Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 34 KR 1367/07
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 20/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen weiteren Anspruch des Klägers auf Krankengeld.
Der 1944 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Kläger stand ab 12. April 2006 in einem Beschäftigungsverhältnis als Anleiter im Bereich Garten- und Landschaftsbau, das zunächst bis zum 12. Mai 2006 befristet war. Zum 31. Mai 2006 meldete der Arbeitgeber ihn bei der Beklagten ab. Ebenfalls ab 31. Mai 2006 bescheinigte ihm der Praktische Arzt K. fortlaufend Arbeitsunfähigkeit. Auf die Anfrage der Beklagten teilte dieser ihr unter dem 19. Juli 2006 mit, dass der Kläger zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit unter einem Atemwegsinfekt und sodann unter einem Gichtanfall mit Knieschmerzen sowie Schmerzen im Sprunggelenksbereich und einem Wirbelsäulensyndrom gelitten habe. Bei der Frage nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit trug er ein Fragezeichen ein. Ferner wies er darauf hin, dass ein Verdacht auf Depression oder Somatisierungsstörung beziehungsweise ein "AU-Begehren" bestehe. Er erstellte für den Kläger jedoch weiterhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis einschließlich 4. August 2006.
Der von der Beklagten eingeschaltete Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) Nord vertrat mit Schreiben vom 31. Juli 2006 die Auffassung, dass es keine Hinweise auf ein aufgehobenes Leistungsvermögen oder weitere Arbeitsunfähigkeit gebe. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 31. Juli 2006 mit, dass seine Arbeitsunfähigkeit mit dem 3. August 2006 ende. Der Kläger widersprach diesem Bescheid mit verschiedenen Schreiben und reichte für die Zeit vom 4. August bis 28. September 2006 weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Orthopäden Dr. W. ein. Im Anschluss daran wurde Arbeitsunfähigkeit durch den Nervenarzt F.-D. bis 8. Dezember 2006 bescheinigt.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihm Krankengeld bis zum 30. Juni 2006 unter Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen der Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II, die dem Kläger für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2006 Arbeitslosengeld II bewilligt hatte, überwiesen habe. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2006 wies sie ihn darauf hin, dass seine Mitgliedschaft aufgrund der Abmeldung durch den Arbeitgeber mit dem 31. Mai 2006 geendet habe. Danach habe er nur noch Anspruch auf Leistungen für längstens einen Monat, sodass sein Krankengeldanspruch mit dem 30. Juni 2006 ende, unabhängig davon, ob darüber hinaus Arbeitsunfähigkeit bestehe. Auch hiergegen wandte sich der Kläger mit mehreren schriftlichen Stellungnahmen.
Am 15. Mai 2007 schloss der Kläger vor dem Arbeitsgericht Hamburg mit seinem ehemaligen Arbeitgeber einen Vergleich (5 Ca 292/06). Darin wurde ein Ende des Arbeitsverhältnisses am 3. September 2006 und eine Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen vereinbart. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 7. Juni 2007 mit, dass er Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch seinen Arbeitgeber für die Zeit vom 31. Mai bis 11. Juli 2006 sowie Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 12. Juli bis 3. August 2006 habe. Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitpunkt hinaus könne nicht anerkannt werden. Hiergegen wandte sich der Kläger im Wesentlichen mit der Argumentation, er kämpfe seit Juni 2006 um sein Überleben und habe kein Geld für Lebensmittel und Heilbehandlung.
Die Beklagte wies die Widersprüche des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2007 als unbegründet zurück, da eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers über den 3. August 2006 hinaus nicht zu erkennen sei.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 22. November 2007 erhobenen Klage gewandt und vorgetragen, er sei gegen seinen Willen vom Arbeitgeber abgemeldet worden und weiterhin laufend arbeitsunfähig gewesen. Dies sei durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seiner behandelnden Ärzte nachgewiesen. Er habe aufgrund des Verhaltens der Beklagten lange Zeit keine Einkünfte gehabt und nur mit Hilfe der Zuwendungen einer Bekannten überleben können.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der Ärzte K., F.-D. und Dr. W. eingeholt. Auf Veranlassung des Sozialgerichts hat außerdem der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. nach ambulanter Untersuchung des Klägers ein Gutachten vom 21. August 2008 erstellt.
Das Sozialgericht hat sodann die Klage durch Urteil vom 5. Februar 2010 abgewiesen und ausgeführt, ein Krankengeldanspruch über den 3. August 2006 hinaus bestehe nicht, da nach den eingeholten Befundberichten und dem Gutachten von Dr. B. keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.
