L 10 R 5527/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 2348/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5527/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11.11.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme.

Die am 1958 geborene Klägerin ist gelernte Bürokauffrau. Als solche war sie zuletzt im Dezember 1994 versicherungspflichtig beschäftigt. Seither ist sie arbeitslos bzw. arbeitsunfähig.

Rentenanträge der Klägerin vom Mai 2003 und März 2008 wurden von der Beklagten abgelehnt. Mit ihren deswegen beim Sozialgericht Mannheim erhobenen Klagen (S 7 RJ 3208/04 und S 13 R 3916/08), ihren Berufungen beim Landessozialgericht Baden-Württemberg ( L 7 R 3586/05, L 10 R 353/10) und der beim Bundessozialgericht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde (B 5 R 14/11 B) blieb die Klägerin erfolglos. Der erkennende Senat zeigte sich zuletzt im Urteil vom 09.12.2010 (L 10 R 353/10) davon überzeugt, dass die Klägerin als Bürokauffrau sowie - unter Beachtung qualitativer Einschränkungen - auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig Tätigkeiten verrichten kann.

Parallel zum zweiten Klageverfahren S 13 R 3916/08 beantragte die Klägerin im Februar 2009 wegen Osteoporose, einer Bewegungseinschränkung der rechten Schulter, Schmerzen im rechten Bein beim Laufen und "Essproblemen" die Gewährung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach Einholung eines Befundberichts des Arztes für Innere Medizin Dr. B. und Beiziehung des Gutachtens des Neurologen und Psychiaters M. mit Bescheid vom 15.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.07.2009 ab. Sie ging davon aus, dass trotz einer Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und schizoiden Anteilen, differentialdiagnostisch einer Zwangsstörung, einer chronischen Schmerzstörung, einer Essstörung sowie eines schädlichen Gebrauchs von nicht abhängigkeitserzeugenden Substanzen die Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht erheblich gefährdet oder gemindert und eine ambulante Behandlung ausreichend sei.

Deswegen hat die Klägerin am 17.07.2009 beim Sozialgericht Mannheim Klage erhoben. Das Sozialgericht hat Unterlagen aus dem parallel geführten Rentenrechtsstreit (S 13 R 3916/08) beigezogen und Dr. B. schriftlich als sachverständigen Zeugen befragt. Dieser hat mitgeteilt, derzeit laufe wieder eine Psychotherapie. Er denke, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin erheblich beeinträchtigt sei und gehe davon aus, dass unabhängig von der Tätigkeitsart keine Arbeit von wirtschaftlichem Wert mehr erbracht werden könne. Eine stationäre Behandlung könne zumindest zur Entgiftung bei Benzodiazepinabhängigkeit sinnvoll sein. Er glaube aber nicht, dass sich insgesamt an der Persönlichkeitsstruktur der Klägerin deutlich etwas ändern werde. Nachdem er die Klägerin seit vielen Jahren kenne und beobachte, sei er hinsichtlich ihrer schweren neurotischen Grundstruktur mit Abhängigkeitsproblematik bei erheblicher Persönlichkeitsdeformierung äußerst pessimistisch.

Mit Gerichtsbescheid vom 11.11.2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Gestützt auf die Aussage von Dr. B. ist es davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Anspruch an den fehlenden Erfolgsaussichten einer medizinischen Rehabilitation scheitere. Allein der Umstand, dass eine Entgiftung "sinnvoll" wäre, führe bei fehlender Option einer nachhaltigen Besserung der Persönlichkeitsstruktur nicht dazu, dass das stationäre Heilverfahren insgesamt als voraussichtlich erfolgreich bezeichnet werden könne.

Gegen den ihr am 13.11.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 01.12.2010 Berufung eingelegt. Ihre psychischen Erkrankungen sollten akut jetzt und nicht erst in den nächsten drei Jahren entweder ambulant oder stationär behandelt werden.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11.11.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.07.2009 zu verurteilen, ihr stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu bewilligen, hilfsweise über ihren Antrag vom Februar 2009 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Akte L 10 R 353/10 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme zu.

Das Sozialgericht hat die hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen (§§ 9, 10 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI) umfassend dargestellt. Zutreffend ist das Sozialgerichts nicht auf die Frage des bei der Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen auszuübenden Ermessens eingegangen. Da hier schon die Grundvoraussetzungen für die Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme nicht vorliegen, kam eine Ermessensausübung hinsichtlich der Auswahl einer konkreten Rehabilitationsmaßnahme nicht in Betracht. Weiter hat es zutreffend dargestellt, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch bereits daran scheitert, dass auf der Grundlage der sachverständigen Zeugenaussage von Dr. B. nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine solche Maßnahme Erfolgsaussichten hat. Zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen nimmt der Senat auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved