen.
Am 24.11.2009 erhob der Kläger "Nichtigkeitsklage" zum SG - S 11 AL 5395/09 - und beantragte, festzustellen, dass die Urteile des SG vom 09.11.2009 zu den Verfahren - S 11 AL 85/09 - und - S 11 AL 139/09 - nichtig seien. Das Gericht sei, so der Kläger, nicht ordnungs-gemäß besetzt gewesen und er sei anlässlich des Termins zur mündlichen Verhandlung am 09.11.2009 nicht vertreten gewesen.
Mit Urteil vom 25.11.2010 wies das SG die Klage ab. Diese sei bereits unzulässig, da der Kläger einen Wiederaufnahmegrund nicht schlüssig dargelegt habe. Die hiergegen eingelegte Berufung verwarf der erkennende Senat mit Beschluss vom 21.06.2011 - L 3 AL 5893/10 - als unzulässig, die gleichzeitig eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung wies der erkennende Senat mit Beschluss vom 21.06.2011 - L 3 AL 1568/11 NZB - zurück. Ein Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 15.08.2011 - B 7 AL 8/11 BH - abgelehnt.
Bereits am 27.12.2010 hat der Kläger beim SG die Ergänzung des Urteils im Verfahren - S 11 AL 5395/09 - beantragt. Zur Begründung seines Antrages hat er angeführt, das Urteil enthalte weder einen Tatbestand noch Gründe, weswegen nicht ersichtlich sei, worüber entschieden worden sei. Es sei zu unterstellen, dass Anträge vollständig übergangen worden seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 10.10.2011 hat das SG den Antrag abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, die während des Verfahrens vom Kläger gestellten Befangenheitsgesuche hinderten es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da diese offen-sichtlich rechtsmissbräuchlich seien. Die Anträge zielten einzig darauf ab, den Kammer-vorsitzenden vom vorliegenden Verfahren auszuschließen, um die Bearbeitung des Verfahrens durch einen anderen Richter zu erreichen. Dem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht sei nicht zu entsprechen, da dieser gleichfalls als grob rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Inhaltlich sei dem Antrag des Klägers auf Ergänzung des Urteils nicht zu entsprechen, da über den Antrag des Klägers vollumfänglich entschieden worden sei.
Gegen den am 18.10.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 08.11.2011 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, die Selbstentscheidung des SG über das Befangenheitsgesuch sei unzulässig. In der Sache werde der erstinstanzliche Antrag weiter verfolgt; eine Sachentscheidung sei nicht ersichtlich.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2011 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen,
hilfsweise, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2011 aufzuheben und das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. November 2010 im Verfahren S 11 AL 5395/09 zu ergänzen und über die nicht entschiedenen Anträge zu entscheiden.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltung¬sakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt T. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 05.03.2012 Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die Prozessakten der Verfahren vor dem SG - S 11 AL 5395/09 -, - S 11 AL 85/09 - und - S 11 AL 139/09 -, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg, sie ist als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, a.a.O.). Der Senat hat dem Kläger, seinem Hilfsantrag entsprechend, die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt T. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.
Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 10.10.2011 ist nicht statthaft. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444 ff.) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr ein Jahr betrifft. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ergänzung des Urteils des SG vom 25.11.2010. Mithin war zuvorderst streitig, ob das SG einen Anspruch des Klägers übergangen hat. Die Beschwer bestimmt sich danach nicht anhand der getroffenen, sondern anhand der versehentlich unterlassenen Entscheidung (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 30.Aufl., § 321, Rn. 3). Da der Kläger jedoch weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren mitgeteilt hat, über welchen vermeintlichen Anspruch das SG nicht entschieden habe, mithin den vermeintlich übergangenen Anspruch auch nicht beziffert hat oder einen Rahmen angegeben hat, innerhalb dessen sich der geltend gemachte weitere Anspruch bewegt, ist der Wert des Beschwerdegegenstandes im Wege einer Auslegung zu ermitteln (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144, Rn. 15). Vor dem Hinter¬grund des Vortrages, "eine Sachentscheidung sei nicht ersichtlich", kann das Begehren des Klägers nur dahingehend ausgelegt werden, dass der Kläger eine Entscheidung im Umfang seines ursprünglichen Begehrens vermisst. Da sich indes die vom Kläger begehrten weiteren Zahlungen in den Verfahren - S 11 AL 85/09 - und - S 11 AL 139/09 - auf einen Betrag von 24,20 EUR beschränkt haben (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 21.06.2011 - L 3 AL 5893/10 -), ist der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,- EUR ist nicht erreicht. Da in den Verfahren auch keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen waren, ist die Berufung unstatthaft.
Da das SG die Berufung auch nicht zugelassen hat, ist die Berufung unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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