Der Kläger hat dagegen am 10. Februar 2010 Berufung eingelegt. Er vertritt weiterhin die Auffassung, er sei auch über den 3. August 2006 hinaus arbeitsunfähig gewesen. Herr K. sei von der Beklagten erst befragt worden, als Dr. W. schon die Behandlung übernommen habe. Dieser sei nie um Stellungnahme gebeten worden. Er sei von ihm mit einer Periradikulären Therapie (PRT) behandelt worden und unter dieser Maßnahme könne niemand arbeitsfähig sein. Er sei außerdem eine Woche stationär in der Klinik B1 behandelt worden. Dr. B. habe sein Gutachten erst zwei Jahre nach dem streitigen Zeitraum erstellt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. Februar 2010 sowie die Bescheide der Beklagten vom 31. Juli 2006, 17. Oktober 2006 und 7. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Krankengeld über den 3. August 2006 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und das Gutachten von Dr. B ...
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und die ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 19. April 2012 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind. Der Kläger kann über den 3. August 2006 hinaus kein Krankengeld verlangen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) setzt der Anspruch auf Krankengeld unter anderem die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten voraus. Eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers im hier streitigen Zeitraum kann nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen aber nicht festgestellt werden.
Dies folgt insbesondere aus dem Gutachten von Dr. B. vom 21. August 2008. Dieser hat ausgeführt, dass aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht einmal ansatzweise auf eine Arbeitsunfähigkeit im streitigen Zeitraum geschlossen werden könne. Die vom Gericht angeforderten Befundberichte der behandelnden Ärzte ließen keine überzeugende Begründung für das objektive Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit erkennen. Vielmehr könne man ihnen allenfalls eine gewisse gesundheitliche Unpässlichkeit im Sinne gelegentlicher Rückenbeschwerden ohne Nervenwurzelreizsymptomatik und im Rahmen einer reaktiven depressiven Störung ohne relevante Tiefe entnehmen. Das Gleiche gelte für die mitgeteilten Luftnotbeschwerden, Stoffwechselstörungen und Störungen seitens des Verdauungsapparates. Auch der aktuelle neurologische Befund weise keine krankhaften Auffälligkeiten auf. Aus psychiatrischer Sicht falle ein deutlich hyperthymes Verhalten des Klägers auf. Er sei ein kultivierter Mann, lediglich bei der Erörterung der streitigen Frage zeichne sich die obsessive Idee ab, er sei Opfer einer gezielten Kampagne der Beklagten geworden. Dies habe zwar pathologischen Gehalt, sei aber ein klar abgegrenztes Denkmuster, das sich ausschließlich auf den vorliegenden Streitfall beziehe.
Die Ausführungen von Dr. B. sind nachvollziehbar und schlüssig und beruhen auf einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit den vorhandenen medizinischen Unterlagen. Aus diesen ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Im Verwaltungsverfahren hat der behandelnde Arzt K. unter dem 19. Juli 2006 bereits Zweifel an der von ihm seinerzeit noch attestierten Arbeitsunfähigkeit in den Raum gestellt, indem er auf ein mögliches "AU-Begehren" hingewiesen hat. Aus seinem Befundbericht vom 21. März 2008 ergeben sich für den streitigen Zeitraum vor allem Gelenk- und Rückenschmerzen und verschiedene Stoffwechselstörungen. Anhaltspunkte für eine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit bestehen nicht. Aus dem Befundbericht des Orthopäden Dr. W. vom 21. Februar 2008 gehen im Wesentlichen geklagte Schmerzen mit Bewegungseinschränkungen der Lendenwirbelsäule hervor, die eine Arbeitsunfähigkeit ebenfalls nicht zu erklären vermögen. Bei der von Dr. W. durchgeführten PRT handelt es sich um perkutane lokale Applikationen von Medikamenten nahe einer Nervenwurzel im Rahmen einer Schmerztherapie. Seine Behauptung, unter einer solchen Therapie sei es nicht möglich zu arbeiten, hat der Kläger weder begründet noch ergibt sich dies aus dem Befundbericht von Dr. W ... Schließlich liefert auch der Befundbericht des Nervenarztes F.-D. vom 12. Mai 2008 keine Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Darin wird lediglich von einer leichtgradigen Depression berichtet, wobei der Erstkontakt am 14. September 2006 stattgefunden hat und nur ein vierwöchiger Behandlungsrhythmus – später noch seltener – eingehalten wurde. Der vom Kläger angesprochene Aufenthalt in der Klinik B1 fand erst in der Zeit vom 29. Januar bis 6. Februar 2007 statt und kann daher für den hier streitigen Zeitraum keine Ansprüche begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen weiteren Anspruch des Klägers auf Krankengeld.
Der 1944 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Kläger stand ab 12. April 2006 in einem Beschäftigungsverhältnis als Anleiter im Bereich Garten- und Landschaftsbau, das zunächst bis zum 12. Mai 2006 befristet war. Zum 31. Mai 2006 meldete der Arbeitgeber ihn bei der Beklagten ab. Ebenfalls ab 31. Mai 2006 bescheinigte ihm der Praktische Arzt K. fortlaufend Arbeitsunfähigkeit. Auf die Anfrage der Beklagten teilte dieser ihr unter dem 19. Juli 2006 mit, dass der Kläger zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit unter einem Atemwegsinfekt und sodann unter einem Gichtanfall mit Knieschmerzen sowie Schmerzen im Sprunggelenksbereich und einem Wirbelsäulensyndrom gelitten habe. Bei der Frage nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit trug er ein Fragezeichen ein. Ferner wies er darauf hin, dass ein Verdacht auf Depression oder Somatisierungsstörung beziehungsweise ein "AU-Begehren" bestehe. Er erstellte für den Kläger jedoch weiterhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis einschließlich 4. August 2006.
Der von der Beklagten eingeschaltete Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) Nord vertrat mit Schreiben vom 31. Juli 2006 die Auffassung, dass es keine Hinweise auf ein aufgehobenes Leistungsvermögen oder weitere Arbeitsunfähigkeit gebe. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 31. Juli 2006 mit, dass seine Arbeitsunfähigkeit mit dem 3. August 2006 ende. Der Kläger widersprach diesem Bescheid mit verschiedenen Schreiben und reichte für die Zeit vom 4. August bis 28. September 2006 weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Orthopäden Dr. W. ein. Im Anschluss daran wurde Arbeitsunfähigkeit durch den Nervenarzt F.-D. bis 8. Dezember 2006 bescheinigt.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihm Krankengeld bis zum 30. Juni 2006 unter Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen der Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II, die dem Kläger für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2006 Arbeitslosengeld II bewilligt hatte, überwiesen habe. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2006 wies sie ihn darauf hin, dass seine Mitgliedschaft aufgrund der Abmeldung durch den Arbeitgeber mit dem 31. Mai 2006 geendet habe. Danach habe er nur noch Anspruch auf Leistungen für längstens einen Monat, sodass sein Krankengeldanspruch mit dem 30. Juni 2006 ende, unabhängig davon, ob darüber hinaus Arbeitsunfähigkeit bestehe. Auch hiergegen wandte sich der Kläger mit mehreren schriftlichen Stellungnahmen.
Am 15. Mai 2007 schloss der Kläger vor dem Arbeitsgericht Hamburg mit seinem ehemaligen Arbeitgeber einen Vergleich (5 Ca 292/06). Darin wurde ein Ende des Arbeitsverhältnisses am 3. September 2006 und eine Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen vereinbart. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 7. Juni 2007 mit, dass er Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch seinen Arbeitgeber für die Zeit vom 31. Mai bis 11. Juli 2006 sowie Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 12. Juli bis 3. August 2006 habe. Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitpunkt hinaus könne nicht anerkannt werden. Hiergegen wandte sich der Kläger im Wesentlichen mit der Argumentation, er kämpfe seit Juni 2006 um sein Überleben und habe kein Geld für Lebensmittel und Heilbehandlung.
Die Beklagte wies die Widersprüche des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2007 als unbegründet zurück, da eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers über den 3. August 2006 hinaus nicht zu erkennen sei.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 22. November 2007 erhobenen Klage gewandt und vorgetragen, er sei gegen seinen Willen vom Arbeitgeber abgemeldet worden und weiterhin laufend arbeitsunfähig gewesen. Dies sei durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seiner behandelnden Ärzte nachgewiesen. Er habe aufgrund des Verhaltens der Beklagten lange Zeit keine Einkünfte gehabt und nur mit Hilfe der Zuwendungen einer Bekannten überleben können.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der Ärzte K., F.-D. und Dr. W. eingeholt. Auf Veranlassung des Sozialgerichts hat außerdem der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. nach ambulanter Untersuchung des Klägers ein Gutachten vom 21. August 2008 erstellt.
Das Sozialgericht hat sodann die Klage durch Urteil vom 5. Februar 2010 abgewiesen und ausgeführt, ein Krankengeldanspruch über den 3. August 2006 hinaus bestehe nicht, da nach den eingeholten Befundberichten und dem Gutachten von Dr. B. keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.
Der Kläger hat dagegen am 10. Februar 2010 Berufung eingelegt. Er vertritt weiterhin die Auffassung, er sei auch über den 3. August 2006 hinaus arbeitsunfähig gewesen. Herr K. sei von der Beklagten erst befragt worden, als Dr. W. schon die Behandlung übernommen habe. Dieser sei nie um Stellungnahme gebeten worden. Er sei von ihm mit einer Periradikulären Therapie (PRT) behandelt worden und unter dieser Maßnahme könne niemand arbeitsfähig sein. Er sei außerdem eine Woche stationär in der Klinik B1 behandelt worden. Dr. B. habe sein Gutachten erst zwei Jahre nach dem streitigen Zeitraum erstellt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. Februar 2010 sowie die Bescheide der Beklagten vom 31. Juli 2006, 17. Oktober 2006 und 7. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Krankengeld über den 3. August 2006 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und das Gutachten von Dr. B ...
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und die ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 19. April 2012 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind. Der Kläger kann über den 3. August 2006 hinaus kein Krankengeld verlangen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) setzt der Anspruch auf Krankengeld unter anderem die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten voraus. Eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers im hier streitigen Zeitraum kann nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen aber nicht festgestellt werden.
Dies folgt insbesondere aus dem Gutachten von Dr. B. vom 21. August 2008. Dieser hat ausgeführt, dass aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht einmal ansatzweise auf eine Arbeitsunfähigkeit im streitigen Zeitraum geschlossen werden könne. Die vom Gericht angeforderten Befundberichte der behandelnden Ärzte ließen keine überzeugende Begründung für das objektive Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit erkennen. Vielmehr könne man ihnen allenfalls eine gewisse gesundheitliche Unpässlichkeit im Sinne gelegentlicher Rückenbeschwerden ohne Nervenwurzelreizsymptomatik und im Rahmen einer reaktiven depressiven Störung ohne relevante Tiefe entnehmen. Das Gleiche gelte für die mitgeteilten Luftnotbeschwerden, Stoffwechselstörungen und Störungen seitens des Verdauungsapparates. Auch der aktuelle neurologische Befund weise keine krankhaften Auffälligkeiten auf. Aus psychiatrischer Sicht falle ein deutlich hyperthymes Verhalten des Klägers auf. Er sei ein kultivierter Mann, lediglich bei der Erörterung der streitigen Frage zeichne sich die obsessive Idee ab, er sei Opfer einer gezielten Kampagne der Beklagten geworden. Dies habe zwar pathologischen Gehalt, sei aber ein klar abgegrenztes Denkmuster, das sich ausschließlich auf den vorliegenden Streitfall beziehe.
Die Ausführungen von Dr. B. sind nachvollziehbar und schlüssig und beruhen auf einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit den vorhandenen medizinischen Unterlagen. Aus diesen ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Im Verwaltungsverfahren hat der behandelnde Arzt K. unter dem 19. Juli 2006 bereits Zweifel an der von ihm seinerzeit noch attestierten Arbeitsunfähigkeit in den Raum gestellt, indem er auf ein mögliches "AU-Begehren" hingewiesen hat. Aus seinem Befundbericht vom 21. März 2008 ergeben sich für den streitigen Zeitraum vor allem Gelenk- und Rückenschmerzen und verschiedene Stoffwechselstörungen. Anhaltspunkte für eine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit bestehen nicht. Aus dem Befundbericht des Orthopäden Dr. W. vom 21. Februar 2008 gehen im Wesentlichen geklagte Schmerzen mit Bewegungseinschränkungen der Lendenwirbelsäule hervor, die eine Arbeitsunfähigkeit ebenfalls nicht zu erklären vermögen. Bei der von Dr. W. durchgeführten PRT handelt es sich um perkutane lokale Applikationen von Medikamenten nahe einer Nervenwurzel im Rahmen einer Schmerztherapie. Seine Behauptung, unter einer solchen Therapie sei es nicht möglich zu arbeiten, hat der Kläger weder begründet noch ergibt sich dies aus dem Befundbericht von Dr. W ... Schließlich liefert auch der Befundbericht des Nervenarztes F.-D. vom 12. Mai 2008 keine Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Darin wird lediglich von einer leichtgradigen Depression berichtet, wobei der Erstkontakt am 14. September 2006 stattgefunden hat und nur ein vierwöchiger Behandlungsrhythmus – später noch seltener – eingehalten wurde. Der vom Kläger angesprochene Aufenthalt in der Klinik B1 fand erst in der Zeit vom 29. Januar bis 6. Februar 2007 statt und kann daher für den hier streitigen Zeitraum keine Ansprüche begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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